Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung der an seine (inzwischen verstorbene) frühere Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.
Durch das seit dem 11.11.1980 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts X/P vom 25.09.1980 wurde die Ehe des Klägers mit Frau C geschieden. Im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten für die geschiedene Ehefrau Anwartschaften in Höhe von monatlich 430,80 DM, bezogen auf den 29.02.1980, übertragen.
Durch Bescheid vom 23.02.1981 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01.05.1981. Auch der Ehefrau des Klägers bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 29.07.1981 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1980 (Bescheid vom 29.07.1981). Vom 01.10.1988 bis 31.07.1996 erhielt die frühere Ehefrau des Klägers Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Am 02.07.1996 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers. Zuletzt bezog sie eine Rente in Höhe von 931,32 DM.
Am 10.07.1996 beantragte der Kläger, daß nunmehr im Hinblick auf den Tod seiner geschiedenen Ehefrau wieder die volle Rente, d.h. unter Berücksichtigung der zuvor auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Versorgungsanwartschaften, an ihn gezahlt werden möge. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 04.09.1996 ab; der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997).
Der Kläger hat am 07.04.1997 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei auf eine erhöhte Rentenzahlung angewiesen und seiner Auffassung nach rechtfertige der Tod seiner früheren Ehefrau die Erhöhung der Altersrente.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1997 zu verurteilen, ihm Altersrente ab dem 01.08.1996 ohne Berücksichtigung des mit Urteil des Amtsgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 25.09.1980 durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vetreten, daß eine Rückübertragung der Verfolgungsanwartschaften gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ausgeschlossen sei.
Durch Urteil vom 06.05.1998 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Rentengewährung ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs könne sich allenfalls aus § 4 Abs. 2 VAHRG ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor, weil die frühere Ehefrau des Klägers über einen Zeitraum von 15 Jahren und 8 Monaten Rentenleistungen erhalten habe. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestünden keine Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm zwischen dem 18.05.1998 und dem 22.05.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.06.1998 Berufung eingelegt.
Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere seine Auffassung, § 4 VAHRG sei verfassungswidrig.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.06.1999 (11.30 Uhr), von dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 03.05.1999 und der Kläger durch Postzustellungsurkunde ebenfalls am 03.05.1999 benachrichtigt worden sind, ist für den Kläger niemand erschienen.
Mit am 19.05.1999, 09.11 Uhr per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wegen einer Allergieerkrankung seines Prozeßbevollmächtigten zu vertagen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.06.1998 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der den Kläger sowie seine geschiedene Ehefrau C betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, mit dem um eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nachgesucht wurde, hat den Senat erst nach der mündlichen Verhandlung erreicht; er konnte bereits deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Bei einem derart kurzfristigen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung (ca. 2,5 Stunden vor dem Termin) kann der Prozeßbevollmächtigte ohne weitere telefonische Rückfrage nicht davon ausgehen, daß der Schriftsatz den Senat noch rechtzeitig erreicht. Hinzukommt, daß die Gründe für die Vertagung – dies ist der Schilderung der Pollenallergie zu entnehmen- nicht erst akut am 19.05.1999 aufgetreten sind, sondern bereits Tage zuvor absehbar waren. Im übrigen liegen auch keine erheblichen Gründe für eine Verfügung vor.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04.09.1996 und der Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung der zuvor im Wege des Versorgungsausgleichs auf seine nunmehr verstorbene Ehefrau übertragenen Versorgungsanwartschaften.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 06.05.1999 Bezug genommen. Sie hat sich der Senat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen gemacht (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlaß, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.
Erstellt am: 06.05.2020
Zuletzt verändert am: 06.05.2020