I. Die Klage gegen den Bescheid vom 12. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2004 wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte eine (im Rahmen der Beitragsbemessung zu berücksichtigende) individuelle Berechnung des Hektarwertes für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers unter Zugrundelegung einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) in Höhe von 16,8 durchzuführen hat.
Der Kläger ist Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlichen Flächen und als solcher bei der Beklagten versichert. Bei der Ermittlung der Beitragslast des Klägers, die anhand des Durchschnittshektarwerts für landwirtschaftlich genutzte Flächen eines Unternehmens zu erfolgen hat, legte die Beklagte eine LVZ in Höhe von 22,14 zugrunde.
Mit Schreiben vom 28.01.2004 beantragte der Kläger eine individuelle Berechnung des Flächenwertes unter Zugrundelegung einer LVZ von 16,8.
Zur Begründung seines Antrags legte der Kläger eine Bestätigung des Finanzamtes N. vom 29.01.2004 vor, wonach die derzeitige LVZ 16,8 betrage. Als Beleg dafür wurde der Einheitswertbescheid vom 07.10.1971 vorgelegt.
Eine telefonische Anfrage der Beklagten beim Finanzamt N. am 10.02.2004 ergab, dass sich aus der Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.1990 für die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers eine LVZ in Höhe von 24,9 ergebe und diese vom Finanzamt dem Kläger auch mitgeteilt worden sei. Es sei lediglich kein neuer Einheitswertbescheid ergangen, da die Wertfortschreibungsgrenze nicht erreicht worden sei.
Mit Bescheid vom 12.02.2004 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung des Flächenwertes ab. Zwar sei im Einheitswertbescheid vom 01.01.1964 eine LVZ in Höhe von 16,8 festgeschrieben. Bei der der Beklagten vorliegenden Bewertung zum 01.01.1990 sei jedoch eine LVZ in Höhe von 24,9 enthalten. Nach Mitteilung des Finanzamts sei lediglich aufgrund der Wertfortschreibungsgrenzen kein neuer Einheitswertbescheid erlassen worden, was dazu führe, dass für den Einheitswertbescheid noch die LVZ von 16,8 gelte, tatsächlich aber die landwirtschaftlichen Eigentumsflächen höher bewertet seien. Weiter wies die Beklagte darauf hin, dass bei der Beurteilung gemäß § 45 Abs. 3 ihrer Satzung von dem tatsächlichen Wert auszugehen sei, da diese Bestimmung nicht darauf abstelle, ob aus steuerrechtlichen Gründen eine Änderung der LVZ auch zu einer Anpassung des Einheitswertbescheides führe. Bei der Flächenwertberechnung sei weiterhin die durchschnittliche LVZ zugrundezulegen, da der Durchschnittshektarwert für den Gemeindeteil H. nicht um mehr als 15 % von dem finanzamtlich festgestellten Hektarwert abweiche (§ 45 Abs. 3 der Satzung der Beklagten).
Mit Schreiben vom 25.02.2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Es bestehe über die Höhe des Einheitswertes und somit auch über die Höhe der LVZ (von 16,8) nur ein rechtskräftiger Bescheid, nämlich der vom 07.10.1971.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. Relevant sei der vom Finanzamt festgesetzte Hektarwert des landwirtschaftlichen Betriebes und nicht dessen Einheitswert. Damit sei nicht abzustellen auf den den Einheitswert feststellenden Bescheid, sondern auf die Feststellung, in der die Finanzbehörde zuletzt ihr Ermittlungsergebnis über die Höhe der LVZ und des Hektarwertes niedergelegt habe. Dies sei vorliegend die mit Rechnungstermin vom 19.12.1990 vorgenommene Bewertung zum Feststellungszeitpunkt 01.01.1990.
Dagegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 23.04.2004 Klage.
Die Klage wurde wie folgt begründet: Über den Einheitswert und damit auch über die Höhe der LVZ bestehe lediglich ein rechtskräftiger Bescheid (vom 07.10.1971) und dieser Bescheid schreibe eine LVZ von 16,8 fest. Diese LVZ sei auch heute noch zugrunde zu legen, wie sich letztmalig aus der Bestätigung des Finanzamtes N. vom 29.01.2004 ergebe. Eine höhere ermittelte LVZ (in Höhe von 24,9) gebe es nicht; es handele sich dabei lediglich um einen internen rechnerischen Zwischenwert des Finanzamtes, ohne dass sich die Wertfortschreibung oder die tatsächliche Gesamt-LVZ ändern würde.
Dazu wies die Beklagte darauf hin, dass bei der Bewertung der landwirtschaftlichen Eigentumsflächen (im Rahmen der Beitragsbemessung) allein auf den vom Finanzamt festgesetzten Hektarwert des landwirtschaftlichen Betriebes und nicht etwa auf dessen Einheitswert abzustellen sei. Unerheblich sei in diesem Zuammenhang, ob die in den finanzamtlichen Berechnungen ausgewiesene LVZ in Höhe von 24,9 aus steuerrechtlichen Gründen zu einer Änderung des Einheitswertes führe oder nicht. Diese Frage beurteile sich allein nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes und sei grundsätzlich nur für steuerrechtliche Verfahren von Bedeutung.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen nahm das Gericht Einsicht in die Akten des Finanzamtes N … Darin sind folgende Einheitswertbescheide enthalten:
– Einheitswertbescheid vom 07.10.1971, der eine Vergleichszahl in Höhe von 16,8 enthält.
– Einheitswertbescheid vom 10.04.1975, der eine Vergleichszahl in Höhe von 22,9 enthält, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Wertfortschreibung (des Einheitswerts) nicht in Betracht komme, weil die Wertgrenzen nach § 22 Bewertungsgesetz (BewG) nicht erreicht seien.
– Einheitswertbescheid vom 22.01.1991, der eine Vergleichszahl in Höhe von 24,9 enthält, wiederum verbunden mit dem Hinweis, dass eine Wertfortschreibung des Einheitswerts nicht erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 17.01.2005 legte die Beklagte auf Bitten des Gerichts dar, dass sich unter Zugrundelegung der vom Kläger begehrten LVZ von 16,8 eine Beitragsminderung von derzeit jährlich 20,07 EUR ergeben würde. Darauf aufbauend setzte das Gericht mit Beschluss vom 17.03.2005 den Streitwert auf 60,21 EUR fest.
Auf mehrfachen und dringenden Wunsch der Bevollmächtigten des Klägers bat das Gericht mit Schreiben vom 11.08.2005 das Finanzamt N. um Mitteilung der vom Finanzamt zuletzt ermittelten und zugrunde gelegten Vergleichszahl und um Angabe der für das Jahr 2004 zugrunde zu legenden Vergleichszahl.
Das Finanzamt N. teilte dazu mit Schreiben vom 21.10.2005 mit, dass die "zuletzt rechtskräftig ermittelte" Vergleichszahl von 16,8 im Bescheid vom 07.10.1971 noch heute Gültigkeit habe und die anderen Bescheide lediglich Berechnungen seien, die zu keiner Wertfortschreibung geführt hätten.
Die Bevollmächtigten des Klägers beantragten, den Bescheid vom 12.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2004 aufzuheben und dem Kläger antragsgemäß die individuelle Berechnung des Hektarwertes für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu bewilligen oder hilfsweise die ursprüngliche Bewertung seines landwirtschaftlichen Betriebes mit der LVZ in Höhe von 16,8 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Gerichts und der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des Finanzamts N. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist und die Entscheidung mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört, und haben keine Einwendungen erhoben.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Berechnungsgrundlagen, insbesondere zur Ermittlung des Flächenwerts der landwirtschaftlichen Nutzung, sind gemäß § 183 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) im Rahmen der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu regeln.
Vorliegend hat die Beklagte Regelungen zur Ermittlung des Beitragsmaßstabs in § 45 ihrer Satzung getroffen. Danach ist grundsätzlich der Durchschnittshektarwert unter Zugrundelegung der von den Finanzbehörden nach den Steuerbewertungsvorschriften mit dem für die landwirtschaftliche Nutzung festgesetzten Faktor ermittelnden Vergleichswert zu bemessen (§ 45 Abs. 2 der Satzung). Sofern der Durchschnittshektarwert um mehr als 15 % von dem für die landwirtschaftliche Eigentumsfläche finanzamtlich festgestellten und nachgewiesenen Hektar abweicht, hat auf Antrag des landwirtschaftlichen Unternehmers eine Wertangleichung zu erfolgen (§ 45 Abs. 3 der Satzung).
Die Beklagte legt bis heute für den Gemeindeteil, in dem sich auch die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers befinden, einen Durchschnittshektarwert von 825,00 DM zugrunde; dies entspricht einer LVZ in Höhe von 22,14.
Ein Anspruch des Klägers auf Zugrundelegung einer niedrigeren LVZ besteht nicht.
Insbesondere kann nicht eine LVZ in Höhe von 16,8, wie dies der Kläger begehrt, zugrunde gelegt werden.
Wie sich aus den beigezogenen Akten des Finanzamts N. ergibt, ist bereits für das Jahr 1974 eine LVZ in Höhe von 22,9 ermittelt worden (vgl. Einheitswertbescheid vom 10.04.1975). Seit dem 01.01.1990 beträgt die finanzamtlich ermittelte Vergleichszahl sogar 24,9 (vgl. Einheitswertbescheid vom 22.01.1991). Es ist damit offensichtlich, dass eine LVZ in Höhe von 16,8 bereits seit drei Jahrzehnten überholt ist.
Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass bislang lediglich eine LVZ in Höhe von 16,8 (durch die Finanzverwaltung) rechtskräftig festgestellt worden sei und sich an diese vermeintlich rechtskräftige Feststellung auch die Beklagte gebunden fühlen müsste, so irrt er. Denn eine (der Bestandskraft zugängliche) Feststellung der LVZ durch die Finanzbehörden erfolgt grundsätzlich nicht und ist auch in diesem Fall nicht ergangen. Die in den Einheitswertbescheiden enthaltene und vom Finanzamt ermittelte Vergleichszahl (LVZ) ist lediglich ein Berechnungsfaktor im Rahmen der Ermittlung des Einheitswertes. Derartige Berechnungsfaktoren sind nicht der Bestandskraft zugänglich. In Bestandskraft können lediglich der Entscheidungssatz, nicht aber sämtliche Gründe oder Berechnungsschritte im einzelnen erwachsen. In Einheitswertbescheiden, wie sie auch hier vorliegen, kann damit lediglich die Feststellung des Einheitswertes,die den Entscheidungssatz darstellt, in Bestandskraft erwachsen.
Sofern das Finanzamt N. in seinem Schreiben vom 21.10.2005 darauf hinweist, dass eine "rechtskräftig ermittelte Vergleichszahl von 16,8" vorliegen würde, so ist diese Auskunft – wie sich aus den obigen Ausführungen zweifelsfrei ergibt – offenkundig falsch und Ausdruck eklatanter Rechtsunkenntnis.
Dass trotz der bereits zum 01.01.1974 auf 22,9, später auf 24,9 geänderten LVZ eine Änderung des Einheitswertes bislang nicht erfolgt ist, ist in diesem Verfahren ohne jede Bedeutung. Denn dass eine Änderung des Einheitswertes nicht erfolgt ist, liegt lediglich an den allein für das finanzamtliche Verfahren geltenden Regelungen des BewG (§ 22 BewG). Für die Beitragsberechnung der Beklagten kommen jedoch diese Regelungen nicht zur Anwendung. Auch sind Feststellungen zum Einheitswert für das von der Beklagten durchzuführende Beitragsberechnungsverfahren ohne Relevanz, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Satzung der Beklagten ergibt. Danach ist maßgeblich allein der von den Finanzbehörden ermittelte Vergleichswert (LVZ), wie er den Berechnungen im Rahmen der Einheitswertberechnung zu entnehmen ist, nicht aber der finanzamtlich festgestellte Einheitswert.
Da die von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegte LVZ bereits unter der ab dem Jahre 1974, noch deutlicher unter der ab dem Jahre 1990 geltenden LVZ liegt, kommt eine individuelle Berechnung des Hektarwertes für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gemäß § 45 Abs. 3 der Satzung der Beklagten nicht in Betracht. Der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Durchschnittshektarwert liegt bereits unter dem Hektarwert, wie er sich unter Zugrundelegung der LVZ errechnen würde.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach trägt der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht (§ 144 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 05.02.2007
Zuletzt verändert am: 05.02.2007