Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.05.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Kostenerstattung einer Mammareduktionsplastik.
Die am 00.00.1969 geborene Antragstellerin, die pflichtversichertes Mitglied der Antrags-gegnerin ist, beantragte unter dem 05.12.2011 die Kostenübernahme für eine beidseitige Mammareduktionsplastik und legte zum Nachweis der Notwendigkeit der Operation eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. T vom 29.11.2011 und eine Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 02.12.2011 vor. Dr. T führte aus, die beabsichtige Maßnahme sei aus kosmetischer und psychischer Sicht dringend indiziert. Aufgrund der Brustgröße klage die Antragstellerin über zunehmende Rückenbeschwerden. Dr. E hielt eine Mammareduktionsplastik aus orthopädischer Sicht für sinnvoll und empfehlenswert, um die Brustwirbelsäule zu entlasten sowie die Wirbelsäulenfunktion zu erreichen.
Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 09.12.20011, der keine medizinische Indikation zur Durchführung der begehrten Operation festzustellen vermochte, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 17.01.2012 ab. Auf den Widerspruch der Antragstellerin holte die Antragsgegnerin eine weitere Stellungnahme des MDK ein, der keine Veranlassung sah, die Einschätzung des Vorgutachters abzuändern.
Von diesem Ergebnis informiert stellte die Antragstellerin am 27.04.2012 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Gutachten des MDK seien nicht verwertbar (wird weiter ausgeführt). Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtwidrig. Sie – die Antragstellerin – müsse nicht hinnehmen, dass in dieser Form vorgegangen werde und könne auch nicht auf den langen Weg eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten einer Mammareduktionsplastik zu erstatten.
Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Gemäß den Gutachten des MDK liege keine medizinische Notwendigkeit einer Mammareduktion vor. Im Übrigen bestehe – darauf hatte auch das Sozialgericht (SG) unter dem 02.05.2012 hingewiesen – kein Anordnungsgrund.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14.05.2012 abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass vorliegend eine akute essentielle Not abgewendet werden müsse. Außer dem Zeitmoment eines Hauptsacheverfahrens sowie der möglichen Dauer eines weiteren Gutachterverfahrens habe sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Allein der zeitliche Nachteil, der für Kläger mit der Führung eines Rechtsstreits verbunden sei, reiche für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht aus.
Mit ihrer unter dem 16.05.2012 eingelegten Beschwerde bleibt die Antragstellerin bei ihrer Auffassung, die Gutachten des MDK seien nicht verwertbar und es sei ihr nicht zuzumuten, auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, weil der MDK "offensichtlich nicht in der Lage" sei, in sachlicher Weise vorzugehen. Das "ärztliche Bulletin" ihres Hausarztes weise die sofortige Notwendigkeit der Mammareduktionsplastik aus. Dies rechtfertige für sich allein die Annahme eines Anordnungsgrundes.
Die Antragstellerin, die eine Kopie ihres Verwaltungsvorgangs zur Akte gereicht hat, hält unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung des SG ihre Auffassung weiterhin für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kommt nur § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Maßgeblich sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Hauptsache (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25.01.2012 – L 11 KA 77/11 B ER – und vom 29.06.2011 – L 11 KA 2/11 B ER -). Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zu-zumuten ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat (zumindest) keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin bereits operiert wurde und nunmehr – worauf der Wortlaut ihres erstinstanzlich gestellten Antrags hindeuten könnte – sie die einstweilige Erstattung der Behandlungskosten begehrt, ist der (im Übrigen auch nicht der Höhe nach bezifferte) Antrag dem ihrem Vorbringen entsprechend dahin gehend auszulegen, dass sie von der Antragsgegnerin die einstweiligen Kostenübernahme begehrt. Der darauf gerichtete Antrag bleibt erfolglos. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist allein die Dauer des Hauptsacheverfahrens kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Entscheidend ist vielmehr, ob es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Antragstellerin hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass es für sie nicht zumutbar ist, mit der Durchführung der begehrten Brustoperation zu warten. Soweit sie sich im Beschwerdeverfahren zur Begründung auf ein "ärztliches Bulletin" ihres Hausarztes bezieht, hat sie diese – wie auch weitere – medizinische Unterlagen nicht vorgelegt. Auch die von der Beklagten zur Akte gereichten Bescheinigungen von Dr. T vom 29.11.2011 und Dr. E vom 02.12.2011 lassen nicht auf eine medizinische Dringlichkeit der begehrten Maßnahme schließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.07.2012
Zuletzt verändert am: 12.07.2012