NZB abgelehnt
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagen die Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend der Differenz zwischen einer Rentenauskunft vom 6. November 1995 und dem heutigen Rentenanspruch.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger absolvierte von August 1977 bis Januar 1981 eine Ausbildung zum Dreher. Bereits im Juni 1980 erlitt er einen Autounfall mit einem Schädel-Hirntrauma. Nach dem Autounfall war er bei seinem Arbeitgeber vom 17. Januar 1981 bis zum 31. Januar 1984 als Bürohelfer und zeitweise als Werkstattkaufmann versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 1984 absolvierte der Kläger auf Kosten des Arbeitsamtes E verschiedene Umschulungsmaßnahmen zum Refa-Techniker. Am 17. Juli 1984 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Vom 2. August 1984 bis 11. Juli 1985 bezog der Kläger Krankengeld der AOK N.
Am 1. Juli 1985 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die seinerzeit zuständige LVA Hessen lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26. November 1985 nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, er könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Im später nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt wurde die Klage mit Urteil vom 14. September 1988 – S 2 J 11/86 – abgewiesen.
Nach Abschluss des obigen Klageverfahrens wandte sich die LVA Hessen mit Schreiben vom 7. Oktober 1988 an den Kläger. Sie führte aus, dass sich die Voraussetzungen für den Bezug einer Versichertenrente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1984 geändert hätten. Sie bat den Kläger anhand des beigefügten Merkblatts zu prüfen, ob in seinem Falle nach Abschluss des Verfahrens eine regelmäßige Zahlung freiwilliger Beiträge in Betracht komme. Der Kläger bestritt in der Folgezeit, das Schreiben erhalten zu haben.
Im Jahre 1995 bis zum März 1996 fanden Besprechungen zwischen dem Rechtsanwalt des Klägers, der LVA Hessen und der Haftpflichtversicherung des Verursachers des Autounfalls aus dem Jahre 1980 statt. Die LVA Hessen erhielt von der B-Versicherung gemäß § 116 SGB X einen Abfindungsbetrag in Höhe von 50.000,- DM zur Abgeltung möglicher zukünftiger Rentenansprüche des Klägers. In diesem Abgeltungsverfahren erfolgte keine Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
In diesem Zusammenhang wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Oktober 1995 an die LVA Hessen. Er teilte dieser mit, dass er wegen des Unfalls aus dem Jahre 1980 mit der B – die Versicherung des Unfallverursachers – über die Zahlung einer Abfindung verhandele. Die B habe ihm mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 mitgeteilt, dass die Rentenansprüche an die B abgetreten werden sollen. Dies käme nach seiner Auffassung ja nur in Betracht für den Zeitpunkt nach dem Unfall. Er bitte daher um Mitteilung, welche Rentenanwartschaften bis zu dem Unfallzeitpunkt bzw. bis heute angefallen seien.
Am 6. November 1995 erhielt der Kläger eine Rentenauskunft der LVA Hessen, wonach die Rente bei Erwerbsunfähigkeit monatlich 857,37 DM betragen würde, wenn von einem am 6. November 1995 eingetretenen Leistungsfall ausgegangen würde. Auf Seite 2 der Rentenauskunft wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Rentenanwartschaft nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden sei. Änderungen des errechneten Betrages kämen insbesondere in Betracht, wenn der Kläger eine Unfallrente beziehen würde, wenn Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden seien oder wenn der Kläger im Ausland wohnen würde. Aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften könnten sich ebenfalls Abweichungen ergeben. Die Rentenauskunft sei daher nicht rechtsverbindlich. Trete die Minderung der Erwerbsunfähigkeit zu einem späteren als dem angegebenen Zeitpunkt ein, vergrößere sich die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten. Dies werde zu einem geringeren Wert für diese Zeiten führen, wenn in der Folgezeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt würden. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie für schulische Ausbildung ändere sich der Wert, wenn der Leistungsfall später eintrete. Dieser Wert werde für Krankheit und Arbeitslosigkeit bis zum Rentenbeginn im Jahre 1998 und für schulische Ausbildung bis zum Rentenbeginn im Jahre 2004 stufenweise abgesenkt. Der Rentenbetrag sei unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit von 250 Monaten ermittelt worden, weil der angenommene Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liege. Die Zurechnungszeit beginne mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit; sie ende mit dem Zeitpunkt, der sich ergebe, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr im vollen Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel hinzugerechnet werde. Trete der Leistungsfall zu einem späteren als dem angenommenen Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, vermindere sich die Zurechnungszeit entsprechend. Eine Minderung des Rentenbetrages trete jedoch dann nicht ein, wenn an die Stelle der Zurechnungszeit eine Beitragszeit oder Anrechnungszeit mit gleichem Wert wie die Zurechnungszeit trete.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. November 1995 teilte der Kläger der LVA Hessen mit, dass die B möchte, dass er auf die Rentenbeträge verzichte bzw. diese an die B abtrete. Er bat um Auskunft, ob von Seiten der LVA überhaupt Regressansprüche gegen die B geltend gemacht würden oder diese ggf. zu befürchten seien. Seines Erachtens sei dies nicht der Fall, da er die Beträge selbst erarbeitet habe bzw. durch Arbeitslosigkeit und Krankheit erhalten habe, sodass insoweit wohl kein Regress erfolgen könne. Er bat um Bestätigung, dass er damit nochmals an die B herantreten könne.
In der Folgezeit fand reger Schriftsverkehr zwischen dem Kläger, der LVA Hessen und der B statt. Mit Schreiben vom 4. März 1996 teilte die LVA Hessen dem Kläger mit, dass die möglichen zukünftigen Ansprüche der LVA Hessen gemäß § 116 SGB X durch Abschluss eines pauschalen Abfindungsvertrages erledigt worden seien. Demzufolge habe die B mit weiteren Ansprüchen der LVA Hessen nicht mehr zu rechnen. Sie gingen davon aus, dass nunmehr der Vorgang auch im Rahmen der Abwicklung der Direktansprüche mit der B-Versicherung nicht mehr bestünde. Potentielle Ansprüche der LVA Hessen stünden der Kapitalisierung der Ansprüche nicht mehr entgegen. Im Hinblick auf das anhängige Antragsverfahren und die verfahrensrechtliche Erledigung des Antrags auf Genehmigung der Abtretungserklärung werde angefragt, ob der vom Kläger gestellte Antrag zurückgenommen werde und das Verfahren dementsprechend eingestellt werden könne.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Juli 1996 bestätigte der Kläger die Erledigung des Antragsverfahrens und teilte mit, dass man sich aufgrund der Zusage der LVA Hessen mit der B geeinigt habe und der Schaden abgewickelt worden sei.
Bereits im Mai 1996 verzog der Kläger nach T. Dort beantragte er am 24. August 1998 bei der nunmehr zuständigen LVA Rheinland erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 lehnte die LVA zunächst die Rentengewährung wegen mangelnder Mitwirkung ab. Dagegen legte der Kläger am 3. Februar 2000 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wurde der Kläger begutachtet. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur noch in der Lage sei, leichte Arbeiten zwei bis vier Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Daraufhin lehnte die LVA mit Bescheid vom 25. April 2001 unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 1999 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei zwar seit Rentenantragstellung am 24. August 1998 erwerbsunfähig. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VI seien jedoch nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 24. August 1993 bis 23. August 1998 sei kein Monat mit Pflichtbeitragszeiten oder entsprechenden Beiträgen belegt. Auch die Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI sei nicht erfüllt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2002 zurückgewiesen. Die dagegen am 9. Dezember 2002 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage – S 39 RJ 209/02 – hatte Erfolg. Mit Urteil vom 14. September 2005 verurteilte das Sozialgericht Düsseldorf die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 1999 und 25. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2002, dem Kläger ab dem 1. September 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass der Kläger zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfülle; der Kläger erfülle aber die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, da er aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als ob er die fehlenden Beiträge bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im August 1998 noch zahlen dürfte. Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. September 2005 wurde rechtskräftig.
Mit Rentenbescheid vom 24. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für die Zeit ab dem 1. April 2006 wurden danach laufend monatlich 219,88 EUR gezahlt. Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. März 2006 wurde auf 22.257,98 EUR beziffert.
Mit weiterem Bescheid vom 16. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Mai 2006 eine monatliche Rente in Höhe von 235,05 EUR erhalten werde. Mit weiterem Bescheid vom 16. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm ein Zuschuss zur Krankenversicherung als Zusatzleistung gemäß § 106 SGB VI gewährt werde.
Gegen den Bescheid vom 24. Februar 2006 legte der Kläger am 21. März 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab, dass der Betrag unter dem Existenzminimum für eine alleinstehende Person liege. Auf keinen Fall könne er damit seine vierköpfige Familie mit Frau und zwei Kindern ernähren. Allein die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge, die von ihm an die DAK zu leisten seien, würden im Monat 160,- EUR betragen. Schließlich müsse die Verzinsung der Nachzahlung ab März 1999 statt erst ab Juli 1999 erfolgen.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Rentenhöhe im Vergleich zu der Rentenauskunft der damaligen LVA Hessen aus mehreren Gründen geändert habe. Zum einen liege der jetzigen Rentenberechnung ein Leistungsfall vom 24. August 1998 – statt 6. November 1995 – zugrunde. Hierdurch ergebe sich eine weitere schädliche Lücke im Versicherungsverlauf. Im Übrigen hätten sich seit der Auskunft im November 1995 zahlreiche Rechtsänderungen ergeben, die eine ungünstigere Bewertung der beitragsfreien Zeiten (Anrechnungszeiten) mit sich bringen würden. Auf diese Tatsache sei bereits auf Seite 2 der damaligen Rentenauskunft hingewiesen worden. Der damals von der B AG aufgrund des Verkehrsunfalls gezahlte Betrag von 50.000,- DM an die LVA Hessen sei kein Ersatz für entgangene Beitragszahlungen in der Rentenversicherung gewesen; er sei auch nicht als Beitragszahlung im Rentenkonto gespeichert worden. Dies sei vielmehr eine pauschale Regressregelung für den Fall gewesen, dass der Unfall Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit auslösen würde. Der Zinsbeginn werde aufgrund der Tatsache, dass der Beklagten erst im Dezember 1998 die vollständigen Unterlagen zur Berechnung der Rente übersandt worden seien, auf Juli 1999 datiert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2006, bei der Beklagten eingegangen am 3. April 2006, legte der Kläger zudem vorsorglich gegen die Bescheide vom 16. März 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, dass das Existenzminimum nicht gesichert sei und die Einzahlung von 50.000,- DM aufgrund des Unfallereignisses von 1980 bei der Rentenberechnung Berücksichtigung finden müsse. Im Übrigen halte sich der Kläger überwiegend in Deutschland auf. Hierzu legte der Kläger mit Schreiben vom 24.07.2006 eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt M vom 24.07.2006 vor, wonach der Kläger dort seit 01.05.1997 mit Hauptwohnung gemeldet ist. Der Kläger bat darum, mit ihm unter seiner Wohnanschrift in M zu korrespondieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 – eingegangen am 10.07.2006, s. Bl. 20 der Gerichtsakte – wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 24. Februar 2006 und 16. März 2006 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Höhe der Rente vor allem nach den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen richte, was in Entgeltpunkte umgerechnet werde. Danach sei die Rentenhöhe korrekt ermittelt worden. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Beklagte das Vorbringen im Schreiben vom 28. März 2006.
Zur Begründung seiner am 10. August 2006 erhobenen Klage (wobei die Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift seine Anschrift in T angegeben haben), die sich ausschließlich gegen die Rentenberechnung richtet, hat der Kläger das Vorbringen im Verwaltungsverfahren im wesentlichen wiederholt und vertieft. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.02.2009 hat der Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass er in M wohnt und gemeldet ist.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 24. Februar 2006 und der Bescheide vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 1998 aufgrund der Rentenauskunft der LVA Hessen vom 6. November 1995 in Höhe von 438,37 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 20.02.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: "Der Kläger kann den Anspruch auf eine höhere Rente nicht auf die ihm am 6. November 1995 erteilte Rentenauskunft der LVA Hessen stützen, wonach die Rente bei Erwerbsunfähigkeit monatlich 857,37 DM betragen hätte, wenn von einem am 6. November 1995 eingetretenen Leistungsfall ausgegangen würde und die damals rechtichen Vorschriften weiterhin unverändert Bestand gehabt hätten. Diese Auskunft ging nämlich von ganz anderen Umständen und einem früheren Leistungsfall als dem später durch Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. September 2005 – S 39 RJ 209/02 – festgestellten aus (dort: Leistungsfall vom 24. August 1998; Rentenauskunft: Leistungsfall vom 6. November 1995). Die Rentenauskunft war in der im Jahre 1995 geltenden Fassung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI a. F. zudem auch nicht rechtsverbindlich. Ihr kam nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bindungswirkung zu. Gegenstand der Auskunft war eine unverbindliche Information über die Höhe der zu erwartenden Erwerbsunfähigsrente (Rentenanwartschaft) bei bestimmten Kriterien nach dem damals maßgeblichen Recht. Auf Seite 2 der Auskunft der LVA Hessen vom 6. November 1995 wurde bereits damals darauf hingewiesen, dass die Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich ist. Änderungen des errechneten Betrages kämen insbesondere in Betracht, wenn der Kläger eine Unfallrente beziehen würde, wenn Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden seien oder wenn der Kläger im Ausland wohnen würde. Aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvorschriften könnten sich ebenfalls Abweichungen ergeben. Die Rentenauskunft sei daher nicht rechtsverbindlich. Trete die Minderung der Erwerbsunfähigkeit zu einem späteren als dem angegebenen Zeitpunkt ein, vergrößere sich die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten. Dies werde zu einem geringeren Wert für diese Zeiten führen, wenn in der Folgezeit keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt würden. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie für schulische Ausbildung ändere sich der Wert, wenn der Leistungsfall später eintrete. Dieser Wert werde für Krankheit und Arbeitslosigkeit bis zum Rentenbeginn im Jahre 1998 und für schulische Ausbildung bis zum Rentenbeginn im Jahre 2004 stufenweise abgesenkt. Der Rentenbetrag sei unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit von 250 Monaten ermittelt worden, weil der angenommene Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liege. Die Zurechnungszeit beginne mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit; sie ende mit dem Zeitpunkt, der sich ergebe, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr im vollen Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel hinzugerechnet werde. Trete der Leistungsfall zu einem späteren als dem angenommenen Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, vermindere sich die Zurechnungszeit entsprechend. Eine Minderung des Rentenbetrages trete jedoch dann nicht ein, wenn an die Stelle der Zurechnungszeit eine Beitragszeit oder Anrechnungszeit mit gleichem Wert wie die Zurechnungszeit trete. Damit hätte der Kläger bereits damals klar erkennen können, dass die Höhe einer zukünftigen Erwerbsunfähigkeitsrente von vielen unbekannten und zum Teil auch durch veränderte gesetzliche Vorschriften abänderbaren Faktoren abhängt und – worauf ausdrücklich und unmissverständlich in der Rentenauskunft vom 6. November 1995 hingewiesen wurde – damit nicht rechtsverbindlich war. Die Mitteilung hatte damit keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen; ihr fehlte der behördliche Wille zur Selbstverpflichtung, der Regelungwille (so auch BSG, Urteil vom 1. Dezember 1999 – B 5 RJ 24/98 R – unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Die Rentenauskunft stellt auch keine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X zur Gewährung einer Rente in einer bestimmten Mindesthöhe dar. Zusicherungen nach § 34 Abs. 1 SGB X sind u.a. abzugrenzen von Auskünften z.B. nach § 15 SGB I. Hier handelt es sich um eine Rentenauskunft nach § 109 SGB X, so dass insoweit die Vorschrift über die Rechtsunverbindlichkeit des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI a.F. lex specialis ist. Die Rentenauskunft der LVA Hessen verpflichtete die DRV Rheinland daher nicht, dem Kläger eine Erwerbsunfähigsrente zumindest in Höhe des im Auskunftschreibens vom 6. November 1995 mitgeteilten Betrages zu bewilligen. An diesem Ergebnis ändert auch die von der B-Versicherung an die LVA Hessen Mitte der 90-er Jahre gezahlte Summe von 50.000,- DM aufgrund einer Vereinbarung über die Pauschalierung von Ersatzansprüchen nach § 116 Abs. 9 SGB X nichts, zumal diese Summe nach Berechnungen der Kammer bis zum Renteneintrittsalter des Klägers mehr als nur vollständig aufgebraucht sein wird. Nach überschlägiger Berechnung der Kammer wird der Kläger bis zum Renteneintrittsalter von 65 Jahren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von insgesamt gut 70.000,- EUR, d.h. umgerechnet knapp 137.000 DM, erhalten haben – und damit eine Summe, die den von der B-Versicherung an die LVA Hessen gezahlten Betrag von 50.000,- DM um ein Vielfaches übersteigt. Die Beklagte bzw. die LVA Hessen hat sich damit den von der B-Versicherung gezahlten Betrag nicht, wie der Kläger meint, "in die eigene Tasche gesteckt". Im Übrigen hat die Beklagte die konkreten Berechnungsgrundlagen der Rente dargelegt, die nicht zu beanstanden sind. Gegen diese hat der Kläger auch keine substantiierten Einwendungen erhoben, was an der Berechnung als solche falsch sein soll. Der Kläger stützt sich ausschließlich auf Vertrauensschutz aufgrund der "alten" Rentenauskunft der LVA Hessen vom 6. November 1995. Vertrauensschutz ist aber – wie bereits dargelegt – nicht gegeben, da die Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Kammer hat von der Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG gegen den Kläger abgesehen. Zwar können grundsätzlich nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten auferlegt werden bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung. Missbräuchlichkeit kann bei Weiterverfolgung des Klagebegehrens trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit vorliegen; allerdings genügt Aussichtslosigkeit für sich allein genommen nicht, es müssen besondere Umstände hinzukommen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 192 SGG Rn.9). Auch die Uneinsichtigkeit allein genügt nicht; es muss ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit hinzukommen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.). Der Kläger, der geprägt ist von jahrelangen Prozessen aufgrund seines unverschuldeten Unfalls von 1980 zunächst gegen die B-Versicherung – es hat immerhin 16 Jahre bis zur endgültigen Schadensabwicklung gedauert – und sodann von Prozessen gegen die Deutsche Rentenversicherung, wobei ihm erst im Jahre 2005 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Versicherungsfalls von August 1998 zugesprochen wurde, ist für die Kammer verständlicherweise im höchsten Maße über sein Lebensschicksal verbittert. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass er aufgrund seines schweren Schicksals seine vermeintlichen Rechte trotz Aussichtslosigkeit weiterverfolgt."
Gegen das ihm am 09.03.2009 zugegangene Urteil hat der Klägerbevollmächtigte am 26.03.2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit das Sozialgericht in seinem Urteil bei einem Rentenbeginn im Jahr 1998 auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1999 Bezug nehme. Die "Kostennutzungsrechnung" des Sozialgerichts (der Zahlungen der B an die LVA Hessen) sei unverständlich und unzulässig. Auch bemängele der Kläger, dass bei ihm bei Rentenanspruch seit 1998 die nachfolgenden Gesetzesänderungen alle voll durchgeschlagen hätten.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2009 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 24.02.2006 und der Bescheide vom 16.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2006 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.09.1998 aufgrund der Rentenauskunft der LVA Hessen vom 06.11.1995 in Höhe von 438,37 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 15.07.2009 auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Absatz 4 SGG zu treffen, weil die Berufung auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung vom 04.06.2009 keine Erfolgsaussicht habe und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten werde. Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefrist hat die Beklagte mitgeteilt, sie sei mit einer Verfahrensweise nach § 153 Absatz 4 SGG einverstanden. Der Kläger hat mit e-mail vom 06.08.2009 zusammenfassend wie folgt Stellung genommen:
1. Man beruft sich im letzten Urteil auf ein Urteil vom Bundessozialgesetz BSG vom 01.12.1999 B 5 RJ 24-98 – R, um das Handeln vor dem Rentenbeginn 1998 zu rechtfertigen, das ist jedoch unzulässig, da man seine Begründung auf kein Urteil von 1999 stützen kann, welches erst 1 Jahr nach meinem Rentenbeginn erteilt wurde.
2. Kostennutzungsrechnung der Kammer ist meiner Meinung nach unzulässig (50.000,- DM werden aufgerechnet gegen die Kalkulation, dass ich bis 65 Jahre ca. 130.000,- DM erhalten werde).
3. Berufung auf Vertrauensschutz, da hinreichend bekannt war, um welche Ernsthaftigkeit es sich bei der Abfindungszahlung der B handelt, deshalb musste die Rentenauskunft auch verbindlich sein, denn von dieser Rentenauskunft war abhängig, wie hoch die Abfindungszahlung ausfällt (z.B. geringe Rente wie jetzt hätte eine höhere Abfindungssumme ergeben – bei höherer Rente, wie mir und der B von der LVA 1995 bescheinigt wurde, fiel die Abfindungssumme entsprechend niedriger aus. Das ganze umhüllt die Vermutung eines vorsätzlichen Betruges. Die LVA spielte mir Mitgefühl und Mitleid vor und wollte doch angeblich nur das Beste für mich (oder doch für sich)).
4. Wo ist die Differenz der Rentenberechnung von 1995 bis Rentengewährung 1998 gelieben (sind tatsächlich 427,32 DM in nur 2,5 Jahren einfach so verloren gegangen?) Seit Bestehen der Rentenzahlungen sind die Rentenbezüge noch nie in diesem Maße in so kurzer Zeit so geschrumpft.
5. Wie hoch wäre die Rente ohne Unfall und ohne meine Sonderzahlung von 50.000,- DM ausgefallen?
6. Wenn von 1995 bis Renteneintritt 1998 schon fast 50 % weniger Rente gezahlt wurden, was wäre gewesen, wenn ich z.B erst 2001 Rentner geworden wäre – also noch einmal 3 Jahre später – wäre die Rente dann "Null"???
7. Die LVA redet sich heraus, dass, als sie die 50.000,- DM erhalten hat, keine Prüfung der versicherungstechnischen Voraussetzung wegen der Rente stattgefunden hätte. Aufgrund der Krankenunterlagen war die Rente jedoch in naher Zukunft abzusehen und der LVA auch klar, denn wie hätte sie sonst 50.000,- DM meinerseits nehmen können?
8. Die versicherungspflichtigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt – das widerlegt das Urteil auf Rente mit dem Gesetz zur Gleichstellung § 241 Abs. 2 SGB V 16 – deshalb dürfte es gar keine Fehlzeiten geben und deshalb ohne Fehlzeiten die Rente auch nicht innerhalb 2,5 Jahren um fast 50 % schrumpfen!
9. Rechtsänderungen ab 1995 – die nie näher erläutert wurden und die, wenn Sie überhaupt stattgefunden haben, außer mir wohl niemanden mehr betreffen/betroffen haben, denn sonst hätte man damals was in der Presse gelesen.
10. Urteil bezieht sich auf beigezogene Verwaltungsvorgänge der LVA (einseitig) ohne meine Meinung und Argumente zu berücksichtigen.
11. Die LVA wusste, dass die Rentenauskunft verbindlich und nicht unverbindlich ist, da die Planung für meine ganze Zukunft auf dieser Rentenauskunft (Berechnung) basierte.
12. 250 Monate Berücksichtigungszeit – hier wurde das Gleichstellungsgesetz wieder nicht beachtet/berücksichtigt.
Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 26.08.2009 mitgeteilt, der e-mail des Klägers sei nichts hinzuzufügen.
Die Beteiligten sind daraufhin mit Schreiben vom 13.10.2009 erneut auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, auch unter Berücksichtigung und Würdigung der e-Mail des Klägers vom 06.08.2009 und des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 26.08.2009 nach § 153 Absatz 4 SGG zu entscheiden, weil weiterhin keine Erfolgsaussicht für die Berufung gesehen und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten werde. Hierzu haben sich die Beteiligten nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der beigezogenen Akte S 39 RJ 209/02 verwiesen.
II.:
Der Senat entscheidet nach § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, weil er eine solche nicht für erforderlich und die zulässige Berufung übereinstimmend für unbegründet hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.
Unerheblich ist inzwischen, dass das SG Düsseldorf örtlich unzuständig war. Dessen örtliche Zuständigkeit wäre nur dann gegeben gewesen, wenn der Kläger zur Zeit der Klageerhebung – entsprechend dem Rubrum der Klageschrift – in T gelebt hätte (§ 57 Abs. 3 SGG). Der Kläger hatte aber schon im Widerspruchsverfahren dargestellt, dass er in M mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und sich dort auch regelmäßig aufhält. Auch die Korrespondenz mit ihm sollte schon zu diesem Zeitpunkt unter der Wohnanschrift des Klägers in M geführt werden. Im Verhandlungstermin des Sozialgerichts hat er dies nochmals bestätigt. Aus alledem folgt, dass für die Klage des Klägers das SG Darmstadt und nicht das SG Düsseldorf örtlich zuständig war (§ 57 Abs. 1 S. 1 SGG). Das SG Düsseldorf hat gleichwohl seine örtliche Zuständigkeit (stillschweigend) bejaht. Daran ist der Senat im Berufungsverfahren nunmehr gebunden (§98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG).
Das Sozialgericht hat die Klage in der Sache zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtsmäßig. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente in der Höhe, die die Rentenauskunft der LVA Hessen vom 06.11.1995 ausweist (857,37 DM).
Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden und umfassenden Gründe im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts, dass es sich bei der Rentenauskunft (vom 06.11.1995) nach § 109 Absatz 4 Satz 2 SGB VI in der 1995 geltenden Fassung um eine nicht rechtsverbindliche Auskunft handelt und nicht etwa um einen Rentenbescheid mit Rentenfeststellung bzw -festsetzung. Dies konnte der Kläger, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch der als "Rentenauskunft – kein Rentenbescheid" betitelten Auskunft selbst entnehmen, die auf Seite 2 mit Angabe von Gründen den klaren Hinweis enthält: "Die Rentenauskunft ist deshalb nicht rechtsverbindlich". Wenn der Kläger somit, wie er vorgetragen hat, seine Planung für seine Zukunft auf diese – ausdrücklich nur unverbindliche – Auskunft aufbaute, so verdient er dafür im übrigen kein schutzwürdiges Interesse. Dass eine Rentenauskunft 1995 unverbindlich war – sie steht auch nach der heutigen Fassung des § 109 SGB VI noch unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen und der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten – und kein Anspruch auf Festsetzung der späteren Rente in Höhe einer erhaltenen Rentenauskunft besteht, müsste sich dem Kläger bei Erhalt der Auskunft aber auch nicht nur aus deren ausdrücklichem Wortlaut erschlossen haben. Es ist vielmehr offensichtlich, dass sich die Höhe einer späteren Rente nicht allein nach einer erhaltenen Rentenauskunft, unabhängig von zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen sowie unabhängig von den jeweiligen Versicherungszeiten des Versicherten, richten kann. Dann stünden diejenigen, die sich keine Rentenauskunft haben erteilen lassen, im Zeitpunkt der Berentung für den Fall zwischenzeitlicher gesetzlicher nachteiliger Änderungen allein wegen der Nichterteilung schlechter als diejenigen mit Auskunft, auch wenn erstere etwa deutlich mehr Versicherungszeiten im ihrem Versicherungskonto aufzuweisen hätten als diejenigen mit Auskunft. Auch könnten dann weitere Versicherungszeiten, die nach Erhalt einer Auskunft erwirtschaftet wurden, nicht mehr in eine Rente einfließen. Die spätere Rentenhöhe richtet sich daher eben nicht nach einer erhaltenen Rentenauskunft, sondern nach der zum Zeitpunkt der Berentung für alle Versicherten gleichermaßen geltenden Gesetzeslage und den im Versicherungskonto gespeicherten individuellen rentenrechtlichen Zeiten des jeweiligen Versicherten.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, das er mit e-mail vom 06.08.2009 in 12 Punkten zusammengefasst hat, führt zu keinem anderen Ergebnis: Das Sozialgericht konnte sich im angefochtenen Urteil zu Recht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.12.1999, B 5 RJ 24/98 R berufen. Abgesehen davon, dass eine Rechtsnorm selbstverständlich durch Urteile ausgelegt werden kann, die nach Erlass der Norm ergehen, hat das Sozialgericht im übrigen seine Bezugnahme wie folgt kenntlich gemacht: "so auch BSG, Urteil vom 01.12.1999 – B 5 RJ 24/98 R – unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung". Damit hat es deutlich gemacht, dass das Urteil von 1999 die bis dahin bereits bestehende ständige Rechtsprechung des Bundessozialgericht, die also zeitlich auch schon vor 1999 bestand, bestätigt. In der Entscheidung B 5 RJ 24/98 R bzw. in deren Parallelentscheidung B 5 RJ 26/98 R (vom 01.12.1998) verweist das Bundessozialgericht im übrigen auf sein Urteil vom 18.04.1996 4 RA 36/94 mit dort enthaltenen weiteren Nachweisen, und damit auf ein Urteil aus der Zeit vor 1998. Die vom Kläger gerügte "Kostennutzungsrechnung" des Sozialgerichts ist nicht entscheidungsrelevant; sie ändert nichts an den hier allein entscheidenden Gründen der kraft Gesetzes bestehenden Unverbindlichkeit der Rentenauskunft vom 06.11.1995. Dazu, dass dem Kläger kein Vertrauensschutz zukommen kann, wird auf obige Ausführungen verwiesen (Punkte 3 und 11 seiner zusammenfassenden Einwände). Zur Differenz der Rentenbeträge in der Auskunft 1995 und dem Bescheid 1998 wird auf das ausführliche Schreiben der Beklagten vom 28.03.2006 verwiesen. Wie hoch die Rente ohne Unfall und ohne Schadensersatz nach § 116 SGB X wäre ist als fiktive Frage genauso irrelevant wie die Frage nach der Rentenhöhe bei Rentenbeginn 2001, weil Unfall, Erhalt von Schadensersatz und Rentenbeginn 1998 zugrunde zu legende Fakten sind. Zu Punkten 7 und 8 der zusammenfassenden Einwände des Klägers ist auszuführen, dass der Rentenantrag des Klägers von August 1998 datiert. Der damit nach § 99 SGB VI infolge Rentenantrags frühestmögliche Leistungsfall ist im Rentenbescheid vom 24.06.2006 mit den korrekt festgestellten Versicherungszeiten auch zutreffend festgesetzt worden. Die seit 1995 ergangenen Rechtsänderungen sind dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 28.03.2006 ausführlich mitgeteilt worden; maßgeblich ist aber darüber hinaus, worauf das Sozialgericht im angefochtenen Urteil auch bereits ausführlich hingewiesen hat, dass bei der Rentenauskunft vom 06.11.1995 ausdrücklich "von einem am 06.11.1995 eingetretenen Leistungsfall ausgegangen" wurde, bei dem Rentenbescheid vom 24.02.2006 aber zutreffend ein Leistungsfall vom 24.08.1998 (Rentenantragsdatum) zugrunde gelegt wurde. Daraus ergeben sich nicht nur rechtliche Änderungen, es verkürzt sich vielmehr die Zurechnungszeit, die durch andere rentenrechtliche Zeiten nicht kompensiert wird. Der Vortrag des Klägers ist vom Sozialgericht umfassend gewürdigt worden, wie das angefochtene Urteil ausweist. Was die Berechnung der Rente im Bescheid vom 24.02.2006 und in den Bescheiden vom 16.03.2006 angeht, sind – ausgehend von den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen zu diesem Zeitpunkt – auch für den Senat Fehler nicht ersichtlich und vom Kläger auch weiterhin nicht dargetan.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (160 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Erstellt am: 02.12.2010
Zuletzt verändert am: 02.12.2010