Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der der Klägerin von der Beklagten bewilligten Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) streitig.
Die Klägerin ist am 00.00.1928 in T. (damals und heute Rumänien (Siebenbürgen), 1940 bis Ende des Krieges Ungarn) geboren. Sie ist jüdischen Glaubens, lebt seit 1949 in Israel und besitzt die israelische Staatsbürgerschaft. Als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz bezieht sie eine mit Bescheid des Regierungsbezirksamts für Wiedergutmachung L. vom 16.10.1957 bewilligte Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit von April 1944 bis Januar 1945 für einen Aufenthalt im Ghetto H. (Siebenbürgen, im März 1944 als Teil Ungarns von deutschen Truppen besetzt). Daneben bezieht sie vom israelischen Finanzministerium aufgrund ihres Antrags auf Invalidenrehabilitation von 1958 Leistungen nach dem israelischen Gesetz Nr. 5717-1957 und von der Claims Conference aufgrund ihres Antrags von 2001 eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Konzentrationslager Auschwitz im Jahre 1944. Einen Antrag auf Entschädigung/Rente durch den Art. 2 – Fund / Hardship Fund der Claims Conference bzw. einen Antrag auf Anerkennungsleistung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat die Klägerin nicht gestellt. Nach Auskunft des israelischen Versicherungsträgers hat sie dort keinen Antrag auf Altersrente gestellt.
Mit Antrag vom 20.11.2010 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten durch ihren damaligen Bevollmächtigten und heutigen Prozessbevollmächtigten die Anerkennung einer Beitragszeit nach dem ZRBG von April bis Mai 1944, da sie im Ghetto P. (H.) Reinigungsarbeiten verrichtet habe, sowie eine Rentenzahlung auf der Grundlage des ZRBG.
Mit Bescheid vom 05.10.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.11.2010. Der Rentengewährung legte die Beklagte eine Beitragszeit nach dem ZRBG vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 und Ersatzzeiten vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 zugrunde. Für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.09.2011 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 2614,60 EUR; ab dem 01.10.2011 ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 237,25 EUR monatlich. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 12.04.1993 erfüllt; die Rente werde ab dem Antragsmonat geleistet, weil der Antrag erst nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.
Im Rahmen des Widerspruchs (Widerspruchseingang am 17.10.2011) führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass auf einen möglichen Antrag der Klägerin bei der israelischen Nationalversicherung Bezug genommen und die Antragsgleichstellung im Rahmen des ZRBG-Verfahrens begehrt werde. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, die Klägerin habe nach Auskunft des israelischen Versicherungsträgers in Israel keinen Rentenantrag gestellt; die weitere Anfrage, ob der Widerspruch zurückgenommen werde, beantwortete er nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe erstmals am 20.11.2010 und damit nach dem 30.06.2003 einen Antrag auf Anerkennung von Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG und auf Zahlung von Altersrente gestellt. Ausgehend von diesem Antrag beginne die Altersrente nach § 99 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) mit dem Antragsmonat und werde daher zutreffend ab dem 01.11.2010 geleistet. Nach § 19 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) würden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; der Rentenantrag löse gemäß § 115 Absatz 1 SGB VI regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus; er bestimme ferner in Verbindung mit § 99 SGB VI den Rentenbeginn. Mit § 3 ZRBG habe der Gesetzgeber keine Spezialregelung zur allgemeinen Beginnsvorschrift des § 99 SGB VI geschaffen; § 3 ZRBG regele nur, dass ein bis zum 30.06.2003 gestellter Rentenantrag als ein am 18.06.1997 gestellter Antrag gelte; hierbei handele es sich lediglich um eine Antragsfiktion, nicht aber um eine spezielle Beginnsvorschrift; § 99 SGB VI werde durch § 3 ZRBG hinsichtlich der Voraussetzungen des Rentenbeginns in keiner Weise verdrängt; die in § 3 ZRBG getroffene Regelung lasse ohne § 99 SGB VI keine Bestimmung des Rentenbeginns zu. Auch komme ein früherer Rentenbeginn wegen einer Antragsgleichstellung nach Artikel 27 des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) nicht in Betracht, da nach Auskunft des israelischen Rentenversicherungsträgers kein Rentenantrag in Israel gestellt worden sei. Im Übrigen sei wegen des verspäteten Rentenbeginns ein entsprechend höherer Zugangsfaktor berücksichtigt worden.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf S 52 R 413/13 (Klageeingang am 08.03.2013) hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten die Zahlung der Altersrente ab dem 01.07.1997 begehrt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dass verschiedene Personengruppen bis 2009 von der Beklagten durch deren zu enge Gesetzesauslegung von einer Antragstellung abgehalten worden seien (BSG, Urteil vom 15.12.1983, 12 RK 6/83), hätten abgehalten werden können (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88) oder veranlasst worden seien, eine ungünstige Erklärung abzugeben (BSG, Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95); hierdurch seien u.a. solche Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Ungarn verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen worden. Dieses fehlerhafte Handeln der Beklagten in Form einer objektiv falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn begründe einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84). Zudem sei der Klägerin im Wege der Gleichbehandlung eine Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen einzuräumen (BSG, Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R).
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 19.04.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Das Gericht konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Absatz 2 SGG. Diese Bescheide sind insoweit rechtmäßig, als die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin auch für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.10.2010 eine Regelaltersrente zu gewähren. Dies resultiert aus § 99 Absatz 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach Satz 1 der Vorschrift wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer AntragsteIlung bestimmt Satz 2, dass die Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich demnach hier der Rentenbeginn zum 01.11.2010. Denn die Klägerin hatte das 65. Lebensjahr bereits am 13.04.1993 vollendet, den für die Rentengewährung nach § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI erforderlichen Rentenantrag aber erst am 20.11.2010 gestellt. Nach der gesetzlichen Regelung hat die Beklagte den Rentenbeginn demnach zutreffend festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie ihr Begehren der früheren RentenantragsteIlung auch nicht mit Erfolg auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger rechtswidrig Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat, welchen er durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgleichen kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.1983, 11 RA 60/82, BSGE 55, 261; Urteil vom 05.04.2000, B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 29; Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 44/09 R, Mönch-Kalina in: juris-PK, SGB I, 2. Auflage 2011, § 14 Rdn. 42 ff.). Mithin ist dieses Rechtsinstitut auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger (oder ein von ihm beauftragter Dritter) die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) verletzt hat oder die Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte unrichtig oder missverständlich erfolgt ist. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 -1200 § 14 Nr. 12, Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 73/98 R, SozR 3-2600 § 115 Nr. 5). Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze hat die Beklagte nach der Auffassung der Kammer hier gegenüber der Klägerin nicht rechtswidrig Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist daher nicht gegeben. Die Kammer schließt sich hierbei nach eigener Prüfung auch den Ausführungen der 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf in den Entscheidungen vom 08.11.2012, S 27 R 1029/12 und vom 17.01.2013, S 27 R 2204/12 an. Denn die Beklagte hat weder ihre Pflichten nach § 13 SGB I noch nach §§ 14, 15 SGB I rechtswidrig verletzt. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. Die Beklagte hat in Bezug auf den zugrunde liegenden Fall keine Pflicht zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch fehlerhafte oder missverständliche Informationen verletzt. Insbesondere hat sie keine Hauptpflicht verletzt. Denn zum ZRBG und insbesondere zu den Ghettos in Ungarn hat sie keine fehlerhafte Allgemeininformation verfasst. Der Beklagten ist hierbei allenfalls vorzuhalten, dass sie in Parallelfällen das ZRBG restriktiv ausgelegt und in damaliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor allem ein die Versicherungspflicht dem Grunde nach auslösendes Entgelt gefordert hat (zum diesem Erfordernis insbesondere: Bundessozialgericht, Urteil 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Dies kann aber wegen der Beschränkung auf den entschiedenen Parallelfall nicht als Allgemeininformation im Sinne von § 13 SGB I aufgefasst werden. Durch die vorgetragene restriktive Verwaltungspraxis bzw. Auslegung des ZRBG hat die Beklagte darüber hinaus der Klägerin gegenüber keine Pflichten zur Beratung nach § 14 SGB I und zur Auskunft nach § 15 SGB I verletzt. Denn in der restriktiven Auslegungspraxis des ZRBG liegt schon keine Pflichtverletzung,. weil sich die Beklagte hierbei auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt hat. Zudem hat die Beklagte hierdurch nicht der Klägerin gegenüber gehandelt, weil sich die Verwaltungspraxis nur auf Parallelfälle mit allenfalls ähnlicher Fallgestaltung bezogen hat. Zudem wäre auch kein kausaler Nachteil zu einer unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen, weil zahlreiche andere Antragsteller, die ebenfalls Beitragszeiten nach dem ZRBG geltend gemacht haben, durch das Erfordernis eines versicherungspflichtigen Entgelts nicht davon abgehalten worden sind, ihren Rentenantrag zu stellen und dessen Ablehnung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Ferner bestehen für die Kammer darüber hinaus keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die verspätete Stellung des Rentenantrages durch die Klägerin der Verletzung einer Pflicht aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis geschuldet ist. Maßgeblich ist hierbei, dass die Klägerin in der Zeit vor der AntragsteIlung im November 2010 bei der Beklagten keine Beratung gesucht hat. Es bestand auch kein Anlass der Beklagten, die Klägerin spontan ohne Nachfrage zu beraten. Dies scheidet schon deswegen aus, weil seinerzeit überhaupt kein Kontakt der Klägerin zur Beklagten bestanden hat. Ohne entsprechende Beratungspflicht scheidet aber ein Beratungsverschulden und damit auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aus. Der Beklagten kann ferner nicht vorgeworfen werden, eine Aufklärung der Berechtigten über die Möglichkeit der Beantragung von Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten unterlassen zu haben. Denn diese Möglichkeit war insbesondere den in Israel lebenden Betroffenen bekannt, zumal die Klägerin hier von einem mit der Rechtsmaterie vertrauten Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Ebenso kann die Klägerin sich nicht – wie vorgetragen – auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, stützen, um zu einer Verlängerung der Antragsfrist zu gelangen, da diese Entscheidung hier nicht einschlägig ist. In dem genannten Urteil ging es um die Anwendbarkeit des ZRBG auch für Bestandsrentner und die dort verfügte verlängerte Antragsfrist aus Gründen der Gleichbehandlung. In dem hier zugrunde liegenden Fall liegt indessen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) dadurch vor, dass die Klägerin unter Anwendung der Vorschrift des § 99 SGB VI erst ab dem Monat der AntragsteIlung eine Regelaltersrente erhält. Denn Art. 3 GG gebietet die Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte vor dem Gesetz. Nach der sogenannten "neuen Formel" liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GG vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung vgl. dazu grundlegend: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.10.1980, 1 BvR 240/79, siehe auch Urteil vom 14.03.2000, 1 BvR 284/96, BVerfGE 102,41,54). Die von der Klägerin angenommene Ungleichbehandlung zu anderen Verfolgten mit früherem Rentenbeginn ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass letztere auch zu einem früheren Zeitpunkt Rente beantragt und diesen Antrag nicht zurückgenommen oder seine Ablehnung haben bestandskräftig werden lassen. Mithin hätte es die Klägerin im hiesigen Verfahren im Unterschied zu dem vom Bundessozialgericht zu § 306 SGB VI entschiedenen Fall selbst in der Hand gehabt, zu einem früheren Zeitpunkt Rente zu beantragen, die Bescheidung durch die Beklagte abzuwarten, dagegen Widerspruch einzulegen und den Instanzenzug auf sich zu nehmen, wie es auch andere Kläger getan haben. Schließlich kann ein früherer Rentenbeginn auch nicht unter Berücksichtigung eines in Israel gestellten Rentenantrages angenommen werden. Zwar wird ein israelischer Antrag nach Art. 27 Absatz 2 des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) als Rentenantrag auch aus der deutschen Rentenversicherung herangezogen (siehe dazu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/11 R), die Klägerin hat aber nach Auskunft des israelischen Versicherungsträgers keinen solchen Rentenantrag in Israel gestellt. Eine Gleichstellung scheidet mithin aus."
Nach Zustellung am 26.04.2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen dieses Urteil am 30.04.2013 Berufung eingelegt, mit der er an dem bisherigen Begehren – Zahlung einer Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 – festhält und seine Begründung aus dem Klageverfahren wiederholt; zudem hat er die Zulassung der Revision angeregt.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 zu verurteilen, der Klägerin die Regelaltersrente bereits ab dem 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Klägerin beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2013 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 54 Absatz 2 SGG. Denn die Beklagte hat rechtmäßig entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Regelaltersrente vor dem 01.11.2010 und damit auch nicht für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2010 hat.
Gemäß § 99 SGB VI hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Regelaltersrente erst für die Zeit ab dem 01.11.2010 (dazu I.). Ein früherer Rentenbeginn kann weder aufgrund eines in Israel gestellten Rentenantrags (dazu II.) noch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (dazu III.) noch aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der Rechtsprechung des BSG zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (dazu IV.) noch unter Berücksichtigung des sog. Wiedergutmachungsgedankens (dazu V.) angenommen werden.
I. Gemäß § 99 SGB VI hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Regelaltersrente erst für die Zeit ab dem 01.11.2010. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente der Klägerin nach § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG waren für sie zwar mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG vom 20.06.2002 (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2002, veröffentlicht am 27.06.2002, BGBl I, 2074) zum 01.07.1997 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.06.2002) erfüllt, weil sie bereits im April 1993 ihr 65. Lebensjahr vollendet hatte, Zeiten nach dem ZRBG vorliegen (die Beklagte hat der Rentengewährung Beitragszeiten auf der Grundlage des ZRBG vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 sowie Ersatzzeiten vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 zugrunde gelegt) und sie hierdurch auch die allgemeine Wartezeit erfüllt. Für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Regelaltersrente reicht dies aber nicht aus. Vielmehr ist mit dem Inkrafttreten der §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI am 01.01.1992 das Antragsprinzip eingeführt worden: Danach werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; (erst) der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. Der Rentenantrag ist dabei auch für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI maßgeblich. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI. § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI gestaltet insofern einen materiell rechtlichen, die fälligen und ab dem 01.01.1992 entstandenen Einzelansprüche aus einem Recht auf Regelaltersrente vernichtenden Einwand aus, der dann Platz greift, wenn der Antrag mehr als drei Kalendermonate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem das Recht auf Rente entstanden ist (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5 (Rdnr. 17)). Nachdem die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 erfüllt hatte, war der dritte Kalendermonat nach Ablauf dieses Monats der Oktober 1997. Vor ihrer Antragstellung am 20.11.2010 hat die Klägerin jedoch keine Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung beantragt. Da nach § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI bei späterer Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung erst vom Antragsmonat an geleistet wird, war danach Rente ab dem 01.11.2010 zu leisten.
Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut des § 99 Absatz 1 SGB VI nicht zu, denn es wird klar zwischen einer Antragstellung bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist und einer Antragstellung danach unterschieden, und es werden diesen Alternativen jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen zugeordnet. Eine Verschiebung des Versicherungsfalles, an den die Vorschrift des § 99 SGB VI anknüpft ("Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind"), ist seit Inkrafttreten des SGB VI am 01.01.1992, anders als noch nach der Reichsversicherungsordnung (§ 1248 Absatz 6 RVO: "Der Versicherte kann bestimmen, dass ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll") nicht mehr möglich (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.) und würde im Übrigen auch nicht zu dem hier begehrten früheren Rentenbeginn führen können.
Der somit aus § 99 SGB VI resultierende Rentenbeginn am 01.11.2010 erfährt keine Änderung durch § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG. Nach dieser Vorschrift gilt (nur) ein bis zum 30.06.2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als am 18.06.1997 gestellt. Wurde der Antrag bis zum 30.06.2003 gestellt, also binnen gut einen Jahres nach Verkündung des ZRBG am 27.06.2002, wird durch § 3 Absatz 1 Satz 2 ZRBG das Antragsdatum fiktiv auf den 18.06.1997 festgesetzt. Damit wurden jene Berechtigten, die durch die Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 davon Kenntnis erlangten und sich aufgrund dieses Gesetzes binnen gut einen Jahres nach seiner Verkündung zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen, so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils (vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294 (Rdnr. 29)). Dass bereits 65-jährige Berechtigte mit erfüllter Wartezeit aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des ZRBG vom 20.06.2002 zum 01.07.1997 trotz erst am 27.06.2002 erfolgter Verkündung des ZRBG und damit erstmalig gegebener Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieses Gesetzes einen Antrag bis spätestens Oktober 1997 hätten stellen müssen, um die zwingende Folge eines Anspruchsverlusts nach § 99 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB VI zu vermeiden, wurde insofern durch § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG modifiziert. Die amtliche Überschrift des § 3 Absatz 1 ZRBG ("Besonderheiten beim Rentenbeginn") verdeutlicht dabei aber, dass die Regelung nicht selbst den Rentenbeginn für "Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" festlegt, sondern lediglich Besonderheiten hinsichtlich eines einzelnen für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI bedeutsamen Umstandes – des Zeitpunktes der Antragstellung – normiert. Die Vorschrift regelt also nicht selbst unmittelbar den Rentenbeginn, sondern modifiziert bzw. fingiert lediglich den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, BSGE 110, 97 (Rdnr. 22 m.w.N.)). Dies geht auch aus der Regelung des § 1 Absatz 2 ZRBG hervor, wonach dieses Gesetz "die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung" (WGSVG) ergänzt; nach § 7 WGSVG ergänzen jedoch wiederum diese Vorschriften "zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch". Die Klägerin hat jedoch bis zum 30.06.2003 keinen, sondern erst am 20.11.2010 den maßgeblichen Antrag auf Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, so dass der aus § 99 SGB VI resultierende Rentenbeginn am 01.11.2010 vorliegend keine Änderung durch § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG erfährt.
Dem aus § 99 SGB VI resultierenden Rentenbeginn am 01.11.2010 steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise von der Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI und vom rückwirkenden Inkrafttreten des am 27.06.2002 veröffentlichten ZRBG zum 01.07.1997 keine Kenntnis hatte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB X kann ihr deswegen nämlich nicht zugebilligt werden. Zwar ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig, wenn die betreffende Regelung dies ausdrücklich bestimmt oder ihre Auslegung dies ergibt (BSG, Urteile vom 25.10.1988, 12 RK 22/87, BSGE 64, 153 ff.; vom 21.05.1996, 12 RK 43/95, SozR 3 5070 § 21 Nr. 3; vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168 ff.). Ob danach eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Dreimonatsfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI, der eine Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich vorsieht, im Wege der Auslegung zulässig wäre, kann indes offenbleiben (so auch BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.). Denn gemäß § 27 Absatz 3 SGB X kann nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist (hier Oktober 1997) die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden oder die versäumte Handlung – hier Antrag auf Regelaltersrente – nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Dafür, dass die Klägerin bis zum Ablauf des Oktober 1998 durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sein soll, ist nichts ersichtlich. Wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist konnte ein allenfalls erstmalig für den 20.11.2010 anzunehmender Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zur Wiedereinsetzung führen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch bei bestehender Unkenntnis der Fristen-Regelung des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI nicht im Sinne des § 27 Absatz 1 SGB X ohne ihr Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten, weil sich dies aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen ergibt. Danach gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 ff.); dieser Grundsatz ist auch für die Beantwortung der Frage bedeutsam, welche Gründe eine etwa zulässige Wiedereinsetzung rechtfertigen können und ob dazu auch die Unkenntnis von dem Recht und der Befristung seiner Ausübung geeignet ist (BSG, Urteil vom 09.02.1993, 12 RK 28/92, BSGE 72, 80 ff.); eine Unkenntnis solcher Rechte, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher nicht rechtfertigen (BSG, Urteile vom 21.05.1996 und 22.10.1996, a.a.O.).
Da eine etwaige Rechtsunkenntnis der Klägerin über die Frist des § 99 SGB VI eine Wiedereinsetzung nicht begründen kann, scheidet auch eine Nachsichtgewährung aus, falls für sie bei einer grundsätzlichen Anwendung der Wiedereinsetzung auch auf Fristen des materiellen Sozialrechts überhaupt noch Raum sein sollte (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 7/82, SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 55).
II. Zutreffend hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil bereits ausgeführt, dass die Klägerin einen früheren Rentenbeginn auch nicht unter Berücksichtigung eines in Israel gestellten Rentenantrags erreichen kann. Zwar ist ein beim israelischen Versicherungsträger gestellter Rentenantrag nach Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 des DISVA auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen (Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 in juris; bestätigt durch BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R, SozR 4 – 6480 Art. 27 Nr. 1). Die Klägerin hat aber nach der der Beklagten erteilten Auskunft des israelischen Versicherungsträgers keinen Rentenantrag in Israel gestellt. Der am 15.04.1958 beim israelischen Finanzministerium gestellte Antrag auf Invalidenrehabilitation, aufgrund dessen die Klägerin Leistungen nach dem israelischen Gesetz Nr. 5717-1957 erhält, kann nicht als gleichgestellter Altersrentenantrag nach Artikel 27 DISVA gelten. Denn das Abkommen ist erst am 01.05.1975 in Kraft getreten. Anträge, die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden, können daher nicht zu einer Gleichstellung führen. Für einen Antrag auf Invalidenrehabilitation gilt dies zudem, weil es auf die Einbeziehung des jeweiligen Versicherungszweiges – hier Invaliditätsversicherung – in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens ankommt. Diese Einbeziehung erfolgte erst zum 01.01.1984, so dass Anträge auf Invaliditätsleistung frühestens ab diesem Zeitpunkt gleichgestellt sein können.
III. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so behandelt zu werden, als hätte sie den Antrag auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung spätestens bis zum 30.06.2003 gestellt, um wie begehrt entsprechend § 3 ZRBG in den Genuss einer Rente bereits ab dem 01.07.1997 zu gelangen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, dessen Rückwirkung zu einem frühesten Rentenbeginn ab dem 01.01.2006 führen könnte (dazu 1.), steht der Klägerin – auch unter Berücksichtigung des Vortrags ihres Bevollmächtigten – nicht zu (dazu 2.).
1. Bei der hier vorliegenden Erstfeststellung einer Rente könnte einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der Klägerin selbst für den Fall seines Vorliegens in entsprechender Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X Rückwirkung nicht bis zum 01.07.1997, sondern nur bis zum 01.01.2006 zukommen, zurückgehend auf den erstmaligen Antrag der Klägerin auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von (November) 2010. Denn die in § 44 Absatz 4 SGB X für eine rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen festgesetzte zeitliche Grenze von vier Jahren ist entsprechend anzuwenden, auch wenn die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen auf einer Erstfeststellung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beruht (Urteil des erkennenden Senats vom 24.05.2013, L 14 R 432/12 in juris; dazu anhängig B 13 R 23/13 R).
2. Der Klägerin steht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit der Folge eines frühest möglichen Rentenbeginns ab dem 01.01.2006 nicht zu (dazu a.), auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags ihres Bevollmächtigten (dazu b.).
a.) Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI, nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr 12 m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr 2). Voraussetzung ist weiter, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt, dass die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt hat und dass die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang); schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, d.h. die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Die Beklagte hat weder im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über deren sozialen Rechte diese unrichtig oder missverständlich informiert (dazu aa.) noch hat sie ihr aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber der Klägerin obliegende und dieser ein entsprechendes subjektives Recht einräumende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14 und 15 SGB VI (dazu bb.) bzw. zum Hinweis nach § 115 Absatz 6 SGB VI (dazu cc.), verletzt.
aa.) Auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I kann die Klägerin ihren Herstellungsanspruch nicht stützen. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen (vgl. Hauck/Haines, SGB I, K § 13 Rdn. 5). Diese Aufklärungspflicht begründet nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation, z.B. in Merkblättern oder Broschüren, verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der rechtzeitigen Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15). Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteil vom 23.05.1996, a.a.O.). Dass die Beklagte vorliegend eine solche unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel im Hinblick auf das ZRBG, auf etwaige Antragsfristen oder zu den Ghettos in Ungarn erteilt oder den israelischen Versicherungsträger entsprechend unrichtig informiert hätte, wäre allerdings von der Klägerin darzulegen und nachzuweisen. Mit seiner Darlegung, dass verschiedene Personengruppen bis 2009 durch die Beklagte durch deren zu enge Gesetzesauslegung von einer Antragstellung abgehalten worden seien, hätten abgehalten werden können oder veranlasst worden seien, eine ungünstige Erklärung abzugeben und damit von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen worden seien, u.a. solche Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Ungarn verrichtet hätten, legt der Bevollmächtigte der Klägerin aber weder dar, dass eine unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel durch die Beklagte erfolgt ist, noch, dass konkret die Klägerin eine solche unrichtige Information der Beklagten (gegebenenfalls übermittelt durch den israelischen Versicherungsträger) erhalten und ihr Agieren (kausal) danach ausgerichtet hat. Seine Darlegung bezieht sich vielmehr offenbar auf die bis 2009 unstrittig in größerer Zahl erfolgten negativen Bescheidungen – auch bereits bis Juni 2003 – gestellter Anträge nach dem ZRBG und darauf, dass ein Großteil der Antragsteller erst aufgrund der Urteile des BSG von Juni 2009 (Urteile vom 02.06.2009, B 13 R 81/08 R, BSGE 103, 190; B 13 R 139/08 R, BSGE 103, 201; B 13 R 85/08 R in juris; und vom 03.06.2009, B 5 R 26/08 R, BSGE 103, 220; B 5 R 66/08 R in juris) ihre Ansprüche durchsetzen konnte, die entgegenstehende frühere Rechtsprechung zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des "Entgelts" und der Beschäftigungsaufnahme "aus eigenem Willensentschluss" (vgl. etwa Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03, BSGE 93, 214, und Beschluss vom 22.03.2007, B 5 R 16/07 B in juris) aufgegeben hatten. Auch wenn der Beklagten insofern, wie es das Sozialgericht im angefochtenen Urteil bereits dargelegt hat, (allenfalls) vorzuhalten sein könnte, dass sie in beschiedenen (Parallel-)Fällen das ZRBG restriktiv ausgelegt und in damaliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor allem ein die Versicherungspflicht dem Grunde nach auslösendes Entgelt und eine Beschäftigungsaufnahme aus eigenem Willensentschluss – auch für die im besetzten Ungarn (dazu bereits BSG, Urteil vom 25.06.1963, 11 RV 1248/60, BSGE 19, 197) gelegenen Ghettos – gefordert hat, kann dies wegen der Beschränkung auf die beschiedenen Fälle und deren inter partes Wirkung nicht als Allgemeininformation im Sinne von § 13 SGB I aufgefasst werden. Auch dass die nur inter partes wirkenden und bis 2009 erfolgten negativen Bescheidungen in größerer Zahl aus der ex post Sicht der seit 2009 bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung seitdem nicht mehr haltbar erscheinen, ändert nichts daran, dass sie bei ihrem Erlass in Einklang mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung standen und dass sie keine Allgemeininformation darstellen. Auch ansonsten sind fehlerhaft erfolgte Allgemeininformationen der israelischen Bevölkerung oder des israelischen Versicherungsträgers durch die Beklagte zum ZRBG, zu etwaigen Antragsfristen und insbesondere zu den Ghettos in Ungarn sowie deren Zugang bei der Klägerin dem Senat nicht bekannt. Im Übrigen geht der Senat von einem erheblichen Bekanntheitsgrad des ZRBG und bestehender Antragsfristen in der israelischen Bevölkerung auch bereits für die Zeit bis (zu dem für § 3 ZRBG maßgeblichen Zeitpunkt) Juni 2003 bzw. für die Zeit bis (zur "Rechtsprechungswende" des BSG) 2009 aus, weil dies die bereits bis dahin gestellten sehr zahlreichen Anträge nach diesem Gesetz widerspiegeln.
bb.) Durch die vom Bevollmächtigten der Klägerin gerügte restriktive Verwaltungspraxis bzw. Auslegung des ZRBG hat die Beklagte der Klägerin gegenüber auch keine Pflichten zur individuellen Beratung nach § 14 SGB I oder zur individuellen Auskunft nach § 15 SGB I verletzt. Wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, liegt in der – bis 2009 erfolgten – restriktiven Auslegungspraxis des ZRBG durch die Beklagte schon keine Pflichtverletzung, weil sich die Beklagte hierbei auf – die bis dahin bestehende – höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt hat; zudem hat die Beklagte hierdurch nicht der Klägerin gegenüber gehandelt, weil sich die Verwaltungspraxis nur auf beschiedene (Parallel-)Fälle anderer Antragsteller mit allenfalls ähnlicher Fallgestaltung bezogen hat und daher nur zwischen diesen – inter partes – Wirkung entfaltet. Zudem wäre, wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch kein kausaler Nachteil zu einer unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen, weil zahlreiche andere Antragsteller, die ebenfalls Beitragszeiten nach dem ZRBG geltend gemacht haben, durch das Erfordernis eines versicherungspflichtigen Entgelts und einer "freiwilligen" Beschäftigungsaufnahme auch in der Zeit bis 2009 nicht davon abgehalten worden sind, ihren Rentenantrag zu stellen und dessen Ablehnung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie für das Sozialgericht bestehen auch für den Senat darüber hinaus keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die verspätete Stellung des Rentenantrages durch die Klägerin der Verletzung einer Pflicht aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis geschuldet ist. Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, 7 RAr 36/88, BSGE 66, 258, vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O. und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976, 3 RK 7/76, BSGE 42, 224). Daran mangelt es hier schon dadurch, dass die Klägerin bis zu ihrer Antragstellung im November 2010 weder ein Beratungsbegehren an die Beklagte gerichtet hat noch es der Beklagten überhaupt möglich gewesen wäre, einen konkreten Anlass zur Beratung der Klägerin oder deren Informationsbedarf zu erkennen, weil für die Klägerin bis zu ihrer Antragstellung am 20.11.2010 kein Versicherungskonto bei der Beklagten bestand. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I bzw. ihrer Auskunftspflicht nach § 15 SGB I war die Beklagte insofern auch nicht gehalten, anlässlich der Einführung des Antragsprinzips ab dem 01.01.1992 (§ 99 SGB VI) und der Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 in Bezug auf alle möglicherweise Berechtigten zu prüfen, ob sie davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlass zu informieren. Eine solche Verpflichtung ist selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger bekannten Versicherten bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen, wie drohendem Totalverlust eines Anspruchs, allenfalls in Ausnahmefällen denkbar (BSG, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Da die Beklagte danach schon nicht die von der Regelung betroffenen und ihr bekannten Versicherten ermitteln und auf das Antragserfordernis des SGB VI hinweisen muss, folgt aus §§ 14 und 15 SGB I erst recht nicht die Pflicht, all diejenigen möglicherweise Anspruchsberechtigten erst noch zu ermitteln, die in absehbarer Zeit Anspruch auf Rente haben könnten, um sie über die Voraussetzungen der Rentengewährung zu informieren. Die Klägerin könnte sich schließlich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines etwaigen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers des israelischen Sozialversicherungsträgers berufen, selbst wenn sie entsprechendes vorgetragen hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 15.07.1986, L 2 An 135/85 in juris und BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88 SozR 6961 § 7 Nr. 2; anders BSG, Urteile vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90 und vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert). Ein etwaiger Beratungsfehler des israelischen Sozialversicherungsträgers scheidet hier jedenfalls dadurch aus, dass die Klägerin dort gar keinen Altersrentenantrag gestellt hat.
cc.) Auf eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Absatz 6 Satz 1 SGB VI kann die Klägerin ihren Herstellungsanspruch ebenfalls nicht stützen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist zwar nicht auf die Verletzung der Pflichten aus §§ 14, 15 SGB I beschränkt, sondern kommt auch bei andersartiger Fehl- oder Nichtinformation der Versicherten in Betracht (BSG, Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5). Als Pflicht, deren Verletzung grundsätzlich geeignet ist, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, kommt insofern auch die aus § 115 Absatz 6 Satz 1 SGB VI resultierende Hinweispflicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen; die Rentenversicherungsträger können dabei in gemeinsamen Richtlinien bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen (Satz 2 a.a.O). Sinn und Zweck des § 115 Absatz 6 SGB VI ist es, die nicht ausreichend Informierten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren (Hauck/Haines, SGB VI-Kommentar, § 115, RdNr. 12; Gemeinschaftskommentar-SGB VI / Meyer, § 115, RdNr. 4). Die Vorschrift wurde insofern durch das Rentenreformgesetz 1992 zugleich mit § 99 SGB VI eingeführt, in dem die Auswirkung des Antragszeitpunktes auf den Rentenbeginn bestimmt wird; da durch § 99 SGB VI gravierendere Folgen an die Antragstellung bzw. deren Zeitpunkt geknüpft werden als nach dem altem Recht der RVO, ist als Korrektiv hierfür die Regelung des § 115 Absatz 6 SGB VI vorgesehen. Die Beklagte war im vorliegenden Fall aber nicht verpflichtet, der Klägerin einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs eines Altersrente und auf den bei Überschreitung der Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI eintretenden Anspruchsverlust zu erteilen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Hinweiserteilung scheidet dabei zwar nicht bereits deshalb aus, weil die Klägerin sich nicht rechtzeitig rat- oder auskunftsuchend an die Beklagte gewandt hätte; denn für das Entstehen einer Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Erteilung eines Hinweises ist eine Anfrage der Versicherten nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 22.10.1996, 13 RJ 23/95, BSGE 79, 168). Auch ist die Vollendung des 65. Lebensjahres (vorliegend am 13.04.1993) bei einer Versicherten, die – wie die Klägerin – die allgemeine Wartezeit erfüllt, grundsätzlich ein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Absatz 6 SGB VI, in dem dann auf die Notwendigkeit eines Antrags für den Erhalt einer Leistung und auf die 3-Monats-Frist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGBG VI hinzuweisen ist, da bei Unkenntnis und Nichtbeachtung der endgültige Verlust des Anspruchs auf Rente für den zurückliegenden Zeitraum droht (BSG, Urteil vom 22.10.1996, a.a.O.). Die Adressaten derartiger Hinweise (anders als etwa bei § 13 SGB I) müssen für den Versicherungsträger aber konkret bestimmbar sein, weil die Regelung den Schutz der Einzelnen bezweckt; nur so kann davon ausgegangen werden, dass diesen auch ein subjektives Recht auf Erteilung eines Hinweises zustehen soll (Hauck/Haines, SGB VI-Kommentar, § 115, RdNr. 13). Dem Versicherungsträger muss daher konkret erkennbar sein, dass es sich um einen geeigneten Fall handelt; dafür muss für ihn aus dem Versicherungsverlauf erkennbar sein, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet ist. Die Hinweispflicht des § 115 Absatz 6 SGB VI als Sonderfall der so genannten Spontanberatung setzt insofern notwendig voraus, dass der Versicherte im Datenbestand des Rentenversicherungsträgers gespeichert ist (BSG, Urteil vom 14.11.2002, B 13 RJ 39/01 R, SozR 3 2600 § 115 Nr. 9). Die Klägerin ist jedoch erstmals infolge ihrer Antragstellung im November 2010 im Datenbestand der Beklagten gespeichert worden. Für einen nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin und vor der Rentenantragstellung im November 2010 erfolgten Kontakt zwischen der Beklagten und der Klägerin, aus dem eine Speicherung der Daten der Klägerin resultiert haben könnte bzw. sollte, gibt es weder Anhaltspunkte noch ist derartiges vorgetragen worden. Mangels Datenbestandes und mangels Versicherungskontos vor der Antragsstellung der Klägerin im November 2010 bestand daher kein Anlass im Sinne des § 115 Absatz 6 SGB VI, der Klägerin einen Hinweis zu erteilen, so dass auch keine Hinweispflicht der Beklagten aus gegebenen Anlass im Sinne des § 115 Absatz 6 SGB VI bestand.
b.) Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG gelangen, die er seinem Vortrag zugrunde gelegt hat, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer objektiv falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) und eines Ermittlungsfehlers durch den Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Ungarn einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83, in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13). Diese Entscheidungen haben nicht den ihnen vom Bevollmächtigten zugesprochenen Inhalt – und sind daher auch nicht auf den vorliegenden Fall dahingehend übertragbar -, dass das für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderliche Fehlverhalten eines Versicherungsträgers etwa darin liegen kann, dass dieser bis zum Zeitpunkt geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in größerer Zahl negative Bescheidungen erlassen hat, die aus der ex post Sicht der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung seitdem nicht mehr haltbar erscheinen, und aufgrund derer Berechtigte von einer Antragstellung abgehalten worden sind oder sein könnten. Vielmehr fordern (auch) die vom Bevollmächtigten genannten Entscheidungen des 12. Senats des BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten – etwa eine fehlerhafte Gesetzesanwendung – bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sein muss, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit aus der Rückschau nicht ausreicht. Dass diese Anforderungen an den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu stellen sind, ist indes nicht nur den vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des 12. Senats des BSG zu entnehmen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG, so zum Beispiel der Rechtsprechung des 7. Senats (Urteil vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3 3200 § 86 a Nr. 2), der ausgeführt hat, dass der Leistungsträger, wenn seine – negative – Auskunft über eventuelle Leistungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Erteilung der Gesetzeslage und dem Stand des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens entsprach, bei einer späteren, im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht erkennbaren Gesetzesänderung zugunsten des Betroffenen nicht verpflichtet ist, den durch eine verspätete Antragstellung bedingten Nachteil im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des heute für das Recht der Rentenversicherung zuständigen 13. Senats des BSG (Urteil vom 08.11.1995,13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), der ausgeführt hat, dass ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die dem Versicherten günstigen Voraussetzungen erst später bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten.Unter Berücksichtigung der vom Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des 12. Senats des BSG als auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG kommt ein Herstellungsanspruch daher vorliegend nicht in Betracht. Denn die in größerer Zahl ergangenen negativen Bescheidungen der Beklagten bis zum Jahr 2009 als dem vom Prozessbevollmächtigten gerügten Zeitpunkt, die die Klägerin bewogen haben könnten, bis dahin keinen Rentenantrag zu stellen, standen in Einklang mit der bis zur "Rechtsprechungswende" des BSG zum ZRBG im Jahr 2009 bestehenden damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die unbestimmten Rechtsbegriffe des "Entgelts" und des Beschäftigungsverhältnisses "aus eigenem Willensentschluss" restriktiv ausgelegt hatte (vgl. etwas Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03, BSGE 93, 214, und Beschluss vom 22.03.2007, B 5 R 16/07 B in juris); dass Erfolgsaussicht für die Durchsetzung ihrer Ansprüche für die Klägerin erst aufgrund der Urteile des BSG von Juni 2009 bestand und vorher nicht, beruht somit nicht auf einem objektiven Fehlverhalten der Beklagten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen bzw. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung. Aus dem gleichen Grund führen auch die vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des BSG vom 12.10.1979, 09.05.1979, 15.12.1983, 28.02.1984 und 24.10.1985 (alle a.a.O.) nicht weiter, nach denen ein – hier nicht vorliegendes – im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung, das einen Herstellungsanspruch begründet, nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein braucht. Bei Nichtvorliegen eines objektiven Fehlverhaltens kommt es auf die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht mehr an. Deutlich wird dies insbesondere aus der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidung des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), in der das BSG ausgeführt hat, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf Seiten des Versicherungsträgers grundsätzlich kein Verschulden voraussetze, also (auch) bestehe, wenn der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine bereits damals objektiv unrichtige Auskunft erteilt habe, er zu diesem Zeitpunkt aber von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe ausgehen dürfen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass zum einen wegen der verspäteten Antragstellung eine der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ist und zum anderen eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt, die eine Ersetzung des nicht rechtzeitig gestellten Antrags im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ermöglichen könnte.
IV. Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.11.2010 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 in juris; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.
Etwaige Rechtsprechung zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen ist auf den vorliegenden Fall schon dadurch nicht übertragbar, dass die Antragstellung nach dem ZRBG nicht an eine Frist gebunden ist. Die in § 3 des ZRBG genannte Frist bis zum 30.06.2003 führt lediglich zu einer Fiktivverlegung des Rentenantrags auf den 18.06.1997 (= Tag des BSG-Urteils B 5 RJ 66/95 (BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto). Jedoch war und ist auch nach Juni 2003 jederzeit die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Rentenanspruchs auf der Grundlage des ZRBG gegeben.
Auch im Übrigen sind die vom Bevollmächtigten genannten Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 12.10.1979 hatte keine Verlängerung einer Antragsfrist oder einer Nachentrichtungsfrist zum Inhalt, vielmehr erweiterte der 12. Senat des BSG den unter § 10 a WGSVG fallenden Personenkreis auch auf solche Personen, die nach Kriegsende nicht in den Geltungsbereich des WGSVG zurückgekehrt waren, so dass auch diese die durch § 10 a WGSVG geregelte Möglichkeit zur Beitragsentrichtung längstens für die Zeit bis zum 31.12.1955 nutzen konnten. Ebenso wenig hatte die Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 eine Verlängerung einer Antragsfrist oder einer Nachentrichtungsfrist zum Inhalt. Vielmehr hat der 13. Senat des BSG dort eine Rechtsfortbildung zur Schließung einer gesetzgeberischen Lücke im ZRBG dahingehend vorgenommen, dass die Vorschrift des § 306 Absatz 1 SGB VI für Bestandsrentner, die bereits vor dem 18.06.1997 (= Tag des BSG-Urteils B 5 RJ 66/95 (BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto) eine Altersrente bezogen haben, und die vor dem 30.06.2003 einen Antrag auf Zahlung der Rente unter Bezugnahme auf das ZRBG gestellt hatten, nicht nachteilig anzuwenden ist, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung. Aus dem Leitsatz des Urteils des 12. Senats vom 24.10.1985 ergibt sich wiederum der Grund, warum hier eine ursprünglich (am 31.12.1975) bereits abgelaufene Ausschlussfrist (zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 a Absatz 2 WGSVG) neu zu eröffnen war (was dann unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 24.10.1985 erfolgte mit einer Neueröffnung bis zum 31.12.1986); Grund war nämlich, dass durch eine zuvor erfolgte Rechtsprechung des BSG (vom 17.03.1981 bzw. 24.06.1981) eine Gesetzeslücke in der Form geschlossen wurde, dass für einen weiteren Personenkreis das Nachentrichtungsrecht erstmals ermöglicht wurde. Der Entscheidung des 12. Senats vom 01.12.1978 lag zugrunde, dass das BSG die Frist des § 141 e Absatz 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz für einen Antrag auf Konkursausfallgeld neu eröffnet hat, weil es insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit (Lücke) im Einführungsgesetz zum Einkommenssteuergesetz von 1974 erkannt hat. In der Entscheidung vom 26.06.1985 wiederum sah sich der 12. Senat des BSG infolge seiner Rechtsprechung vom 27.03.1980, dass in Ausfüllung einer Gesetzeslücke Artikel 2 § 5 b Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes auf Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit analog anzuwenden ist, veranlasst, die in dieser Norm enthaltende Befristung (31.12.1979) auf einen angemessenen Zeitpunkt nach dem Bekanntwerden seines Urteils vom 27.03.1980 zu verschieben. Vorliegend ist aber ein vergleichbarer Sachverhalt, wie er den genannten Entscheidungen zugrunde liegt, nicht gegeben. Denn die Rechtsprechung des BSG vom 02. und 03. Juni 2009 zum ZRBG hat sich lediglich mit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und damit mit der reinen Auslegung eines Gesetzes befasst und hat nicht,- wie bei der eben angeführten Rechtsprechung,- Gesetzeslücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen. Der Fall der Klägerin ist im Übrigen auch dadurch schon nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat, dass ihr – verspäteter – Antrag nicht die Folge hat, dass sie von einem Rentenanspruch nach dem ZRBG vollständig (und auf Dauer) ausgeschlossen wird, sondern lediglich die Folge einer nur eingeschränkten Rückwirkung hat. Dass im Übrigen der 13. Senat im Urteil vom 03.05.2005 aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 GG zur Anwendbarkeit des ZRBG auch für Bestandsrentner gelangte (§ 306 SGB VI), vorliegend aber schon kein Verstoß gegen Artikel 3 GG erkennbar ist, obwohl die Klägerin unter Anwendung des § 99 SGB VI erst ab dem Monat ihrer Antragstellung eine Regelaltersrente erhält, hat bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Die von ihr angenommene Ungleichbehandlung zu anderen Verfolgten mit früherem Rentenbeginn ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass letztere auch zu einem früheren Zeitpunkt Rente beantragt haben, so dass es die Klägerin im Unterschied zu dem vom BSG zu § 306 SGB VI entschiedenen Fall selbst in der Hand gehabt hat, zu einem früheren Zeitpunkt Rente zu beantragen.
V. Die von der Klägerin erstrebte Rechtsanwendung – Gewährung einer Altersrente auf der Grundlage des ZRBG bereits für die Zeit ab dem 01.07.1997 trotz Versäumung der Antragsfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI – ist schließlich auch unter Berücksichtigung des sog. Wiedergutmachungsgedankens nicht möglich. Denn zugunsten der Klägerin wirkt sich hier auch nicht der vom Bundesgerichtshof (BGH) zum Entschädigungsrecht entwickelte Grundsatz aus, dass eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und dem Ziel entspricht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (Urteile des BGH vom 26.02.1960, IV ZR 255/59, RzW 1960, 262; vom 22.02.2011, IX ZR 113/00, BGH Report 2001, 372). Zwar ist hiervon bei der Auslegung einschlägiger Vorschriften auch das BSG ausgegangen; der Bevollmächtigte der Klägerin hat die einschlägigen Entscheidungen des BSG auch (in anderem Zusammenhang) genannt (Urteile vom 26.10.1976, 12/1 RA 81/75, SozR 5070 § 9 Nr. 1; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 28.02.1984, 12 RK 50/82, SozR 5070 § 9 Nr. 7). Dennoch führt dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat mit dem ZRBG zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts Rentenzeiten, die mit in einem Ghetto verrichteter Arbeit erworben wurden, unabhängig von weiteren Voraussetzungen (insbesondere nach dem FRG) als Regelaltersrente zahlbar gemacht. Anders als etwa bei der Zuerkennung eines festen Entschädigungsbetrags handelt es sich damit bei den auf der Grundlage des ZRBG gezahlten Leistungen um Renten, die dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI folgen. Die aus dieser Konzeption folgenden Konsequenzen, wie etwa der Verfall von Rentenansprüchen für die Vergangenheit bei Versäumung der Antragsfrist, treten aber bei allen Renten gleichermaßen ein und widersprechen insofern auch nicht dem Wiedergutmachungsgedanken.
Aus dem gleichen Grund lässt sich auch kein anderes Ergebnis aus § 2 Absatz 2 Halbsatz 2 SGB I ableiten, wonach bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf den Beginn der Regelaltersrente vor dem 01.11.2010 und damit auch nicht auf Zahlung von Regelaltersrente für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 31.10.2010. Im Übrigen wirkt es sich zu Gunsten der Klägerin aus, dass die Beklagte für den Zugangsfaktor (§ 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 b SGB VI) davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze erst zum 01.11.2010 in Anspruch genommen hat, so dass die Beklage insofern die Rente auch nach einem höheren Zugangsfaktor als bei einem (begehrten) Rentenbeginn zum 01.07.1997 berechnet hat (vgl. § 3 Absatz 2 ZRBG). Angesichts des hohen Lebensalters der Klägerin dürfte sich allerdings ihr wirtschaftliches Interesse eher auf eine (größere) Nachzahlung als auf eine laufende höhere Rente richten, wie es ihr Bevollmächtigter dem Senat im Termin bestätigt hat. Zu dem weiteren Vortrag des Bevollmächtigten im Termin, dass die Regelungen der §§ 3 ZRBG und 44 SGB X sowie das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs je nachdem, ob es sich um ein Überprüfungsverfahren oder eine Erstbescheidung handele, zu sehr unterschiedlichen Folgen für den Rentenbeginn führen würden (Rentenbeginn ab 1997, ab 2005 oder erst ab Rentenantragstellung) und dies den Betroffenen schwierig zu vermitteln sei, möchte der Senat abschließend noch auf folgendes hinweisen: Überprüfungsanträgen nach Ablehnungsbescheiden, die seit 2009 – fußend auf der "Rechtsprechungswende" des Bundessozialgerichts vom 02.06.2009 und 03.06.2009 zur Auslegung der Rechtsbegriffe des "Entgelts" und des Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses "aus eigenem Willensentschluss" – gestellt wurden, kann nach Senatsauffassung nach § 44 Absatz 4 SGB X Rückwirkung maximal bis 2005 und nicht bis 1997 zukommen (vgl. allerdings die anhängigen zahlreichen Revisionen im 5. und 13 Senat des BSG zu der Frage: " Kann eine Rente bei Berechtigten des Personenkreises des § 1 ZRBG im Falle eines erstmaligen Rentenantrages noch vor Juli 2003 schon ab dem 01.07.1997 beginnen, wenn bereits eine bestandskräftig gewordene Ablehnung des Rentenantrags vorlag und die Rente erst danach aufgrund eines Überprüfungsverfahrens bewilligt wurde unter Anwendung von § 44 SGB X oder § 100 Absatz 4 SGB VI). Auch Erstbescheidungen aufgrund erstmaliger Antragstellung seit der "Rechtsprechungswende" in 2009 könnte selbst bei Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Rückwirkung nur in Anwendung des § 44 Absatz 4 SGB X (Urteil des erkennenden Senats vom 24.05.2013, L 14 R 432/12 in juris; dazu anhängig B 13 R 23/13 R) und damit ebenfalls maximal bis 2005 und nicht bis 1997 zukommen. Liegen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs allerdings nicht vor, können Rentenleistungen in Einklang mit § 99 SGB VI erst ab dem Antragsmonat gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG.
Die Revisionszulassung folgt aus § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Erstellt am: 28.11.2013
Zuletzt verändert am: 28.11.2013