I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2004 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die am 1949 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gemäß §§ 63 ff Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), insbesondere die Zahlung einer Witwenrente wegen des Todes ihres Ehemanns vom 12.03.2004.
Am 12.03.2004 befand sich Herr L. in dem von ihm gepachteten Jagdrevier "Stadtwald D." auf der Jagd. Gegen 16.30 Uhr gab der Jagdpächter einen Schuss auf ein Wildschwein ab, welches dabei aber nicht tödlich getroffen wurde und verletzt die Flucht ergriff. Zunächst begab sich Herr L. daraufhin für kurze Zeit alleine auf die sogenannte Nachsuche nach dem angeschossenen Tier. Da er dieses nicht finden konnte, rief er gegen 17.00 Uhr den später verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn S., an und bat ihn mit den Worten "Hans, komm bitte raus. Ich brauche dich zum Nachsuchen. Ich habe auf eine Sau geschossen und die müsste eigentlich nicht mehr … vielleicht finden wir sie zu zweit." telefonisch um Hilfe. Herr S. kam dieser Bitte nach und begab sich kurze Zeit später zusammen mit Herrn L. auf die weitere Nachsuche, die jedoch ebenfalls erfolglos blieb. Daraufhin wurde per Telefon Herr L. herbeigerufen, der als Spezialist für derartige Fälle galt. Zusammen mit diesem und dessen Hund wurde die Nachsuche schließlich zu dritt fortgesetzt. Herr L. übernahm hierbei die Nachsucheführung, während Herrn L. die Aufgabe übertragen wurde, die Hundeleine festzuhalten, sobald man auf das angeschossene Wildschwein stieß. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte während der Suche keine spezielle Funktion, führte aber – im Gegensatz zu Herrn L. – zu diesem Zeitpunkt ebenso wie der Nachsucheführer Herr L. ein Gewehr mit sich. Gegen 18.30 Uhr gab Herr L. auf Anzeige seines Hundes und in der Überzeugung, das gesuchte Wildschwein geortet zu haben, einen Schuss ab. Dieser traf den Ehemann der Klägerin in den rechten Oberschenkel. Trotz sofort herbeigerufener notärztlicher Hilfe verstarb der Ehemann der Klägerin infolge der schweren Verletzung noch am Unfallort.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls im Besitz eines von dem Revierinhaber L. am 01.04.2002 ausgestellten unentgeltlichen Jagdbegehungsscheins (Jagderlaubnis) für das Jagdrevier "Stadtwald D.".
Am 22.03.2004 erfolgte die Unfallmeldung an die Beklagte durch den dort versicherten Jagdpächter L … Im Verwaltungsverfahren wurden seitens der Beklagten die Akten der ermittelnden Staatsanwaltschaft Augsburg beigezogen.
Mit Bescheid vom 21.06.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VII gegenüber der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Der Verstorbene sei selbst nicht Jagdpächter und somit nicht landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII gewesen. Ebenso habe zwischen ihm und dem Jagdpächter L. kein Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestanden. Ein Versicherungsschutz aufgrund vorübergehender arbeitnehmerähnlicher Eigenschaft nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII scheitere schließlich daran, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls als Jagdgast gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei gewesen sei. Der Verstorbene habe einen unentgeltlichen Begehungsschein für das betreffende Revier gehabt und bei der Nachsuche habe es sich um Jagdausübung im Sinne von § 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG), Art. 29 Abs. 1 Bayer. Jagdgesetz (BayJG) gehandelt. Die Jagdgasteigenschaft sei auch nicht dadurch verlorengegangen, dass der Verstorbene im Auftrag des Jagdberechtigten einer diesem obliegenden Verrichtung nachgegangen sei.
Die Bevollmächtigten der Klägerin legten mit Schreiben vom 16.07.2004, bei der Beklagten eingegangen am 19.07.2004, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. In der Widerspruchsbegründung vom 10.08.2004 wurde ausgeführt, es habe sich nicht um eine typische Gesellschaftsjagd mit Einladung, sondern um eine unvorhergesehene Notsituation gehandelt. Herr L. sei zur Nachsuche des angeschossenen Wildschweins verpflichtet gewesen, weswegen er dem verstorbenen Ehemann der Klägerin den Auftrag zur Teilnahme erteilt habe. Dieser sei dadurch wie ein Arbeitnehmer tätig geworden.
Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Jagdgasttätigkeit unerheblich sei, ob die jagdliche Tätigkeit im Rahmen einer typischen Gesellschaftsjagd mit formeller Einladung oder aufgrund eines konkreten Auftrags des verantwortlichen Jagdpächters erfolge. Entscheidend sei, ob aufgrund eines Jagderlaubnisscheins eine Ermächtigung zur Jagdausübung vorliege, was hier der Fall gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2004, eingegangen am 10.11.2004, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg. Mit Klagebegründungsschrift vom 25.11.2004 wurde beantragt, den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VII zu verpflichten. Die Ausführungen zur Sache entsprachen im Wesentlichen der Begründung im Widerspruchsverfahren.
In der Sitzung vom 15.05.2006 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin,
den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 aufzuheben, den Unfall vom 12.03.2004 als Versicherungsfall anzuerkennen und der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuzusprechen.
Der Vertreter der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Gerichts sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VII war rechtmäßig, da der verstorbene Ehemann der Klägerin bei der zum Tod führenden Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und damit kein Versicherungsfall gegeben ist.
Ein Anspruch auf Leistungen an Hinterbliebene, insbesondere auf Zahlung einer Witwenrente gemäß § 65 SGB VII, setzt nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII voraus, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
Gem. § 7 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Versicherungsfälle.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Ein Arbeitsunfall in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor.
Der Verstorbene übte zum Zeitpunkt des tödlichen Schusses keine unter dem Versicherungsschutz stehende versicherte Tätigkeit aus. Er war vielmehr als versicherungsfreier Jagdgast im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII an der Nachsuche nach dem angeschossenen Wildschwein beteiligt.
Insbesondere bestand nicht nach den im Folgenden genannten Vorschriften ein Versicherungsschutz.:
Zwischen dem Jagdpächter L. und dem Verstorbenen bestand kein Beschäftigungsverhältnis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), etwa als angestellter Jagdgehilfe, Jagdaufseher o.ä …
Auch war der Verstorbene nicht landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a), 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII. Als Jagdunternehmer in diesem Sinne sind regelmäßig nur der Eigentümer bzw. Pächter des jeweiligen Jagdreviers anzusehen. Sie haben die erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen und gegebenenfalls zu erwirtschaften, tragen also das unmittelbare wirtschaftliche Risiko, vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII. Auf der anderen Seite steht dem Jagdeigentümer beziehungsweise -pächter allein das umfassende Jagdrecht nach § 1 BJagdG, welches insbesondere auch das Recht zur Aneignung des Wildes umfasst, zu, vgl. §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG. Nur ihnen gebühren daher auch die unmittelbaren Vorteile des Unternehmens. Somit war im vorliegenden Fall bereits nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich der Jagdpächter L., nicht aber der verstorbene Ehemann der Klägerin Jagdunternehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a), 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII.
Der Ehemann der Klägerin wurde auch nicht als Nothelfer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB VII tätig, als er sich zusammen mit dem Jagdpächter und Herrn L. auf die Nachsuche begab. So mag sich zwar Herr L. in einer jagdlichen Notsituation befunden haben. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass von der frei umherlaufenden verletzten Wildsau konkrete Gefahren für die Allgemeinheit ausgegangen wären. Eine gemeine Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) SGB VII lag damit nicht vor.
Als versicherte Tätigkeit kam daher letztlich noch allein das Tätigwerden wie ein versicherter Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht, was im Ergebnis aber ebenfalls – insbesondere im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII – abzulehnen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht, so dass durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (vgl. z.B. BSG HVBG – Info 2002, 2623 m.w.N.).
Auf den ersten Blick wäre nach dieser allgemeinen Definition durchaus an die Bejahung einer Wie-Beschäftigten-Eigenschaft des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in der konkreten Situation zu denken gewesen. Er begab sich auf das ausdrückliche Verlangen des Jagdpächters mit auf die Nachsuche nach dem von diesem angeschossenen Tier. Hierbei handelte es sich um eine Tätigkeit, die prinzipiell auch von einem beschäftigten Jagdgehilfen wahrgenommen werden könnte. Auch scheidet eine arbeitnehmerähnliche Verrichtung nicht, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 22.07.2005 angedeutet, bereits deshalb aus, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt keine bestimmte Funktion (mehr) bei der Nachsuche hatte. Der ursprünglich erteilte "Auftrag" zur Hilfe bei der Nachsuche wirkte auch noch zu diesem Zeitpunkt fort. Zwar wurde dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nach Hinzutreten des Hundeführers Herrn L. keine konkrete Aufgabe übertragen, gleichwohl ging die Rolle des verstorbenen Ehemanns der Klägerin bei der Nachsuche über die eines bloßen "Mitläufers" oder Zuschauers hinaus. Zum einen handelte es sich auch nach Hinzutreten des Hundeführers noch um dieselbe Nachsuche, für die der Jagdpächter den Verstorbenen ursprünglich um Hilfe gebeten hatte. Auch wurde der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Folge weder ausdrücklich noch konkludent wieder aus seiner Tätigkeit entlassen. Zum anderen war der verstorbene Ehemann der Klägerin ausgebildeter Jäger, dem jederzeit kurzfristig anfallende Aufgaben hätten übertragen werden können, wovon die Beteiligten auch stillschweigend ausgegangen sind. Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter entfiel daher nicht schon mangels einer aktiven Teilnahme, also überhaupt eines nutzbringenden Tätigwerdens bei der Nachsuche. Schließlich war der Jagdpächter auch auf fremde Mithilfe bei der Nachsuche angewiesen, da er das angeschossene Wildschwein allein nicht finden konnte und gerade deshalb den verstorbenen Ehemann der Klägerin und Herrn L. beauftragt hatte. Somit war eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit auch nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil es keiner unterstützenden Leistung bedurft hätte (vgl. zu letzterem Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27.10.1970, Az.: L 1 U 72/68 = SozVers 1971, 139).
Gleichwohl stellt sich das Tätigwerden letztlich nicht als versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII dar, weil der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls im Rahmen des ihm vom Revierinhaber erteilten Jagdbegehungsscheins als versicherungsfreier Jagdgast gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII tätig gewesen ist.
Zunächst sei klargestellt, dass die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht nur, wie der Wortlaut vermeintlich nahe legt, beim Vorliegen einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII greift, sondern die im Sinne einer Liebhaberei gekennzeichnete Eigenschaft als Jagdgast bei der Jagdausübung auch die Anwendung des § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausschließt (vgl. Brackmann/Wiester, SGB VII, § 4, Rdnr. 106, m.w.N.). Die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII enthaltene Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass das Jagen als Jagdgast dem nichtversicherten Privatbereich zuzuordnen ist, kann und darf im Einzelfall nicht durch die Konstruktion eines Wie-Beschäftigten-Verhältnisses umgangen werden. Auch würde der Anwendungsbereich der Norm, sähe man dies anders, praktisch gegen Null tendieren. Denn bloße Jagdgäste können, wie oben dargelegt, bereits aufgrund allgemeiner Erwägungen regelmäßig nicht als Jagdunternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII angesehen werden. Letztlich handelt es sich bei der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 VII im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB VII methodisch noch nicht einmal um eine Analogie im Rechtssinne. Vielmehr ist § 2 Abs. 2 SGB VII aus Gründen der Logik so auszulegen, dass ein Tätigwerden wie ein versicherter Beschäftigter tatbestandlich zwingend ausscheidet, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erfüllt sind. Denn eine Person kann nicht gleichzeitig im versicherungsfreien Privatbereich, wozu das Jagen als Jagdgast nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zählt, und im versicherten (wie-)beruflichen Bereich tätig werden.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind Personen von der Versicherung frei (mit anderen Worten: Es besteht kein Versicherungsschutz), die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen. Für die Beurteilung ist dabei auf die konkret zum Unfall führende Tätigkeit abzustellen (vgl. z.B. Schleswig Holsteinisches LSG, Urteil vom 06.03.1996, Az.: L 8 U 59/95 = Breith. 1996, 868; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung SGB VII, § 3, Rdnr. 34).
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war im Besitz eines von dem Revierinhaber L. am 01.04.2002 ausgestellten unentgeltlichen Jagderlaubnisscheins für das Jagdrevier "Stadtwald D.", in dem der tödliche Unfall geschah.
Zum fraglichen Zeitpunkt übte der verstorbene Ehemann der Klägerin auch die Jagd aus, also er jagte. Der Begriff der Jagdausübung ist den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts zu entnehmen; einen hiervon unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Jagdbegriff gibt es nicht (vgl. z.B. Bayer. LSG, Urteil vom 30.03.2004, Az.: L 17 U 153/01; Brackmann/Wiester, a.a.O., § 3, Rdnr. 38, m.w.N.). Nach § 1 Abs. 4 BJagdG erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Auch die in Art. 29 Abs. 1 BayJG gesetzlich ausdrücklich genannte Nachsuche nach krankgeschossenem Wild fällt hierunter. Wie oben dargelegt war der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht bloß als Zuschauer, sondern aktiv an der Nachsuche und somit an der Jagdausübung beteiligt. Die konkret zum Unfall führende Tätigkeit stellt sich mithin als Jagen im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften dar.
Allein die bislang getroffenen rechtlichen Feststellungen genügen, um die Jagdgasteigenschaft zu bejahen und daher den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII zu verneinen. Der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sowie auch der einschlägigen Literatur ist stets derselbe folgende Grundsatz zu entnehmen: Ein Jagdgast ist beim Aufenthalt im Jagdrevier, aus welchem Grunde auch immer er sich dort aufhalten mag, grundsätzlich unversichert, es sei denn, dass der Aufenthalt jagdfremden Zwecken dient (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 27.03.2002, Az.: L 2 U 10/00; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27.10.1970, Az.: L 1 U 72/68 = SozVers 1971, 139; Lauterbach/Schwerdtfeger, a.a.O. , § 3, Rdnr. 35; Tölzer, SGb 1970, 225; sinngemäß auch BSG, Urteil vom 30.01.1985, Az.: 2 RU 1/84; BSG SGb 1970, 224; Bayer. LSG, Urteil vom 30.03.2004, Az.: L 17 U 153/01). Wenn teilweise begrifflich abweichend davon gesprochen wird, die Jagdgasteigenschaft setze voraus, dass es sich um eine "jagdgastübliche" Tätigkeit handelt (vgl. z.B. Lauterbach/ Schwerdtfeger, a.a.O., § 3, Rdnr. 34), so ist damit letztlich nichts anderes gemeint. Denn die übliche Tätigkeit des Jagdgastes ist es, die Jagd auszuüben. Eine Tätigkeit ist also nur dann nicht als jagdgasttypisch einzustufen, wenn es sich dabei um eine jagdfremde Tätigkeit handelt. Ist der Aufenthalt im Jagdrevier aber der Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes – wie hier der Aufenthalt zum Zwecke der Nachsuche – zuzurechnen, besteht kein Versicherungsschutz, unabhängig davon, ob die Nachsuche aufgrund eines eigenen Schusses erforderlich ist oder aufgrund eines fremden.
Die Unterscheidung zwischen jagdfremder und jagdtypischer Tätigkeit durch den Erlaubnisinhaber als letztlich alleiniges Abgrenzungsmerkmal zwischen versicherter Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und versicherungsfreier Tätigkeit als Jagdgast gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erweist sich im Ergebnis auch als richtig und sachgerecht. Zum einen stellt der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII keine weitergehenden Anforderungen an die Jagdgasteigenschaft. Zum anderen gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift keine andere Auslegung. Hintergrund für den kraft Gesetzes erfolgten Ausschluss der Versicherung auf Tätigkeiten eines Jagdgastes ist, dass dieser Bereich, der letztlich als Jagdliebhaberei zu verstehen ist, dem Privatleben zuzurechnen ist und somit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen soll. Dabei ist die Vorschrift nicht als eng auszulegende Ausnahmevorschrift zu verstehen; vielmehr ist die Jagdausübung des Nichtpächters grundsätzlich als private Tätigkeit zu verstehen, da bei ihr die Ausübung der Liebhaberei im Vordergrund steht (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 07.12.1993, Az.: L 3 U 117/92).
Schließlich erweisen sich auch sämtliche Versuche, die Abgrenzung zwischen versicherter Tätigkeit als Wie-Beschäftigter und versicherungsfreier Jagdgasttätigkeit anhand anderer Merkmale als dem der Jagdausübung vorzunehmen, als ungeeignet und nicht sachgerecht:
Zunächst geht die Jagdgasteigenschaft nicht dadurch verloren, dass einem dritten Jagdberechtigten obliegende Verrichtungen ausgeübt werden (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 27.03.2002, Az.: L 2 U 10/00; Lauterbach-Schwerdtfeger, a.a.O., § 3, Rdnr. 34). So dient beispielsweise auch das Erlegen von Tieren durch einen Jagdgast der Erfüllung etwaiger Abschussquoten des Pächters, ist also als auch fremdnützig einzustufen. Gleichwohl handelt es sich hierbei unzweifelhaft um Jagdausübung im nichtversicherten Privatbereich. Des weiteren würde die Argumentation, der verstobene Ehemann der Klägerin habe eine fremdnützige Tätigkeit erbracht und sei deshalb nicht als Jagdgast, sondern wie ein versicherter Beschäftigter tätig geworden, zu einem Zirkelschluss führen. Denn die entscheidende Frage lautet nicht, ob der Verstorbene deswegen nicht Jagdgast war, weil er nach der allgemeinen Definition wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII tätig wurde. Vielmehr ist gedanklich umgekehrt danach zu fragen, ob eine Wie-Beschäftigten-Eigenschaft, die nach allgemeinen Erwägungen eventuell vorliegen würde, deswegen ausscheidet, weil er Jagdgast im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII war. Die Fremdnützigkeit des Handelns stellt aus Gründen der Logik daher kein taugliches Abgrenzungskriterium dar und kann nicht zur Verneinung der Jagdgasteigenschaft herangezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die Wildsau nicht selbst angeschossen hat, sondern der Jagdpächter L., dem folglich die Pflicht zur Nachsuche nach Art. 29 Abs. 1 BayJG oblegen hat. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Jagdpächter – im Gegensatz zum verstorbenen Ehemann der Klägerin – zum Unfallzeitpunkt selbst kein Gewehr bei sich gehabt hat, also auf fremde Hilfe beim Abschuss angewiesen gewesen ist. Abgesehen davon, dass der Abschuss nach den jagdlichen Gepflogenheiten ausschließlich dem Nachsucheführer obliegt, ist es in diesem Zusammenhang, wie dargelegt, unerheblich, ob und inwieweit der verstorbene Ehemann der Klägerin eine dem Jagdberechtigten obliegende und somit dessem Unternehmen dienende Verrichtung ausgeübt hat. Im Übrigen spricht das Mitsichführen eines Gewehres durch den Verstorbenen eher erst recht für eine eigene Jagdausübung und somit Versicherungsfreiheit als Jagdgast, als dass es dagegen sprechen würde.
Der vorangegangene letzte Satz könnte quasi umgekehrt zu dem Gedanken verleiten, dass die Jagdgasteigenschaft möglicherweise dann entfällt, wenn es sich nicht um eine eigene Jagdausübung durch den Erlaubnisinhaber, sozusagen in der Hauptrolle als Schütze, handelt, sondern sich die konkrete Jagdausübung letztlich nur als Beteiligung an einer fremden Jagd des Jagdpächters darstellt. Für die Abgrenzung zwischen Wie-Beschäftigtem und Jagdgast ist aber auch eine bloß "untergeordnete" Tätigkeit als Kriterium nicht geeignet (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1985, Az.: 2 RU 1/84). Dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bei der Nachsuche keine konkrete Aufgabe gehabt hat, also nur eine untergeordnete Nebenrolle eingenommen hat, ändert nichts daran, dass er aktiv an der Jagdausübung beteiligt gewesen ist, sprich eine jagdtypische Tätigkeit verrichtet und somit (selbst) gejagt hat. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die konkrete Handlung dem Jagdgast Freude bereitet, für ihn im Einzelfall jagdlich interessant ist oder gar Trophäenwert hat (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 27.03.2002, Az.: L 2 U 10/00). Auf das tatsächliche subjektive Empfinden des Einzelnen im konkreten Fall kann es bereits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ankommen, denn dies würde letztlich zu rein zufälligen Ergebnissen führen. Aber auch objektive Erwägungen dahingehend, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die einem Jagdgast typischerweise Freude bereitet, sind nicht angebracht. Vielmehr ist nach dem oben genannten Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII davon auszugehen, dass bei allen mit der Jagd zusammenhängenden Tätigkeiten durch den Jagderlaubnisinhaber die Jagdleidenschaft im Vordergrund steht, auch wenn das (eigenhändige) Erlegen von Tieren im konkreten Fall nicht beabsichtigt ist. Das nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend dem unversicherten Privatbereich zugeordnete Hobby der Jagd umfasst von vornherein nicht nur die Jagd im engeren Sinne, sondern auch zahlreiche damit zusammenhängende, möglicherweise vom Einzelnen als weniger attraktiv empfundene Verrichtungen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Jagdgast, hier also der verstorbene Ehemann der Klägerin, eine untergeordnete jagdliche Hilfstätigkeit regelmäßig in der Erwartung der Gegenseitigkeit und vor allem der weiteren künftigen Erteilung der Erlaubnis zur Jagd im betreffenden Revier erbringt. Soweit die unentgeltliche Hilfeleistung daher nicht bereits durch die unmittelbare Befriedigung der Jagdleidenschaft motiviert war, beruhte sie auf der Erwartung künftiger Befriedigung (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27.10.1970, Az.: L 1 U 72/68 = SozVers 1971, 139).
Insoweit ist es auch unerheblich, dass es sich, wie von Seiten der Klägerin vorgebracht, nicht um eine typische Gesellschaftsjagd mit Einladung, sondern um eine unvorhergesehene Notsituation gehandelt habe. Sofern mit typischer Gesellschaftsjagd gemeint sein sollte, dass es sich bei der konkreten Jagdausübung um ein geselliges oder gar festliches Ereignis handeln muss, trifft dies nicht zu, was sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt. Sofern mit dem Hinweis auf eine unvorhergesehene Notsituation ein Zeitmoment angesprochen wird, so ist in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Hand zu weisen, dass für den nachsucheverpflichteten Jagdpächter L. eine gewisse Dringlichkeit bestanden und sich der verstorbene Ehemann der Klägerin folglich aufgrund eines kurzfristig gefassten Entschlusses mit auf die Nachsuche begeben hat. Rechtlich vermag dies jedoch den äußeren Charakter der Tätigkeit als Jagdausübung nicht zu beseitigen. Es macht für die Qualität des Handelns keinen Unterschied, ob die Beteiligten sich mit einem bestimmten zeitlichen Abstand oder unmittelbar und kurzfristig zur Jagd verabreden. Ebenso kann es sich rechtlich nicht auswirken, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin sich nicht von Anfang an zusammen mit dem Jagdberechtigen auf der Jagd befand, sondern erst später, als für diesen eine gewisse jagdliche Notwendigkeit entstanden war, hinzugetreten ist.
Ob und inwieweit der verstorbene Ehemann der Klägerin während des Geschehens alkoholisiert gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Es mag zwar zutreffen, dass sich ein sorgfältiger Jäger, nachdem er Alkohol getrunken hat, grundsätzlich nicht mehr auf die Jagd begibt. Dies lässt aber keinesfalls den umgekehrten Schluss zu, dass ein Jäger, wenn er alkoholisiert ist, nicht mehr die Jagd ausübt. Ansonsten könnte der gesetzliche Ausschluss von Jagdgästen aus der Unfallversicherung schlicht dadurch umgangen werden, dass diese sich alkoholisiert auf die Jagd begeben. Ein subjektives Fehlverhalten des Betreffenden kann aber nicht dazu führen, dass er einen objektiv nicht gegebenen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Versicherungsschutz erlangt. Gleiches gilt für eine etwaige subjektive Fehleinschätzung der Situation durch den Jagdgast, wenn also etwa der verstorbene Ehemann der Klägerin im konkreten Fall fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, es handele sich nicht um die Ausübung der Jagd, sondern um eine reine Notsituation. Letztlich vermag eine Alkoholisierung den Tatbestand der Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ebenso wenig zu beseitigen, wie die bloße Alkoholisierung in anders gelagerten Fällen nicht zum Entfallen einer tatbestandlich gegebenen versicherten Tätigkeit führt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Alkoholisierung einen solchen Grad erreicht, dass der Handelnde zur Jagdausübung schlicht nicht mehr in der Lage ist. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen spräche eine solch hochgradige Alkoholisierung dann konsequenterweise auch gleichermaßen gegen eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII.
Auch das Fehlen einer förmlichen Einladung zur Jagd führt ebenso wenig zum Entfallen der Jagdgasteigenschaft, wie das Vorliegen eines "Auftrags" in Gestalt der telefonischen Bitte um Mithilfe bei der Nachsuche diese nicht zu beseitigen vermag. Das Gesetz verlangt eine solche Einladung nicht. Vielmehr ist nur erforderlich, dass die Jagd aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis ausgeübt wird. Dem Ehemann der Klägerin war vom Jagdberechtigten ein unentgeltlicher Jagderlaubnisschein ausgestellt worden, der zum Unfall führenden Tätigkeit lag mithin eine generelle Erlaubnis zur Jagd im Revier "Stadtwald D." zugrunde. Diese Erlaubnis wurde auch nicht durch den konkreten Auftrag zur Mithilfe bei der Nachsuche beseitigt, etwa in dem Sinne, dass der später Verstorbene nicht mehr aufgrund einer Erlaubnis, sondern nur noch aufgrund dieses Auftrags tätig geworden wäre. Vielmehr trat durch die Bitte um Mithilfe bei der Jagd eine zusätzliche mündliche Erlaubnis im Einzelfall zu der bestehenden schriftlichen Jagderlaubnis hinzu. Denn der hier vorliegende Auftrag beinhaltete selbstverständlich nicht nur, dass der Ehemann der Klägerin dem Jagdpächter helfen sollte, sondern dass er sich im konkreten Fall auch an der Nachsuche und somit der Jagdausübung beteiligen durfte. Selbst ohne Vorliegen eines allgemeinen Erlaubnisscheins hätte es sich bei dem erteilten Auftrag gerade um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorausgesetzte Jagderlaubnis gehandelt, denn eine mündliche Erlaubnis ist nach § 11 Abs. 1 5.1 BJagdG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 3 BayJG jedenfalls dann wirksam, wenn – wie hier – der Jagdausübungsberechtigte den Jagdgast begleitet (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1985, Az.: 2 RU 1/84). Es wäre somit geradezu widersinnig zu sagen, der später Verstorbene habe nicht aufgrund der ihm erteilten Jagderlaubnis, sondern aufgrund des telefonischen Auftrags gehandelt, deshalb sei er kein Jagdgast (mehr) gewesen. Denn das hieße so viel, wie dass formalrechtlich betrachtet die Erlaubnis zur Jagd in der konkreten Situation deshalb entfallen wäre, weil eine zusätzliche wirksame mündliche Einzelfallerlaubnis zu der generellen schriftlichen Jagderlaubnis hinzugetreten wäre. Das vermag kaum zu überzeugen.
Der Vollständigkeit halber sei abschließend erwähnt, dass das gefundene Ergebnis auch unter dem von Seiten der Bevollmächtigten der Klägerin vorgebrachten Aspekt, dass Herr L. in der konkreten Situation wohl gesetzlich unfallversichert gewesen wäre, keiner Korrektur bedarf. Nach den obigen Ausführungen zur Jagderlaubnis ist bereits sehr zweifelhaft, ob es rechtlich überhaupt zutrifft, dass Herr L. allein deshalb, weil er für das betreffende Jagdrevier keinen Jagdbegehungsschein hatte, nicht als versicherungsfreier Jagdgast im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, sondern als versicherter Wie-Beschäftigter anzusehen gewesen wäre. Diese rein hypothetische Frage ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf daher keiner näheren Erörterung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Herr L. Versicherungsschutz genossen hätte und die Klägerin hierin einen Widerspruch sehen wollte, ändert dies nichts am Ergebnis im vorliegenden Fall. Denn die Beurteilung des Versicherungsschutzes richtet sich schlicht in jedem Einzelfall nach den gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen könnte von einer Ungleichbehandlung auch schon deswegen nicht die Rede sein, da eine Ungleichbehandlung nur dann in Betracht käme, wenn gleich gelagerte Sachverhalte ungleich behandelt würden. Von gleichgelagerten Sachverhalten kann aber nicht ausgegangen werden, da der maßgebliche und einer Gleichbehandlung entgegen stehende Unterschied darin liegt, dass in dem hier zu entscheidenden Fall im Gegensatz zu dem von den Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Vergleichsfall ein Jagdbegehungsschein des verstorbenen Ehemanns der Klägerin vorlag. Durch das Vorliegen eines Jagdbegehungsscheins wird, wie oben bereits ausführlich dargestellt, dem Tätigwerden, auch wenn dieses in Gestalt einer unterstützenden Leistung vorliegt, ein jagdliches Gepräge gegeben; zudem ist bei Vorliegen eines Jagdbegehungsscheins, wie ebenfalls oben bereits ausführlich dargestellt, von einer anderen Motivationslage auszugehen, als dies der Fall wäre, wenn eine Hilfeleistung im Sinne einer Wie-Beschäftigung oder in einer Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a) gegeben wäre.
Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Erstellt am: 29.01.2007
Zuletzt verändert am: 29.01.2007