I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist die Höhe des dem Kläger gewährten Verletztengeldes unter dem Gesichtspunkt streitig, inwieweit Einmalzahlungen zu berücksichtigen sind.
Der am 1960 geborene Kläger war als Arbeiter beim Markt D. beschäftigt. Dem Arbeitsvertrag lag der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zugrunde. Die Höhe des Urlaubsgeldes ergab sich aus dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16.03.1977 in der Fassung des Tarifvertrags vom 09.01.1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits. Im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12.10.1973 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 09.01.1987 zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr wurde in § 2 Abs. 2 geregelt, dass sich, wenn der Arbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten hat, die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat vermindert, für den der Arbeiter keine Bezüge erhalten hat.
Am 27.06.2001 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, infolge dessen er längere Zeit arbeitsunfähig krank war. Verletztengeld wurde bis ins Jahr 2003 ausgezahlt.
Am 28.05.2003 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Berechnung des Verletztengeldes gemäß § 47 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Das kalendertägliche Verletztengeld ab dem 09.08.2001 wurde auf 86,21 DM festgesetzt. Zu den Einmalzahlungen wurde Folgendes ausgeführt: Unter Berücksichtigung der an den Kläger erfolgten Einmalzahlung seines Arbeitgebers in Höhe von 3.616,43 DM im Kalenderjahr ergebe sich eine kalendertägliche Einmalzahlung in Höhe von 10,05 DM. Dieser Betrag sei nur beim Regelentgelt zu berücksichtigen. Es errechne sich damit ein kalendertägliches Regelentgelt in Höhe von 143,03 DM und ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 86,21 DM. Das Verletztengeld betrage 80 % des Regelentgelts. Der so errechnete kalendertägliche Betrag von 114,42 DM sei jedoch durch den Betrag des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts in Höhe von 86,21 DM begrenzt.
Dagegen legten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 06.06.2003 Widerspruch ein und begründeten diesen damit, dass die Einmalzahlung bei der Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht berücksichtigt worden sei. Dem Verletztengeld sei kalendertäglich ein Betrag von 6,52 DM hinzuzurechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2003 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 29.07.2003 wurde Klage erhoben. Mit der Klage sollte erreicht werden, dass bei der Berechnung des Verletztengeldes die Einmalzahlungen anteilig berücksichtigt werden. Die Klage wurde damit begründet, dass sich Einmalzahlungen auch in Bezug auf das Nettoarbeitsentgelt erhöhend auszuwirken hätten.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Auf den Hinweis des Gerichts hin, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus der Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen keine Verzerrung oder Besserstellung der wirtschaftlichen Situation eines Versicherten ergeben dürfe, als sie ohne Eintritt des Versicherungsfalls gegeben wäre, wurde von Klägerseite darauf hingewiesen, dass unter Beachtung der Höchstgrenze von 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts ohne Einmalzahlungen bei der Berechnung des Verletztengeldes der Kläger zwar auf Einmalzahlungen Beiträge entrichtet hätte, jedoch dafür keine Leistungen erhalten würde. Dies sei verfassungswidrig. Weiter wurde von den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass die dem Kläger zustehenden Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag für die Zeiträume gekürzt würden, in denen lediglich Verletztengeld ausbezahlt werde. Eine Besserstellung des Klägers im Vergleich zu dem Zustand, wie er ohne Versicherungsfall vorgelegen hätte, sei daher nicht gegeben, wenn dem Klagebegehren stattgegeben würde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bekundet.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung des gezahlten Verletztengeldes unter weiterer Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts.
Nachdem der Versicherungsfall am 27.06.2001 eingetreten ist, ist der Berechnung des Verletztengeldes § 47 Abs. 1 SGB VII in der Form zugrunde zu legen, die er mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I, S. 1971) gefunden hat.
Die Berechnung des Verletztengeldes hat wie folgt zu erfolgen: – Zunächst ist das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 SGB V). In den letzten zwölf Monaten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird anteilig hinzugerechnet (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V).
– In einem weiteren Schritt ist das Verletztengeld zunächst mit 80 v. H. des Regelentgelts anzusetzen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
– Schließlich ist die Höhe des Verletztengeldes nach oben begrenzt durch das Nettoarbeitsentgelt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2 SGB V). Die genaue Berechnung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 bis 5 SGB V. Einmalzahlungen finden hier keine Berücksichtigung, da auf § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht verwiesen wird.
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen ist insofern eindeutig. Als Obergrenze für die Berechnung des Verletztengeldes hat das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt zu gelten, bei dessen Berechnung Einmalzahlungen außer Betracht bleiben müssen (siehe die entsprechenden Regelungen in § 47 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 SGB V). Einmalzahlungen sind nur bei der Berechnung des Regelentgelts über § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V zu berücksichtigen, nicht jedoch bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts. Die die Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts regelnde Bestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V gilt ausdrücklich nicht für die Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts, sondern nur für die des Regelentgelts. § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V verweist bezüglich Abs. 2 lediglich auf die Sätze 1 bis 5, nicht jedoch auf Satz 6.
Das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz hat daher für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Auswirkungen lediglich dann, wenn das Verletztengeld aus 80 v. H. des kumulierten Regelentgeltes zu zahlen ist, und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die aus 80 v. H. des kumulierten Regelentgeltes zu errechnen sind (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 47 Rdnr 134). Es bleibt daher dabei, dass das Verletztengeld – wie schon immer – auf das Nettoarbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) begrenzt ist (vgl. Lauterbach, a.a.O., Rdnr 134; ähnlich auch die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz, BT-Drucksache 14/4371 vom 24.10.2000, S. 18).
Nichts anderes kann auch der von der Klägerseite zitierten Kommentierung im Kasseler Kommentar, Rdnr 7a zu § 47 SGB V entnommen werden. In dieser Randnummer ist nur die Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Regelentgelt, nicht aber beim Nettoarbeitsentgelt angesprochen. Vielmehr wird im genannten Werk ausdrücklich auf die Begrenzung durch das laufende Nettoarbeitsentgelt, "also ohne Berücksichtigung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts" (vgl. a.a.O., Rdnr 7b zu § 47 SGB V) hingewiesen.
Das Gericht konnte nicht der klägerischen Argumentation folgen, dass die zugrunde zu legende Regelung des § 47 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2 SGB V wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) in der oben angewendeten wortlautgetreuen Auslegung verfassungswidrig wäre. Eine derartige Verfassungswidrigkeit kann nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere nicht aus dem Beschluss vom 11.01.1995, Az: 1 BvR 892/88, aber auch nicht aus dem Beschluss vom 24.05.2000, Az: 1 BvL 1/98, 4/98 und 15/99 abgeleitet werden. Der Entscheidung des BVerfG vom 11.01.1995 lag zugrunde, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zwar zu den Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wurde, gleichzeitig jedoch bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen (überhaupt) nicht berücksichtigt wurde. Eine derartige Situation liegt mit der Regelung des § 47 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2 SGB V nicht vor. Einmalzahlungen bleiben lediglich dann außer Betracht, wenn eine Berücksichtigung dazu führen würde, dass das Verletztengeld und damit die Lohnersatzleistung höher liegen würde als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. Einmalzahlungen werden also lediglich dann nicht mehr berücksichtigt, wenn dies zu einer Besserstellung des Versicherten gegenüber dem Fall führen könnte, dass er einen Versicherungsfall nicht erlitten hätte.
Eine Berücksichtigung der Einmalzahlungen, wie sie vom Kläger in diesem Verfahren begehrt wird, würde im ausdrücklichen Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG vom 11.01.1995 stehen. Dort hat das BVerfG ausgeführt: "Allerdings darf durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen nicht die wirtschaftliche Situation des Versicherten verzerrt oder dieser gar bessergestellt werden, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der für kurzfristige Lohnersatzleistungen maßgeblichen Bemessungsgrundlage Zufälligkeiten gerade in den der Bemessung zugrunde liegenden Lohnzahlungszeiträumen nicht leistungsbestimmend werden." Eine derartige Besserstellung wäre aber die Folge, würde man die klägerische Ansicht teilen. Denn dann wäre nicht ausgeschlossen, dass das Verletztengeld höher liegt als das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt.
Hintergrund der Argumentation des BVerfG, dass die Lohnersatzleistungen nicht höher liegen dürfen als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, ist u. a., dass Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in vielen Fällen unbeeinflusst bleiben von Krankheitszeiten des Arbeitnehmers. Würden in einem derartigen Fall die Lohnersatzleistungen unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen ohne Begrenzung auf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt gezahlt werden, wie dies das BVerfG ausdrücklich abgelehnt hat, wäre die Folge, dass die Einmalzahlungen zweimal Berücksichtigung finden würden: Einerseits würde sich die Lohnersatzleistung erhöhen, andererseits würde die Einmalzahlung keiner arbeitsausfallbedingten Kürzung unterliegen. Der Versicherte wäre dann besser gestellt als ohne Versicherungsfall.
Zu diesem Gesichtspunkt wurde vom Kläger darauf hingewiesen, dass sich bei ihm im konkreten Fall die Einmalzahlungen infolge der längeren arbeitsunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit verringert hätten. Rechtsgrundlage für diese Kürzung der Einmalzahlung durch den Arbeitgeber ist der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12.10.1973 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 09.01.1987. Danach sind gemäß § 2 Abs. 2 die Zuwendungen um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, für den der Arbeiter keine Bezüge erhalten hat. Insofern ist dem Kläger Recht zu geben, dass sich infolge des Arbeitsunfalls eine geringfügig wirtschaftlich schlechtere Situation ergeben hat, als dies ohne Arbeitsunfall der Fall gewesen wäre.
Diese geringfügig schlechtere wirtschaftliche Lage im konkreten Einzelfall kann jedoch nicht dazu führen, die zugrunde zu legenden Regelung des § 47 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 47 SGB V als verfassungswidrig zu bezeichnen oder für eine Anwendung eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des klägerischen Vortrages zu verlangen.
Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
– Das BVerfG hat weder in seiner Entscheidung vom 11.01.1995 noch in seiner Entscheidung vom 24.05.2000 gefordert, dass die wirtschaftliche Situation eines Erkrankten bzw. Verunfallten sich wirtschaftlich identisch darstellen muss gegenüber der Situation ohne Versicherungsfall. Vielmehr hat das BVerfG nur eine Besserstellung durch den Versicherungsfall verboten. Dies gestattet den Rückschluss, dass eine gesetzliche Regelung, die zur Schlechterstellung infolge des Versicherungsfalls führt, nicht zu beanstanden ist. Nicht eintreten darf nach dem Urteil des BVerfG lediglich eine unbegründete Ungleichbehandlung der Einmalzahlungen auf der Einnahmenseite einerseits und der Leistungsseite andererseits.
– Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 11.01.1995 eine Berücksichtigung von Einmalzahungen ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass sich dadurch keine Verzerrung oder Besserstellung der wirtschaftlichen Situation des Versicherten ergeben darf. Bereits diese Maßgabe zeigt, dass das BVerfG selbst Gründe für eine differenzierte Behandlung von Einmalzahlungen gesehen hat.
– Das Wesen abstrakter gesetzlicher Regelungen bringt es zwingend mit sich, dass Typisierungen zu treffen sind. Derartige Typisierungen sind dann gerechtfertigt, wenn die Sachverhalte sonst nicht verwaltungspraktikabel wären, die Unterschiede nicht sehr erheblich und die Zahl der Betroffenen durch die Typisierungen vergleichsweise gering sind (vgl. BVerfG vom 11.01.1995, a.a.O.; ebenso BVerfGE 44, 283, 288). Liegen diese Voraussetzungen vor, kann von einer unbegründeten Ungleichbehandlung nicht mehr die Rede sein; vielmehr ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich hinzunehmen. Dies ist hier der Fall:
– Unter den vorgenannten Gesichtspunkten ist die getroffene gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, da nicht denkbar wäre, wie ansonsten die Lösung derartiger Situationen noch handhabbar wäre. Sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob durch die Einberechnung der Einmalzahlungen in das Nettoarbeitsentgelt eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Versicherten resultieren oder ob er dadurch wirtschaftlich gesehen letztlich nicht besser gestellt würde, würde damit ein nicht zu rechtfertigender bürokratischer Aufwand erzeugt werden. Jede Verletztengeldberechnung müsste nach Ablauf des relevanten Zeitraums, in dem Einmalzahlungen erfolgen könnten, neu zur Überprüfung durchgeführt werden. Würde man der vom Kläger gewünschten Auslegung zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts folgen, müssten in jedem Einzelfall weitere aufwändige Berechnungen angestellt werden, um zu ermitteln, ob sich bei Berücksichtigung der Einmalzahlungen eine verfassungsrechtlich verbotene Besserstellung des Versicherten in wirtschaftlicher Hinsicht ergeben würde oder nicht. Eine derartige Berechnung wäre rechtssicher zudem erst im Nachhinein durchführbar. Denn die Gewährung von Einmalzahlungen hängt von vielerlei Gesichtspunkten ab, die zum Zeitpunkt der Verletztengeldzahlung nicht sicher beurteilt werden können. So ist beispielsweise zum Beginn der Verletztengeldzahlung nicht in jedem Fall absehbar, wie lange die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit dauern wird. Von dieser Dauer würde aber die Höhe des Verletztengeldes abhängen, wenn Arbeitsverträge wie hier zugrunde liegen, die eine Kürzung der Einmalzahlungen ab einer bestimmten Dauer von Ausfallzeiten ohne Lohnbezug vorsehen. Zudem muss bedacht werden, dass die Gewährung von Einmalzahlungen auch davon abhängt, ob das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus Bestand hat oder bereits vorher aufgelöst wird. So sind Fälle denkbar, in denen Einmalzahlungen überhaupt nicht zu leisten sind, da das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird.
– Zudem sind die wirtschaftlichen Auswirkungen vergleichsweise gering, wie auch der vom Kläger vorläufig errechnete tägliche Hinzurechnungsbetrag von 6,52 DM belegt. Es handelt sich hier um einen Betrag in Höhe von rund 7,5 % des gezahlten Verletztengeldes.
– Letztlich werden auch Fälle wie der hier vorliegende, in denen die Einmalzahlungen einen vergleichsweisen hohen Anteil des Arbeitsentgelts ausmachen und zudem eine Kürzung der Einmalzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt, eher seltene Einzelfälle darstellen.
Anhaltspunkte, an der Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden typisierenden gesetzlichen Regelungen zu zweifeln, bestehen daher nicht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 12.06.2008
Zuletzt verändert am: 12.06.2008