Als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 20.04.2012 auszulegende Rechtsbehelf ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das ist hier der Fall. Die Klage betrifft eine einmalige Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, denn der Kläger begehrt die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung eines Staubsaugers. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,- Euro nicht. Der handelsübliche Preis für einen selbst zu bedienende Staubsauger mittlerer Art und Güte liegt deutlich unter dem Betrag von 750,- Euro.
Der Kläger hat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil SG auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils am 26.04.2012 eingelegt (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Spätestens in dem am 09.05.2012 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger mit hinreichender Deutlichkeit eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
2. Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit), und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschl. vom 15.05.1997 – 9 BVg 6/97 – zum gleichlautenden § 160 SGG; zum Ganzen LSG NRW, Beschl. v. 07.10.2011 – L 19 AS 937/11 NZB -, juris Rn. 17).
Daran fehlt es hier. Klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf.
b) Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung eines Landesozialgerichts, des Bundessozialgericht, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG, Beschl. vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B -, juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Nach diesen Grundsätzen liegt keine Divergenz vor. Das SG hat keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt.
c) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ein solcher ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
4. Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 S. 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.
Erstellt am: 26.09.2012
Zuletzt verändert am: 26.09.2012