I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2001 verpflichtet, das Ereignis vom 17. April 1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger hieraus Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses vom 17. April 1999 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hieraus.
Der am 1948 geborene und als Landwirt tätige Kläger war am 17. April 1999 bei Arbeiten in der Obertenne des früheren landwirtschaftlichen Anwesens ca. 5 Meter auf den Boden gestürzt. Dabei erlitt er Rippenserienbrüche sowie eine Lungenquetschung. Es erfolgte vom 17. April bis 4. Mai 1999 eine stationäre Aufnahme im Klinikum K … Von dort wurde der Unfall als Arbeitsunfall an die Beklagte gemeldet.
Am 20. Mai 1999 besichtigte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr B., die Unfallstelle und verfasste einen, vom Kläger unterschriftlich bestätigten Bericht. Danach ging es um Arbeiten zur Vorbereitung von Abbrucharbeiten.
Die Beklagte gab entsprechend eines Bescheides vom 17. Juni 1999 den Vorgang zunächst an die Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen ab, nachdem sich der Unfall nach Auffassung der Beklagten im Rahmen beabsichtigter Abbrucharbeiten für eine geplante Baumaßnahme ereignete und somit ein Zusammenhang mit dem bei der Beklagten damals noch versicherten landwirtschaftlichen Kleinbetrieb nicht mehr bestanden habe. Ein Versicherungsschutz bestand gemäß Schreiben vom 12. Januar 2000 jedoch bei der Bau-Berufsgenossenschaft nicht.
Der Widerspruch vom 5. Juli 1999 gegen den Zuständigkeitsbescheid wurde vom Kläger am 4. Mai 2000 zurückgenommen.
Gemäß einem Telefonat vom 25. November 1999 wurde jedoch vom Kläger ausdrücklich die Anerkennung als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall beantragt.
In einem von der Beklagten übermittelten Fragebogen gab der Kläger am 19. Dezember 1999 an, er habe in der Tenne aufgeräumt (Stroh, Heu usw., Reste vom Schafsbetrieb), dann sei er auf den Zwischenboden gestiegen, da dort noch alte Dachplatten und eine Flachsmaschine lagerten. Er wollte diese herunterräumen. Der Zweck dieser Arbeiten sei das Aufräumen gewesen, da die landwirtschaftlichen Arbeiten dem Ende zugingen (Wald wurde nun verkauft, Flächen wurden abgegeben, Vieh aufgegeben). Der Abbruch habe am 10. Juni 1999 begonnen.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Arbeitsunfall und einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da nach den am 20. Mai 1999 durchgeführten Ermittlungen der Beklagten in der Obertenne am Unfalltag Aufräumungsarbeiten zur Vorbereitung der beabsichtigten Abbrucharbeiten ausgeführt wurden. Es seien alte, dort gelagerte Dachplatten entfernt worden. Damals hätte bereits eine Genehmigung für den Abbruch vorgelegen. Die späteren Angaben des Klägers, es hätte sich um Aufräumungsarbeiten im Rahmen der beabsichtigten Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes gehandelt, seien verständlich, jedoch nicht zutreffend. Im Vordergrund sei nicht die geplante Aufgabe der Landwirtschaft gestanden, sondern die Tätigkeit sei ausschließlich im Zusammenhang mit den beabsichtigten Abbrucharbeiten zu sehen. Unerheblich sei, dass der tatsächliche Abbruch erst im Juni 1999 erfolgt sei.
Mit Widerspruch vom 27. Februar 2001 berief sich der Kläger darauf, dass die Arbeiten in der Obertenne aufgrund der beabsichtigten endgültigen Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt sei. Es seien zum Unfallzeitpunkt auch noch Heureste in der Tenne gelagert gewesen. Schließlich habe zum Unfallzeitpunkt noch keine Abbruchgenehmigung vorgelegen. Auch ein Auftrag zum Abbruch der Obertenne sei noch nicht erteilt worden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2001 zurückgewiesen. Bei Eintritt des Unfalls sei der Betrieb seit der weitgehenden Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Aufgabe der Tierhaltung im April 1988 lediglich noch mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 0,39 ha sowie einem Forstgrundstück von 1,84 ha bei der Beklagten eingetragen gewesen. Gemäß den vom Kläger unterschriftlich bestätigten Angaben vom 20. Mai 1999 sei abzuleiten, dass die Arbeiten für die Verwirklichung des bereits in konkreter Planung befindlichen Neubauprojektes erforderlich waren. Es habe bereits ein Bauplan vorgelegen. Ferner sei bereits im März 1999 Kontakt mit der ausführenden Firma H. & Sch. GbR aufgenommen worden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit könne kein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgeleitet werden. Nach den gesamten Umständen spreche alles dafür, dass die konkrete Tätigkeit in erster Linie den anstehenden Abrissarbeiten und damit der Neubaumaßnahme zuzuordnen sei. Die Viehhaltung sei seit über zehn Jahren aufgegeben; seit dieser Zeit seien auch die landwirtschaftlichen Grundstücke weitgehend verpachtet. Es spreche deshalb nichts dafür, dass das Ausräumen der abzureißenden Obertenne auch ohne den geplanten Neubau in etwa zur gleichen Zeit durchgeführt worden wäre.
Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 6. Juni 2001 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 wurde zur Begründung vorgebracht, dass gemäß § 124 Nr. 2 SGB VII Bauarbeiten, die unmittelbar der Landwirtschaft dienen, zu den Bestandteilen des landwirtschaftlichen Unternehmens gehören. Hierzu gehörten auch Bauarbeiten, die der Landwirtschaft nur mittelbar dienen, wie z.B. Arbeiten für ein Altenteilhaus. Es sei entscheidend, dass der Kläger am Unfalltag mit dem Ausräumen landwirtschaftlicher Produkte und Geräte beschäftigt war. Die Behauptung, er habe bereits im März 1999 wegen der beabsichtigten Abbruchmaßnahmen mit der Fa. H. & Sch. Kontakt aufgenommen, sei nicht zutreffend. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Klägers, Frau A., benannt.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2001 verwies die Beklagte darauf, dass entscheidend die Frage des inneren Zusammenhangs zwischen der zum Unfall führenden Tätigkeit und der "eigentlichen Betriebstätigkeit" im Rahmen des landwirtschaftlichen Unternehmens sei. Dabei sei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) wertend zu entscheiden, ob das zum Unfall führende Verhalten zur versicherten Tätigkeit gehört, wobei der Handlungstendenz des Versicherten entscheidende Bedeutung zukomme (BSGE 58, 76, 77). Die Handlungstendenz des Klägers sei nicht auf die Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auf die Vorbereitung der Abrissarbeiten im Rahmen des geplanten Bauvorhabens gerichtet gewesen. Der Abrissantrag beim Landratsamt O. sei bereits vor dem Unfall gestellt worden. Bereits zwei Monate später sei die Tenne tatsächlich abgerissen worden.
Mit klägerischem Schriftsatz vom 21. August 2001 wurde nochmals dargelegt, dass eine ausschließlich landwirtschaftlich geprägte Handlungstendenz vorgelegen habe.
Die Beklagte bekräftigte mit Schriftsatz vom 21. September 2001 ihre Auffassung. Insbesondere sei eine Kontaktaufnahme mit der Abbruchfirma H. & Sch. GbR bereits telefonisch Mitte März 1999 erfolgt.
Das Gericht hat u.a. die Akte des Landratsamtes O. in S. beigezogen. Danach ging der Antrag auf Abbruch des Widerkehrs und auf Neubau von zwei Wohnungen am 8. März 1999 bei der Behörde ein. Der Antrag war vom Kläger und von dem Entwurfsverfasser, Herrn M. S, am 1. März 1999 unterschrieben worden. Das Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 31. Mai 1999 genehmigt. Gemäß Baubeginnsanzeige vom 15. Juli 1999 wurde mit den Bauarbeiten am 5. Juli 1999 begonnen. Die Abbrucharbeiten wurden von der Fa. H. & Sch. GbR durchgeführt.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 6. November 2001 zum Inhalt der Akte des Landratsamtes O. sah der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß Schriftsatz vom 20. November 2001 eine Bestätigung, dass die Arbeiten nicht unmittelbar dem Abriss der Tenne dienten.
Gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2001 sei es durchaus üblich, dass Tätigkeiten in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben bereits schon dann erfolgen, wenn sich die Baumaßnahme noch im Genehmigungsverfahren befindet. Die Kontaktaufnahme mit der Abrissfirma im März 1999 und das Vorliegen eines Plans seien hierfür eine Bestätigung. Auch habe der Kläger gegenüber dem Außendienstmitarbeiter am 20. Mai 1999 keine Angaben über eine Ausräumaktion aufgrund einer geplanten Unternehmenseinstellung gemacht. Vielmehr hätte alles darauf hingedeutet, dass das Ausräumen wegen der kurz bevorstehenden Baumaßnahme erforderlich gewesen sei. Ferner sei kein sachlicher Grund für regelmäßige landwirtschaftliche Aufräumarbeiten zum Ende des Winters vorhanden, da die Gegenstände bereits seit Jahren in der Tenne lagerten. Schließlich habe der Kläger bereits am 2. September 1992 gegenüber einem Betriebsrevisor der Beklagten geäußert, dass das landwirtschaftliche Unternehmen aufgegeben werden sollte. Die endgültige Aufgabe sei dann auch zum 1. Januar 2000 erfolgt. Weshalb die Ausräumarbeiten acht Monate vor der Unternehmenseinstellung, aber nur knapp zwei Monate vor den Abrissarbeiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geplanten Abriss/Neubau stehen soll, sei nicht zu erkennen. Auch sei die Baumaßnahme bereits beantragt gewesen.
Die Beklagte bekräftige ihre Auffassung nochmals mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001; hilfsweise wurde auf die Ausführungen zu den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 wurde die Ehefrau des Klägers, Frau A., zu dem Abbruch der Obertenne und den Aufräumarbeiten in der Obertenne gehört. Auf die Niederschrift der Sitzung wird hierzu verwiesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Beschei des vom 23. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchs bescheides vom 8. Mai 2001 das Ereignis vom 17. April 1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger hieraus Lei stungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes sowohl auf den Inhalt der Klageakte als auch auf den der beigezogene Akte der Beklagten sowie des Landratsamtes O. Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90, 91 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. In der Sache ist sie auch begründet, da der Unfall vom 17. April 1999 als Arbeitsunfall anzusehen ist. Hieraus ergibt sich ein grundsätzlicher Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Da § 8 Abs. 1 SGB VII den Arbeitsunfall nicht abweichend vom bisherigen Recht regelt, kann die bisherige Rechtsprechung zu § 548 Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Auslegung des Absatzes 1 herangezogen werden (vgl. auch Kater/ Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 8 Rdnr. 10).
Der Kläger war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Kleinstbetriebes zum Unfallzeitpunkt kraft Gesetzes bei der Beklagten gegen Unfälle versichert. Grundsätzlich unterliegen dem Versicherungsschutz auch sog. Abwicklungsarbeiten, sodass auch Arbeiten im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsaufgabe unter dem Unfallversicherungsschutz stehen.
In vorliegendem Fall ist jedoch heftig umstritten, ob der Zweck der Aufräumarbeiten in der Obertenne am 17. April 1999 auf den anstehenden Abbruch der Tenne und den Neubau privater Wohnungen gerichtet war oder auf eine Beendigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises, das heißt, sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (BSGE 45, 285). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (Krasney, VSSR 1993, 81, 114).
Um einen Arbeitsunfall zu bejahen, muss daher eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen. Insoweit muss ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufräumarbeiten und der versicherten Tätigkeit gegeben sein (s.a. BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG v. 7.11.00, Az.: B 2 U 39/99 R; BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
Der Kläger war am 17. April 1999 dabei, die Obertenne aufzuräumen. Dort lagerten noch Heu, Stroh, alte landwirtschaftliche Geräte sowie restliche Dachziegel. Bereits im Jahre 1988 wurde der überwiegende Teil der Viehwirtschaft aufgegeben und im Anschluss der Großteil der landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Die Landwirtschaft wurde zuletzt nur noch als Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben. Doch auch das verbliebene Vieh, insbesondere die letzten vier Schafe, wurden Ende 1998 aufgegeben und der letzte Grasschnitt im Herbst 1998 eingebracht. Der Kläger hatte somit spätestens Ende 1998 den Entschluss gefasst, die Landwirtschaft endgültig aufzugeben.
Einhergehend wurden Pläne zur weiteren Nutzung der Flächen und Gebäude geschmiedet, so der Verkauf der bislang verpachteten Flächen, der Abriss der Tenne sowie der Bau zweier Wohneinheiten. Ein entsprechender Eingabeplan war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beim zuständigen Landratsamt O. zur Genehmigung eingereicht. Dabei war auch der Abriss der Tenne bereits beantragt, jedoch noch nicht genehmigt. Insoweit ist es ohne durchgreifende Bedeutung, wann der Kontakt mit einem Abrissunternehmen hinsichtlich der Kostenschätzung aufgenommen wurde.
Es erscheint sachgerecht und lebensnah, die Aufräumarbeiten sowohl im Zusammenhang mit der Aufgabe der Landwirtschaft als auch mit der (privaten) Errichtung eines Neubaus zu sehen, sodass die Ausführungen der Beklagten in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2001 zu einer gemischten Tätigkeit zu Recht erfolgten.
Gemischte Tätigkeiten sind einheitliche Handlungen, die untrennbar zugleich privaten wie versicherten Belangen dienen (Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherung, Band 2, § 8 SGB VII, Rdnr. 44). Sie sind versichert, wenn sie nach Inhalt und Bedeutung wesentlich auch versicherten Zwecken dienen sollen (BSGE 20, 215, 217). Entscheidend ist damit die wesentliche Bedeutung der versicherten Belange. So ist die gemischte Tätigkeit nicht unfallversichert, wenn der betriebliche Teil in der geschehenen Weise nur gelegentlich der privaten Maßnahme miterledigt wurde (Ricke, a.a.O.). Zwar gab der Kläger gemäß dem Bericht des Außendienstmitarbeiters der Beklagten vom 20. Mai 1999 damals an, dass die Dachplatten zur Vorbereitung der Abbrucharbeiten ausgeführt wurden. Doch lässt die Beantwortung des Fragebogens vom 19. Dezember 1999 erkennen, dass die Gegenstände "nicht mehr gebraucht werden". Der Kläger hatte danach durchaus auch die Tendenz, im Hinblick auf das Ende der landwirtschaftlichen Betätigung zu handeln, indem er als Zweck der Arbeiten angab, dass die landwirtschaftlichen Arbeiten dem Ende zugingen (Wald wurde nun verkauft, Flächen wurden verkauft, Tiere wurden verkauft).
Die Zeugin und Ehefrau der Klägers, Frau A., gab in ihrer Aussage am 7. Mai 2002 an, dass die Frage der Baugenehmigung aufgrund der schwierigen baurechtlichen Situation im Außenbereich zum Zeitpunkt des Unfalls noch offen war. Ein Zeitplan für die anstehenden Arbeiten sei noch nicht vorgegeben gewesen. Auch wenn das Gericht dabei den Interessenkonflikt der Zeugin erkennt und entsprechend würdigt, ist ihre Aussage insoweit glaubhaft, dass die Landwirtschaft nach Möglichkeit in Gänze aufgegeben werden sollte und die Flächen privat genutzt werden sollten. Da erfahrungsgemäß Baugenehmigungen im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches regelmäßig einer besonderen Problematik unterliegen, war auch nicht ohne Weiteres mit der Erteilung einer Baugenehmigung zu rechnen.
Der Kläger bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002, dass die konkrete Planung letztlich von der Frage der Erteilung der Baugenehmigung abhing, wobei auch ein Fortbestehen der Situation, wie sie sich zum Unfallzeitpunkt darstellt, nicht ausgeschlossen war.
Im Ergebnis geht das Gericht deshalb davon aus, dass der Kläger am 17. April 1999 Aufräumungsarbeiten verrichtete, die (auch) durch das geplante Ende der Landwirtschaft bedingt waren, zumal es sich auch um Gegenstände handelte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen.
Das Gericht zweifelt nicht daran, dass auch der Abriss der Tenne eine gewichtige Rolle spielte. Insoweit sind die Einwendungen der Beklagten durchaus nachvollziehbar. Jedoch dienten die Arbeiten zugleich wesentlich der Abwicklung der Landwirtschaft. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG ist es ausreichend, wenn die Arbeiten nach Inhalt und Bedeutung wesentlich auch versicherten Zwecken dienen sollen (BSGE 20, 215, 217). Dass die Arbeiten zur Beendigung der Landwirtschaft nur gelegentlich der geplanten und noch nicht genehmigten, privaten Baumaßnahme miterledigt wurden, ist im Ergebnis nicht zu bejahen. Auch erscheint nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht begründbar, dass die Aufräumarbeiten nicht ohne den geplanten Neubau in etwa zur gleichen Zeit durchgeführt worden wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Erstellt am: 27.03.2007
Zuletzt verändert am: 27.03.2007