Anträge der PKH für NZB abgelehnt.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2010 wird zurückgewiesen. Die Klagen laut den Anträgen 4., 5. und 6. der Kläger werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2010 sowie diverse einmalige Leistungen.
Die in den Jahren 1936 bzw. 1941 geborenen Kläger sind miteinander verheiratet. Beide beziehen neben ihren Altersrenten seit Januar 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII von dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 05.04.2007, das dem Beklagten erst im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, beantragten die Kläger u.a. die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von zwei Fahrrädern für "erforderliche Zwecke und Gesunderhaltung" i.H.v. insgesamt 400,00 EUR, die Übernahme der Beiträge zu ihrer privaten Krankenzusatzversicherung für das erste und zweite Quartal 2007 i.H.v. 263,40 EUR, die Erstattung so genannter Praxisgebühren für jeweils die beiden ersten Quartale des Jahres 2007 à 10,00 EUR sowie von Aufwendungen für Büro- und Hilfsmittel sowie Porto i.H.v. monatlich 70,00 EUR, die Übernahme von Eintrittsgeldern für Besuche des Schwimmbades "NASS" i.H.v. zwei mal 50,00 EUR pro Monat sowie von Zinsen, die infolge der Überziehung ihres Girokontos entstanden seien und deren Höhe sie auf monatlich 40,00 EUR (insgesamt 240,00 EUR) bezifferten.
Mit Schreiben vom 16.05. und 05.08.2007 erinnerte der Kläger zu 1 den Beklagten an die Bearbeitung seines Schreibens vom 05.04.2007. Ferner beantragte er am 05.08.2007 für sich und die Klägerin zu 2 – neben (erneut) der Gewährung einer einmaligen Beihilfe für zwei Fahrräder sowie der Übernahme monatlicher Überziehungszinsen i.H.v. (nunmehr) 39,00 EUR – die Festsetzung eines monatlichen Regelsatzes i.H.v. 570,00 EUR pro Person.
Mit Bescheid vom 28.09.2007 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 i.H.v. monatlich insgesamt 229,24 EUR. Dabei berücksichtigte er neben dem Regelbedarf i.H.v. 312,00 EUR pro Person Unterkunftskosten i.H.v. 439,84 EUR (für zu berücksichtigende Miete i.H.v. 276,00 EUR, Nebenkosten i.H.v. 85,00 EUR sowie Heizkosten i.H.v. 78,84 EUR) abzüglich der Altersrenten der Kläger i.H.v. damals 506,66 EUR bzw. 327,94 EUR. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten keinen Widerspruch.
Mit weiterem Bescheid vom 28.10.2007 änderte der Beklagte die (für Oktober 2007 bis September 2008 erfolgte) Leistungsbewilligung ab November 2007 anlässlich eines den Klägern im Oktober 2007 zur Verfügung gestellten Barschecks ab und behielt den gewährten Betrag in (vier) monatlichen Raten ein. Weitere Änderungsbescheide ergingen unter dem 28.02.2008 und 28.04.2008 für die Kalendermonate März und Mai 2008 sowie durch Bescheid vom 28.06.2008, mit dem der Beklagte die Grundsicherungsleistungen der Kläger unter (teilweiser) Aufhebung des letztgenannten Änderungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 01.07. bis zum 30.09.2008 neu festsetzte. Dabei legte er nunmehr einen Regelsatz von 316,00 EUR zugrunde. Mit Bescheid vom 28.08.2008 erfolgte schließlich für den Kalendermonat September 2008 eine weitere Neufestsetzung aufgrund geänderter Heizkosten.
Durch einen (bereits) unter dem 16.11.2007 ergangenen Bescheid lehnte der Beklagte gegenüber den Klägern zu 1 und 2 u.a. den Antrag auf Anhebung des Regelsatzes auf 570,00 EUR, auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung von Fahrrädern sowie auf Übernahme der angefallenen Überziehungszinsen auf dem Girokonto der Kläger ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, durch die Regelsätze, die sich für ein Ehepaar seit Juli 2007 auf jeweils 312,00 EUR beliefen, werde grundsätzlich der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts abgegolten. Hierin enthalten seien auch die Anteile für Fahrräder. Eine nur bei Besonderheiten des Einzelfalles gebotene abweichende Festsetzung der Regelsätze komme nicht in Betracht.
Den gegen diesen Bescheid am 26.11.2007 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger zu 1 sich u.a. gegen die abgelehnte Anhebung des Regelsatzes wandte, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008, den Klägern am 01.03.2008 zugestellt, als unbegründet zurück. In den Gründen führte der Beklagte ergänzend aus, dass auch eine Übernahme der auf dem Girokonto der Kläger entstandenen Überziehungszinsen nicht in Betracht komme, weil Leistungen der Sozialhilfe lediglich ab Bekanntwerden einer Notlage, nicht jedoch – wie hier begehrt – für die Vergangenheit erbracht würden.
Mit Bescheid vom 09.01.2008 gewährte der Beklagte den Klägern anlässlich eines Antrags des Klägers zu 1 aus Januar 2007 Leistungen für einen Jahresbeitrag zu deren privater Haftpflichtversicherung i.H.v. maximal 79,14 EUR. Zugleich lehnte er die Anträge im Übrigen, nämlich auf Übernahme eines höheren Jahresbeitrags zur Haftpflichtversicherung, ferner der Jahresrechnung für Gas i.H.v. 610,06 EUR, auf Zahlung eines Betrags i.H.v. 100,00 EUR für Grundnahrungsmittel, i.H.v. 200,00 EUR für Büro- bzw. Arbeitskosten, auf Übernahme von Sollzinsen i.H.v.140,00 EUR und der Kosten für eine Brille i.H.v. 180,00 EUR, auf Bewilligung eines Betrages i.H.v. 200,00 EUR für die Anschaffung von Fahrrädern, für Besuche des Freizeitbades "NASS" i.H.v. 50,00 EUR sowie auf Übernahme der Kosten für eine professionelle Zahnreinigung i.H.v. 50,00 EUR ab.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers zu 1 vom 11.01.2008 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008, den Klägern am 01.03.2008 zugestellt, ebenfalls als unbegründet zurück. In den Gründen wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen in dem vorangegangenen Bescheid vom 16.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (ebenfalls) vom 28.02.2008.
Mit weiterem Bescheid vom 22.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Übernahme rückständiger Energiekosten i.H.v. 610,06 EUR erneut ab.
(U.a.) Gegen den Bescheid vom 16.11.2007 sowie vom 09.01.2008, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008, hat der Kläger zu 1 am 14.03.2008 zunächst bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage (Az.: 5 K 1021/08) erhoben. Nach Rücknahme der dortigen Klage (am 17.03.2008) hat er am 18.03.2008 bei dem Sozialgericht Dortmund eine identische Klage anhängig gemacht, die ursprünglich unter dem Az. S 5 (47) SO 64/08 geführt worden ist.
Mit im Verlauf des Klageverfahrens ergangenem Bescheid vom 22.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2008 lehnte der Beklagte ferner einen Antrag der Kläger auf Zahlung eines Betrags i.H.v. mindestens 180,00 EUR zur Tilgung der rückständigen Energiekosten i.H.v. 610,06 EUR ebenfalls ab.
Mit weiterem Bescheid vom 29.09.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.10.2008 bewilligte der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 i.H.v. (damals) monatlich 240,54 Euro. Im Rahmen der Bedarfsberechnung legte der Beklagte weiterhin einen Regelbedarf i.H.v. 316,00 EUR pro Person zugrunde.
Zur Begründung ihres dagegen am 27.10.2008 erhobenen Widerspruchs machten die Kläger geltend, der von dem Beklagten errechnete Bedarf, namentlich die Höhe der berücksichtigten Unterkunfts- bzw. Heizkosten, sei zu gering. Gleiches gelte für den zuerkannten Regelbedarfssatz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009, den Klägern am 17.01.2009 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.09.2008 ebenfalls als unbegründet zurück. In den Gründen führte der Beklagte aus, unter Berücksichtigung der Altersrenten der Kläger sei der Hilfebedarf zutreffend berechnet worden. Einen erheblich vom Durchschnitt abweichenden Bedarf hätten beide nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung, dass Mehrkosten entstünden, reiche insofern nicht aus.
Mit seiner am 06.02.2009 bei dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger zu 1 sich auch im Namen der Klägerin zu 2 gegen den Bescheid vom 29.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2009 gewandt. Die diesbezügliche Klage wurde zunächst unter dem Az. S 47 SO 41/09 geführt.
Mit im Verlauf der anhängigen Klageverfahren ergangenem weiteren Bescheid vom 28.09.2009, gerichtet lediglich an den Kläger zu 1, bewilligte der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2010 i.H.v. 230,90 EUR. Dabei brachte sie nunmehr einen monatlichen Regelbedarfssatz i.H.v. jeweils 323,00 EUR in Ansatz.
Mit ihrem dagegen am 06.10.2009 eingelegten Widerspruch wandten sich die Kläger erneut gegen die Höhe des zuerkannten Regelsatzes sowie der gewährten Unterkunftskosten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2009, den Klägern zugestellt am 04.12.2009, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.09.2009 ebenfalls als unbegründet zurück.
Auch dagegen hat der Kläger zu 1 am 22.12.2009 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben, die unter dem Az. S 5 SO 464/09 geführt wurde.
Zur Begründung sämtlicher Klagen, die das Sozialgericht durch Beschluss vom 30.07.2010 miteinander verbunden und unter dem Az. S 5 SO 464/09 fortgeführt hat, haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, ihnen stehe als ältere Arbeitnehmer und mit Blick auf ihr Vorleben ein erheblich höherer Leistungsanspruch zu. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1 während seines Berufslebens über 10 Mio. EUR Sozialprodukt erwirtschaftet, als Unternehmer unzählige Arbeitsplätze geschaffen und durch Schicksalsschläge, Wirtschaftskriminalität sowie Willkür nicht nur sein (Haus-)Eigentum, sondern auch den Großteil seiner Altersvorsorge verloren habe. Der gesetzlich vorgesehene Regelbedarfssatz, der seit Jahren kaum erhöht worden sei, zwinge zur Armut und verstoße gegen die Grundwerte der Verfassung, insbesondere die Würde des Menschen. Er führe bei einem normal gebildeten Menschen zu psychosomatischen und körperlichen Krankheiten, verhindere die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und wirke wie ein Tötungsmechanismus. Im Übrigen ermangele der Regelsatz jeglicher moralischer, vernünftiger und praktischer Grundlage und sei durch fehlerhafte Auslegung des Art. 3 Grundgesetz (GG) zustande gekommen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bereits entschieden, dass die bisher gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erfüllten. Vielmehr müsse der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf bemessen. Der tatsächliche monatliche (Regel-)Bedarf der Kläger belaufe sich jedoch auf insgesamt 570,00 EUR pro Person. Unter Berücksichtigung seiner monatlichen Altersrente erhalte der Kläger zu 1 jedoch lediglich Grundsicherungsleistungen i.H.v. 14,00 EUR monatlich.
In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat der Kläger zu 1 am 30.07.2010 klargestellt, sämtliche Klagen auch im Namen der Klägerin zu 2 erhoben zu haben. Nachdem sich die in dem Termin anwesende Vertreterin des Beklagten u.a. bereit erklärt hatte, die rückständigen Energiekosten in Höhe eines Betrags von 683,31 EUR zu übernehmen, haben die Kläger das (Teil-Anerkenntnis) angenommen und ferner erklärt, dass der Umfang der gewährten Leistungen für Heizkosten nicht mehr streitig sei.
Die Kläger haben ausweislich der Sitzungsniederschrift erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 28.10.2007, 29.09.2008 sowie 28.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008, 15.01.2009 und 03.12.2009 zu verpflichten, ihnen beginnend ab dem Monat Oktober 2007 bis einschließlich September 2010 Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 570,00 EUR monatlich zu bewilligen sowie ihnen die Kosten zweier Fahrräder und die auf das Girokonto des Klägers zu 1 entfallenden Sollzinsen aus Sozialhilfemitteln zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Mit Urteil vom 08.12.2010 hat das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. In den Gründen hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Höhe der Regelsätze in den streitbefangenen Zeiträumen zutreffend ermittelt. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelsätze bestünden mit Rücksicht auf die inzwischen ergangene Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 nicht. Eine von den Regelsätzen abweichende Festsetzung des Bedarfs nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB II komme nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine besondere, vom durchschnittlichen Bedarf abweichende und unabweisbare Bedarfslage seien nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden. Ebenso wenig habe die Klage auf Gewährung einer Beihilfe für zwei Fahrräder Erfolg. Kosten für Fahrräder seien bereits in der Bemessung des Regelsatzes enthalten, der gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts umfasse. Die begehrten Fahrräder seien auch nicht als einmalige Leistungen im Rahmen des § 31 Abs. 1 SGB XII zu gewähren; denn sie unterfielen keiner der dort genannten Fallgruppen. Auch sei nicht ersichtlich, dass es sich insofern um einen unabweisbar gebotenen Bedarf im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB XII handele, für den gegebenenfalls ein Darlehen zu gewähren sei. Schließlich scheide auch ein Anspruch auf Übernahme der Sollzinsen für das von den Klägern genutzte Girokonto aus. Schulden könnten nach § 34 Abs. 1 SGB XII nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft bzw. Beseitigung drohender Wohnungslosigkeit oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Dass vorliegend eine solche Notlage drohe, sei jedoch nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger zu 1 am 11.01.2011 und der Klägerin zu 2 am 10.02.2011 zugestellte Urteil haben beide am 27.01.2011 zunächst durch einen (vollmachtlosen) Bevollmächtigten Berufung eingelegt. Nachdem dieser sein Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger zu 1 auch im Namen der Klägerin zu 2 am 10.02.2011 (persönlich) Berufung eingelegt und ferner "ähnlich einer Anschlussberufung" einen weiteren Betrag i.H.v. insgesamt 3.450,00 EUR, u.a. in Höhe eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsbetrag für ein behauptetes Fehlverhalten des Beklagten, geltend gemacht; letzteres beziffert er mit ca. 2.000,00 EUR. Bezüglich der weiteren, insoweit geltend gemachten verschiedenen Leistungen wird auf die von den Klägern vorgelegte "aktualisierte Aufstellung der Zusatz-Bedarfe zu 05.04.2007" (Bl. 156 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Die Kläger vertreten nach wie vor die Auffassung, dass § 28 SGB XII verfassungswidrig sei und dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt werden müsse. In diesem Zusammenhang weisen sie ergänzend darauf hin, dass ihnen im Falle des Getrenntlebens ein höherer Regelbedarfssatz zur Verfügung stünde. Auch müsse zwischen jungen Arbeitslosen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten und lediglich vorübergehend in Armut leben müssten, und "Alt-Ehepaaren", die dauerhaft Leistungen nach dem SGB XII erhielten, unterschieden werden. Im Übrigen seien bei der Festsetzung des Regelbedarfssatzes der jeweilige Einzelfall und damit auch der Status des Klägers zu 1 als (ehemaliger) Selbständiger zu berücksichtigen sowie Ermessen auszuüben. Insgesamt stehe ihnen ein Regelbedarfssatz i.H.v. 1.085,00 EUR zu. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts drohe ihnen im Übrigen absoluter Notstand und Wohnungslosigkeit, so dass der Beklagte ferner zum Ausgleich der Überziehungszinsen sowie des gesamten Saldos auf ihrem Girokonto i.H.v. ca. 4.000,00 EUR verpflichtet sei. Das gelte umso mehr, als das Sozialamt beispielsweise offiziell die Zinsraten für Eigenheime übernehme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht tragen die Kläger schließlich vor, gegen sämtliche Bescheide des Beklagten, insbesondere auch gegen den Bescheid vom 28.09.2007, schriftlich oder auf andere Weise Widerspruch eingelegt zu haben.
Im Verhandlungstermin haben die Kläger ihren Antrag auf Gewährung eines Entschädigungsbetrags anlässlich eines Fehlverhaltens des Beklagten i.H.v. ca. 2.000,00 EUR nicht weiterverfolgt und beantragen lediglich noch,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. ihnen unter Abänderung der Bescheide vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008, des Bescheides vom 29.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2009 sowie des Bescheides vom 28.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2009 für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von pro Kläger 570,00 EUR (unter Anerkennung eines Betrages von 310,00 EUR für Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, von 95,00 EUR für Bekleidung und Schuhe, von 70,00 EUR für Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, von 70,00 EUR für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten, von 50,00 EUR für Medikamente und therapeutische Geräte, von 70,00 EUR für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen und Fahrräder, von 80,00 EUR für Telefongeräte einschließlich Reparatur, Modem für Internet sowie Telefon-/Internetgebühren, von 150,00 EUR u.a. für Zeitungen, Zeitschriften, Hobbywaren, Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltung, PC, von 20,00 EUR für Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche sowie 170,00 EUR für Dienstleistungen für Körperpflege, z.B. Frisör, sowie Körperpflegeartikel, Geräte zur Körperpflege, Finanzdienstleistungen, insbesondere Kontoführungsgebühren, und Grabpflegekosten) zu gewähren,
2. ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 sowie des Bescheides vom 09.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung von zwei Fahrrädern zu gewähren,
3. unter Abänderung des Bescheides vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 sowie des Bescheides vom 09.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 die entstandenen Sollzinsen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen,
4. eine einmalige Leistung in Höhe von 1.450,00 EUR zu gewähren, die sich zusammensetzt aus
– den Beiträgen zur DKV-Kranken-Zusatzversicherung für das 3. und 4. Quartal 2007 von insgesamt 263,40 EUR,
– zwei Zuzahlungen für Arztbesuche für ein Quartal in Höhe von insgesamt 20,00 EUR,
– Hilfsmitteln für das Büro/Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 420,00 EUR,
– Eintritt für Besuche des Freizeitbades "O" in Höhe von insgesamt 600,00 EUR,
– sowie einer Lesebrille in Höhe von 150,00 EUR,
5. eine Zuzahlung für zwei Hörgeräte des Klägers zu 1 in Höhe von 2.600,00 EUR zu übernehmen sowie
6. einen höheren Mietzuschuss zu gewähren.
Der Beklagte hat zu den Anträgen unter Ziffern 4. bis 6. nicht Stellung genommen und im Übrigen beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Streitakten 5 (47) SO 64/08 und S 5 (47) SO 41/09 (beide Sozialgericht Detmold) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, mit der die Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII unter Anerkennung eines höheren Regelsatzes (Antrag zu 1.), die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für zwei Fahrräder (Antrag zu 2.) sowie die Übernahme der auf dem Girokonto (wohl) des Klägers zu 1 entstandenen Sollzinsen (Antrag zu 3.) begehren, ist zulässig, jedoch unbegründet (dazu unter 1.). Die Klagen auf "Bewilligung einmaliger Leistungen i.H.v. insgesamt 1.450,00 EUR, einer Zuzahlung für zwei Hörgeräte des Klägers zu 1 i.H.v. 2.600,00 EUR sowie eines höheren Mietzuschusses (Anträge zu 4., 5. und 6.), über die der Senat erstinstanzlich entscheidet, sind bereits unzulässig (dazu unter 2.).
1. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII unter Anerkennung eines höheren Regelsatzes (Antrag zu 1.), eine einmalige Beihilfe für zwei Fahrräder (Antrag zu 2.) sowie die Übernahme der auf dem Girokonto entstandenen Sollzinsen (Antrag zu 3.) beanspruchen, ist die Berufung zulässig (dazu unter a), jedoch unbegründet (dazu unter b).
a) Die diesbezügliche Berufung ist insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG unabhängig von dem Erreichen eines etwaigen Beschwerdewerts statthaft; denn die Kläger begehren schon mit dem Antrag zu 1. höhere Leistungen für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2010 und damit für mehr als ein Jahr. Der Umstand, dass jedenfalls der Antrag zu 2. den Mindestbeschwerdewert von 750,01 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht und auch keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, führt nicht zu dessen Unzulässigkeit. Werden – wie hier – mehrere Ansprüche auf Geldleistungen geltend gemacht (= objektive Klagehäufung), die nicht wirtschaftlich identisch sind, so werden die einzelnen Ansprüche zusammengerechnet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 16).
Die Berufung ist gemäß § 151 SGG auch fristgemäß bei dem Landessozialgericht eingegangen. Dabei kann offen bleiben, ob die zunächst durch einen (vollmachtlosen) Bevollmächtigten der Kläger (am 27.01.2011) erhobene Berufung zulässig war; denn der Kläger zu 1 hat – auch im Namen der Klägerin zu 2 – am 10.02.2011 und damit binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils an den Kläger zu 1 (am 11.01.2011) persönlich (erneut) Berufung eingelegt. Dass der Klägerin zu 2 das Urteil des Sozialgerichts erst am Tag des Eingangs der (per Einschreiben versandten) Berufung (am 10.02.2011) zugestellt worden ist, ist unerheblich. Zwar ist eine Berufung nur zulässig, wenn die anzufechtende Entscheidung ergangen ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 143 Rn. 2b). Ergangen ist ein Urteil aber bereits dann, wenn es durch Verkündung oder durch Zustellung an mindestens einen Beteiligten erlassen ist (Leitherer, a.a.O.). Die Zustellung an den Kläger zu 1 erfolgte aber bereits am 11.01.2011 und damit vor Eingang der Berufung (am 10.02.2011) bei dem Landessozialgericht.
b) Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG statthaften Klagen zu 1., 2. und 3., mit denen die Kläger für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2010 höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines höheren Regelsatzes (dazu unter aa), eine einmalige Beihilfe für zwei Fahrräder sowie die Übernahme von Sollzinsen begehren (dazu unter bb), sind zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Obwohl der Kläger zu 1 einen Teil der Klagen zu 1., 2. und 3. nicht ausdrücklich auch im Namen der Klägerin zu 2 erhoben, sondern erst in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts gegenüber dem Sozialgericht klargestellt hat, sämtliche Klagen auch für seine Ehefrau eingereicht zu haben, ist auch diese Klägerin; denn aus dem Vorbringen des Klägers zu 1 schon bei Klageerhebung ergibt sich unter Beachtung des im Sozialrecht geltenden Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 879b 9/06 R), dass auch die Klägerin zu 2 den Rechtsstreit führen wollte, zumal die mit der Klageschrift geltend gemachten Leistungen auch die Klägerin zu 2 betrafen und Gegenstand der – an beide Kläger gerichteten und beiden bekannt gegebenen – streitbefangenen Bescheide waren.
Der Kläger zu 1 konnte auch wirksam für die Klägerin zu 2 klagen. Er war gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 SGG in der in dem streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung als volljähriger Familienangehöriger befugt, diese zu vertreten. Zwar konnte eine solche Vollmacht im erstinstanzlichen Verfahren nicht unterstellt werden; denn erst § 73 Abs. 6 S. 3 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung sieht – abweichend von der seit dem 01.07.2008 geltenden Vorgängervorschrift – (wieder) vor, dass eine Vollmacht bei Ehegatten unterstellt werden kann. Die Klägerin zu 2 hat den Kläger zu 1 jedoch in dem erstinstanzlichen Termin zur Erörterung des Sachverhalts (am 30.07.2010) durch ihre Erklärung, sämtliche Klagen seien auch in ihrem Namen erhoben worden, konkludent (entsprechend) bevollmächtigt. Auf diese Weise wurden die vorgehenden Prozesshandlungen des Klägers zu 1 genehmigt und mit rückwirkender Kraft wirksam (Leitherer, a.a.O., § 73 Rn. 65 m.w.N.).
aa) Die Klage (somit) beider Kläger auf Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Anerkennung eines Regelsatzes i.H.v. insgesamt 1.085,00 EUR, den die Kläger wirksam entsprechend beschränken konnten und auch beschränkt haben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R), ist für den gesamten streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2007 bis September 2010 zulässig.
(1) Gegenstand der – den Teilzeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 betreffenden – Klage ist der Bescheid vom 16.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den (entsprechend gewerteten) Antrag der Kläger auf Erhöhung des Regelbedarfssatzes abgelehnt hat. Der Umstand, dass die Kläger erstinstanzlich (auch in dem zuletzt formulierten Klageantrag) zu Unrecht den Änderungsbescheid vom 28.10.2007 (anstelle des Bescheides vom 16.11.2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 angefochten haben, der eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X lediglich für die in den Kalendermonaten November 2007 bis Februar 2008 erfolgte Einbehaltung von Teilbeträgen (wegen eines am 15.10.2007 zur Verfügung gestellten Barschecks) trifft, ist insofern unerheblich; denn im Hinblick darauf, dass sich dem Vorbringen der Kläger im Klageverfahren unmissverständlich entnehmen lässt, dass diese mit ihrer Klage die Höhe des Regelsatzes für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 beanstanden wollten, ist die fälschliche Bezeichnung des insoweit maßgeblichen Bescheides unschädlich (vgl. § 123 SGG).
Der Zulässigkeit der diesbezüglichen Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1 diese zunächst bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben und dort am 17.03.2008 zurückgenommen hat. Zwar erledigt die Rücknahme einer Klage den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 S. 2 SGG) mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Regelungen für die Beteiligten gemäß § 77 SGG verbindlich werden. Das gilt auch dann, wenn die Klage bei einem (funktional) unzuständigen Gericht erhoben wurde; denn die Streitsache wird auch bei Erhebung vor einem unzuständigen Gericht (sogar eines anderen Gerichtszweiges) im Sinne des § 94 SGG rechtshängig (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94 Rn. 3), wobei letzteres den Rechtsstreit nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Gericht verweisen muss. Die Erhebung einer neuen Klage trotz zuvor erfolgter Klagerücknahme ist aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn diese neue Klage – wie hier die am 18.03.2008 bei dem Sozialgericht (erneut) erhobene Klage – dort noch innerhalb der Klagefrist eingeht (Leitherer, a.a.O., § 102 Rn. 11 m.w.N.; letztlich offen gelassen wohl vom BSG in seinem Urteil vom 31.03.1993 – 13 RJ 33/91); denn in Bestandskraft erwächst ein Bescheid erst mit Ablauf der maßgeblichen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelfrist. Wurde die neue Klage aber noch fristgerecht erhoben, so hindert diese den Eintritt der (bis dahin noch nicht eingetretenen) Bestandskraft.
Der angefochtene Bescheid vom 16.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008 trifft auch eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X für den gesamten Teilzeitraum von Oktober 2007 bis September 2008, obwohl der Beklagte darin lediglich allgemein die Erhöhung des Regelsatzes abgelehnt hat, ohne den diesbezüglichen Zeitraum konkret zu bezeichnen; denn aus der für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.10.2008 – SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 Rn. 15; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rn. 26) bezog sich die Ablehnung auf den Zeitraum, der Gegenstand des zuvor ergangenen Bescheides vom 28.09.2007 über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 war.
Den angefochtenen Bescheiden kann ein Regelungsgehalt im Sinne des § 31 SGB X ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer bloßen wiederholenden Verfügung abgesprochen werden; denn der Inhalt dieser Bescheide erschöpft sich nicht in der erneuten Feststellung der Höhe des in dem zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid vom 28.09.2007 zuerkannten Regelsatzes. Vielmehr handelt es sich um einen so genannten Zweitbescheid, der den Rechtsweg wieder eröffnet. Ein solcher Bescheid liegt vor, wenn ein Bürger nach einem bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren – wie hier durch den Bewilligungsbescheid vom 28.09.2007 – wiederum einen Antrag stellt und die Behörde diesen Antrag nach erneuter sachlicher Prüfung ablehnt (vgl. zu alledem Engelmann, a.a.O. Rn. 31).
(2) Gegenstand der weiteren, streitbefangenen Teilzeiträume von Oktober 2008 bis September 2009 sowie von Oktober 2009 bis September 2008 sind der Bescheid vom 29.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2009 bzw. der Bescheid vom 28.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2009, mit denen der Beklagte den Klägern für die angegebenen Zeiträume Grundsicherungsleistungen bewilligt hat.
Der Umstand, dass der Bescheid vom 28.09.2009 – abweichend von den übrigen Bescheiden – lediglich an den Kläger zu 1 gerichtet war, macht die diesbezügliche Klage der Klägerin zu 2 nicht unzulässig; denn im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist bei Ehegatten in der Regel zu vermuten, dass sie bevollmächtigt sind (von Wulffen, a.a.O., § 13 Rn. 5 unter Hinweis auf die Begründung zu § 13 ESGB X, BT-Drucks 8/2034, S. 31) mit der Folge, dass die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Kläger zu 1 wirksam auch gegenüber der Klägerin zu 2 erfolgt ist (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X).
(3) Die somit zulässigen Klagen auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Anerkennung eines Regelbedarfs i.H.v. 1.085,00 EUR sind jedoch für den gesamten streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2007 bis September 2010 unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Der Beklagte hat darin zu Recht die Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung unter Zugrundelegung eines Regelbedarfs von mehr als 312,00 EUR (für die Zeit von Oktober 2007 bis November 2007), 316,00 EUR (für die Zeit von Oktober 2008 bis September 2009) bzw. 323,00 EUR (für den Zeitraum von Oktober 2009 bis September 2010) abgelehnt.
Insofern mag offen bleiben, ob die Klage im Hinblick auf den Teilzeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 bereits deshalb unbegründet ist, weil der entsprechende Grundsicherungsbewilligungsbescheid vom 28.09.2007, gegen den die Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten keinen Widerspruch erhoben haben, in Bestandskraft erwachsen ist mit der Folge, dass die in dem Leistungsbewilligungsbescheid getroffene, nach § 77 SGG zwischen den Beteiligten verbindlich gewordene Regelung zunächst im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X hätte angefochten werden müssen; denn unabhängig hiervon können die Kläger von dem Beklagten höhere Grundsicherungsleistungen auch für den Teilzeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 nicht beanspruchen. Ein Anspruch auf einen – insoweit allein streitbefangenen (s.o.) – höheren Regelbedarfssatz als in den streitgegenständlichen Bescheiden zuerkannt besteht nicht.
(a) Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der in dem streitigen Zeitraum geltenden Fassung wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht. Dabei setzen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest (§ 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Auf der Grundlage des § 40 SGB XII, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre Fortschreibung zu erlassen, wurden die Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 (BGBl. I S. 1067), jeweils geändert durch Artikel 1 der VO vom 20.11.2006 (BGBl. I S. 2647) sowie Folgeverordnungen, erlassen.
(aa) Zwischen den Beteiligten ist insofern zu Recht unstreitig, dass der Beklagte die jeweils zugrunde gelegten Regelbedarfsätze in dem streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 nach den Vorgaben der jeweils geltenden Regelsatzverordnung zutreffend festgesetzt hat.
In dem streitbefangenen Teilzeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 betrug der Regelbedarfssatz für Ehegatten von Oktober 2007 bis Juni 2008 jeweils 312,00 EUR (vgl. § 1 S. 2 der zum 01.07.2007 in Kraft getretenen Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 19.06.2007) und für die Zeit von Juli 2008 bis September 2008 jeweils 316,00 EUR (vgl. die zum 01.07.2008 in Kraft getretene Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 10.06.2008). Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Beklagte in dem Änderungsbescheid vom 28.06.2008, mit dem er ab dem 01.07.2008 den höheren Regelbedarf zugrunde gelegt hat, zu Recht den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid vom 28.04.2008, nicht jedoch (zumindest auch) den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 28.09.2009 abgeändert hat; denn insofern sind die Kläger jedenfalls nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert.
In dem nachfolgenden Teilzeitraum von Oktober 2008 bis September 2009 lag der Regelbedarfssatz für die Kläger bis Juni 2009 (weiterhin) bei jeweils 316,00 EUR (vgl. die zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 10.06.2008), für die Zeit von Juli 2009 bis September 2009 bei jeweils 323,00 EUR (vgl. die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 09.06.2009). Letzterer galt auch in dem verbleibenden Teilzeitraum von Oktober 2009 bis September 2010 (vgl. die zum 01.07.2009 in Kraft getretene, bis zum 20.12.2011 gültige Verordnung über die Regelsätze vom 09.06.2009).
Eine (individuelle) Festlegung dieser Regelbedarfssätze insbesondere unter Berücksichtigung des Vorlebens der Kläger, ihres Alters und der Gründe für ihre Bedürftigkeit – wie von den Klägern gewünscht – sehen die jeweiligen Regelsatzverordnungen, die den Regelsatz typisierend für sämtliche Leistungsempfänger nach dem SGB XII festlegen, nicht vor.
(bb) Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich ihr Begehren auf Bewilligung höherer als der in der Regelsatzverordnung vorgesehenen Regelsätze auch nicht aus dem Grundgesetz ableiten.
Zwar hat das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 festgestellt, dass die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 S. 1 und § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 1. Alt. SGB II in der Fassung vom 24.03.2006 bzw. 02.03.2009 bzw. vom 01.09.2005, 20.07.2006, 18.06.2007, 26.06.2008 und vom 17.06.2009 im Hinblick auf die Berechnung der Regelleistung mit der Verfassung, namentlich dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, unvereinbar sind und dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelleistung bis zum 31.12.2010 neu festzusetzen – was zwischenzeitlich durch das zum 01.01.2011 rückwirkend in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) auch geschehen ist. Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung jedoch zugleich ausgeführt, dass für alle Leistungszeiträume, die – wie hier für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2010 – nicht von der gesetzgeberischen Neuregelung erfasst werden, feststeht, dass Hilfebedürftige nicht deshalb (höhere) Leistungen erhalten können, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistung mit dem GG unvereinbar sind.
Diese im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergangene Rechtsprechung des BVerfG gilt auch für den hier streitgegenständlichen Regelsatz nach dem SGB XII; denn das BVerfG hat auch das Regelsatzsystem des (bis zum 31.12.2004 geltenden) Bundessozialhilfegesetzes bzw. des (zum 01.01.2005 in Kraft getretenen) SGB XII zur Grundlage seiner Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit gemacht (BSG, Urteil vom 16.12.2010 – B 8 SO 7/09 R), indem es in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (a.a.O.) Parallelen zum BSHG und SGB XII gezogen und für den Bereich der Sozialhilfe betont hat, trotz des in § 3 Abs. 1 S. 1 BSHG (jetzt § 9 SGB XII) niedergelegten Individualisierungsgrundsatzes, wonach sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen zu richten haben, seien nach § 22 Abs. 1 S. 1 BSHG laufende Leistungen zum Lebensunterhalt grundsätzlich "nach Regelsätzen" gewährt worden, die von den Landesbehörden nach bundesgesetzlichen Vorgaben und nach einer Regelsatzverordnung des zuständigen Bundesministeriums festzusetzen gewesen seien (BVerfGE, a.a.O.). Dabei seien die Regelsätze zunächst nach dem sog. Warenkorbmodell, später nach dem Statistikmodell ermittelt worden, wobei letzteres mit Wirkung ab dem 01.08.1996 in § 22 Abs. 3 BSHG ( des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 – BGBl. I 1088), dem der heutige § 28 Abs. 3 SGB XII im Wesentlichen entspreche, gesetzlich verankert worden sei (BSG, a.a.O.).
Ein Abweichen von der Entscheidung des BVerfG zum SGB II lässt sich im Bereich der Sozialhilfe auch nicht im Hinblick auf die vorgegebene Weitergeltung der bisherigen Regelsätze bis um 31.12.2010 begründen. Zwar ist die Höhe der auf Landesebene festgesetzten Regelsätze für den Anwendungsbereich des SGB XII in Verordnungen geregelt (vgl. § 28 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der Regelsatzverordnung) und damit im Hinblick auf die Normhierarchie theoretisch vom Gericht auch korrigierbar, soweit die Regelsätze nicht ermächtigungskonform sind. Eine solche Korrektur kann gleichwohl nicht vorgenommen werden, weil das BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 die auf die Regelsatzbemessung des SGB XII rekurrierende, formell gesetzliche Regelung des SGB II bis Ende 2010 akzeptiert und ausdrücklich für die Bemessung der Regelbedarfe den Erlass eines Gesetzes gefordert hat (BSG, Urteil vom 16.12.2010 – B 8 SO 7/09 R).
(b) Eine von den – somit in dem streitigen Zeiträumen weiterhin zugrunde zu legenden – Regelsätzen abweichende Festsetzung des Bedarfs nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung scheidet vorliegend ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Anhaltspunkte für eine besondere, vom durchschnittlichen Bedarf abweichende und unabweisbare Bedarfslage sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Bedarfe in dem streitigen Zeitraum angefallen sind, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Leistungen jedoch nicht gedeckt werden konnten. Insbesondere lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht (substantiiert) entnehmen, inwiefern die von ihnen lediglich behaupteten einzelnen Beträge für die – in der Regelsatzverordnung festgelegten, jeweiligen Abteilungen des Regelbedarfs i.H.v. insgesamt 1.085,00 EUR (nämlich 310,00 EUR für Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, 95,00 EUR für Bekleidung, Schuhe, 70,00 EUR für Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, 70,00 EUR für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, Instandhaltungskosten, 50,00 EUR für Medikamente, therapeutische Geräte, 70,00 EUR für die Nutzung von Verkehrsdienstleistungen, Fahrräder, 80,00 EUR für Telefongeräte einschließlich Reparatur, Modem für Internet, Telefon-/Internetgebühren, 150,00 EUR für u.a. Zeitungen, Zeitschriften, Hobbywaren, Gebrauchsgüter für Freizeit, Besuch von Sport- und Freizeitveranstaltungen, PC, 20,00 EUR für Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche sowie 170,00 EUR für Dienstleistungen für Körperpflege, z.B. Frisör, Körperpflegeartikel, Geräte zur Körperpflege, Finanzdienstleistungen insbesondere Kontoführungsgebühren, Grabpflegekosten) in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich angefallen und zugleich durch die genannten Bedarfsgruppen nicht erfasst sind. Die bloße Behauptung, dass entsprechende Mehrkosten entstehen, reicht jedoch nicht aus. Im Übrigen stützen die Kläger die geltend gemachten höheren Leistungen nach ihrem Vorbringen ohnehin nicht auf erheblich vom Durchschnitt abweichende Bedarfe, sondern darauf, dass die gesetzlich vorgesehenen typisierenden Regelbedarfssätze verfassungswidrig seien und ihnen namentlich im Hinblick auf ihr Lebensalter, die Dauer ihrer Ehe sowie das Berufsleben des Klägers zu 1 – insbesondere abweichend von dem (regelmäßig jüngeren) Personenkreis, der dem Leistungsregime des SGB II in der Regel lediglich vorübergehend unterfällt – ein entsprechend höherer Regelbedarfssatz zustehe.
(c) § 73 SGB XII, nach dem Leistungen in besonderen/sonstigen Lebenslagen erbracht werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, scheidet als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ebenfalls aus. Diese "Öffnungsklausel" ermöglicht es, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken. Von der Vorschrift betroffen werden also nur atypische ("besondere" bzw. "sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasst sind (BSGE 97, 242 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 zum BSHG). Dabei muss die bedarfsauslösende atypische Lebenslage einen gewissen Grundrechtsbezug aufweisen (Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 73 Rn. 4 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R). Eine sonstige Lebenslage im Sinne des § 73 S. 1 SGB XII liegt hingegen insbesondere nicht vor, wenn im Einzelfall die Leistungsvoraussetzungen einer anderweitig geregelten Hilfe nicht erfüllt sind oder diese nach Art oder Umfang nicht ausreichend erscheint. Das gilt insbesondere bei allgemeiner Einkommensarmut und für Bedarfslagen, in denen der von § 27 SGB XII umfasste notwendige Lebensunterhalt betroffen ist; denn die Regelung des § 73 SGB XII ist nach ihrer Entstehungsgeschichte und Systematik (u.a.) nicht dazu bestimmt, als unzureichend erachtete Regelsatzleistungen aufzustocken oder im Interesse des Individualisierungsgrundsatzes die weitgehende Abschaffung einmaliger Leistungen wieder aufzuheben (Berlit, a.a.O., § 73 Rn. 6). Die Kläger begehren vorliegend aber in diesem Sinne lediglich die Aufstockung der von ihnen als unzureichend erachteten Regelsatzleistungen, ohne eine atypische Bedarfslage substantiiert darzulegen (s.o.).
(d) Schließlich scheidet auch die Gewährung eines Darlehens nach § 37 SGB XII aus. Abs. 1 dieser Vorschrift sieht vor, dass auf Antrag notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden sollen, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Unabhängig davon, dass die Gewährung eines Darlehens nicht dem Begehren der Kläger entspricht, haben sie einen solchen unabweisbar gebotenen Bedarf nicht konkret dargelegt (s.o.).
bb) Die mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgte Klage auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung von zwei Fahrrädern sowie auf Übernahme der auf dem Girokonto der Kläger angefallenen Überziehungszinsen, welche der Beklagte durch Bescheid vom 16.11.2007 und 09.01.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008, abgelehnt hat, sind ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet.
Obwohl der Kläger zu 1 im eigenen Namen Klage erhoben hat, ohne ausdrücklich klarzustellen, dass dies auch im Namen der Klägerin zu 2 geschieht, führt auch letztere den diesbezüglichen Rechtsstreit; denn jedenfalls aus der Klagebegründung ergibt sich unter Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips, dass der Kläger zu 1 auch für die Klägerin zu 2 geklagt hat (s.o.).
Der Umstand, dass beide Kläger auch vor Erhebung dieser noch innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 und 2 SGG bei dem Sozialgericht eingegangenen Klage zunächst um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Arnsberg nachgesucht und die dortige Klage zurückgenommen haben, steht der Zulässigkeit der Klage – wie bereits dargelegt – nicht entgegen.
Es handelt sich bei dem Bescheid vom 09.01.2008 nach den ebenfalls bereits wiedergegebenen Grundsätzen auch insbesondere nicht um eine wiederholende Verfügung, die nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu qualifizieren ist; dies schon deshalb, weil dieser Bescheid – anders als der zuvor ergangene Bescheid vom 16.11.2007 – nicht den Antrag der Kläger vom 16.05.2007 ablehnt, sondern der Beklagte darin einen weiteren Antrag der Kläger aus Januar 2008 auf Gewährung einer Beihilfe für zwei Fahrräder (negativ) beschieden hat.
Die Klagen auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung von zwei Fahrrädern (dazu unter (1)) und auf Übernahme der Überziehungszinsen (dazu unter (2) sind jedoch unbegründet.
(1) Die Kosten zur Anschaffung von Fahrrädern sind der durch die jeweilige Regelsatzverordnung festgelegten Abteilung "Verkehr" oder "Freizeit, Unterhaltung und Kultur" zuzuordnen und damit in der Bemessung des Regelsatzes enthalten, der gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts umfasst.
§ 31 Abs. 1 SGB XII scheidet insoweit als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Danach werden Leistungen für die dort genannten einmaligen Bedarfe (= Erstausstattungen für die Wohnung, für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Anschaffung und Reparatur von therapeutischen Geräten, Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten) gesondert erbracht. Die begehrten Fahrräder unterfallen jedoch keiner dieser Fallgruppen.
Ebenso wenig handelt es sich insofern um einen unabweisbar gebotenen Bedarf im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB XII, für den ggf. ein Darlehen zu gewähren ist. Es mag zwar sein, dass die Kläger die Fahrräder zum Erhalt ihrer Fitness verwenden möchten. Auch ein solcher Bedarf ist aber nicht unabweisbar. Ein unabweisbarer Bedarf liegt nur dann vor, wenn er unaufschiebbar notwendig ist, und zwar in der Weise, dass die Verweisung auf eine Bedarfsdeckung nach einer weiteren Ansparphase nicht in Betracht kommt (Armborst in LPK-SGB XII, a.a.O., § 37 Rn. 6). Die Kläger haben aber schon nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass sie gesundheitsbedingt auf die (sofortige) Nutzung von Fahrrädern angewiesen sind. Es ist den Klägern daher zumutbar, die Anschaffungskosten für Fahrräder, die im Übrigen in gebrauchtem Zustand schon für sehr viel weniger Geld erworben werden können als die von den Klägern in Ansatz gebrachten 200,00 EUR, aus ihrem Regelsatz anzusparen.
(2) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Übernahme der Sollzinsen aus, die durch Überziehung des Girokontos der Kläger angefallen sind und deren Übernahme der Beklagte durch Bescheid vom 16.11.2007 und 09.01.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008, ebenfalls abgelehnt hat.
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB XII, der insoweit als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Schulden – abweichend von dem Grundsatz, dass die Übernahme von Schulden regelmäßig keine Aufgabe der Sozialhilfe ist, sondern die Bewilligung der Sozialhilfe nur der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dient (vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII) – ausnahmsweise übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (S.1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (S. 2). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht substantiiert vorgetragen, dass ihnen – etwa infolge Kündigung ihres Mietverhältnisses wegen rückständiger Mietzahlungen – Wohnungslosigkeit bzw. eine vergleichbare Notlage droht.
2. Soweit die Kläger mit ihrem Antrag zu 4. ferner die Gewährung einer einmaligen Leistung i.H.v. insgesamt 1.450,00 EUR (für Beiträge zur DKV-Kranken-Zusatzversicherung für das 3. und 4. Quartal 2007 i.H.v. insgesamt 263,40 EUR, Praxisgebühren für jeweils ein Quartal in Höhe von insgesamt 20,00 EUR, die Erstattung der Kosten für Hilfsmittel für das Büro/Arbeitszimmer i.H.v. insgesamt 420,00 EUR, für Besuche des Freizeitbades "NASS" i.H.v. insgesamt 600,00 EUR sowie für eine Lesebrille in Höhe von 150,00 EUR) begehren, ist die diesbezügliche Klage abzuweisen; denn es handelt sich insofern um eine unzulässige Klageerweiterung; im Übrigen sind die erweiterten Klagen aber auch unzulässig. Gleiches gilt für die Klage auf Bewilligung einer Zuzahlung für zwei Hörgeräte i.H.v. 2.600,00 EUR (vgl. den Antrag zu 5.) sowie eines höheren Mietzuschusses (vgl. den Antrag zu 6).
Diese Anträge unterliegen den Regeln einer Klageänderung im Sinne des § 99 SGG, weil streitbefangen nach dem insoweit maßgeblichen, erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag der Kläger in dem dortigen Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 30.07.2010 lediglich (noch) die Gewährung eines höheren Regelsatzes im Rahmen der erbrachten Grundsicherungsleistungen, einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung von zwei Fahrrädern sowie die Übernahme von Überziehungszinsen waren.
Zwar ist eine – nach § 99 SGG zu beurteilende – Klageerweiterung im Sinne des § 99 SGG auch noch im Berufungsverfahren möglich (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 SGG). Die Erweiterung ist jedoch unzulässig, weil die Beklagte sich auf die erweiterten Klagen nicht (inhaltlich) eingelassen hat, und diese erweiterten Klagen auch nicht sachdienlich sind (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 SGG). Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtsstreit – wie hier bzgl. der Anträge zu 4. bis 6. – auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird, weil beispielsweise der Prozess entscheidungsreif ist und durch die Änderung bisherige Ergebnisse nicht verwertet werden können (Leitherer, a.a.O., § 99 Rn. 10a m.w.N.).
Im Übrigen sind die erweiterten Klagen zu 4. bis 6. aber auch unzulässig; denn es fehlt insoweit an einem gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie der Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne des § 78 Abs. 1 S. 1 SGG, das vor Erhebung einer (hier einzige in Betracht kommenden) kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG zwingend durchzuführen ist. Das gilt nicht nur für die (im Erörterungstermin am 11.01.2012) geltend gemachte Zuzahlung für zwei Hörgeräte und Gewährung eines höheren Mietzuschusses, sondern auch für die mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten diversen einmaligen Leistungen. Zwar hatte der Beklagte die Übernahme von Beiträgen zu der privaten Krankenzusatzversicherung der Kläger, die Erstattung von Praxisgebühren sowie die Gewährung von Hilfsmitteln für das Büro bzw. Arbeitszimmer der Kläger, von Eintrittsbesuchen für das Schwimmbad NASS sowie der Kosten für eine Lesebrille bereits in der Vergangenheit (u.a. durch Bescheid vom 09.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2008) abgelehnt. Regelungsgehalt der insoweit ergangenen Bescheide waren aber Leistungen, die die Kläger für andere (frühere) Zeiträume begehrten, als sie nunmehr mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren geltend machen. Dies ergibt sich eindeutig und unmissverständlich aus der von den Klägern zweitinstanzlich vorgelegten, ausdrücklich als "aktualisiert" bezeichneten Aufstellung, mit der sie nunmehr beispielsweise die Übernahme der Praxisgebühren für das dritte und vierte Quartal 2007 begehren, während die Kläger ursprünglich mit ihrem Schreiben vom 05.04.2007 die Übernahme der Beiträge zu ihrer privaten Krankenzusatzversicherung für das erste und zweite Quartal 2007 beantragt hatten. Demgemäß haben die Kläger die begehrten einmaligen Leistungen in ihrer Berufungsbegründung auch ausdrücklich "ähnlich einer Anschlussberufung" ergänzend geltend gemacht.
Im Übrigen wären die erweiterten Klagen zu 3., 4. und 5. selbst dann unzulässig, wenn bzw. soweit die Kläger mit ihren diesbezüglichen Anträgen erneut die schon erstinstanzlich (zunächst) verfolgten Ziele erreichen und sich wiederum gegen die insoweit ergangenen Bescheide des Beklagten wenden sollten; denn die bei dem Sozialgericht Dortmund unter dem AZ. S 5 (47) SO 89/07 anhängig gewesene Klage auf Gewährung eines höheren Mietzuschusses nebst Nebenkosten (vgl. den Antrag zu 6.) haben die Kläger in dem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 30.07.2010 – durch Annahme eines entsprechenden Teilanerkenntnisses des Beklagten – ausdrücklich zurückgenommen und auch die weiteren, ursprünglich erhobenen Klagen (auf Übernahme der Zuzahlungen für zwei Hörgeräte, entstandener Praxisgebühren, von Beiträgen zu der privaten Zusatzkrankenversicherung der Kläger sowie Erstattung der Kosten für Schwimmbadbesuche, Bürohilfsmittel sowie einer Lesebrille) nicht mehr weiterverfolgt. Die (Teil-)Rücknahme dieser Klage(n) erledigte den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise (vgl. § 102 S. 2 SGG). Damit sind die nicht mehr angegriffenen Teilregelungen gemäß § 77 SGG in Bestandskraft erwachsen. Eine erneute prozessuale Geltendmachung des erledigten Teils des Klageanspruchs im Wege einer (Wieder-)Erweiterung des Klageantrags ist ausgeschlossen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 21.02.1969 – 3 RK 99/65 in SozR § 102 Nr. 10; BSG, Urteil vom 31.03.1993 – 13 RJ 33/91; BSG, Urteil vom 23.02.2005 – B 6 KA 77/03 R m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
4. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 24.01.2013
Zuletzt verändert am: 24.01.2013