Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.06.2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beigeladene am 02.05.2001 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Klägerin betreibt ein Zirkusunternehmen und ist Mitglied der Beklagten. Sie bereiste im Rahmen einer Tournee verschiedene Städte in der Bundesrepublik Deutschland und gastierte am 02.05.2001 in L. Zu dem Vorstellungsprogramm gehörte eine Clown-Nummer des bei der Klägerin angestellten Clowns F M. Zu dessen Clown-Nummer gehörte grundsätzlich, dass er sich aus dem Publikum einen Mann erbat, der ihm bei einem Handstand in der Manege, bei dem sich der Clown bewusst sehr ungeschickt anstellte, "behilflich" sein sollte. Wegen der Einzelheiten dieser Darbietung, die der Clown seit über 10 Jahren innerhalb und außerhalb von Europa aufführte, wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beigeladenen an die Klägerin vom 22.05.2001 und den Klageschriftsatz der Klägerin vom 22.05.2002 Bezug genommen. Bei der Abendvorstellung am 02.05.2001 suchte der Clown den Beigeladenen aus, um ihm "behilflich" zu sein. Bei dem Ziehen an einem Seil löste sich das "Gegengewicht" in Gestalt des Clowns mit der Folge, dass der Beigeladene auf den Boden fiel. Dabei zog dieser sich einen Bruch des rechten Außenknöchels seines Fußes zu, der dann operativ mittels Plattenosteosynthese stationär versorgt wurde.
Die T Versicherungen, bei der die Klägerin versichert ist, vertrat dem Beigeladenen gegenüber in einem Schreiben (27.07.2001) die Auffassung, Ansprüche müsse sie zurückweisen, da es sich ihrer Auffassung nach bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gehandelt habe. Daraufhin teilte der Beigeladene der Beklagten im August 2001 mit, er habe bei einem Circusbesuch einen Unfall erlitten; es sei abwegig, dass es sich um einen Arbeitsunfall handeln solle. Nach Meldung des Schadensereignisses durch die Klägerin (Schreiben vom 31.07.2001, beigefügt Schreiben des Beigeladenen vom 22.05.2001) und Eingang eines von der Techniker Krankenkasse (TK), der Krankenkasse des Beigeladenen, geltend gemachten Erstattungsanspruchs (23.08.2001, beigefügt u.a. die Unfallmeldung des Beigeladenen vom 09.05.2001), teilte die Beklagte der TK mit, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen, der Beigeladene sei nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden und meldete ihrerseits einen Erstattungsanspruch bei der TK an (Schreiben vom 12.09.2001 und 25.01.2002). Den Bitten der TK und der Klägerin, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, kam die Beklagte nicht nach. Sie vertrat die Auffassung, einen solchen Bescheid könne sie lediglich an den Betroffenen selbst erteilen (12.04.2002).
Mit Schreiben vom 23.10.2001 erhob der Beigeladene gegen die Klägerin und Herrn M Klage mit dem Begehren, ein angemessenes Schmerzensgeld für die aus dem Vorfall vom 02.05.2001 entstandenen Schäden zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm zukünftige darüber hinausgehende Schäden zu ersetzen. Den Gegenstandswert bezifferte er mit insgesamt 8.000,-DM. Gestützt insbesondere auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 23.11.1999 (L 15 U 170/99) und den nachfolgenden Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.06.2000 (B 2 U 44/00 B) vertrat er die Auffassung, zweifellos habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Für die Beklagten griffen die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII nicht, da es an einem Versicherungsfall im Sinne dieser Vorschriften fehle. Dem trat die Klägerin entgegen. Das Amtsgericht Köln führte in einem Hinweis- und Beweisbeschluss (15.05.2002) aus, es sehe den Vorfall vom 02.05.2001 nicht als einen Arbeitsunfall an. Mit Beschluss vom 26.07.2002 setzte es den Rechtsstreit gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII aus, bis eine unanfechtbare Entscheidung der Sozialgerichte vorliege, ob ein Versicherungsfall gegeben sei.
Mit der am 28.05.2002 bei dem Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin weiter die Auffassung vertreten, der Beigeladene habe am 02.05.2001 einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei zum Zeitpunkt der Schädigung "Versicherter" gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII gewesen, nämlich wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherter tätig geworden. Er habe eine einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet, in dem er den bei ihr angestellten Clown bei dessen Darbietung unterstützte. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene dem Clown nur kurzfristig "attestiert" (gemeint wohl: assistiert) habe, die Tätigkeit wirtschaftlich nicht ins Gewicht gefallen und vom Beigeladenen lediglich aus Gefälligkeit verrichtet worden sei. Ausreichend sei eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmens entsprechende Tätigkeit, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könne, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Das Tätigwerden im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII müsse einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein. Daran fehle es, weil eine willkürlich aus dem Publikum gewählte Person, welche eine Zirkusdarbietung unterstützen solle, nicht arbeitnehmerähnlich tätig werde. Die Besonderheit einer Zirkusvorstellung bestehe gerade darin, dass die in die Handlung einbezogene Person für alle erkennbar ein Zuschauer sei und bleibe.
Der Beigeladene hat unter Hinweis auf seinen Sachvortrag im zivilrechtlichen Klageverfahren ebenfalls gemeint, ein Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII liege nicht vor.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28.06.2004, zugestellt am 01.07.2004). Weder nach § 2 Abs. 1 SGB VII noch nach § 2 Abs. 2 SGB VII sei der Beigeladene versichert gewesen. Insbesondere habe es dem Beigeladenen bei der unfallbringenden Handlung an der nach § 2 Abs. 2 SGB VII erforderlichen fremdwirtschaftlichen Handlungstendenz gefehlt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit der am 14.07.2004 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, der Beigeladene sei typischer Assistent des Clowns gewesen. Derartige Assistenten würden im Rahmen von Clowndarbietungen entweder aus dem Publikum oder aber durch eigene Mitarbeiter gestellt. Insoweit sei die Vergleichbarkeit mit Personen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung ständen und die eine derartige Tätigkeit absolvierten, durchaus gegeben. Auf der Hand liege, dass die Tätigkeit des Beigeladenen dem Unternehmen der Klägerin gedient habe. Unmaßgeblich sei, dass er lediglich aus Gefälligkeit tätig geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.06.2004 zu ändern und festzustellen, dass das Geschehen vom 02.05.2001 einen Arbeitsunfall darstellt.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Köln (119 C 520/01), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beigeladene hat bei der Abendvorstellung am 02.05.2001 nicht zu dem gemäß § 2 SGB VII versicherten Personenkreis gehört.
Die begehrte Feststellung kann die Klägerin anstelle des Beigeladenen verlangen. § 109 SGB VII bestimmt, dass Personen, deren Haftung nach den §§ 104 – 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreiben können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin gehörte zum Unfallzeitpunkt als Unternehmerin zu den haftungsprivilegierten Personen des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII, deren Haftung für Schadensersatzansprüche bei Personenschäden, die ein Arbeitsunfall verursacht hat, beschränkt ist. Sie wird von dem Beigeladenen als Gesamtschuldnerin zusammen mit dem bei ihr angestellten Clown in Anspruch genommen und ist – auch als juristische Person – eine Person im Sinne von § 109 Satz 1 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.1997 – 2 RU 26/96 -).
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten eines Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich einer versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob ein Versicherter zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 5/04 R – m. w. N.).
Wie das SG zutreffend erkannt hat und von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen wird, hat der Beigeladene zu der Klägerin in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, so dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausscheidet. Da nach Sachlage auch keiner der sonstigen Fälle des § 2 Abs. 1 SGB VII in Betracht kommt, könnte Versicherungsschutz nur nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Nach dieser Vorschrift sind auch Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind jedoch nicht erfüllt, wie das SG zu Recht ausgeführt hat.
Denn eine beschäftigten-, insbesondere arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hat der Beigeladene am 02.05.2001 nicht verrichtet. Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten. Nicht jede Tätigkeit, die einem Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird beschäftigtenähnlich verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt vielmehr der mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 05.03.2002 – B 2 U 8/01 R – m. w. N.). Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist demgegenüber nicht erforderlich. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte. Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Rechtsprechung verwendeten Begriff, der dem Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu Dienen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck. Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, sog. eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten, erfolgen. Von der Handlungsstendenz ist der subjektive Beweggrund, d.h. die persönliche Motivation für die Tätigkeit, abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungsstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind dabei auch Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit (en) (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R und vom 12.04.2005 – B 2 U 5/04 R – jeweils m. w. N.).
Zwar können Tätigkeiten, wie sie der Beigeladene erbracht hat, ihrer Art nach grundsätzlich auch von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis zu einem Zirkus stehen; notwendig ist dies allerdings nicht. Zwar handelte es sich bei der von dem Beigeladenen geleisteten Hilfestellung um eine – im Sinne der Rechtsprechung ernsthafte – Tätigkeit, die dem Unternehmen der Klägerin diente und ihrem Willen durchaus entsprach. Aufgrund der bereits von dem SG dargelegten Gesamtumstände ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene dabei mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden ist. Denn der Beigeladene ist – wie im Rahmen der Darbietung vorgesehen – lediglich kurzzeitig bei einem Teil der Clown-Nummer im Rahmen einer länger andauernden Zirkusveranstaltung lediglich assistierend tätig bzw. "behilflich" gewesen. Er hielt sich im Zirkus – nach seinen Angaben im Verhandlungstermin als Folge eines Geschenkes aus Anlass seines Geburtstages an diesem Tag – im Rahmen eines Freizeitvergnügens auf und half dem Clown in seiner Eigenschaft als Zuschauer lediglich aus Gefälligkeit. Seinerseits bestand keinerlei Verpflichtung, an der Clown-Nummer mitzuwirken. Der mit der Clown-Nummer beabsichtigte (Lach-)Erfolg beruhte wesentlich darauf, dass ein Zuschauer und gerade nicht ein Mitarbeiter des Zirkusunternehmens "behilflich" war. Insgesamt ist damit ein anhand objektiver Kriterien nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Zirkusunternehmen und somit eines auf die Belange dieses Unternehmens gerichteten Handlungstendenz nicht anzunehmen. Dies hat das SG im wesentlichen zutreffend dargelegt. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit stattdessen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. §§ 154, 162 Verwaltungsgerichtsordnung.
Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 15.11.2005
Zuletzt verändert am: 15.11.2005