Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Anspruch darauf hat, Hinterbliebenenrente ohne Anrechnung eigenen Einkommens nach den bis 31.12.1985 gültigen gesetzlichen Vorschriften zu beziehen. Die im Jahre 1932 geborene Klägerin bezog zunächst Hinterbliebenenrente nach ihrem im Dezember 1992 verstorbenen Ehemann B … B … in Höhe von 675,90 DM (Bescheid vom 07.04.1993). Mit Bescheiden vom 25.11.1993 und 11.02.1994 stellte die Beklagte die Rentenzahlung ab 01.01.1994 ein, weil Arbeitsentgelt der Klägerin in Höhe von 41.614,00 DM aus abhängiger und Arbeitseinkommen in Höhe von 169.246,00 DM aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen seien (§ 314 SGB VI). Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, ihr verstorbener Ehemann und sie hätten eine Erklärung zur weiteren Anwendbarkeit alten Rechts abgeben können, nach der dann eine Einkommensanrechnung unterblieben sei. Über dieses Wahlrecht seien sie aber seinerzeit nicht informiert worden. Dies sei lediglich – wie sie jetzt wisse – durch die Presse, aber nicht durch eine direkte Information von Seiten der Beklagten erfolgt. Aus diesem Grunde müßte ihr das Wahlrecht jetzt noch zugestanden werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Nichtanwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente nach § 314 Abs. 1 SGB VI sei nicht möglich, da die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bis zum 31.12.1988 keine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben hätten. Aus diesem Grunde gelte für Todesfälle ab 01.01.1986 nur das neue Hinterbliebenenrecht, welches im Gegensatz zum alten Recht eine Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente vorsehe. Das in § 14 SGB I normierte Beratungsrecht der Bürger über sozialversicherungsrechtliche Fragen erwachse nur dann, wenn an den Rentenversicherungsträger ein konkretes Beratungsersuchen gerichtet werde. Das habe die Klägerin jedoch unterlassen. Hiergegen erhob die Klägerin am 01.07.1994 mit dem Begehren Klage, ihr Witwenrente nach altem Recht zu gewähren, hilfsweise ihr zu gestatten, das Wahlrecht noch auszuüben, und äußerst hilfsweise ihr die geleisteten Rentenbeiträge zu erstatten. Der Gesetzgeber hätte den im Jahre 1986 über 50 Jahre alten Ehegatten ein bis zum 31.12.1988 auszuübendes Wahlrecht zugunsten der Fortgeltung des alten Hinterbliebenenrechts eingeräumt. Um dieses Recht ausüben zu können, hätte die Beklagte sie jedoch hierüber informieren müssen. Auch im Zivilrecht könnten weder allgemeine Geschäftsbedingungen noch allgemein vertraglich vereinbarte Versicherungsbedingungen durch die Versicherungsträger ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers geändert werden. Im öffentlichen Recht könne insbesondere deshalb nichts anderes gelten, weil es sich hier bei einer rentenrechtlichen Regelung um eine elementare gesetzliche Regelung mit weitreichenden Folgen für einen Großteil der Bevölkerung handele. Die Beklagte habe den Versicherten gegenüber eine Fürsorgepflicht, die vorliegend um so ausgeprägter gewesen sei, da ihr verstorbener Ehegatte freiwillig rentenversichert gewesen sei. Der Abschluß dieser Versicherung sei nur vor dem Hintergrund erfolgt, daß auch tatsächlich eine Witwenrente gezahlt werde. Neben der Informationspflicht über das Wahlrecht hätte der Beklagten auch eine Beratungspflicht mit dem Inhalt oblegen, darauf hinzuweisen, daß bei Verstreichenlassen der Übergangsfrist die Witwenrente nach neuem Recht gänzlich entfallen könne, wenn ein entsprechend hohes eigenes Einkommen vorhanden sei. Bei Kenntnis hiervon hätten sie und ihr Ehemann zweifellos das alte Recht fristgemäß gewählt.
Das Bundessozialgericht habe in einem Fall wegen Nachzahlung freiwilliger Beiträge entschieden, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine individuelle Benachrichtigungspflicht bestehe, wenn ein besonders hohes Risiko vorliege, weil die Anwartschaft auf Rente sonst verloren gehen könnte. Ein Versicherungsträger sei deshalb gehalten, auch wenn eine Beratung nicht ausdrücklich gewünscht sei, auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies gelte um so mehr, als die alte Gesetzesregelung der Grund dafür gewesen sei, daß sie und ihr verstorbener Ehemann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert hätten, weil sie nach der seinerzeit geltenden Regelung davon hätten ausgehen können, daß durch die Witwen/Witwerrente eine umfassende Versorgung unabhängig vom übrigen Einkommen gewährleistet sei. Wenn man aber zu der Auffassung gelange, daß gleichwohl das neue Rentenrecht Anwendung finde, so sei ihr zu gestatten, daß bis 1988 ursprünglich eingeräumte Wahlrecht auch jetzt noch ausüben zu können. Zumindest müsse die Beklagte verurteilt werden, ihr die freiwillig geleisteten Rentenbeiträge zurückzuzahlen.
Mit Urteil vom 24.06.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Anwendung alten Rechts setze eine gemeinsam abgegebene Erklärung der Ehegatten voraus, die aber nicht vorliege. Der Klägerin sei wegen der versäumten Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil eine solche Erklärung frühestens im Widerspruch vom 09.12.1993 gesehen werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits die Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X verstrichen gewesen. Der Klägerin sei auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Möglichkeit einzuräumen, die entsprechende Erklärung abzugeben. Die Beklagte habe weder der Klägerin noch ihrem Ehemann gegenüber eine Pflicht zur Beratung nach § 14 SGB I oder zur Auskunft nach § 15 SGB I verletzt. Weder die Klägerin noch ihr Ehemann seien mit einem Beratungsbegehren an die Beklagte herangetreten. Eine Beratungspflicht von Amts wegen bestehe grundsätzlich nicht. Insbesondere der Umstand, daß der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten freiwillig versichert gewesen sei, habe die Beklagte auch nicht veranlassen müssen, ihn gesondert auf die Änderungen des Hinterbliebenenrechts hinzuweisen. Das Argument der Klägerin, sie sei durch die Neuregelung des Gesetzes nicht ausreichend versorgt, liege neben der Sache, denn sie verfüge neben ihrer Witwenrente über ausreichende Einkünfte. Auch die Änderung des Hinterbliebenenrechts als solche sei kein Anlaß gewesen, der die Beklagte verpflichtet hätte, sämtliche Versicherten von den maßgeblichen Gesetzesänderungen zu unterrichten. Gesetze würden nach Art. 82 GG im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese Betrachtungsweise verlange den Versicherten ein gewisses Mindestmaß an Eigeninitiative ab, dies entspreche aber dem gesamten Verständnis der positiven Rechtsordnung in Deutschland. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Berufung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend vertritt sie die Auffassung, die Beklagte sei auch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus folgenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur individuellen Aufklärung und Information verpflichtet gewesen. Das Sozialgericht verkenne grundsätzliche Strukturen der Gewaltenteilung, wenn es die Informationspflicht der Beklagten durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt als erfüllt ansehe. Die Legislative habe Gesetze zu veröffentlichen. Den der Beklagten als Teil der Exekutive obliegenden Auskunfts- und Informationspflichten könne aber mit dieser Veröffentlichung durch die Legislative nicht genügt sein. Auch könne entgegen der Auffassung des Sozialgerichts den Rentenversicherten kein Mindestmaß an Eigeninitiative abverlangt werden, denn gerade das Rentenversicherungsrecht sei eine derart komplizierte Materie, daß selbst nicht fachorientiert arbeitenden Volljuristen ein Einstieg in die gesetzliche Regelung kaum gelinge. Darüber hinaus ergebe sich nach der Rechtsprechung des BSG auch eine individuelle Hinweispflicht aus der richtigen Anwendung des § 115 Abs. 6 SGB VI. Nach dieser Regelung sollten Versicherte in bestimmten Fällen vor dem Nachteil des Antragsprinzips bewahrt werden, wenn dies im Hinblick auf komplizierte gesetzliche Regelungen schwer vorauszusehen sei. Für das hier maßgebliche Wahlrecht könne nichts anderes gelten. Das BSG habe entschieden, daß bei typischen Sachverhalten auch ohne konkreten Anlaß eine Hinweispflicht gegeben sei, wenn sie gegenüber einer abgrenzbaren Zahl von Versicherten in Betracht komme. Diese Hinweispflicht entstehe, wenn der Versicherungsträger erkennen könne, daß die Angehörigen dieser Gruppe einen Antrag aus Unwissenheit nicht stellten, die Antragsstellung jedoch zu höheren Leistungen führen könne. Hier handele es sich um einen analogen Sachverhalt zu § 115 Abs. 6 SGB VI. Der typische Sachverhalt sei hier die Einräumung des Wahlrechts nach dem Übergangsrecht. Die für die Ausübung dieses Wahlrechts in Betracht kommende Gruppe der über 50-jährigen versicherten Ehepaare sei auch hinreichend abgrenzbar gewesen. Über die Rechtssprechung des BSG hinaus hätte sich eine Informations- und Beratungspflicht auch deshalb ergeben, weil entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sehr wohl ein konkreter Anlaß dazu bestanden hätte. Dieser konkrete Anlaß habe zum einen darin bestanden, daß das Hinterbliebenenrecht zum 01.01.1986 bei gleichzeitiger Einräumung eines Wahlrechts bis zum 31.12.1988 geändert worden sei, zum anderen aber auch darin, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahre 1987 einen Antrag auf Kontenklärung gestellt hätte. Dieser Antrag sei in eine Zeit gefallen, in der das Wahlrecht noch bestanden habe. Im Rahmen dieses Antrags auf Kontenklärung hätte die Beklagte auf das Wahlrecht hinweisen müssen, es wäre dann eine Entscheidung zugunsten des alten Rechts getroffen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Köln vom 24.06.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.11.1993 und 11.02.1994 in der Gestalt des Wiederspruchsbescheides vom 02.06.1994 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente ohne Anrechnung von Einkommen nach den bis zum 31.12.1985 geltenden Vorschriften zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Bescheide für rechtmäßig. Ergänzend zu ihrer im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung ist es ihrer Meinung nach auch zweifelhaft, ob eine Beratung zur Abgabe der entsprechenden Erklärung geführt hätte. Neben dem Beratungsmangel setzten die Vorschriften über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auch die Kausalität von Mangel und Schaden voraus. Die Versicherungsträger seien nicht in der Lage, verbindliche Empfehlungen für oder gegen die Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu geben. Ausschlaggebend hierfür sei vielmehr, daß die Entscheidung eine Prognose der künftigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Ehegatten voraussetze. Dies könne nur von den Ehegatten selbst vorgenommen werden. Im Nachhinein könne damit nicht festgestellt werden, welche Erklärungen die Ehegatten im status quo ante abgegeben hätten. Wenn die Klägerin auf das Kontenklärungsverfahren von 1987 verweise, müsse davon ausgegangen werden, daß die Abgabe der Erklärung willentlich unterlassen worden sei, denn in dem Kontenklärungsverfahren sei die bestehende Ehe erwähnt worden und die Heiratsurkunde auf Anforderung in Kopie vorgelegt worden. Aus den vom Senat angeforderten Probeberechnungen von Mai 1999 ergab sich eine Versichertenrente der Klägerin in Höhe von 1.151,69 DM und eine solche ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 1.130,20 DM. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Klägerin steht keine Hinterbliebenenrente ohne Anrechnung eigenen Einkommens nach den bis 31.12.1985 gültigen Vorschriften zu. Der Senat stimmt der sorgfältigen Begründung des Sozialgerichts nach eigener Sach- und Rechtsprüfung voll inhaltlich zu und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Auch unter Berücksichtigung der weitere Darlegungen der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Klägerin überspannt das Rechtsstaatsprinzip, wenn sie die Auffassung vertritt, aus dem daraus folgenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ließe sich ein individueller Anspruch auf Aufklärung und Information durch die Beklagte ableiten. Das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes festgelegte Rechtsstaatsprinzip besagt lediglich, daß alles staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Individuelle Auskunfts- und Beratungspflichten im Einzelfall sind hier jedoch nicht festgeschrieben. Ebensowenig hat das Sozialgericht entgegen der Auffassung der Klägerin grundsätzliche Strukturen der Gewaltenteilung verkannt, wenn es die Informationspflicht der Beklagten durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt als erfüllt ansieht. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gesetze obliegt dem Gesetzgeber als deren Urheber, die durch eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfüllt ist. Die Beklagte als Exekutive hat demgegenüber lediglich die Aufgabe, die geltenden Gesetze anzuwenden. Ihr obliegt keinesfalls eine eigene Pflicht, Gesetze zu veröffentlichen und auch keine daraus abzuleitende weitere Pflicht, die Betroffenen konkret und bezogen auf den Einzelfall über einzelne Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber in dem betreffenden Gesetz eine solche Regelung vorgesehen hätte. Zwar sind eine ausreichende Information und Beratung von zentraler Bedeutung für das Funktionieren des sozialen Leistungssystems (vgl. z.B. BSG SozR 5070, § 10 Nr. 30 m.w.N.). Über die – allgemeine – Pflicht zur Aufklärung im Rahmen des § 13 SGB I in Form einer planmäßigen, allgemeinen Information der Bevölkerung über die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergebenden Rechte und Pflichten läßt sich ohne – weiteren – konkreten Anlaß eine Beratungspflicht allein aus einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts nicht begründen. Das Sozialgericht hat hierzu schon mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß derartige Rechte der Klägerin gerade in den §§ 13, 14 und 15 SGB I nicht enthalten sind. Durchaus zutreffend hat das Sozialgericht auch einen Vergleich zur Handhabung bei kommunalen Satzungen gezogen. Diesen Vergleich stellt die Klägerin zu Unrecht in Frage, wenn sie darauf hinweist, vorlegend gehe es um ihre Altersversorgung als elementarer Grundversorgung, während die Änderung einer kommunalen Satzung lediglich die Hausordnung eines Hallenbades oder einer Gebührensatzung betreffe. Die Ausführungen des Sozialgerichts hierzu machen klar, daß damit lediglich verdeutlicht werden soll, daß auch bei Änderungen auf kommunaler Ebene, also in kleinerem Rahmen, keine Informationspflicht gegenüber den betreffenden Bürgern besteht und damit erst Recht keine solche Pflicht angenommen werden kann, wenn ein Bundesgesetz geändert wird.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die Vorschrift des § 115 Abs. 6 SGB VI, nach der die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Zum einen regelt diese Norm einen völlig anderen Sachverhalt – den der Beantragung einer Rente – als den hier maßgeblichen der Ausübung eines Wahlrechts. Als spezielle Ausprägung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. statt anderer BSG, Urteil vom 22.10.1998 – B 5 RJ 62/97 R) ist sie schon aus diesem Grund nicht auf den Sachverhalt anwendbar und kann das von der Klägerin in Anspruch genommene Recht nicht begründen. Zum anderen ist die Vorschrift erst am 01.01.1992 in Kraft getreten und war damit weder zum Zeitpunkt der Änderung des Hinterbliebenenrechts zum 01.01.1986 noch während des Zeitraums, der für die Ausübung des Wahlrechts bis 31.12.1988 vorgesehen war, gültiges Recht (vgl. hierzu Eicher/Haase/Rauschenbach die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Stand November 1992, § 115 SGB VI Anm. 1). Den weiteren Ausführungen der Klägerin hierzu ist daher nicht weiter nachzugehen. Die Klägerin geht auch zu Unrecht davon aus, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sie zu informieren und zu beraten, weil ein konkreter Anlaß dazu vorgelegen habe. Weder das Kontenklärungsverfahren, welches ihr verstorbener Ehemann im Jahre 1987 eingeleitet hatte noch die Gesetzesänderung zum 01.01.1986 stellen einen solchen konkreten Anlaß dar. Zwar hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 27.09.1983 (SozR 1200 § 14 Nr. 15) eine Aufklärungspflicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anerkannt, wenn sich in einem Kontenklärungsverfahren eine Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge auftat, nachdem zuvor Beiträge erstattet worden waren. Das BSG hatte hier eine Beratungspflicht der Beklagten angenommen, die sich auf die Zeiten erstreckte, die sich bei der Kontenklärung als Lücken im Versicherungsverlauf darstellten. Damit bestand ein direkter Zusammenhang zwischen den im Kontenklärungsverfahren aufgetretenen Lücken im Versicherungsverlauf und der angenommenen Beratungspflicht. Daran fehlt es vorliegend, weil das vom verstorbenen Ehemann der Klägerin eingeleitete Kontenklärungsverfahren den Zweck hatte, das Vorliegen von Ausfallzeiten durch Schulzeiten in Form einer Fachschulausbildung von August 1947 bis März 1948 zu klären. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom 01.04.1987, in dem die Beklagte ausführte, daß die Zeit vom 29.08.1947 bis 31.03.1948 nicht als Ausfallzeit anerkannt werden könne, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG gewesen sei. Die Überprüfung dieses Zeitraums als Ausfallzeit war auch im Antrag auf Kontenklärung vom verstorbenen Ehemann der Klägerin so angegeben worden. Ein Zusammenhang mit der Hinterbliebenenrentengewährung unter Anrechnung eigenen Einkommens nach den ab 01.01.1986 gültigen Vorschriften läßt sich daraus nicht ableiten.
Auch die Gesetzesänderung des Hinterbliebenenrechts zum 01.01.1986 stellt keinen konkreten Anlaß dar. Dies hatte bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Die Richtigkeit dieser Begründung ergibt sich auch aus der Überlegung, daß ein Gesetz eine abstrakte und generelle Regelung darstellt, die für sich genommen keinen konkreten Anlaß bieten kann, die von ihr Betroffenen zu informieren. Würde darin bereits ein konkreter Anlaß gesehen, müßte der Gesetzgeber eines Gemeinwesens, in dem Millionen von Bürgern leben, bei jeder gesetzlichen Änderung alle Bürger anschreiben, denn jeder ist durch die Gesetze des Staates, in dem er lebt, potientiell betroffen. Die Klägerin verkennt auch die Ausführungen des Sozialgerichts zur Eigeninitiative bei der Information gesetzlicher Änderungen. Es bedarf keinesfalls einer Einarbeitung in komplexe rechtliche Materien. Die Eigeninitiative, die den Bürgern eines Staates abverlangt wird, besteht lediglich darin, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über gesetzliche Änderungen zu informieren und sich dann gegebenenfalls ratsuchend an die zuständigen Behörden zu wenden. Insoweit sieht es der Senat als allgemeinkundige Tatsache an, daß insbesondere die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum ab 1986 regelmäßig und wiederholt in allen Tageszeitungen über das neue Hinterbliebenenrecht und vor allem die Ausübung des Wahlrechts umfassend informiert hat. Dies bestreitet die Klägerin letztlich auch nicht. Bei einer derartigen Sachlage oblag es dann aber ausschließlich ihr und nicht der Beklagten, sich aus konkretem Bedarf an weiteren, sie und ihren Ehemann betreffenden Information über die Folgen der gesetzlichen Neuregelung des Hinterbliebenenrechts durch die Beklagte beraten zu lassen. Erst dies wäre der konkrete Anlass gewesen, der den Versicherungsträger zu Auskunft und Beratung verpflichtet hätte. Selbst wenn man aber mit der Klägerin die Auffassung vertreten würde, der Beklagten hätte vorliegend eine Beratungspflicht oblegen, der sie nicht nachgekommen ist, würde sich nach Auffassung des Senats für die Klägerin keine Möglichkeit ergeben, ihr im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs das mittlerweile abgelaufene Wahlrecht einzuräumen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch wird nicht allein durch eine Pflichtverletzung von Seiten der öffentlichen Hand begründet, vielmehr muß die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für die ausgleichsbedürftige Situation und damit den sozialrechtlichen Schaden sein (vgl. hierzu, Kasseler Kommentar Seewald, vor §§ 38 – 47 SGB I Anm. 38 – 40, 57). Das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Kausalität läßt sich nach Auffassung des Senats nicht hinreichend wahrscheinlich annehmen. Die Sachlage im status quo ante läßt nämlich in gleicher Weise den Schluß zu, daß die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann sich bei entsprechender Beratung und Aufklärung durch die Beklagte mit guten Gründen für die Anwendung neuen Rechts entschieden hätten. Zwar behauptet die Klägerin heute, das Wahlrecht wäre seinerzeit zugunsten der alten Rechtslage ausgeübt worden, diese Argumentation ist jedoch nur vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits verständlich. Bei ihrer Argumentation übersieht die Klägerin, daß es für die Frage, ob altes oder neues Recht für die Hinterbliebenenversorgung gelten sollte, nicht auf ihren heutigen Kenntnisstand ankommt, sondern allein das Wissen maßgeblich war, über welches die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bis zum 31.12.1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wahlrechts, verfügten. Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin nicht bekannt, daß ihr Ehemann vor ihr versterben würde. Angesichts dessen hat für die Frage, mit welchem Inhalt das Wahlrecht ausgeübt wurde, nicht nur die Überlegung eine Rolle gespielt, wie sich die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin in Zukunft gestalten würde. Vielmehr war in gleicher Weise bei der zu treffenden Prognoseentscheidung die Überlegung bedeutsam, wie ihr Ehemann bei der Anwendung alten oder neuen Rechts versorgt sein würde. Jede andere Betrachtungsweise wäre lebensfremd. Dies gilt um so mehr, als sowohl die Klägerin als auch ihr verstorbener Ehemann (Mindest-)Beiträge in gleicher Höhe freiwillig gezahlt haben und letztlich ihre jeweiligen Renten im Versicherungsfall kaum differiert hätten. Da das ab 01.01.1986 in Kraft getretende Hinterbliebenenrecht erstmalig nach Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht die Witwerrente in Gleichstellung zu der bisherigen Witwenrente eingeführt hatte, bestand nämlich für den Ehemann der Klägerin bei Anwendung neuen Rechts erstmals die Möglichkeit, eine Hinterbliebenenrente zu erhalten, falls die Klägerin vor ihm versterben würde. Da nach deren Ausführungen die Überlegungen ihres verstorbenen Ehemannes stark von dem Gedanken der Absicherung geprägt waren, kann dieser Aspekt auf keinen Fall geringer bewertet werden als die Frage der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin. Damit läßt sich dann aber nicht mehr mit der notwendigen Überzeugung feststellen, daß das Wahlrecht auf jeden Fall zugunsten der Fortgeltung alten Rechts ausgeübt worden wäre. In diesem Zusammenhang darf auch nicht die Argumentation der Klägerin unberücksichtigt bleiben, die Beiträge in die Rentenversicherung seien auf freiwilliger Basis gezahlt worden und allein daraus ergebe sich, daß ihr verstorbener Ehemann und sie sich seinerzeit für die Anwendung alten Rechts entschieden hätten, weil niemand Beiträge zahle, ohne entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Diese Argumentation spielt in gleicher Weise für die Anwendung alten und neuen Rechts eine Rolle, denn bei Anwendung alten Rechts hätte, wie ausgeführt, bei Vorversterben der Klägerin ihr Ehemann keine Witwerrente erhalten. Damit wären die von seiner Ehefrau eingezahlten freiwilligen Beiträge in die Rentenversicherung verloren gewesen. Nach neuem Recht hingegen bestand für beide Ehegatte die gleiche Chance, eine eigene Rente und daneben eine Hinterbliebenenrente zu beziehen. Angesichts dieser Situation kann die Frage, ob die Hinterbliebenenrente durch Anrechnung eigenen Einkommens nicht mehr zur Auszahlung gelangt, keine so bedeutende Rolle gespielt haben, denn bei ausreichend eigenen Einkünften ersetzen diese die Rente. Sinken oder entfallen hingegen die anzurechnenden eigenen Einkünfte, lebt die Hinterbliebenenrente teilweise oder ganz wieder auf. Zudem übersieht die Klägerin, daß die Einzahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung letztlich nicht nur die Hinterbliebenenversorgung zum Ziel hat. Beiträge begründen – und das ist für den Versicherten doch entscheidend – in erster Linie originäre, eigene Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Rentenkassen. Demgegenüber sind Hinterbliebenenleistungen zwar auch bedeutsam, bei objektiver Betrachtung aber, schon weil abgeleitete Ansprüche, eher sekundär. Damit beinhaltete die ab 01.01.1986 in Kraft getretene Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung angesichts der Unkenntnis, wer zuerst versterben würde, und der Tatsache, daß beide Altersrenten ungefähr gleich hoch gewesen wären, die sachgerechtere Lösung; zumindest spricht nichts mehr für als gegen die von der Klägerin heute behauptete Art und Weise der Ausübung des Wahlrechts, so daß sich die notwendige Prognose der Kausalität zwischen Beratungsfehler und Verhalten des Versicherten nicht wahrscheinlich machen läßt. Daß aus heutiger Sicht die Fortgeltung alten Rechts für die Klägerin die günstigere Lösung wäre, hat im Rahmen der Kausalitätsprüfung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unberücksichtigt zu bleiben.
Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 12.08.2003
Zuletzt verändert am: 12.08.2003