Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.04.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob bei der Berechnung der Altersrente des Klägers über den 31.08.1995 hinaus Beiträge zu berücksichtigen sind.
Der am …1935 geborene, verheiratete Kläger war Landwirt und entrichtete seit dem 01.11.1962 lückenlos Beiträge zur Beklagten. Am 22.10.1990 beantragte er die Gewährung von Produktionsaufgaberente (PAR). Zugleich erklärte er schriftlich, die Beitragszahlung gemäß § 27 GAL ab Ende der Beitragspflicht fortsetzen zu wollen.
Mit Bescheid vom 19.11.1990 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für ihn bestehe ab dem 01.11.1990 Beitragspflicht gemäß § 27 GAL bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes.
Mit Bescheid vom 10.12.1990 gewährte die Beklagte dem Kläger PAR ab dem 01.11.1990. Im Bescheid ist u.a. ausgeführt: "Als Berechtigter einer PAR … gelten Sie als Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes. Für Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder vor dem Eintritt von Erwerbsunfähigkeit gilt die Zeit des Bezuges von PAR als Beitragszeit. Diese Beitragszeit kann bei der Staffelung Ihres späteren Altersgeldes nicht angerechnet werden. Sie sind jedoch zur Weiterversicherung von Beiträgen berechtigt. In diesem Fall trägt der Bund die Beiträge."
Mit Schreiben vom 15.02.1995 teilte der Kläger der Beklagten Folgen des mit: "Der Bund hat per Gesetz beschlossen, die Beiträge zur Alterskasse bei Vollendung des 60. Lebensjahres zu streichen. Dagegen lege ich Widerspruch ein. Die Beitragszahlung zur Alterskasse durch den Bund ist Teil der PAR und dient der Alterssicherung der Berechtigten." Insoweit befindet sich in der Rentenakte der Beklagten (dem Schreiben vom 15.02.1995 nachgeheftet) ein undatiertes Hinweis schreiben an den Kläger, dessen Ordnungszeichen der Beklagten (2.001.297.8) im Schreiben des Klägers vom 15.02.1995 in Bezug genommen wurde. Im Schreiben der Beklagten ist ausgeführt: "Sie haben Anspruch auf PAR und haben … Beiträge gemäß § 27 GAL weiterentrichtet, wobei der Bund gemäß § 14 Abs. 2 FELEG die Beiträge über nommen hat. Gemäß § 14 Abs. 2 FELEG i.d.F. ab 01.01.1995 sind Beiträge gemäß § 27 GAL bzw. § 84 Abs. 2 ALG nicht mehr zu entrichten. Ab 01.01.1995 gelten für die Zeit bis zum 60. Lebensjahr, oder sofern bis dahin die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt wurde, bis zu 180 Kalendermonate die Beiträge als entrichtet (fiktive Beitragszeit). Hierüber ergangene Bescheide ( …) werden mit diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes aufgehoben."
Mit Bescheid vom 28.08.2000 wandelte die Beklagte wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres am 20.08.2000 die PAR des Klägers (monatlich 986,85 DM netto) ab 01.09.2000 gemäß § 7 Abs. 3 FELEG um in eine Altersrente gemäß § 11 ALG (monatlich 1.072,31 DM netto). Im Versicherungsverlauf sind als Beiträge für PAR-Berechtigte gemäß § 14 FELEG lediglich 58 Kalendermonate vom 01.11.1990 bis 31.08.1995 berücksichtigt. Die Beklagte führte dazu aus, das BSG habe mit Urteilen vom 23.10.1996 entschieden, dass die Einstellung der Beitragszahlung durch den Bund für die PAR-Bezieher verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch erledigt habe.
Der Kläger teilte mit, er wiederhole seinen Widerspruch. Die Änderung des 1995 beschlossenen Rechts sei Wortbruch. Die Beitragszahlung durch den Bund sei für ihn Grund gewesen, die vorzeitige Altersrente zu beantragen. Es dürfe nicht sein, dass der Bundestag ein Gesetz rückwirkend ändere und so das Vertrauen der Bürger missbrauche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.08.2000 zurück. Das Bundessozialgericht habe ähnliche Fälle bereits entschieden (BSG vom 23.10.1996 – 4 R Lw 5/96 und 6/96). Bei diesen Fällen handele es sich zwar nicht um solche, in denen es bereits zu einer Rentengewährung gekommen sei und in Folge der Anwendung des neuen Rechts und der damit u.U. verbundenen Reduzierung der Zahl der anrechnungsfähigen Beiträge die erwartete Rente niedriger ausfalle. Die Ausführungen des BSG ließen jedoch den Rückschluss zu, dass diesbezügliche Klagen allenfalls geringe Erfolgsaussichten haben dürften. Die Neuregelung des § 14 Abs. 2 FELEG i.V.m. § 84 Abs. 2 ALG sei jedoch eindeutig; die Alterskasse habe diesbezüglich keinen Ermessensspielraum. Die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung von Beiträgen bis zum 31.08.1995 sei zu Recht erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger am 23.11.2000 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, die Entscheidungen des BSG beträfen einen anderen Fall. Es habe lediglich entschieden, dass die Einstellung der Beitragszahlung zulässig gewesen sei. Ihm gehe es jedoch darum, dass die durch diese Einstellung entstandenen Rechtsnachteile nicht hinreichend ausgeglichen wurden. Der Gesetzgeber habe insoweit mit unzulässiger Rückwirkung in bereits abgeschlossene Tatbestände eingegriffen. Die sen "Wortbruch" müsse er, der Kläger, nicht hinnehmen. Den mit Schreiben vom 15.02.1995 eingelegten Widerspruch betrachte er als erledigt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2000 zu verurteilen, ihm Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten auch für die Zeit vom 01.09.1995 bis zum 31.10.1999 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend vorgetragen, den Entscheidungen des BSG sei jedenfalls zu entnehmen, dass die Versicherten eine Fortführung der Beitragszahlung durch den Bund nicht hätten verlangen können. Im Falle des Klägers sei die Altersrente sogar höher als die PAR. Ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip könne also nicht vorliegen. Es sei auch keine bestehende Rechtsposition nachträglich entwertet worden. Denn das Vertrauen auf eine Konservierung alter Rechtspositionen sei nicht geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könne der Gesetzgeber vielmehr derartige Rechtspositionen jederzeit verkürzen oder umformen, wenn Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigten.
Mit Urteil vom 11.04.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten umgesetzte gesetzliche Neuregelung sei nicht verfassungswidrig. Artikel 14 GG sei nicht tangiert, weil Beitragszahlungen des Bundes, die nicht auf Eigenleistungen des Versicherten beruhten, nicht in den Schutzbereich des Grundrechts fielen. Bereits entstandene Anwartschaften seien im übrigen nicht entwertet worden; der Gesetzgeber habe allein die Aussicht auf weitere Beitragsentrichtungen beseitigt. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sei ebenfalls nicht verletzt. Denn die mit der Einstellung der Beitragszahlung durch den Bund verbundenen Rechtsnachteile seien durch die Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, verhältnismäßig, und sie verletzten auch nicht das berechtigte Vertrauen des Klägers. Insgesamt errechne sich für den Kläger lediglich ein monatlicher Nachteil von 33,71 DM, was als Beitrag zur erforderlichen Kostendämpfung in der Alterssicherung der Landwirte nicht unangemessen sei.
Gegen das am 02.05.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.05.2001 Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot seien nicht beachtet worden; das ASRG hätte auf ihn nicht angewendet werden dürfen. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut, wenn es heiße, dass "für die Zeit des Bezuges von PAR ab 01.01.1995 Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte" nur unter den einschränkenden neuen Vorschriften als entrichtet gälten. Hierdurch werde klar, dass nur künftige Sachverhalte eines erstmaligen Bezuges von PAR ab dem 01.01.1995 einbezogen seien. Werde die Rente, wie von ihm, schon seit 1990 bezogen, greife das Gesetz nicht. Es handle sich dann um einen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Beklagte selbst habe darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall von den durch das BSG entschiedenen abweiche, weil es vorliegend bereits zu einer Rentengewährung gekommen sei. Es handele sich um eine bestandsgeschützte Rechtsposition und nicht lediglich um eine Aussicht auf höhere Rente. Dabei komme es nicht allein auf die Altersrente an, sondern schon auf die PAR, weil diese der Altersrente unmittelbar vorgeschaltet sei und sie vorbereite. Er sei vom Gesetzgeber und der Verwaltung dazu gebracht worden, PAR in Anspruch zu nehmen; dabei sei die gesetzliche Zusicherung der Beitragszahlungen durch den Bund bis zum Beginn der Altersrente verbrieft gewesen. Auch das Sozialgericht führe an, dass er doppelt betroffen sei durch die Herabsetzung des Rentenniveaus und die Einstellung der Beitragszahlung durch den Bund. Die folgenden Rechenoperationen des Gerichts seien nicht ohne Weiteres nachvollziehbar; die Höhe der Altersrente bei fortbestehen der Beitragszahlung durch den Bund müsse näher ermittelt werden. Selbst bei einer Einschränkung von 30 bis 50 DM monatlich gehe es angesichts seiner geringen Rente für ihn nicht um eine geringfügige Einbuße. Im übrigen sei die Zahlungseinstellung ihm, anders als vom Sozialgericht behauptet, nicht bestandskräftig bekanntgegeben worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.04.2001 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2000 zu verurteilen, dem Kläger Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten auch für die Zeit vom 01.09.1995 bis zum 31.10.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an. Ergänzend trägt sie vor, dass für den Fall, dass der Kläger die PAR nicht in Anspruch genommen und statt dessen weiterhin Beiträge entrichtet hätte, sich jetzt eine niedrigere Altersrente als die derzeit bezogene ergäbe. Dies sei eine Folge der ab 1995 eingeführten Abschmelzungsregelung gemäß § 97 ALG.
Auf Anfrage des Senats legte die Beklagte eine Berechnung der fiktiven Altersrente des Klägers im Falle einer fortgesetzten Beitragszahlung durch den Bund vor. Für einen Verheirateten belaufe sich der Bruttozahlbetrag auf 1.275,90 DM. Der Kläger sieht bei einem Nachteil von monatlich sogar 115,40 DM erst Recht eine Unangemessenheit der Neuregelung; die Beklagte sieht demgegenüber auch bei dem jetzt von ihr ermittelten Betrag keinen unangemessenen Nachteil auf Seiten des Klägers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 28.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2000 verletzt den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten für die Zeit vom 01.09.1995 bis zum 31.10.1999.
Der Senat nimmt zunächt nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (Seite 5 – 10 des Urteils). Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht in einen bereits abgeschlossenen Vorgang und damit in eine bestandsgeschützte Rechtsposition eingegriffen. Der Kläger hatte zwar bei Beantragung der PAR die Aussicht, es würden bis zu seinem 65. Lebensjahr für ihn Beiträge durch den Bund weiterhin entrichtet, welche sich später positiv auf die Höhe seiner Altersrente auswirken würden. Der Gesetzgeber ist jedoch – wie das BSG in den genannten Urteilen vom 23.10.1996 mit ausführlicher Begründung geklärt hat – nicht gehalten, alte Rechtspositionen in dem Sinne zu konservieren, dass eine sichere Aussicht auf ein Fortbestehen einer begünstigenden Rechtsposition bestehen muss. Denn mit Verschlechterungen der Bedingungen der Altersversorgung muss jedermann bis zum Eintritt der Altersrente rechnen; sie sind dann verfassungsgemäß, wenn die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, die das BSG a.a.O. aufgezeigt hat und die das Sozialgericht zutreffend als gewahrt angesehen hat.
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass das BSG in den von ihm entschiedenen Fällen noch nicht über die verfassungsrechtliche Bewertung auch der Übergangsregelung in § 97 Abs. 9 ALG zu befinden hatte. Denn in den entschiedenen Fällen ging es nicht wie vorliegend um einen Altersrentenbescheid, sondern im Vorfeld um die zeitliche Begrenzung der Pflichtversicherung von PAR-Beziehern auf das 60. Lebensjahr, bevor es (mit dem 65. Lebensjahr) zur Umstellung der PAR auf eine Altersrente kam.
Allerdings ergibt sich insgesamt nach Ansicht des Senats durch die Umsetzung der weggefallenen Beitragszahlungen durch den Bund bei der Feststellung der Altersrente keine andere verfassungsrechtliche Bewertung als in den vom BSG entschiedenen Fällen. Auch dies hat das SG zutreffend beurteilt. Zwar fällt die Altersrente des Klägers geringer aus als sie ausgefallen wäre, wenn der Bund weiterhin Beiträge für ihn entrichtet hätte. Die zum 01.01.1995 entfallenen Beiträge des Bundes i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 FELEG a.F. stellten jedoch keine auf eigenen Beiträgen beruhende Leistung dar, sondern waren Sozialleistungen aus Steuermitteln; Art. 14 GG ist deshalb von vorn herein nicht tangiert. Ebensowenig wie der Kläger auf eine weitere Beitragsentrichtung durch den Bund vertrauen durfte, durfte er darauf vertrauen, dass ihm hinsichtlich der Höhe seiner Altersrente die Vorteile einer solchen steuerfinanzierten Beitragsleistung verblieben. Dabei nimmt sich die für ihn resultierende Einbuße als verhältnismäßige Einbuße aus. Denn die mit dem ASRG verfolgten Ziele rechtfertigen – auch unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung gegenüber früher Begünstigten – die gesetzlichen Neuregelungen. Dabei mildert die Übergangsregelung des § 97 Abs. 9 ALG für den Kläger die Auswirkungen jedenfalls auf ein hinnehmbares Maß (im Ergebnis ebenso LSG NS vom 28.02.2001 – L 10 LW 29/00 für einen Fall mit allerdings geringerer prozentualer Einbuße; Revision B 10 LW 6/01 R anhängig).
Zwar mag sich das Sozialgericht in der Berechnung dieser Auswirkungen hinsichtlich eines von ihm nur gering ermittelten wirtschaftlichen Nachteils für den Kläger verrechnet haben. Doch selbst, wenn die Einbuße des Klägers mit der Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Berechnung mit 115,40 DM bei geringfügig unter 10 Prozent liegt, handelt es sich um eine noch hinnehmbare Größenordnung. Den betroffenen Landwirten ist insoweit kein weitergehender Einschnitt in ihrer Altersversorgung aufgebürdet als vielen anderen gesetzlich Rentenversicherten auch; bei demographischen und arbeitsmarktlichen Umwälzungen, wie sie die Bundesrepublik seit Jahren gesellschaftlich zu verkraften hat, handelt es sich vielmehr um eine zumutbare Einbuße.
Sofern der Kläger auf die geringe Höhe seiner Altersrente verweist, angesichts derer jede "Kürzung" eine Härte sei, ist entgegenzuhalten, dass die absolute Höhe seiner Altersrente für sich genommen kein Gesichtspunkt ist, der bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung eine Rolle spielen kann. Prüfungsmaßstab ist vielmehr allein die relative "Rentenminderung". Im übrigen sind Renten aus der Landwirtschaftlichen Alterssicherung von vornherein ihrer Konzeption nach nicht dazu gedacht, für sich allein die Alterssicherung des landwirtschaftlichen Unternehmers zu sichern. Der Unternehmer hat vielmehr schon aufgrund der für die Landwirtschaft typischen Lebensverhältnisse zu aktiven Zeiten seines Berufslebens Sorge zutragen, dass seine Altersrente nicht nur durch die landwirtschaftlichen Altersrente, sondern ergänzend auch anderweitig sichergestellt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; die Übergangsregelung in § 97 Abs. 9 ALG war bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Prüfung.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003