Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt (noch) die Bewilligung von weiteren bzw. höheren Darlehensleistungen zur Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers.
Der 1947 geborene, einkommens- und vermögenslose Kläger bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Beklagte. Seit Dezember 2007 bewohnt er eine ca. 36 m² große Wohnung in der B-straße 00 in F. Zuvor hatte er eine Wohnung in der H-straße in F bewohnt.
Mit Bescheid vom 14.06.2007 hatte das JobCenter F dem Kläger einen Betrag von 265,00 EUR zur Anschaffung einer Erstausstattung (Küchentisch, Oberbett, Fernseher, Besteck, Töpfe, Geschirr, Pfannen, Handfeger, Kehrblech, Besen, Wecker, Föhn, Bügeleisen, Bügelbrett, Werkzeug) nach § 23 Abs. 3 SGB II bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 10.07.2008 hatte die Beklagte außerdem einen Betrag von 40,00 EUR als Zuschuss zur Anschaffung eines Staubsaugers bewilligt.
Während einer mündlichen Verhandlung in einem früheren Berufungsverfahren des Klägers (L 20 SO 452/13) vor dem Senat am 16.12.2013 erklärte der Kläger, ihm sei bei seinem Umzug aus der H-straße seine Waschmaschine gestohlen worden. Einen Fernseher besitze er nicht. Er habe sich schon mehrfach gebrauchte Geräte angeschafft, diese seien aber schnell wieder kaputt gegangen. In seiner jetzigen Wohnung habe er keinen Kleiderschrank, sondern nur eine kaputte Couch und ein Bett bzw. eine Matratze vom Sperrmüll. Auf Vorschlag des Senats erklärte der Kläger das damalige Verfahren für erledigt und erklärte sich zu einer Bedarfsfeststellung durch die Beklagte in seiner Wohnung bereit.
Am 16.01.2014 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (S 52 SO 28/14 bzw. L 20 SO 264/14), mit der er sich gegen die Nichtbewilligung von Leistungen für Möbel durch die Beklagte wandte. Anträge an die Beklagte seien zwecklos, sie landeten meistens im Papierkorb. Konkret begehrte er die Bewilligung von Leistungen zur Anschaffung folgender Gegenstände: Lampen, Gardinen, Sofa, Bett, Bettwäsche, Haushaltsgeschirr, Tisch, Stühle, Fernseher, Fernsehtisch, Waschmaschine, Bügelbrett, Bügeleisen und Kleiderschrank.
Am 28.01.2014 hat der Kläger erneut in dem vorliegenden Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben und die Bewilligung von Leistungen zur Anschaffung folgender Gegenstände begehrt: Bett, Bettwäsche, Tisch, Stühle, Lampen, Garnitur, Bügeleisen, Bügelbrett, Gardinen, Fernsehtisch und Staubsauger.
Die Beklagte hat ausgeführt, das notwendige Vorverfahren sei nicht durchgeführt. Entsprechend dem Vorschlag des Senats vom 16.12.2013 sei der Außendienst am 16.01.2014 beauftragt worden; eine Entscheidung sei noch nicht getroffen worden.
Ausweislich der Verwaltungsakten hat die Beklagte am 16.01.2014 den Außendienst des JobCenters F im Rahmen der Amtshilfe beauftragt, in der Wohnung des Klägers eine Bedarfsfeststellung durchzuführen. Diese fand am 06.02.2014 statt. Nach dem Bericht des Außendienstes vom 07.02.2014 waren Gardinen, zwei Stühle, zwei Lampen, Bettwäsche, Waschmaschine, Fernseher plus Tisch, Handtücher, Bügeleisen, Bügelbrett, Geschirr sowie Staubsauger beim Kläger nicht vorhanden. Der Kläger habe nach seinen Angaben defekte oder unbrauchbare Gegenstände entsorgt. Bettgestell, Matratze, Sitzgarnitur und Kleiderschrank seien vorhanden, aber in einem unbrauchbaren Zustand gewesen.
Mit Bescheid vom 14.03.2014 hat die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe für die Anschaffung von Gardinen (100,00 EUR) und zwei Lampen (20,00 EUR) gewährt. Darüber hinaus hat sie ihm ein Darlehen in Höhe von insgesamt 925,00 EUR zur Ersatzbeschaffung eines kompletten Bettes inkl. Lattenrost und Matratze (100,00 EUR), eines Kleiderschrankes (75,00 EUR), zweier Garnituren Bettwäsche einschließlich Bettlaken (30,00 EUR), einer Sitzgarnitur (100,00 EUR), zweier Stühle (30,00 EUR), eines Tisches (30,00 EUR), einer Waschmaschine (250,00 EUR), eines Kühlschranks (170,00 EUR) sowie diverser Hausratsgegenstände (Geschirr, Bügeleisen, Bügelbrett, Staubsauger, Handtücher, insgesamt 140,00 EUR) bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage hat die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung eines Fernsehers abgelehnt. Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 24., 26. und 28.03.2014 Widersprüche eingelegt, mit denen er sich gegen die Ablehnung von Leistungen für einen Fernseher sowie gegen die Höhe der bewilligten Leistungen für ein Bett und einen Kleiderschrank gewandt hat. Mit weiterem Widerspruch vom 28.03.2014 gegen den Bewilligungsbescheid vom 14.03.2014 hat er "wegen falscher Bewilligung alles" abgelehnt.
Auf die Anfrage des Sozialgerichts, ob die Klage nach der erfolgten Bewilligung nunmehr zurückgenommen werde, hat der Kläger mitgeteilt, auf sein Konto seien inzwischen 1.045,00 EUR überwiesen worden. Wegen der Bewilligung für Bett und Kleiderschrank laufe aber noch ein Widerspruch; bis dieser erledigt sei, nehme er nichts zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2014 hat die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Ablehnung betreffend einen Fernseher verweise sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach zur Erstausstattung nur solche Gegenstände gehörten, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse dienten, nicht aber von Freizeit- und Unterhaltungsbedürfnissen. Auch die Höhe der bewilligten Darlehensleistungen für ein Bett und einen Kleiderschrank sei nicht zu beanstanden. Leistungsempfänger nach dem SGB XII könnten grundsätzlich auch auf den Erwerb gebrauchter Gegenstände verwiesen werden. Die Beklagte sei jedoch der Auffassung, dass die Anschaffung jedenfalls einer fabrikneuen Matratze notwendig sei, weil es auch Personen mit geringem Einkommen nicht zuzumuten sei, auf einer bereits durchgelegenen und evtl. verschmutzten Matratze zu ruhen. Eine solche sei beim Einrichtungshaus IKEA bereits ab 49,00 EUR zu erwerben. Wenn der Kläger sich darüber hinaus für ein gebrauchtes Bettgestell und Lattenrost entscheide, könne er mit den avisierten 100,00 EUR eine funktionsfähige und zumutbare Schlafgelegenheit erwerben. Bei dem genannten Einrichtungshaus sei auch ein Kleiderschrank für den bewilligten Betrag von 75,00 EUR erhältlich. Zudem sei dem Kläger insgesamt eine Pauschale von 925,00 EUR gewährt worden; ihm stehe es frei, sich durch Einsparungen bei der Anschaffung einiger Gegenstände größere finanzielle Spielräume für den Erwerb anderer Gegenstände zu verschaffen.
In der mündlichen Verhandlung ist von den Beteiligten niemand erschienen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 05.06.2014). Sie sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Überdies sei eine unzulässige Rechtsausübung festzustellen. Bereits mit zahlreichen rechtskräftigen Urteilen der Kammer sei das identische Begehren des Klägers abgewiesen worden. Die Entscheidungen seien vom Landessozialgericht und vom Bundessozialgericht bestätigt worden. Die Klage sei auch offenkundig unbegründet. Der Kläger habe keinen abermaligen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung der begehrten Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte. Ein Erstausstattungsbedarf sei spätestens nach den vorausgegangenen Bewilligungen der Beklagten vom 14.06.2007, 10.07.2008 und 28.07.2008 undenkbar. Die begehrten Ersatz- bzw. Zusatzbeschaffungen stellten einen Ergänzungsbedarf dar, der aus dem Regelsatz zu decken sei. Auch eine Darlehensgewährung komme nicht in Betracht. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, dass eine Ersatzbeschaffung angezeigt sei; auch zum Bedarfsumfang trage er nichts vor. Überdies habe die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2014 (recte: 14.03.2014) abgeholfen.
Gegen das ihm am 07.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger noch im Juni 2014 "Revision, Berufung, Beschwerde" eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.
Er beantragt,
den Bescheid vom 14.03.2014 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 13.05.2014 zu ändern und ihm für die Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers ein höheres Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte, die zur mündlichen Verhandlung keinen Vertreter entsandt hat, beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie auf das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus, die vorliegende Klage sei bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Der Senat hat zu diversen vom Kläger begehrten Einrichtungs- und Hausratsgegenständen Ermittlungen im Online-Angebot der Häuser IKEA, Hornbach und Otto durchgeführt und die Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung dem Kläger zur Verfügung gestellt. Auf diese Ergebnisse (Blatt 59 bis 85 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 hat der Kläger das Verfahren L 20 SO 264/14 für erledigt erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden sowie weiterer, vor dem Senat verhandelter Verfahren (insbesondere zu L 20 SO 264/14 und L 20 SO 265/14) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Der Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das im Sinne des Klägers als Berufung verstandene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere geht der Senat zu Gunsten des Klägers, der seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht beziffern wollte, davon aus, dass die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG erforderliche Berufungssumme von 750,01 EUR erreicht ist. Denn es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die bei Einlegung des Rechtsmittels noch begehrten Leistungen für Bett und Kleiderschrank diesen Betrag übersteigen.
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
1. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 14.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.05.2014, mit denen es die Beklagte zum einen abgelehnt hat, dem Kläger Leistungen für einen Fernseher und einen Fernsehtisch zu gewähren, und ihm zum anderen ein Darlehen bzw. einen Zuschuss zur Anschaffung diverser Haurats- und Einrichtungsgegenstände bewilligt hat. Gegen diese wendet sich der Kläger mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 56 SGG). Dass im Antrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nur ein Bescheid vom 14.03.2014 genannt ist, steht einer Einbeziehung beider Bescheide von diesem Tage nicht entgegen. Denn zum einen nennt der Antrag beide Widerspruchsbescheide vom 13.05.2014, zum anderen benennt er konkret die Gegenstände, für die weitere Leistungen begehrt werden. Der Antrag bringt deshalb hinreichend zum Ausdruck, dass beide Bescheide vom 14.03.2014 der gerichtlichen Prüfung unterliegen sollen; die allein sprachliche Ungenauigkeit der Antragsfassung steht dieser vollständigen Überprüfung nicht entgegen.
2. Die ursprünglich mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässige Klage (§ 78 Abs. 1 SGG) ist durch den Erlass der Bescheide vom 14.03.2014 sowie der Widerspruchsbescheide vom 13.05.2014 zulässig geworden (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 78 Rn. 3). Dies gilt auch, soweit die Beklagte in den Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden nicht zu allen Gegenständen, für die der Kläger im vorliegenden Verfahren noch Leistungen begehrt, ausdrücklich entschieden hat. Soweit bereits die Bescheide vom 14.03.2014 sich nicht zu der Gewährung eines Fernsehtisches und eines Receivers verhalten, steht dies einer Berücksichtigung dieser Gegenstände im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Denn die Beklagte hat im Anschluss an die von ihr veranlasste Bedarfsfeststellung mit den Bescheiden zum Ausdruck gebracht, dass beim Kläger nach ihrer Auffassung ausschließlich für die von ihr aufgeführten Gegenstände ein Bedarf besteht, für den Leistungen gewährt werden können. Damit hat sie zugleich (konkludent) die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung weiterer Gegenstände abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger jedenfalls am 28.03.2014 Widerspruch erhoben, in dem er die Bewilligung vollständig ablehnte.
Es fehlt hinsichtlich Fernsehtisch und Receiver auch nicht an einem Widerspruchsbescheid. Zwar hat die Beklagte ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 13.05.2014 auf Leistungen für Fernseher, Bett und Schrank beschränkt. Das Prozesserfordernis des Vorverfahrens nach § 78 Abs. 1 SGG ist aber selbst dann gewahrt, wenn nur über einen Teil der belastenden Regelungen des angefochtenen Verwaltungsakts entschieden worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 – B 13 R 454/12 B Rn. 20).
3. Für die von dem Kläger geltend gemachten Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII ist die Beklagte sachlich und örtlich zuständiger Leistungsträger (§ 3 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
4. Nachdem der Kläger das Verfahren L 20 SO 264/14, in dem er u.a. ebenfalls (höhere) Leistungen für einen Fernseher, einen Fernsehtisch, ein Bett und einen Kleiderschrank geltend gemacht hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für erledigt erklärt hat, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage auch nicht mehr der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG entgegen.
5. Schließlich war die Klage auch nicht wegen einer unzulässigen Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig. Zwar hat der Kläger bei Klageerhebung im vorliegenden Verfahren noch keine Leistungen für Kleiderschrank, Fernseher oder Receiver geltend gemacht; vielmehr erfolgte dies ausdrücklich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Leistungen für Kleiderschrank und Fernseher ausschließlich Gegenstand des Verfahrens L 20 SO 264/14; ein Receiver war bislang – soweit ersichtlich – überhaupt noch nicht Gegenstand eines anderen Klageverfahrens. Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat in die insoweit erfolgte Klageänderung auch weder eingewilligt noch sich rügelos dazu eingelassen. Die Klageänderung ist dennoch zulässig, weil der Senat sie i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG für sachdienlich hält. Denn durch die Änderung ist eine abschließende Entscheidung über das Begehren des Klägers betreffend Möbel und Hausratsgegenstände möglich, ohne dass es zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt; das Ergebnis der insofern erforderlichen Ermittlungen lag in der mündlichen Verhandlung bereits vor.
6. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Fernsehers, eines Receivers und eines Fernsehtisches noch auf die Gewährung eines höheren Darlehens zur Anschaffung eines Bettes und eines Kleiderschrankes.
a) Der 1947 geborene Kläger gehörte 2014 zum anspruchsberechtigten Personenkreis auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII). Er hatte die Altersgrenze erreicht und war einkommens- und vermögenslos.
b) Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren (im Anschluss an die Leistungsbewilligung in den Bescheiden vom 14.03.2014) nur mehr die Gewährung ergänzender bzw. höherer Darlehensleistungen (eine zuschussweise Leistung ist von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Als Anspruchsgrundlage für ein solches Darlehen kommt allein § 42 Nr. 5 i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht; danach sollen, soweit im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
aa) Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.06.2011 – B 8 SO 3/10 R) gehört ein Fernseher nicht zu einer Wohnungs-Erstausstattung i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Denn für eine solche Erstausstattung kommen nur Gegenstände in Betracht, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dient also ein Fernseher nicht der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, so kann seine Anschaffung zugleich auch keinen unabweisbar gebotenen Bedarf i.S.d. § 37 Abs. 1 SGB XII darstellen. Denn unabweisbar geboten ist eine Bedarfsdeckung nur dann, wenn sie sich nach der speziellen Lebenssituation des Hilfebedürftigen als unaufschiebbar darstellt, d.h. als zur Beseitigung einer Notsituation aktuell und sofort erforderlich (vgl. dazu nur Becker in jurisPK-SGB XII, § 37 Rn. 36, Stand: 14.10.2014). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger – etwa zur Deckung seines Informationsbedürfnisses – zwingend einen Fernseher benötigt; vielmehr belegen etwa zahlreiche Zeitungsausschnitte in den Verwaltungsakten als auch ein dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Ausschnitt, dass er sein Informationsbedürfnis aus anderen Medien befriedigen kann. Ist aber ein Fernseher kein unabweisbarer Bedarf, so kann für den vom Kläger ebenfalls begehrten Fernsehtisch und einen zum Fernsehen gehörigen Receiver nichts anderes gelten.
bb) Soweit sich der Kläger schließlich gegen die Höhe des bewilligten Darlehens für ein Bett (100,00 EUR) und einen Kleiderschrank (75,00 EUR) wendet, besteht ein (höherer) Anspruch ebenfalls nicht. Nach Online-Recherchen des Senats, deren Ergebnis dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde, sind ein neues Bett und ein neuer Kleiderschrank in jeweils einfacher Ausführung jedenfalls für die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Beträge erhältlich. So kostet bei dem Einrichtungshaus IKEA ein Kleiderschrank (Modell Aneboda) 65,00 EUR bzw. (als größeres, dreitüriges Modell Dombås) 69,00 EUR, ein Bettgestell (Modell Fjellse) 26,00 EUR, ein Federholzrahmen (Modell Luröy) 10,00 EUR und eine Matratze (Modell Moshult) 49,00 EUR; die günstigste Matratze (Modell Jömna) ist bereits für 24,99 EUR im Angebot. Sollte sich der Kläger für derart günstigste Modelle entscheiden, könnte er aus dem bewilligten Betrag zusätzlich noch ggf. anfallende Lieferkosten von 29,00 EUR finanzieren.
Schließlich kann der Kläger mit seinem Vortrag, ihm reiche wegen der Anzahl seiner Kleidungsstücke ein kleiner Kleiderschrank nicht aus, nicht gehört werden. Abgesehen von dem Umstand, dass nach dem zuvor Gesagten auch ein dreitüriger, größerer Kleiderschrank aus dem zur Verfügung gestellten Budget erworben werden kann, bleibt es dem Kläger – wie schon im Widerspruchsbescheid ausgeführt – unbenommen, innerhalb der ihm gewährten Pauschale frei zu disponieren. Sollte er daher bestimmte Gegenstände zu einem günstigeren Preis erworben haben, so kann er die hierdurch frei gewordenen finanziellen Mittel verwenden, um etwa ein höherwertiges Bett oder einen weiteren bzw. größeren Kleiderschrank anzuschaffen. Dass diese Möglichkeit tatsächlich besteht bzw. bestand, steht nach den Recherchen des Senats nicht in Zweifel. So können die weiteren in dem Bescheid vom 14.03.2014 genannten Gegenstände (Lampen, Gardinen, Sofa, Bettwäsche, Haushaltsgeschirr, Bügelbrett, Bügeleisen, Staubsauger, Handtücher, Tisch, zwei Stühle, Waschmaschine), jedenfalls zu einem Gesamtpreis von 629,53 EUR inklusive anfallender Versandkosten fabrikneu erworben werden. Da für diese Gegenstände ein Darlehensbetrag von 700,00 EUR gewährt wurde, hätte sich dem Kläger durchaus noch der Spielraum eröffnet, weitere bzw. teurere Gegenstände anzuschaffen.
Nach all dem sind die von der Beklagten angesetzten und auch bereits ausgezahlten Beträge nicht zu niedrig bemessen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 12.05.2016
Zuletzt verändert am: 12.05.2016