Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung von Rentenanwartschaften, die im Wege des Versorgungsausgleichs seiner geschiedenen Frau (Beigeladene) – die keine Rente bezieht – übertragen worden sind.
Die Ehe der Beigeladenen und des Klägers wurde rechtskräftig geschieden. Zum Ausgleich der in der Ehezeit von 01.04.1967 bis zum 30.09.1990 erworbenen Versorgungsanrechte übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – Bergheim vom Versicherungskonto des Klägers auf das der Beigeladenen Rentenanwartschaften von monatlich 691,55 DM.
Während der vorangegangenen Zeit des Getrenntlebens der Beigeladenen und des Klägers bestanden durch familiengerichtliches Urteil vom 18.10.1989 titulierte Unterhaltsansprüche der Beigeladenen i.H.v. 1.300,00 DM monatlich sowie des ge meinsamen Sohnes M … i.H.v. 660,00 DM monatlich. In der Folgezeit erfolgten die Unterhaltszahlungen des Klägers schleppend. Im Dezember 1990 bestand ein Unterhaltsrückstand i.H.v. 25.831,91 DM, den die Beigeladene gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 22.03.1991 geltend machte. Eine im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren zunächst diskutierte Vereinbarung zur Regelung der Scheidungsfolgen sah eine Verpflichtigung des Klägers vor, die während der Ehezeit bis zum 31.12.1989 dem Grunde nach entstandenen Verbindlichkeiten zu übernehmen. Neben dem Unterhalt bei Getrenntleben sollte für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung ein selbständiger Unterhaltsvertrag mit einer monatlichen Unterhaltszahlung von 1.100,00 DM vereinbart werden. Tatsächlich schlossen die Beteiligten im Anschluss an den Scheidungstermin vom 07.03.1991 eine privatschriftliche Vereinbarung vom 30.03.1991 folgenden Inhalts: "Der Unterhaltsrückstand in Höhe von DM 25.831,91 laut Aufstellung wird anerkannt und beginnend ab Januar 1991 mit monatlich DM 800,00 unverzinslich getilgt.
Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist ab geschlossen. Es werden keine wechselseitigen Ansprüche außer dem Unterhaltsrückstand mehr gestellt. Im Innenverhältnis trägt Herr G … S … auch zur Entlastung seiner Ehefrau die während der Ehe bis zur rechtskräftigen Scheidung begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse B … (Konto G … V …, Konto GS-T …).
Beide Seiten verzichten für Vergangenheit und Zukunft wechselseitig auf Unterhalt einschließlich Notunterhalt.
Die Waffensammlung laut Aufstellung von 11/89 wurde Herrn S … übergeben."
Im März 1991 betrugen die Restforderungen der Kreissparkasse K … für das Konto "G …" (Konto-Nr …) 46.299,00 DM und für das Konto "GS-T …" (Konto-Nr …) 15.067,00 DM. Der Kläger tilgte diese Verbindlichkeiten in der Folgezeit. Am 29.04.1991 erkannte der Kläger an, der Beigeladenen einen Betrag i.H.v. 10.000,00 DM als Gegenleistung für die Herausgabe der Waffensammlung zu schulden, der spätestens nach Abzahlung des Unterhaltsrückstandes in Höhe von 25.831,91 DM ab Januar 1991 mit monatlich 800,00 DM getilgt werde.
Mit Bescheid vom 12.07.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 01.04.1994 eine um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im 0ktober 1994 beantragte der Kläger die Auszahlung der ungekürzten EU-Rente. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 28.11.1994, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ab.
Seinen erneuten Antrag vom 29.04.1997 auf Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe begründete der Kläger damit, seine geschiedene Ehefrau habe zwei Geschäftskonten überzogen, da er versäumt habe, ihr die Vollmacht zu entziehen. Im Gegenzug zu dem am 30.03.1991 erklärten Verzicht der Beigeladenen auf nachehelichen Unterhalt habe er sich bereit erklärt, für die von ihr verursachten Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse K … aufzukommen. Dies bedeute, dass er auf eine zivilrechtliche Klärung diese Angelegenheit verzichtet habe.
Mit Bescheid vom 08.10.1997 lehnte die Beklagte die ungekürzte Zahlung der Rente mit der Begründung ab, der Vereinbarung vom 30.03.1991 sei nicht zu entnehmen, dass die vermögensrechtlichen Regelungen – im Gegenzug zu dem Unterhalt verzicht – eine Zahlung des Ausgleichspflichtigen zur Abfindung eines (gesetzlich begründeten) Unterhaltsanspruchs des Ausgleichsberechtigten enthielten.
Seinen Widerspruch vom 19.11.1997 begründete der Kläger damit, er habe die Schuldverpflichtungen seiner Ehefrau aus der Führung der Firma "GS-T …" und des Betriebes "G … V …" übernommen. Es habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber bestanden, dass ein Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Frau dem Grunde und der Höhe nach gegeben gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch könne der Bescheid vom 28.11.1994 nicht nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 24.03.1998 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, mit der er insbesondere vorgetragen hat, die einverständliche Übernahme der Verbindlichkeiten der Beigeladenen durch ihn habe den Charakter einer Unterhaltsvereinbarung gehabt.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Richter am Amtsgericht Löwenberg mit Schreiben vom 18.06.1998 die Umstände näher erläutert, die einem Vergleich vor dem Amtsgericht Bergheim vom 14.07.1993 zugrunde lagen. Auf den Inhalt die ser Stellungnahme sowie des Schreibens der gleichfalls vom SG befragten Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30.11.1998 und die Anhörung der Beteiligten im Erörterungstermin vor dem SG am 11.08.1999 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 19.01.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Es lasse sich nicht feststellen, dass zwischen der Beigeladenen und dem Kläger ein Abfindungsvergleich zur Abgeltung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen vorliege, der einen Unterhaltsanspruch i.S. von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ergebe. Ein rechtsgeschäftlicher Wille der Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung vom 30.03.1991, etwaige Unterhaltsansprüche der Beigeladenen gegen den Kläger durch die Übernahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse abzulösen, lasse sich nicht annehmen, zumal die Beigeladene anlässlich ihrer Aussage im Erörterungstermin vom 11.08.1999 lediglich erklärt habe, es sei für sie "möglicherweise ein mitbestimmender Faktor" für den Verzicht auf Unterhalt gewesen, dass der Kläger die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis übernommen habe. Einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Übernahme dieser Verbindlichkeiten und dem Verzicht auf Unterhalt könne sie offenbar nicht erinnern. Hinzu komme, dass die Beigeladene die betreffenden Verbindlichkeiten nach ihren Angaben nicht als eigene Schulden empfunden habe. Auch der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen habe mit seiner Angabe, die Beigeladene habe "im Zusammenhang mit der Tatsache" der Übernahme der Verbindlichkeiten im Innenverhältnis auf die Weiterverfolgung titulierter Ansprüche verzichtet, offen gelassen, ob dieser Zusammenhang mit Rechtsbindungswillen in die Vereinbarung eingeflossen sei. Bei der Auslegung der Vereinbarung vom 30.03.1991 liege die Annahme näher, dass die vertragsschließenden Parteien lediglich Klarheit über die – möglicherweise streitige – Zuständigkeit für die Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten hätten herstellen wollen. Schließlich enthalte die Vereinbarung vom 30.03.1991 keine Regelung für den Fall, dass der Kläger seiner Tilgungspflicht nicht nachkomme. Bei dem behaupteten Zusammenhang zwischen der Tilgungspflicht und dem Verzicht auf Unterhaltszahlungen wäre es aber naheliegend gewesen, für diesen Fall das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zu vereinbaren oder eine vertragliche Regelung zu treffen.
Gegen das ihm am 29.02.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.03.2000 Berufung eingelegt und vorgetragen, bereits im Scheidungstermin vom 07.03.1991 sei der Versuch unternommen worden, die Beigeladene zu einem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zu bewegen. Hieraus ergebe sich, dass die Beteiligten den Willen zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs gehabt hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2000 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 01.10.2001 keinen Antrag gestellt hat, führt aus, in der Unterhaltsfrage sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung 2 1/2 Jahre ohne wirtschaftliches Ergebnis pro zessiert worden, da der Kläger damals arbeitslos gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Rentenakte der Beklagten, der Akte des Amtsgerichts Bergheim (24 C 5/93) sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid vom 08.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1998 und der Bescheid vom 28.11.1994 rechtmässig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der m.W.v. 01.04.1994 bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, die ihm gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu kürzen, ist § 5 Abs. 1 VAHRG. Nach dieser Vorschrift wird die Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten nicht aufgrund des – bereits durchgeführten – Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann, und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Hierzu gehört grundsätzlich auch der Fall, dass Unterhaltsansprüche des aus dem Versorgungsausgleich berechtigten Ehegatten durch eine Abfindung abgelöst werden. Der Senat geht dabei mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass die Gestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs (so die Überschrift zu den §§ 1585 bis 1585 c des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -) nicht nur in der gerichtlichen Festsetzung eine Abfindung in Kapital anstelle der als Unterhalt zu zahlenden Geldrente (§ 1585 Abs. 2 BGB), sondern auch dann erfolgt, wenn sich die Ehegatten unabhängig hiervon nach § 1585 c BGB auf eine derartige Abfindung einigen (BSG SozR 3-5795 § 5 VAHRG Nrn. 1, 2). Dies folgt aus der Zielrichtung der Vorschrift des § 5 VAHRG, die als verfassungswidrig angesehenen Härten beim Versorgungsausgleich zu beseitigen (BVerfGE 53, 257, 302 ff).
Zwar erhielt der Kläger ab April 1994 eine um die übertragenen Anrechte gekürzte EU-Rente, während seine ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau aus dem Versorgungsanrecht noch keine Rente bezog. Unabhängig von dem Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung läßt sich jedoch schon nicht feststellen, ob und ggf. für welchen Zeitraum mit der Vereinbarung vom 30.03.1991 Unterhaltsansprüche der Beigeladenen i.S. der Ausnahmevorschrift des § 5 VAHRG geregelt werden sollten. Die Auslegung der Vereinbarung nach den §§ 133, 157 BGB ergibt vielmehr, dass diese einen Unterhaltsverzicht ohne Gegenleistung enthält.
Im Unterschied zu ansonsten in Unterhaltsvergleichen üblichen Formulierungen steht der nacheheliche Unterhaltsverzicht der Beigeladenen hier schon der äußeren Form nach nicht im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen des Klägers. So lag der Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 12.04.1994 (5 RJ 42/94) – auf diese nimmt der Kläger mit seinem Antrag vom 29.04.1997 ausdrücklich Bezug – ein Unterhaltsvergleich zugrunde, in dem "zur Abfindung sämtlicher zukünftiger Unterhaltsansprüche, die sich aus den §§ 1569 ff BGB ergeben könnten", ein Betrag i.H.v. 10.000,00 DM geleistet wurde (vgl. auch BSG SozR 3-5795 § 5 Nrn. 1,3 VAHRG: "Zur Abgeltung der nachehelichen Unterhaltsansprüche zahlt der Antrag steller an die Antragsgegnerin …" bzw. "Zur Abfindung sämtlicher zukünftiger Unterhaltsansprüche …"). Aus der Vereinbarung vom 30.03.1991 ergibt sich jedoch nur ein kausaler Zusammenhang zwischen der Zahlung des Unterhaltsrückstandes i.H.v. 25.831,91 DM und dem Verzicht auf Unterhalt für die Vergangenheit, da in genau dieser Höhe noch Unterhaltszahlungen des Klägers ausstanden. Dagegen wird der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt endgültig – und nicht etwa nur auflösend bedingt für den Fall der Begleichung der genannten Verbindlichkeiten durch den Kläger – ausgesprochen.
Dieser uneingeschränkte Verzicht auf nachehelichen Unterhalt lässt nicht nur die einzelnen Unterhaltsansprüche, sondern auch das Unterhaltsstammrecht erlöschen (Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. 2000, § 6 Rdnr. 607).
Ein weitergehender rechtsgeschäftlicher Wille des Klägers und der Beigeladenen, mit der Übernahme von gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten aus der Ehe durch den Kläger nach eheliche Unterhaltsansprüche der Beigeladenen abzufinden, lässt sich nicht feststellen. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, denen er sich nach eigener Sach- und Rechtsprüfung anschließt. Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass sich schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 30.03.1991 ergibt, dass es sich bei den bezeichneten Darlehensschulden auch um solche des Klägers gehandelt haben muss, da er die Verbindlichkeiten lediglich "auch" zur Entlastung seiner Ehefrau übernahm. Dies erklärt sich schlüssig daraus, dass die im Rentenverfahren zu den Konten "G …" und "GS-T …" vorgelegten Unterlagen der Kreissparkasse K … den Kläger als Kontoinhaber und Darlehensnehmer neben seiner Ehefrau aufführen, mithin insbesondere der Kläger (Mit-)Schuldner dieser Verbindlichkeiten jedenfalls im Verhältnis zur Kreissparkasse war. Die hierzu passende Angabe der Beigeladenen, sie habe die aus der Ehe vorhandenen Schulden nicht als eigene Schulden empfunden, wird durch ihr zeitnahes Vorbringen im Verfahren vor dem Amtsgericht Bergheim (24 C 5/93) bestätigt. Nach den Schilderungen ihres damaligen Bevollmächtigten, welche von der Beigeladenen bestätigt werden, hat damals Einvernehmen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestanden, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse bezogen auf die "G … V …" von dem Kläger zu tilgen seien, da diese auf seine Verfügungen zurückgingen. Das Konto "GS- T …" habe der Kläger auch zur Finanzierung seines Kfz verwendet. Die Beigeladene hat auch darauf hingewiesen, dass es außer den im Vergleich vom 30.03.1991 erwähnten Verbindlichkeiten weitere Schulden gegeben habe, die von ihr beglichen worden seien. Auch weist die im Zusammenhang mit der Scheidung diskutierte – und von dem Kläger herangezogene – Vereinbarung für den Kläger titulierte und beiden Eheleuten zustehende Forderungen gegen die "Schulder N … und R …" aus, welche in der endgültigen Vereinbarung vom 30.03.1991 nicht mehr erwähnt werden. Aufgrund dieser mehr deutigen, unklaren Finanz- und Motivlage bei Abschluss der Vereinbarung vom 30.03.1991 sieht sich der Senat nicht in der Lage, einen abgrenzbaren Teil der in der Vereinbarung vom 30.03.1991 genannten Verbindlichkeiten als solche anzusehen, die tatsächlich endgültig von der Beigeladenen zu tragen gewesen wären. Eine Gegenleistung in bestimmbarer Höhe für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist damit nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierzu eine Veranlassung gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben war.
Erstellt am: 13.08.2003
Zuletzt verändert am: 13.08.2003