Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.10.1999 wird zurückgewiesen. Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung einer wieder aufgelebten Witwenversorgung nach § 44 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die 1920 geborene Klägerin heiratete 1940 den Berufssoldaten O K (K.), der 1942 fiel. Aus der Ehe stammt ein Sohn.
Am 16.03.1946 heiratete die Klägerin Herrn F -E N (N.), dessen erste Ehe zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgelöst war. Im Juni 1949 wurde die Ehe der Klägerin durch das Landgericht D. auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wegen Doppelehe für nichtig erklärt. Herr N. verbüßte in der Zeit vom September 1948 bis Juni 1949 wegen Bigamie eine Strafhaft. Nach der Entlassung aus der Strafhaft setzte die Klägerin die Lebensgemeinschaft mit Herrn N. fort. Aus der Beziehung stammen drei Kinder (1946, 1951 und 1957 geboren). Die erste Ehe von Herrn N. wurde Ende der 40er Jahre geschieden. Seit August 1949 erhielt die Klägerin eine Witenrente nach Herrn K. gemäß den Bestimmungen der Sozialversicherungsdirektive 27b, später nach dem BVG. Ab Januar 1953 bezog sie eine Dienstunfallrente und seit August 1955 zusätzlich eine Witwenrente von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz nach ihrem ersten Ehemann. Am 08.10.1959 heiratete die Klägerin Herrn N. erneut. Sie erhielt eine Heiratsabfindung vom Beklagten. Die Gewährung der übrigen Hinterbliebenenbezüge nach der ersten Ehe wurden eingestellt. Herr N. verstarb am …1994.
Die Klägerin bezieht eine eigene Altersrente sowie eine Witwenrente nach Herrn N. von der Bundesknappschaft Bochum. Mit Bescheid vom 02.11.1994 bewilligte die LVA Rheinprovinz der Klägerin dem Grunde nach eine große Witwenrente aus der Versicherung des Herrn K., deren Zahlbetrag sich wegen der Anrechnung gemäß § 90 SGB VI auf die Witwenrente aus der Versicherung des Herrn N. auf 0,00 DM beläuft. Desweiteren erhält die Klägerin seit Februar 1994 eine Kriegsunfallversorgung von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
Im Februar 1994 beantragte die Klägerin die Gewährung von wiederaufgelebter Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG. Mit Bescheid vom 10.01.1997 lehnte der Beklagte den Antrag wegen fehlender Mitwirkung unter Berufung auf § 66 SGB I ab. Im März 1998 reichte die Klägerin die fehlenden Unterlagen über den Bezug einer Energiebeihilfe beim Versorgungsamt Duisburg ein. Mit Bescheid vom 24.08.1998 versagte der Beklagte unter Berufung auf §§ 44 Abs. 2 und 89 BVG die begehrte Rente.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen am 01.02.1999 als unbegründet zurück. Es hat u.a. ausgeführt, nach § 44 Abs. 2 BVG lebe ein erloschener Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt werde. Dies gelte nur für die erste nach dem Tod des ersten Ehemannes geschlossene Ehe. Dabei sei in § 44 Abs. 2 BVG die Gleichstellung einer für nichtig erklärten mit einer aus anderen Gründen (Tod, Aufhebung, Scheidung) aufgelösten – neuen – Ehe angeordnet. Nach der Auflösung einer dritten Ehe – wie bei der Klägerin – lebe ein Anspruch auf Witwenversorgung nicht mehr auf. Rechtlich unerheblich sei dabei, ob die zweite Ehe durch die dritte Eheschließung nur fortgesetzt worden sei und keine neuen sozialen Sicherungen erworben worden seien. In der Versagung des Anspruches auf wiederaufgelebte Witwenrente nach Auflösung einer dritten Ehe liege keine besondere Härte nach § 89 BVG. Der Gesetzgeber habe den Kreis der versorgungsberechtigten Kriegerwitwen eindeutig abgegrenzt, als er nur die Kriegerwitwen bis zur Auflösung ihrer neuen (zweiten) Ehe umfasst habe.
Mit der am 04.03.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, in der Rechtsprechung sei nicht geklärt, ob die Eingehung einer zweiten, für nichtig erklärten Ehe und eine spätere erneute Eheschließung mit demselben Ehepartner die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 2 BVG (Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung nach der ersten Ehe) auslöse. Nach der Rechtsprechung lebe zwar die Witwenrente nicht wieder auf, wenn die zweite nichtige Ehe und die dritte gültige Ehe mit verschiedenen Ehepartnern geschlossen werde oder der Ehepartner der zweiten und dritten Ehe identisch sei. Jedoch müsse bei ihrem Fall beachtet werden, dass sie nur einmal nach dem Tod des ersten Ehemannes den Entschluss gefasst habe, eine neue Ehe einzugehen, und zwar mit Herrn N. Die Auflösung der 1946 geschlossenen Ehe sei gegen den Willen beider Ehepartner erfolgt. Es sei damit auch nicht zu einer Korrelation von unterhaltsrechtlichen oder vermögensrechtlichen Ansprüchen gekommen, eine Versorgungskette sei nicht entstanden.
Mit Urteil vom 07.10.1999 hat das SG Duisburg die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 04.11.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.12.1999 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.
Ergänzend trägt sie vor, ihr zweiter Ehemann, sei bei der Heirat 1946 davon ausgegangen, dass seine erste Ehefrau mit Kind auf der Flucht über die Ostsee bei der Versenkung eines Flüchtlingsschiffes verstorben sei. Erst nach der Eheschließung habe Herr N. erfahren, dass seine erste Frau noch lebe und mit einem anderen Partner zusammenlebe. 1947 habe sich die erste Ehefrau gemeldet, um das Scheidungsverfahren einzuleiten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie erstmalig von dem Sachverhalt erfahren. Sie habe nicht beabsichtigt, sich von Herrn N. zu trennen, vielmehr sollten die Familienverhältnisse geklärt werden. Nach Verbüßung der Haftstrafe hatten sie unmittelbar das Zusammenleben fortgesetzt. Die spätere Heirat sei erst 1959 erfolgt, weil sie ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach Herrn K. aufrechterhalten und dadurch zum Lebensunterhalt der Familie beitragen wollte. Wegen der Kinder hätten sie sich 1959 zur Heirat entschlossen und den finanziellen Verlust, den Fortfall der Bezüge, in Kauf genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1999 zu verurteilen, ihr wiederaufgelebte Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1999 zu verurteilen, ihren Antrag auf Gewährung einer wiederaufgelebten Witwenrente im Wege des Härteausgleiches nach § 89 BVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Im Falle eines Obsiegens der Klägerin belaufe sich die Rente nach § 44 Abs. 2 BVG auf 641,00 DM monatlich, wenn die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung gewährte Kriegsunfallversorgung rechtlich als erhöhte Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen zu bewerten sei. Der monatliche Zahlbetrag betrage nach § 44 Abs. 2 BVG 432,00 DM, wenn die gezahlte Kriegsunfallversorgung rechtlich als beamtenrechtliche Unfallfürsorge anzusehen sei.
Der Senat hat den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beigeladen. Der Beigeladene hat die Voraussetzung für einen Härteausgleich nach § 89 BVG verneint.
Durch Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. Gesetzes zu Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. ModernG) ist das Landesversorgungsamt mit Wirkung zum 31.12.2000 aufgelöst worden. Die dem Landesversorgungsamt durch Gesetz und Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind gemäß Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. ModernG auf die Bezirksregierung Münster übertragen worden. Die nach Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. ModernG übertragenen Aufgaben werden von der Abteilung 10 "Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt" (Rderl. des Innenministeriums vom 13.12.2000) wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte des Beklagten und der beigezogenen Akten der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Sache entscheiden. Als Folge der Auflösung der bisherigen Landesoberbehörde "Landesversorgungsamt" ist ab 01.01.2001 der bisherige gesetzliche Vertreter des Beklagten ausgewechselt worden. Die Bezirksregierung Münster tritt nunmehr für das Land Nordrhein-Westfalen (NW) auf. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prozessvertretung i.S. des § 71 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind gewahrt. Durch das 2. ModernG ist u.a. die Aufgabe der Prozessvertretung in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV) auf die Bezirksregierung übertragen worden. Das dem beklagten Land NW kraft seiner Organisationsgewalt zustehende Recht, die Art seiner Vertretung vor Gericht selbst zu bestimmen, ist durch § 71 Abs. 5 SGG eingeschränkt. Danach wird in Angelegenheiten der KOV das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten und zwar nur durch dieses (BSG, Urteile vom 10.03.1964 – 9 RV 746/63 und vom 19.12.1967 – 8 RV 5/67). Eine Vertretung durch die Bezirksregierung Münster kommt daher nur in Betracht, wenn sie i. S. von § 71 Abs. 5 SGG als Landesversorgungsamt angesehen werden kann. Dazu reicht es nicht aus, dass die Abteilung 10 der Bezirksregierung, die mit den Aufgaben der bisherigen Aufgaben des "Landesversorgungsamtes" befasst ist, den Namen "Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt" trägt (Rderl. des Innenministeriums vom 13.12.2000). Zwar ist es möglich, dass auch eine andere Behörde als das als besondere Verwaltungsbehörde ausgestaltete bisherige "Landesversorgungsamt" ein Landesversorgungsamt im Sinne des Gesetzes über die Errichtung der Behörden der Kriegsopferversorgung i.d.F. vom 03. Mai 2000 (ErrG) ist, wenn es den sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes entspricht. Ob dies bei der Bezirksregierung Münster der Fall ist, kann hier in des dahinstehen. Bei Schaffung des SGG im Jahre 1953 bestand bereits seit etwa zwei Jahren eine nach Maßgabe des ErrG vom 12. März 1951 aufgebaute Versorgungsverwaltung. Wenn der Gesetz geber die Vertretung der Bundesländer vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit damals ausschließlich dem Landesversorgungsamt übertragen hat, dann ersichtlich mit dem Ziel, die auf dem Gebiet der KOV fachkundigste Stelle zu bestellen. Übertragen auf die gegenwärtigen Verhältnisse bedeutet dies nach Auffassung des Senates, dass die Bezirksregierung Münster mit ihrer Abteilung 10 "Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt" als die auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts fachkundigste Stelle der Verwaltung des Landes – je denfalls in der jetzigen Ausgestaltung (Einsatz der Bediensteten des bisherigen Landesversorgungsamtes in der Abteilung 10 der Bezirksregierung) – zur alleinigen Vertretung des Landes berufen ist. Eine weitergehende Bedeutung hat § 71 Abs. 5 SGG nicht. Insbesondere würde es dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, die Vertretung des Landes unabhängig von der zukünftigen Struktur der Versorgungsverwaltung allein auf den Aufbau der Landesbehörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGG auszurichten. Das gilt nach Auffassung des Senates auch dann, wenn die Auflösung des Landesversorgungsamtes und die Übertragung sei ner Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster – wofür einiges spricht – gegen die bundesgesetzlichen Regelungen des ErrG verstößt.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG oder im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG zu.
Nach § 44 Abs. 2 BVG lebt ein Anspruch auf Witwenversorgung auf, wenn die neue Ehe einer Witwe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Dabei ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter "neuer Ehe" i.S. v. § 44 Abs. 2 BVG nur die erste nach dem Tod des Beschädigten geschlossene Ehe zu verstehen, eine weitere Ehe gilt selbst dann nicht als "neue Ehe", wenn der Ehemann der zweiten und dritten Ehe identisch war bzw. wenn die zweite und/oder dritte Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992, 9a RV 7/92; Urteil vom 09. April 1997, 9 RV 24/95 m.w.N.; Urteil vom 03. Dezember 1980, 4 RJ 91/79 zur wiederaufgelebten Witwenrente im Rentenversicherungsrecht m.w.N.). Die Gleichstellung einer für nichtig erklärten und einer aus anderen Gründen (Tod, Scheidung, Aufhebung) aufgelösten -neuen- Ehe ist in § 44 Abs. 2 BVG angeordnet. Für den Ausschluss des Wiederauflebens einer Witwenversorgung nach Auflösung der dritten Ehe ist allein die wiederholte Eheschließung entscheidend, Beweggrund und Form der Auflösung der zweiten und/oder dritten Ehe, Identität des Ehepartners der zweiten und dritten Ehe sowie der fehlende Erwerb einer neuen sozialen Sicherung durch die dritte Eheschließung sind rechtlich unerheblich. Deshalb stellt die 1959 geschlossene Ehe der Klägerin mit Herrn N. keine "neue" Ehe i.S.d. § 44 Abs. 2 BVG dar. Die Klägerin hat mit der erneuten Eheschließung 1959 nicht die 1946 geschlossene Ehe rechtlich fortgesetzt. Vielmehr handelt es sich bei den 1946 und 1959 geschlossenen Ehen um zwei getrennte Ehen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanz lichen Gerichts, die er sich nach eigener Prüfung zu Eigen macht. Somit ist ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufleben der Witwenente nach dem Tod von Herrn N. gemäß § 44 Abs. 2 BVG ausgeschlossen.
Ebenfalls ist ein Anspruch der Klägerin auf wiederaufgelebte Witwenrente im Wege des Härteausgleiches nach § 89 BVG nicht gegeben. Nach § 89 Abs. 1 BVG kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit ein Ausgleich gewährt werden, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des BVG besondere Härten ergeben. Voraussetzung für eine Ermessensleistung ist, dass der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen, oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differen ziert geregelt hat. § 89 BVG soll die Gewährung von Leistungen ermöglichen, wenn zwischen der konkreten Gesetzesanwendung und den mit dem Recht der Kriegsopfer angestrebten Ziel ein Missverhältnis auftritt. Die besondere Härte kann nur bejaht werden, wenn für einen Anspruch auf Versorgung nicht alle Tatbestandsmerkmale, die das Gesetz aufstellt, verwirklicht sind und wenn die Antragstellerin dadurch besonders hart betroffen wird. Die besondere Härte muss in dem Nichterfassen des Falles durch die Bestimmungen des BVG liegen, nicht aber aus anderen Gesetzen oder aus anderen Tatbeständen hergeleitet werden, die vom BVG nicht erfasst werden. Die Ermächtigung des § 89 BVG ist auf wenige, unmittelbar sich ergebende Einzelfälle oder Einzelfallgruppen beschränkt. Die fundamentalen Vorschriften des Kriegsopferrechtes dürfen durch einen Härteausgleich nicht ausgehöhlt oder umgangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1998, B 9 V 3/98 R; Urteil vom 03.02.1999, B 9 VG 1/97 R; Beschluss vom 15.12.1999, B 9 VS 3/99 R; Urteil vom 18.02.1970, 9 RV 75/68). Die Bestimmung des § 44 Abs. 2 BVG bezweckt nach der für die Fragen des Wiederauflebens der Witwenrente erforderlichen Gesamtschau der Bestimmungen des BVG und Sozialversicherungsrechts die Motivation der Witwe zu Anfang und ihre wirtschaftliche Sicherung zu Ende der durch ihre erste Wiederverheiratung begründeten Ehe, in dem der Witwe das Unterhaltsrisiko durch die Aufrechterhaltung ihres Hinterbliebenenanspruches im Falle der Auflösung der zweiten Ehe abgenommen wird. Dabei über nimmt der Versicherungs- und Versorgungsträger keine Garanten stellung, aufgrund der er einer wiederverheirateten Witwe gegen über verpflichtet sein könnte, ihr auf Lebenszeit bei Scheitern beliebig vieler späterer Ehen den Unterhaltsstatus zu gewährleisten, den die originäre Witwenrente zunächst geboten hätte (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.1992, 9 a RV 7/92; Großer Senat, Beschluss vom 21.07.1977, G 51/76 G 52/76). Die Übernahme des Unterhaltsrisikos durch die Versicherungs- oder Versorgungsträgers für den Fall der ersten Wiederverheiratung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsrechtlich nicht geboten, sondern Ausfluss des sozialpolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. Beschluss vom 05.12.1980, 1 BVR 396/79; vom 21.10.1980, 1 BvR 179/78, 469/78). Ausgehend von dem Zweck der Bestimmung über das Wiederaufleben einer Witwenrente handelt es sich nicht um eine planwidrige Lücke, dass die Anwendung des § 44 Abs. 2 BVG ausgeschlossen ist. Zwar ist der Fall der Klägerin insoweit atypisch, als Ehepartner der zweiten und dritten Ehe identisch sind und der Wille zur Fortführung der Lebensgemeinschaft auch nach den auf Betreiben der Staatsanwaltschaft erklärten Nichtigkeit der 1946 geschlossenen Ehe von beiden Ehepartnern nicht aufgegeben worden ist, sondern vielmehr nach Verbüßung der Haftstrafe die Lebensgemeinschaft von beiden Ehepartnern in unmittelbarer zeitlicher Nähe wieder aufgenommen und fortgesetzt wurde. Bei der 1946 geschlossenen wegen Doppelehe nichtigen Ehe handelt es sich aber nicht um eine "Nichtehe", sondern rechtlich um eine Ehe, die trotz ihrer Nichtigkeit Rechtsfolgen ausgelöst hat. Auch ist für den Ausschluss des Wiederauflebens der Witwenrente nicht der Erwerb einer neuen sozialen Sicherung durch die dritte Ehe – vorliegend hat die Klägerin wegen der Identität des zweiten und dritten Ehemannes eine solche Sicherung nicht erworben – nicht entscheidend, vielmehr die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, den versorgungsberechtigten Kreis von Witwen eng zu begrenzen und die Begründung sowie den Ausschluss der Versorgung an ein eindeutiges, klar abgrenzbares Merkmal – wiederholte Eheschließung – anzuknüpfen. Eine Differenzierung nach den Ursachen, die zur Auflösung einer Ehe geführt haben, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die Tatsache, dass die Klägerin die Auflösung der zweiten Ehe nicht zu vertreten hat und die Ehepartner ihren in der Eheschließung 1946 dokumentierten Willen zur Begründung und Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft nach der Auflösung dieser Ehe durch die Fortführung der Lebensgemeinschaft und der späteren Eheschließung 1959 verwirklicht haben, begründet keine besondere Härte. Die Nichtigkeit der 1946 geschlossenen Ehe hat der Staat nicht zu vertreten, diese beruht vielmehr auf einem Fehlverhalten des Ehepartners – falsche Angaben über die Auflösung der ersten Ehe gegenüber staatlichen Stellen und der Klägerin – für das der Staat nicht haftet. Somit scheidet eine Verantwortlichkeit des Staates unter dem Gesichtspunkt des Vertretenmüssens wie bei der Brautversorgung aus (vgl. BSG, Urteil vom 28.07.1999, B 9 VG 5/98 R; Urteil vom 24.04.1991, 9a RVg 2/90). Auch der im Verwaltungsverfahren diskutierte Gesichtspunkt, dass die Handlungsweise der Klägerin – Eingehung der dritten Ehe – im Hinblick auf den hiermit verknüpften Rentenwegfall als ein von der Klägerin erbrachtes Opfer zugunsten der Versorgungsverwaltung gewertet werden kann, ist nicht zutreffend. Zwar war mit der dritten Eheschließung ein Wegfall der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 BVG verbunden; die neue Eheschließung hat aber auch positive Auswirkungen gehabt – Sicherheit durch die Rechtswirkung der Ehe, steuerliche Einstufung, Klärung des Status der Kinder, allgemeine gesellschaftliche Bewertung – (vgl. Großer Senat, Beschluss vom 21.07.1977, G 51/76, G 52/76). Die Klägerin hat auch eingeräumt, dass die positiven Auswirkungen der Eheschließung, insbesondere auf den Status der Kinder sowie die durch die Berufstätigkeit von Herrn N. gesicherten wirtschaftlichen Verhältnisse für die Eheschließung 1959 ausschlaggebend gewesen sind.
Die Bestimmungen des § 89 BVG ist auch nicht verfassungskonform auszulegen. Die Differenzierung zwischen der zweiten und dritten Eheschließung in Bezug auf das Wiederaufleben der Witwenrente verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 GG (BVerfG, Beschluss vom 05.12.1980, 1 BvR 396/79; vom 21.10.1980, 1 BvR 179/78 und 464/78). Auch die unterschiedliche rechtliche Behandlung der vor dem 01.01.1957 für nichtig erklärten Ehe im Versorgungsrecht und Sozialversicherung srecht in Bezug auf die Wiederauflebensregelungen begründet nicht die Annahme einer besonderen Härte i.S. v. § 89 BVG. Im Sozialversicherungsrecht erfasst die Bestimmung über das Wiederaufleben eines Anspruches auf Witwenrente, in denen die Nichtigkeitserklärung einer Ehe mit der Auflösung einer Ehe gleichgestellt wird, nur Fälle, in denen die neue Ehe nach dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. Dies hat zur Folge, dass nach einer aufgelösten dritten Ehe die Witwenrente aus der ersten Ehe im Sozialversicherungsrecht wiederauflebt, wenn die Ehe vor dem 01.01.1957 für nichtig erklärt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.1978, 4/5 RJ 13/77). Im Falle der Klägerin bedeutet dies, dass nach dem Tod von Herrn N. der Anspruch auf Witwenrente nach Herrn K. dem Grunde nach wiederaufgelebt ist und nur wegen der Anrechnungsregelungen nicht zum Tragen kommt. Demgegenüber bezieht sich die Wiederauflebensregelung des § 44 Abs. 2 BVG auch auf Ehen, die vor dem 01.01.1957 für nichtig erklärt worden sind. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch der Klägerin aus § 38 BVG wegen des Todes von Herrn K. nach dem Tod von Herrn N. nicht wiederauflebt. Die Anordnung der echten Rückwirkung der Regelung des § 44 Abs. 2 BVG in Bezug auf die Behandlung der nichtigen Ehen im Versorgungsrecht ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RV 24/95) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da mit der rückwirkenden Einführung der Wiederauflebensregelungen keine Schlechterstellung von Witwen im Versorgungsrecht eingetreten ist, deren Ehe – nach erster – Wiederheirat vor dem 01.01.1957 für nichtig erklärt worden waren. Nach den bis 1956 geltenden Bestimmungen der Kriegsopferversorgung verlor eine Witwe den Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht, wenn sie eine zweite Ehe einging und diese später für nichtig erklärt wurde. Die Witwe wurde so behandelt, als hätte sie die Ehe überhaupt nicht geschlossen. Durch die mit Rückwirkung (§ 44 Abs. 8 BVG i.d.F. vom 06. Juni 1956) eingeführte Wiederauflebensregelung in § 44 Abs. 2 BVG wurde daran im Hinblick auf den endgültigen Verlust des Versorgungsanspruches beim Eingehen einer weiteren Ehe im Anschluss an die für nichtig erklärte Ehe nichts geändert. Nach der vor 1956 geltenden Regelung wäre der Verlust endgültig gewesen, weil das Gesetz seinerzeit kein Wiederaufleben der Witwenrente kannte. Nach der ab 1956 geltenden Regelung war der Verlust endgültig, weil die Witwenrente nur nach der (ersten) neuen Ehe wiederaufleben konnte. Auch die im Vergleich zu den Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht durch die Rückwirkung der Regelung des § 44 Abs. 2 BVG bewirkte Schlechterstellung der Witwen, deren zweite Ehe vor dem 01.01.1957 für nichtig erklärt worden ist, kann die Annahme einer besonderen Härte i.S. v. § 89 BVG nicht rechtfertigen, da sich die Schlechterstellung nicht aus den Vorschriften des BVG ergibt, sondern sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften herleitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 15.08.2003
Zuletzt verändert am: 15.08.2003