Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.06.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten zur Zuweisung der Klägerin zu einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vom 08.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018.
Die am 00.00.1978 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie für den Zeitraum vom 23.01.2018 bis zum 22.03.2018 einer Maßnahme zur Aktivierung mit intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung und aufsuchender Sozialarbeit gemäß § 16f Abs. 1 S.1 SGB II mit dem Maßnahmentitel "O" bei dem beauftragten Träger S GmbH unter Angabe des Ortes der Maßnahme, der Maßnahmennummer und des Maßnahmeninhalts zugewiesen werde.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.01.2018 Widerspruch. Der Zuweisungsbescheid sei rechtswidrig. Sinn und Zweck der Maßnahme und auch der Inhalt derselben sei nicht ersichtlich. Der Bescheid enthalte keine Aufklärung darüber, was geschehen solle. Auch seien keine Faltblätter überreicht worden, die die Maßnahme näher erklärten. Doch auch dies sei nicht ausreichend, weil eine hinreichende Konkretisierung der Maßnahme durch das Maßnahmenschreiben selber zu verlangen sei. Zwar habe die Klägerin zwischenzeitlich durch ein Schreiben des Maßnahmenveranstalters nähere Umstände erfahren. Doch bleibe dieses Schreiben ebenso vage wie die Aussagen der zuständigen Sachbearbeiterin, die lediglich angegeben habe, dass es sich um Einzelgespräche handele. Es solle wohl eine Art Verständigung im Rahmen der Maßnahme zwischen der Klägerin und dem zuständigen Jobcoach erfolgen. Auch dieses Vorgehen sei rechtswidrig, da ein externer Maßnahmenveranstalter nicht dazu eingesetzt werden dürfe, etwaige interne Probleme dieser Art zu klären. Dies ergebe sich auch aus datenschutzrechtlichen Gründen.
Während des laufenden Verfahrens nahm die Klägerin regelmäßig und mit gutem Erfolg an der Maßnahme teil, ohne dass sie die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme durch den Träger monierte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2018 als unzulässig zurück. Die Klägerin habe an der Maßnahme regelmäßig und bis zu deren Abschluss teilgenommen. Die streitgegenständliche Zuweisung vom 08.01.2018 habe sich während des Widerspruchsverfahrens durch Zeitablauf gemäß § 39 Abs. 1 SGB X erledigt. Soweit die Klägerin nachträglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuweisung begehre, sei diese im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht zulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch, also ein Widerspruch, der eingelegt werde, nachdem sich der Verwaltungsakte erledigt habe, sei unzulässig.
Die Klägerin hat am 24.04.2014 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Die erfolgte Zuweisung in die Maßnahme sei rechtswidrig. Der Bescheid vom 08.01.2018 lasse weder Sinn und Zweck noch den Inhalt der Maßnahme erkennen. Es finde sich keine Erläuterung, wozu die Maßnahme dienen solle. Weder sei die Maßnahme beschrieben worden noch seien der Zuweisung Faltblätter oder Erläuterungsschreiben angefügt gewesen. Daher fehle es an einer hinreichenden Konkretisierung der Maßnahme. Überdies sei jedenfalls in dem zugrunde liegenden Ausgangsbescheid seitens der Beklagten kein Ermessen ausgeübt worden. Auch die Ermessenserwägungen in dem Widerspruchsbescheid seien lediglich textbausteinartig aufgeführt. Auch nach Ablauf des Zuweisungszeitraumes sei ein Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides gegeben, da der Nichtantritt der zugewiesenen Maßnahme Grundlage eines Sanktionsbescheides bilden solle. Überdies sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, da die Beklagte die Klägerin fortwährend entsprechenden Maßnahmen zuweise. Die Klägerin habe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an der konkreten Maßnahme teilgenommen. Dies könne nicht dazu führen, dass sie nun die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht festgestellt werde. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die Maßnahme im vorliegenden Fall hinreichend konkret beschrieben worden sei- insoweit sei zuzugeben, dass der Fall anders liege, als in Parallelfällen-, seien zahlreiche weitere Gesichtspunkte vorhanden, die die Zuweisung rechtswidrig machten. Insbesondere seien der von dem Maßnahmenveranstalter geforderte Maßnahmenvertrag und die Datenschutzerklärung rechtswidrig. Die darin vorhandenen Klauseln seien zivilrechtlich unzulässig. Dies schlage auf die Zuweisung durch, weil eine Zuweisung zu einem nicht sorgfältig ausgewählten Maßnahmenträger nicht rechtmäßig sei. Daher sein ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 rechtwidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend dazu trägt sie vor, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht vorliege. Der streitbefangene Zuweisungsbescheid habe sich durch Zeitablauf erledigt. Rechtswirkungen gingen von diesem nicht mehr aus. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Klageverfahren umfassend darstelle, warum nach ihrer Auffassung der mit dem Maßnahmenveranstalter S GmbH geschlossene Teilnehmervertrag, die dortige Betriebsordnung und die unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung rechtswidrig gewesen sein sollen. Diese stünden nicht zur Überprüfung.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.06.2018 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 13.06.2018 und 21.06.2018 ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat die Berufung mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2018 abgewiesen. Nach Erledigung in der Hauptsache sei richtige Klageart die Fortsetzungsfeststellungsklage. Für diese fehle es jedoch an dem erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.01.2018. In Betracht käme vorliegend nur eine Wiederholungsgefahr. Eine solche sei jedoch nicht gegeben. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin in Zukunft einer weiteren Maßnahme zugewiesen werde. Dass es sich dabei um dieselbe Maßnahme, bei demselben Veranstalter, zu denselben Bedingungen handele, sei jedoch nicht wahrscheinlich. Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten angegeben habe, ihr Ehemann übe nunmehr eine Vollzeitbeschäftigung aus, ihr ältester Sohn wolle zum 01.04.2018 ausziehen und sie habe nach guter und regelmäßiger Teilnahme an der umstrittenen Fortbildung, aktiv eine geringfügige Beschäftigung zu suchen, ergebe sich, dass eine mögliche Zuweisung nicht unter unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen ergehen werde.
Gegen den ihr am 28.06.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.07.2018 Berufung eingelegt er. Dass sie einer ähnlichen Maßnahme bei demselben Veranstalter zu denselben Bedingungen zugewiesen werde, sei entgegen der Annahme des Sozialgerichts sehr wahrscheinlich. Dass der Gericht setze sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach Zuweisungen erfolgt seien. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der Anbieter seine Verträge zeitnah ändern werde. Was der Auszug des Sohnes und die Beschäftigungsaufnahme des Mannes mit der Angelegenheit zu tun haben solle, erschlösse sich nicht. Im Übrigen wird im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.06.2018 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 08.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2018 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zu zurückzuweisen.
Er verweist hierzu insbesondere auf die Gründe des zur Überprüfung gestellten Gerichtsbescheids. Der Bescheid vom 08.01.2018 sei über dies rechtmäßig.
Die Berufung ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 05.11.2018 auf den Berichterstatter übertragen worden. Die Beteiligten haben darüber hinaus ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts und Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten sind Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, festzustellen, dass der Bescheid vom 08.01.2018 rechtswidrig ist. Der Bescheid ist jedenfalls rechtmäßig.
Wie das Sozialgericht zutreffend feststellt kommt als statthafte Klageart vorliegend nur die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG in Betracht, nachdem sich der Bescheid vom 08.01.2019 durch Zeitablauf erledigt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob, wie das Sozialgericht er meint, keine Wiederholungsgefahr bestünde, denn der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 08.01.2018 ist rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die Zuweisung der Klägerin zu der im Rechtsstreit diskutierten Maßnahme ist er § 16f SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III. Die Zuweisung als solche ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Maßnahme wird darin ausreichend konkret beschrieben und der Beklagte hat auch von dem ihm zustehenden Ermessen ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Die Maßnahme ist bereits im Ausgangsbescheid ausreichend beschrieben. Sie wird als Aktivierungsmaßnahme mit intensiver Einzelbetreuung bezeichnet. Ergänzend wird auf die Zielrichtung und auch den weiteren Inhalt hingewiesen. Dementsprechend konnte sich die Klägerin ausreichend auf die Maßnahme einstellen. Sie kritisiert die Beschreibung auch nur pauschal als zu wenig detailliert. Welche Informationen sie konkret vermisst, trägt sie hingegen nicht vor. Dass die Klägerin im Weiteren anführen lässt, ein Eingliederungsziel sei nicht zu erkennen, obwohl ein solches im Bescheid explizit genannt ist, legt nahe, dass sie zur Begründung der Rechtsmittel auf auf den Fall nicht abgestimmte Textbausteine zurückgreifen lässt. Im Übrigen gibt es keinen Anlass, hohe Anforderungen an die für notwendig erachteten Informationen über die Maßnahme zu stellen. Es ist nicht zu erkennen, welche wesentlichen subjektiven Nachteile ein Leistungsbezieher hat, der über eine anstehende Integrationsmaßnahme schlecht informiert ist. Eine reduzierte Information führt allenfalls dazu, dass der Betroffene sich auf die Maßnahme schlechter vorbereiten kann und möglicherweise dadurch die Effektivität der Maßnahme leidet, soweit eine Vorbereitung/Einstellung auf die Maßnahme überhaupt von Nutzen bzw. möglich ist. Aber selbst wenn der Nutzen einer Maßnahme im Einzelfall zweifelhaft sein sollte, hat ein Leistungsempfänger durch eine Teilnahme regelhaft keine relevanten Nachteile. Finanzielle Nachteile werden durch ergänzende Leistungen wie die Erstattung von Fahrtkosten aufgefangen und die zeitliche Inanspruchnahme kann der Leistungsberechtigte argumentativ nicht anführen, da er aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht relevant gebunden ist. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine eingehende Information über eine anstehende Maßnahme wünschenswert ist. Schon die Höflichkeit gebietet eine angemessene Information. Sie trägt im Übrigen in vielen Fällen sicherlich zur Motivation des Leistungsempfängers und damit zum besseren Gelingen der Maßnahme bei, auf das das Handeln des Beklagten zur sparsamen und effektiven Verwendung von öffentlichen Geldern gerichtet sein soll. Subjektive Rechte des Leistungsempfängers können durch eine mangelnde Information aber allenfalls in Ausnahmefällen relevant beeinträchtigt sein, wenn etwa die Desinformation dazu führt, dass der Betroffene als Objekt behandelt und damit in seiner Menschenwürde verletzt wird.
Aus der generellen Pflicht zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung gemäß § 2 Abs. 1 SGB 2 ergibt sich ferner, dass im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung bei Zuweisung regelmäßig der Wunsch des Leistungsempfängers "in Ruhe gelassen zu werden" keine Beachtung finden kann. Dementsprechend kritisiert die Klägerin die Ermessenausübung durch den Beklagten auch wiederum nur pauschal. Die Nichtberücksichtigung eines Umstandes im Sinne eines vorwerfbaren Ermessensnichtgebrauchs bzw. die Einstellung eines Umstands in die Ermessensausübung aufgrund sachfremder Überlegungen im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs stellt sie nicht dar. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler ergeben sich auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt. Soweit die Klägerin im Klageverfahren zunächst ausführen lässt, der Ausgangsbescheid enthalte gar keine, der Widerspruchsbescheid nur schematische Ermessenserwägungen, liegt nahe, dass sie selbst einen auf den Fall nicht abgestimmten Textbaustein verwenden lässt. Ermessenserwägungen finden sich nur im Ausgangsbescheid, der Widerspruch wurde aufgrund der Erledigung der Sache als unzulässig verworfen. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid sind auch nicht schematisch, sondern individuell auf die Klägerin zugeschnitten, auch wenn sie sprachlich sicherlich verständlicher gefasst sein könnten.
Die zugewiesene Maßnahme ist als solche auch zumutbar im Sinne von § 10 Abs. 3 SGB II iVm § 10 Abs. 1 und 2 SGB II.
Durch § 10 SGB II wird der Grundsatz des Forderns der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Person gemäß § 2 SGB II hinsichtlich der Zumutbarkeit von Tätigkeiten und Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit konkretisiert. Die Vorschrift nennt die Tatbestände, die eine Arbeit, bzw. nach Abs. 3 der Vorschrift, auch eine Maßnahme, ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen und die erwerbsfähige Leistungsberechtigte von der grundsätzlichen Arbeitsverpflichtung befreien. Sie definiert andererseits die maßgeblichen Kriterien, nach welchen eine Tätigkeit oder Maßnahme einem Arbeitsuchenden mit der Folge zumutbar ist, dass im Verweigerungsfall Leistungen gekürzt oder gänzlich gestrichen werden können. Nach § 10 SGB II muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede Arbeit annehmen und ausüben, die er annehmen und ausüben kann und darf, um den Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden. Abs. 1 enthält sodann eine abschließende Aufzählung von Hinderungsgründen, die eine Arbeit unzumutbar machen (BT-Drs. 15/1516 S. 53).
Aus allgemeinen Gründen kann ein Arbeitsangebot bzw. eine Maßnahme ferner unzumutbar sein, wenn deren Aufnahme oder Ausübung gegen die verfassungsmäßig geschützten Rechte der leistungsberechtigten Person bzw. gegen religiöse Überzeugungen oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Zu Letzteren zählen insbesondere Arbeitsschutzbestimmungen, Beschäftigungsverbote oder Verstöße gegen die guten Sitten (vergleiche Hackethal/Herbst in Schlägel/Voelzke, jurisPK SGB II, vierte Auflage 2015, § 10 Rn. 14).
An diesen Überlegungen ist die Zumutbarkeit der hier streitigen Maßnahme zu messen. Sie ist danach zumutbar.
Eine Unzumutbarkeit nach den Fallgruppen des § 10 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 ist nicht feststellbar und wird von der anwaltlich vertretenen Klägerin auch nicht konkret subsumiert. Die Ausübung als solche verstößt auch nicht gegen die geltende Rechtsordnung. Es werden kein strafbares Tun und auch nicht das Begehen von Ordnungswidrigkeiten verlangt. Soweit von der Klägerin sinngemäß moniert wird, die zur Unterschrift vorgelegte Schweigepflichtentbindungserklärung zugunsten des Sozialleistungsträgers und auch die im Teilnahmevertrag verlangten Zugeständnisse griffen zu weit in das ihr nach Art 1 und 2 GG zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, so teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Formulierungen mögen zwar z.T. weit gegriffen sein, es liegt aber nahe, dass sich ihre Grenzen im Rahmen der Auslegung nach den Grenzen der Pflichten des Leistungsbeziehers gemäß §§ 60ff SGB I bestimmen sollen. Nach den Vorschriften hat ein Leistungsbezieher und damit regelmäßig auch der Teilnehmer an einer Maßnahme verfassungsrechtlich unbedenklich (weitreichende) Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger, die z.T. – weitreichender als in einem Arbeitsverhältnis – auch seinen Gesundheitszustand oder seine sonstigen persönlichen Lebensverhältnisse, insbesondere wenn sie leistungsrelevant sind, betreffen. Es ist daher gerade nicht unzumutbar, dass der Maßnameträger die Zustimmung von dem Teilnehmer erhalten möchte, entsprechende Informationen an den Sozialleistungsträger weitergeben zu dürfen, da die Maßnahme im Rahmen des Rechte-und-Plichten-Verhältnisses des Leistungsbeziehers zum Sozialleistungsträgers ausgeführt wird.
Soweit die Klägerin darüber hinaus sinngemäß geltend macht, dass bestimmte für die Teilnehmer an der Maßnahme in dem als Grundlage für die Maßnahme mit dem Maßnameträger abgeschlossenen Teilnahmevertrag und in der von diesem überreichten Betriebsordnung fixierte Pflichten und Zugeständnisse nach geltenden Vorschriften nicht verlangt werden könnten, kann hieraus ebenfalls nicht auf eine Unzumutbarkeit geschlossen werden. Gegen welche konkreten rechtlichen Bestimmungen die einzelnen Fixierungen verstoßen sollen, lässt die Klägerin im Übrigen offen.
Gemeint sind offensichtlich am ehesten arbeitsrechtliche Bestimmungen oder Grundsätze. Ob bestimmte fixierte Pflichten oder Zugeständnisse nach diesen nicht verlangt werden können, muss zum einen bezweifelt werden, kann zum anderen im Rahmen der vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung aber auch dahinstehen. Zweifel an der Geltung von arbeitsrechtlichen Grundsätzen bestehen schon deshalb, da mit der Teilnahme an der Maßnahme kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Träger der Maßnahme hat eine andere Prägung. Im Hintergrund steht, dass ein Sozialleistungsträger mit Durchführung der Maßnahme erhebliche steuerfinanzierte Mittel aufwendet, um den Leistungsberechtigten dabei zu unterstützen, zukünftig seiner Verantwortung, sich selbst zu versorgen, besser als bisher nachkommen zu können. Er erbringt also eine Leistung regelmäßig zum Vorteil des Leistungsbeziehers. Die Teilnahme des Leistungsbeziehers erfolgt dann im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme. Der Teilnehmer ist daher keinesfalls so schützenswert wie ein Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein Leistungsberechtigter wird sich somit nicht grundsätzlich auf Arbeitnehmerrechte berufen können, seine Rechte sind eingeschränkter und er hat Pflichten, die über die eines Arbeitnehmers hinausgehen. Darüber hinaus ist es fernliegend anzunehmen, dass eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, der etwa Formulararbeitsverträge verwendet, in denen einzelne Klauseln gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen oder Grundsätze verstoßen, grundsätzlich unzumutbar wäre. Es ist vielmehr zwar nicht wünschenswerter aber üblicher Bestandteil eines normalen Arbeitslebens, dass sich ein Arbeitnehmer im Einzelfall ggf. um die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber bemühen muss, wenn dieser solche unrechtmäßig einschränkt oder die Erfüllung schriftvertraglich fixierter Pflichten verlangt, deren Ausfüllung z.B. gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Hierzu steht ihm eine gut funktionierende Gerichtsbarkeit zur Verfügung. Der Leistungsberechtigte als Teilnehmer an einer Maßnahme ist nicht schlechter gestellt. So steht ggf. ein vermeintlicher Pflichtenverstoß inzident im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 3. Alt. SGB II ("den Abbruch einer Maßnahme veranlasst") nach Verhängung einer Sanktion zur gerichtlichen Überprüfung. Dabei bedarf es regelmäßig der Einzelfallprüfung, ob das von dem Träger gerügte Verhalten die Sanktion tragend als ausreichend maßnamewidrig einzustufen ist (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017 § 31 Rn. 52).
Im Übrigen gilt es im Rahmen allgemeiner Zumutbarkeitsüberlegungen noch einmal danach zu differenzieren, ob eine vermeintlich gesetzeswidrige Pflicht in einem (Teilnahme-) Vertrag nur fixiert oder ihre Ausfüllung bei der tatsächlichen Durchführung auch abverlangt wird. Letzteres ist hier aber offensichtlich nicht der Fall. Denn die Klägerin hat an der Maßnahme teilgenommen und macht hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme durch den Täger keine Beanstandungen geltend. Weder behauptet sie, angehalten worden zu sein, Pflichten auszufüllen, die gesetzlichen Bestimmungen zu wider laufen noch ergeben sich solche Umstände aus dem sonstigen Akteninhalt. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme durch den beauftragten Träger in irgendeiner Art und Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder arbeitsrechtliche Grundsätze verstoßen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Erstellt am: 07.08.2019
Zuletzt verändert am: 07.08.2019