NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Anschaffungskosten eines sogenannten Assistenzhundes nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Bei der am 00.00.1970 geborenen Klägerin erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2008 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine dissoziative Störung als Schädigungsfolge nach dem OEG an. Der Beklagte gewährt der Klägerin derzeit Rentenleistungen nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins sowie Berufsschadensausgleich, zusammen zuletzt 1.371 EUR monatlich. Die Klägerin bezieht außerdem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von zuletzt 930,52 EUR monatlich. Aufgrund mehrfacher Neuberechnungen und eines Klageverfahrens wegen des Beginns des Berufsschadensausgleichs erhielt die Klägerin 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 12.249,94 EUR, 2014 in Höhe von 15.846,64 EUR und 2016 In Höhe von 9.394,33 EUR.
Am 22.01.2015 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für Anschaffung und Haltung eines "Assistenzhundes PTBS". Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.01.2015 mangels Anspruchsgrundlage ab. Die Klägerin legte am 13.02.2015 Widerspruch ein. Der Assistenzhund solle beim Abbau von Ängsten helfen, ihr ein Gefühl der Sicherheit geben und ihren derzeit eingeschränkten Aktivitätsradius vergrößern. Sie wolle etwa wieder einmal ins Kino oder Schwimmen gehen. Dauerhaft solle der Hund die bestehende Hilfe zum selbständigen Wohnen entbehrlich machen. Ärzte und Therapeuten befürworteten die Anschaffung des Hundes zur Verbesserung der Lebensqualität. Die Klägerin legte Bescheinigungen der Blindenführhundschule L aus B, der Z GmbH aus L1 und der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych. X aus L vor. Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Oberregierungsmedizinalrätin Dr. K ein und lehnte den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 03.09.2015 unter Verweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage und ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 09.09.2009 (L 5 KR 60/08) ab.
Im Juli und September 2015 zahlte die Klägerin für den Assistenzhund "Tibor" insgesamt 19.260 EUR an die Blindenführhundschule L.
Die Klägerin hat am 23.09.2015 Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Sie begehre die Erstattung der Anschaffungskosten des Assistenzhundes. Der Assistenzhund stelle ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Die Kosten seien wie im Fall eines Blindenführhundes, ggf. in Analogie zu § 18 der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (OrthV) zu übernehmen. Sie hat außerdem eine Eignungsbescheinigung der Blindenführhundschule L und einen Aufsatz "Hundegestützte Intervention in der Therapie PTBS-erkrankter Soldaten" vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2016 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 11.04.2016 zugestellte Urteil am 18.04.2016 Berufung eingelegt. Der Assistenzhund sei als Therapiehund kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Der Sachverhalt unterscheide sich insofern von demjenigen, der dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zugrunde gelegen habe. Sie hat außerdem einen Sachkundenachweis und eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. I vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2015 zu verurteilen, ihr die Kosten der Anschaffung des Assistenzhundes Tibor in Höhe von 19.260 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, nach Anschaffung des Hundes durch die Klägerin gehe es um Kostenerstattung. Er verweist im Übrigen auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.11.2016 (L 4 VG 15/15).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Eine Beiladung der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse war nicht erforderlich. Die Krankenkasse kam insbesondere nicht als leistungspflichtig nach § 75 Abs. 2, 2. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Denn eine Zuständigkeit der Krankenkasse ergibt sich hier weder nach § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG, noch nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) (vgl. zu diesen Fallgruppen einer notwendigen Beiladung BSG, Beschlüsse vom 25.10.2012 – B 9 VJ 5/10 B, Rn 10 f. und B 9 V 14/10 B, Rn 10 f.). Der Beklagte war im Hinblick auf das hier streitige Hilfsmittel nach § 18c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVG sowohl für die Durchführung, als auch für die Erbringung der Versorgung zuständig.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Entscheidungen nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Assistenzhundes Tibor nach dem OEG i.V.m. dem BVG.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fall des vorliegenden Kostenerstattungsanspruchs der Zeitpunkt des Entstehens der Zahlungsverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 12/10 R, Rn 8 und Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R, Rn 10 zu § 13 SGB V), hier also ein Zeitpunkt spätestens im Jahr 2015. Dies führt insbesondere dazu, dass die umfangreichen Änderungen des SGB IX und des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) durch das Bundesteilhabegesetz, von denen die ersten am 30.12.2016 in Kraft getreten sind, nicht zur Anwendung kommen.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 1 OEG, so dass ihr Leistungen nach dem BVG zustehen. Das BVG sieht im Rahmen der Heilbehandlung grundsätzlich einen Sachleistungsanspruch vor, § 18 Abs. 1 Satz 1 BVG. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG werden ausnahmsweise Kosten erstattet, wenn nach der Anerkennung (der Schädigungsfolge) der Berechtigte eine Heilbehandlung selbst durchführt und unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme des zuständigen Leistungsträgers unmöglich gemacht haben. Dazu gehört neben einem hier nicht gegebenen Notfall eine unrechtmäßige Leistungsablehnung (vgl. Vogl, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 18 BVG Rn 15). Eine solche liegt hier aber nicht vor.
Zu den Leistungen nach dem BVG gehört gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVG die Heilbehandlung, die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BVG die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst. Die Hilfsmittelversorgung wird weiter in § 13 BVG und in der aufgrund von § 24a lit. a und b BVG erlassenen OrthV konkretisiert. Generell gilt aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG, dass der Leistungsumfang demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, soweit das BVG nicht abweichende – im Sinne von weitergehenden – Regelungen enthält (vgl. Vogl, a.a.O., § 11 BVG Rn 6 f., 24 ff.).
Eine Leistungspflicht nach Krankenversicherungsrecht besteht nicht (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29.06.1998 – L 1 KR 1284/97, juris Rn 20 f.; SG Aachen, Urteil vom 03.12.2001 – S 6 KR 32/00, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 09.09.2009 – L 5 KR 60/08, juris Rn 16 ff.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2016 – L 4 VG 15/15, juris Rn 28 ff.).
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) muss ein Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit es nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist. Auch wenn der Hund Tibor wegen der erfolgten Ausbildung in der Blindenführhundschule kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sein sollte (so Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O., Rn 16; offen gelassen von LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn 31), ist er weder notwendig, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, noch um eine Behinderung auszugleichen.
Ersteres setzte voraus, dass das Hilfsmittel der Krankheitsbekämpfung dient und spezifisch im Rahmen der ärztlich verantwortete Krankenbehandlung eingesetzt wird (vgl. Nolte, in: KassKomm, SGB V, Stand: März 2017, § 33 Rn 7; BSG, Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R, juris Rn 21). Das ist hier weder vorgetragen, noch ersichtlich. Denn der Einsatz des Hundes ist gerade nicht Teil eines ärztlich verantworteten komplexen therapeutischen krankheitsbezogenen Vorgehens. Dass Psychotherapeutin und Hausärztin der Klägerin die Anschaffung des Hundes für sinnvoll halten, reicht insofern nicht aus. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, würde ein Leistungsanspruch nach den Grundsätzen zum Einsatz von Hilfsmitteln im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausscheiden (vgl. hierzu ausführlich LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn 42 ff.). Denn ein Hilfsmittel, das als Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode eingesetzt werden soll, fällt erst dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der gemeinsame Bundesausschuss die Methode positiv bewertet hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2015 – B 3 KR 5/14 R, juris Rn. 27 ff.), woran es hier fehlt.
Ein unmittelbarer Behinderungsausgleich im Sinne des Ausgleichs einer ausgefallenen Körperfunktion findet durch den Hund Tibor – anders als im Fall eines Blindenführhundes – nicht statt. Im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs schuldet die Krankenkasse nur einen Basisausgleich; wozu Hilfsmittel zählen, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dienen. Hierzu gehört zwar auch das selbständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, wozu insbesondere die Mobilität im Nahbereich gehört (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015 – B 3 KR 13/13 R, juris Rn. 21, Nolte, a.a.O., Rn 12a ff. m.w.N.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass dafür im Fall der Klägerin ein Hund oder gar ein ausgebildeter "Assistenzhund PTBS" nötig wäre. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin lediglich von einem eingeschränkten Aktionsradius außerhalb ihrer Wohnung gesprochen. Sie wünsche sich, wieder einmal ins Kino oder Schwimmen gehen zu können. Dies entspricht ihren Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach sie seit Anschaffung des Hundes wieder längere Waldspaziergänge unternehme, an VHS-Kursen teilnehme und wieder in den Urlaub fahre. Unabhängig davon, dass insbesondere hinsichtlich der erstgenannten Aktivitäten fraglich ist, ob ein Hund – ob ausgebildet oder nicht – tatsächlich als Begleitung in Betracht kommt, gehen diese Aktivitäten deutlich über den Bereich des Basisausgleichs hinaus (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O., Rn 20 f.). Die Klägerin wohnte auch vor der Beschaffung des Hundes seit vielen Jahren in einer eigenen Wohnung und führte den Haushalt nach eigenen Angaben selbstständig. In den Akten einschließlich der Gutachten im Rentenverfahren finden sich keine Hinweise darauf, dass die Klägerin vor Anschaffung des Hundes nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Wohnung zu verlassen. Es finden sich im Gegenteil immer wieder Hinweise auf außerhäusige Hobbies, etwa die Betreuung von Pferden oder Bogenschießen. Die langjährig behandelnde Psychotherapeutin, die von der Klägerin regelmäßig aufgesucht wurde, hat ihre Praxis in L. Dass die Allgemeinmedizinerin Dr. I – zumal fachfremd und ohne nähere Begründung – bescheinigt, ohne den Hund könne die Klägerin nicht am öffentlichen Leben teilnehmen, ist bei dieser Sachlage nicht überzeugend.
Ein Anspruch auf Leistungen für einen Assistenzhund ergibt sich auch nicht aus der OrthV oder §§ 13 ff. BVG. § 18 OrthV umfasst sowohl nach seinem Wortlaut ("Geräte", "behinderungsgerechte Änderungen", "Zusatzausstattungen", "Sonderausführung"), als auch nach dem Regelungszusammenhang (eigene Regelung der Blindenführhunde in § 19 OrthV) keine Tiere. Im Übrigen gilt auch hier das Erfordernis einer Notwendigkeit der Versorgung ("wer dringend auf sie angewiesen ist"), die nicht plausibel ist.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch des Weiteren nicht über §§ 14, 6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Nr. 2 SGB IX als Leistung der Kriegsopferfürsorge zu, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ebenfalls zu prüfen ist. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 25b Abs. 1 Nr. 1 BVG) stehen nicht im Raum. In Betracht kommt als Hilfe in besonderen Lebenslagen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 25b Abs. 1 Nr. 10, 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG), wozu nach § 54 Abs. 1 SGB XII und §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gehören (von der Verordnungsermächtigung in § 59 SGB IX wurde bislang kein Gebrauch gemacht). Hierunter können Behindertenbegleithunde fallen (vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB IX, Stand: 01.05.2015, § 58 Rn 20; SG Aachen, Urteil vom 13.11.2012 – S 20 SO 17/11, juris Rn 37). Auch im Rahmen der Eingliederungshilfe bzw. von § 55 SGB IX ist Leistungsvoraussetzung aber eine Erforderlichkeit der Hilfe (vgl. Luthe, a.a.O., § 55 Rn 14; vgl. auch § 9 Abs. 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin gerade einen speziell und kostenaufwändig ausgebildeten Behindertenbegleithund benötigt. Jedenfalls hat bzw. hatte die Klägerin ihr gesamtes verwertbares Vermögen einschließlich Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG einzusetzen, § 25f Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5311, S. 17 f.; Grube, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 25f Rn 1, 3 ff.), was sie hier auch ersichtlich getan hat.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBRK). Zwar sieht deren Art. 20 lit. a und b vor, dass die Vertragsstaaten wirksame Maßnahmen treffen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem a. die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern; b. den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten. Diese Norm begründet aber keinen über die o.g. Rechtsgrundlagen hinausgehenden Leistungsanspruch. Denn aus ihr ergibt sich kein subjektiv öffentliches Recht zugunsten der Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2013 – B 3 KR 3/12 R, juris Rn 24 zum Krankenversicherungsrecht; Sächsisches LSG, Urteil vom 17.04.2013 – L 8 SO 84/11, juris Rn 25 ff. zum Sozialhilferecht).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 17.04.2019
Zuletzt verändert am: 17.04.2019