Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt lediglich noch die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung einer Waschmaschine nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII).
Der im Februar 1947 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Am 04.12.2012 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen für die Anschaffung von Einrichtungs- bzw. Hausratsgegenständen, namentlich für ein Bett, Bügelbrett, Gardinen, Stühle, Lampen, ein Radio, Bettwäsche, ein Sofa, einen Kleiderschrank, einen Tisch sowie für eine Waschmaschine.
Mit Bescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab.
Mit seiner (bereits) am 25.04.2013 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger lediglich Leistungen für eine Waschmaschine in Form eines Darlehens begehrt.
Mit Urteil vom 24.10.2013 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass diese bereits unzulässig und rechtsmissbräuchlich, im Übrigen aber auch unbegründet sei. Die Berufung sei nicht statthaft, weil der Mindestbeschwerdewert von 750,01 EUR nicht erreicht sei. Die Kosten für eine (gebrauchte) Waschmaschine lägen deutlich unter diesem Betrag. Gründe, die Berufung zuzulassen, seien nicht ersichtlich. Nach der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 30.10.2013 "Beschwerde/Revision/Berufung" eingelegt. Mit einem am 03.11.2013 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schreiben hat er den Kammervorsitzenden erster Instanz sowie dessen "Helfers Helfer" als befangen abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2013 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 17.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2013 zu verurteilen, ihm eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine in Form eines Darlehens zu gewähren.
Die Beklagte, welche im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen ist, beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
das von ihr als Nichtzulassungsbeschwerde erachtete Rechtsmittel zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte über die Berufung entscheiden, obwohl der Kläger den Kammervorsitzenden erster Instanz, möglicherweise auch die an der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts beteiligten ehrenamtlichen Richter, mit einem am 03.11.2013 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schreiben als befangen abgelehnt hat. Insofern mag offen bleiben, ob es einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch noch bedarf, obwohl dieses mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils prozessual überholt ist (vgl. hierzu BSG, a.a.O.; ferner BSG, Beschluss vom 06.06.2007 – B 8 KN 8/07 B). Jedenfalls ist der Senat befugt, das Ablehnungsgesuch (anstelle des Sozialgerichts) als rechtsmissbräuchlich abzulehnen (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 – B 9a SB 18/06 B), ohne dass hierüber förmlich entschieden werden muss; denn der Befangenheitsantrag des Klägers ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil er sein Gesuch – wie schon in einer Vielzahl bei dem erkennenden Landessozialgericht anhängig gewesener Streitverfahren – auch nicht ansatzweise sachlich begründet hat (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rn. 103 m.w.N.).
Der Umstand, dass die Beklagte im zweitinstanzlichen Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen ist, steht einer Entscheidung über die Berufung ebenfalls nicht entgegen. Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in deren Abwesenheit verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der Terminsmitteilung, welche ihr am 05.12.2013 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die – (auch) als solche anzusehende – Berufung des Klägers ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Die nach § 143 SGG gegen Urteile der Sozialgerichte grundsätzlich statthafte Berufung ist vorliegend ausgeschlossen. Sie bedurfte einer besonderen Zulassungsentscheidung, weil der für die Statthaftigkeit der Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht wird und eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht nicht erfolgt ist.
Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nach Abs. 1 S. 2 nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
Der für eine zulässige Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus dem, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer ausgehend von dessen Begehren versagt hat und von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 14 m.w.N.).
Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts, mit welchem seine Klage auf Gewährung von Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine abgewiesen wurde, nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert; denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht den maßgeblichen Schwellenwert von 750,00 EUR. Die Kosten für eine Waschmaschine belaufen sich auf weniger als 750,01 EUR. Laut der Zeitschrift "Test" der Stiftung Warentest (Ausgabe Januar 2013), welche der Senat im Verhandlungstermin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, liegt der Kaufpreis für etliche (sogar) fabrikneue Waschmaschinen (etwa für das Modell Whirlpool AWO 6S545 mit 350,00 EUR oder der Firma Bauknecht WA Plus 624 TDi mit 435,00 EUR) weit unterhalb von 750,01 EUR,
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG unter dem Gesichtspunkt wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr zulassungsfrei; denn der Kläger begehrt mit seinem Berufungsantrag lediglich die Bewilligung einer einmaligen Leistung.
Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung in dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts liegt nicht vor. In dem vorliegenden Berufungsverfahren kann der Senat über die Zulassung der Berufung jedoch nicht entscheiden. Die Möglichkeit einer Zulassungsentscheidung nach § 144 Abs. 1 S. 1, § 145 Abs. 4 S. 1 SGG ist auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Die mit Einlegung der Berufung zugleich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 16.12.2013 (L 20 SO 505/13 NZB) zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Erstellt am: 12.11.2019
Zuletzt verändert am: 12.11.2019