Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Einen ersten Rentenantrag des am 00.00.1967 geborenen Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 ab. Klage (S 52 R 1169/11 SG Düsseldorf) und Berufung (L 3 R 729/13) blieben erfolglos.
Aufgefordert durch das Jobcenter L stellte der Kläger am 12.11.2014 einen neuen Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Neurologen und Psychiater Dr. I. Dieser diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers am 13.02.2015 – rezidivierende depressive Störung mit Panikanteilen, gegenwärtig allenfalls leichten Ausprägungsgrades – vorbeschriebene Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen – schädlicher Gebrauch von Zopiclon Im Ergebnis hielt er den Kläger für in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Bei einfacher Persönlichkeitsstruktur mit Rechenschwäche, Neigung zu Panik und depressiven Stimmungen dürften keine Nachtdiensttätigkeiten und solche mit hohen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit verlangt werden.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2015 den Rentenantrag ab.
Mit seiner hiergegen am 21.08.2015 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei ihm aufgrund seiner Leiden und erheblicher Einsatzbeschränkungen nicht möglich, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen.
Das Sozialgericht hat von der Fachärztin für Psychiatrie X aus der Institutsambulanz der Klinik L einen Befundbericht vom 05.11.2015 eingeholt. Darin beschrieb diese, der Kläger befinde sich dort seit 2008 in Behandlung. Der Gesundheitszustand habe sich im Wesentlichen nicht geändert. Lediglich sei es zu einer Toleranzentwicklung im Rahmen der Tranquilizer-Abhängigkeit gekommen mit Dosissteigerung. Sie halte den Kläger für nicht in der Lage, regelmäßig vollschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Nachfolgend hat das Sozialgericht den Arzt für Nervenheilkunde Dr. S mit einer Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser diagnostizierte nach einem Hausbesuch beim Kläger am 06.09.2016 – Angst- und Panikstörung – somatoforme Störung des Gastrointestinaltraktes – kombinierte Persönlichkeitsstörung – Medikamentenabhängigkeit (Zopiclon). Er hielt den Kläger für in der Lage, körperlich zumindest leichte Tätigkeiten unter Witterungsschutz oder in geschlossenen Räumen täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Die Arbeiten sollten ohne Zeitdruck und ohne Wechsel- und Nachtschicht erfolgen. Zwangshaltungen sollten ebenso vermieden werden wie häufiges Bücken, Knien und einseitige körperliche Belastungen. Ebenfalls vermieden werden sollten Arbeiten mit Einwirkungen von Lärm, sowie von Staub, Gas, Dämpfen oder Rauch. Der Kläger sei zudem fähig, vier Mal arbeitstäglich eine Wegstrecke von jeweils mehr als 500 m zu Fuß in weniger als 20 Minuten zurückzulegen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Beurteilung gelte für den Zeitraum ab November 2014.
Mit Urteil vom 25.01.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer hat sich der Leistungsbeurteilung durch Dr. S angeschlossen, die auch im Ergebnis mit der von dem im Verwaltungsverfahren beauftragten Dr. I übereinstimme. Der zwischenzeitlich eingetretenen biografischen Veränderung im Leben des Klägers (Tod der Mutter) sei lediglich eine vorübergehende Akzentuierung beizumessen, wie der Sachverständige Dr. S in seinem Gutachten darlege. Hinzukomme, dass durch eine Intensivierung der (Psycho-)Therapie es dem Kläger zumutbar sei, eine Besserung des Leidensbildes zu erzielen.
Gegen dieses ihm am 17.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.2017 (dem Tag nach Ostermontag) Berufung eingelegt.
Er macht geltend, er leide an symptomatischem Stress, der zu einer deutlichen Gewichtsreduktion geführt habe. Eine Arbeitstätigkeit sei wegen der vorhandenen Angst- und Panikattacken sowie seiner Agoraphobie nicht möglich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2015 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 12.11.2014 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat einen Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie X eingeholt. Diese teilte unter dem 17.08.2017 mit, der Kläger habe noch am 21.07.2017 über Entzugssymptome von Tavor und Existenzängste geklagt. Bei dem letzten Termin in der Institutsambulanz am 10.08.2017 habe er unter Lorazepam-Substitution keine Entzugserscheinungen mehr angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Befundbericht sowie einen weiteren Befundbericht der Ärztin X vom 10.11.2017 Bezug genommen, der dadurch zustande gekommen ist, dass der Kläger ihr den Fragebogen zugeleitet hatte. Beide Befundberichte wurden dem Sachverständigen Dr. S mit der Frage zugeleitet, ob sich hieraus eine abweichende Leistungsbeurteilung ergebe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.01.2018, auf die verwiesen wird, sah der Sachverständige keine neuen sozialmedizinischen Aspekte, die zu einer Änderung seiner bisherigen Beurteilung führen würden.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann, § 110 Abs 1 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Anordnung seines persönlichen Erscheinens, die ohnehin nur erfolgt war, um ihm die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch vor Augen zu führen, war aufgehoben und dies dem Kläger vor dem Termin mitgeteilt worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2015 ist rechtmäßig. Auch zur Überzeugung des Senats ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, § 153 SGG.
Ergänzend ist auszuführen, dass in Anbetracht des festgestellten Leistungsvermögens des Klägers auch keine Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung vorliegt (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R und vom 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R). Der Kläger ist zudem in der Lage, den Weg zur Arbeitsstelle zurückzulegen. Denn er kann nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme Fußwege von mehr als 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten auch mehrmals am Tag zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen (BSG Urteil vom 28.08.2002 – B 5 RJ 8/02 R mit weiteren Nachweisen). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) scheitert bereits daran, dass der Kläger am 31.01.1967 und damit nicht vor dem tatbestandlich vorausgesetzten Stichtag des 02.01.1961 geboren ist.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren begründet auch keinen Rentenanspruch. Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. S eine wesentliche Änderung in seinem Gesundheitszustand eingetreten wäre. Laut dem im Berufungsverfahren eingeholten Befundbericht aus der Institutsambulanz der Klinik L stehen beim Kläger psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika im Vordergrund. Die dort behandelnde Fachärztin für Psychiatrie X hat mitgeteilt, bei der Vorstellung des Klägers am 10.08.2017 habe dieser keine Entzugssymptome von Tavor und keine Existenzängste angegeben. In Auswertung des vom Senat eingeholten Befundberichts und des vom Kläger vorgelegten weiteren Befundberichts dieser Fachärztin hat der Sachverständige Dr. S mitgeteilt, es ergäben sich keine neuen sozialmedizinischen Aspekte, die zu einer Änderung der bisherigen Beurteilung führen würden. Diese Beurteilung ist für den Senat überzeugend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGG.
Erstellt am: 23.10.2018
Zuletzt verändert am: 23.10.2018