Anerkenntnis der Beklagten
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.04.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Regelaltersrente. Streitig ist dabei insbesondere, ob Arbeitszeiten im Ghetto Krakau (im damaligen Generalgouvernement, Distrikt Krakau) von März 1941 bis Oktober 1942 als glaubhaft gemachte Beitragszeit auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen sind.
Der am 00.00.1931 in L (Polen) geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und anerkannter Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes – BEG -. Im Jahre 1951 wanderte er nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit.
Anlässlich eines von ihm im November 1956 eingeleiteten Entschädigungsverfahrens wurde dem Kläger für die Zeit vom 01.02.1941 bis 15.01.1945 eine Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt (Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Koblenz vom 15.12.1960). In einer eidlichen Erklärung vom 12.07.1956 führte der Kläger damals gemeinsam mit seinem Vater und seiner Mutter u.a. aus, sie seien kurz nach der Besetzung Krakaus durch die Deutschen am 05.09.1939 nach Krakau-Podgorze umgesiedelt worden, wo sich das Judenviertel befunden habe. Nach der Absperrung des Ghettos im März 1941 sei der Vater des Klägers zur Zwangsarbeit im Außenkommando der deutschen Baufirma I in Bronowice, seine Mutter zur Zwangsarbeit in der SS-Küche in Krakau "zwangseingesetzt" worden. Der Kläger selbst sei in der Jugendgruppe in der Ghetto-Bürstenbinderei "zwangsbeschäftigt" gewesen. Nachdem sie erfahren hätten, dass in den nächsten Tagen eine große Judenaussiedlung zu erwarten sei, seien sie ungefähr Mitte Oktober 1942 von ihren Arbeitsstellen geflohen. In einem im Verlauf des Entschädigungsverfahrens vorgelegten Vordruck gab der Kläger unter dem 07.04.1958 an, er habe nach der im März 1941 erfolgten Absperrung des Ghettos Krakau Zwangsarbeit in der Bürstenbinderei verrichten müssen und sei ungefähr Mitte Oktober 1942 aus dem Ghetto geflohen. T und N H bestätigten in eidlichen Erklärungen vom 12.07.1956 den Aufenthalt des Klägers und seiner Eltern im geschlossenen Ghetto Krakau von März 1941 bis Oktober 1942 und führten ferner u.a. aus, dass der Kläger in der Ghetto-Bürstenbinderei "zwangsgearbeitet" habe.
Aufgrund eines im Juni 1998 bei der Claims Conference eingeleiteten Entschädigungsverfahrens erhielt der Kläger aus dem dortigen so genannten "Article 2 Fund" ebenfalls Entschädigungsleistungen wegen seines Verfolgungsschicksals. Auch in dem dortigen Verfahren machte er einen Aufenthalt im Ghetto Krakau von März 1941 bis Oktober 1942 geltend. Ferner führte der Kläger aus, nach der im März 1941 erfolgten Absperrung des Krakauer Judenghettos seien seine Eltern zu Zwangsarbeiten eingesetzt worden, während er selbst in der Jugendgruppe in der Ghetto-Bürstenbinderei "zwangsbeschäftigt" gewesen sei. Ungefähr Mitte Oktober 1942 seien sie von ihren Arbeitsstellen geflohen.
Im Dezember 1990 beantragte der Kläger bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA – (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) Altersruhegeld unter Anerkennung von Arbeitszeiten bzw. eines Schulbesuchs seit dem Jahre 1946 sowie die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. In dem Fragebogen für Ersatzzeiten gab er damals an, sich von Mitte Oktober 1939 bis Oktober 1942 im Ghetto Krakau befunden zu haben. Im Rahmen einer auf Veranlassung der BfA bei dem Israelischen Finanzministerium in Tel Aviv im August 1992 durchgeführten Sprachprüfung kam der Sprachprüfer zu dem Ergebnis, dass der Kläger zur Zeit seiner Auswanderung aus Polen dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) zugehörig gewesen sei. Die BfA erklärte sich daraufhin bereit, die Zeit von August 1948 bis November 1949 als glaubhaft gemachte Versicherungszeit anzuerkennen, lehnte den Antrag des Klägers auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge sowie die Gewährung einer Rente (wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit) jedoch ab (Bescheide vom 26.05.1993 und 04.10.1994), nachdem der Kläger trotz erfolgter Erinnerungen die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hatte.
Am 13.11.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten Regelaltersrente unter Anerkennung einer Ghettobeitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ZRBG -. In dem daraufhin von der Beklagten übersandten Fragebogen zur Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG gab der Kläger unter dem 23.02.2003 an, er habe innerhalb des Ghettos Krakau täglich zehn Stunden in der Ghetto-Bürstenbinderei gearbeitet. Der Arbeitseinsatz sei durch Vermittlung des Arbeitsamtes zustandegekommen. Auf dem Weg von und zur Arbeit sei er durch Polizisten bewacht worden. Für seine Arbeit sei er mit vergrößerten Lebensmittelrationen und Essen am Arbeitsplatz entlohnt worden. Er habe auch Sachbezüge erhalten. Ob er auch Barlohn bekommen habe, sei ihm nicht erinnerlich.
Nach Beiziehung der über den Kläger bei dem Amt für Wiedergutmachung und der Claims Conference geführten Entschädigungsakten lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch den angefochtenen Bescheid vom 23.12.2003 mit der Begründung ab, dass ein im Ghetto Krakau aus eigenem Willensentschluss aufgenommenes und entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ZRBG im Hinblick auf das damalige Lebensalter des Klägers von zehn Jahren nicht glaubhaft gemacht sei. Im Übrigen habe der Kläger im Rahmen seines Entschädigungsverfahrens nach dem BEG selbst erklärt, im Ghetto Krakau in der Ghetto-Bürstenbinderei "zwangsbeschäftigt" gewesen zu sein.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 12.01.2004 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, während seines Aufenthalts im Ghetto Krakau schon aufgrund seines Alters nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen zu sein, sondern die behauptete Tätigkeit in der Ghetto-Bürstenbinderei aus freiem Willen aufgenommen zu haben. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer Beschäftigung habe sich zum einen aus der Verbringung seines Vaters und Ernährers der Familie im März 1941 zur Zwangsarbeit in das Außenkommando Bronowice, zum anderen aus dem enormen Preisanstieg für Grundnahrungsmittel, insbesondere in den Städten, ergeben. Zwar habe in der ersten Zeit der deutschen Besetzung Chaos bei der Beschaffung von jüdischen Arbeitskräften geherrscht, die willkürlich aufgegriffen worden seien und unentgeltlich Zwangsarbeiten hätten verrichten müssen. Die schlechte Erfahrung mit dieser Praxis und die Erkenntnis, dass ohne eine systematische Regelung keine größeren Arbeitsvorhaben hätten verwirklicht werden können, habe den damaligen SS- und Polizeiführer in der Folge veranlasst, in seinem Stab ein Judenreferat zur zentralen Steuerung des Arbeitseinsatzes einzurichten. Dort sei laut Protokoll über die Besprechung des Einsatzes jüdischer Zwangsarbeiter beim SS-Polizeiführer M vom 22.04.1940 u.a. geregelt worden, dass die Verpflegung und Unterbringung der jüdischen Arbeitskräfte von den jüdischen Gemeinden (Judenräten) hätten übernommen werden müssen. Darüber hinaus habe Einigkeit bestanden, dass jüdische Zwangsarbeit kostenlos habe sein müssen. Die daraufhin eintretenden Zustände hätten die Verwaltungszentrale in Krakau jedoch alarmiert, weil diese Praxis alsbald verheerende Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Zustand der jüdischen Gemeinden gehabt habe, die nunmehr finanziell doppelt belastet gewesen seien. Sie hätten die Kosten des Arbeitseinsatzes zahlen müssen und gleichzeitig einen eigenen Steuerzahler verloren, weil die Gemeinden ihre Haushaltsmittel im Wege der Selbstbesteuerung aufgebracht hätten. Dieser Umstand sowie der Arbeitskräftemangel habe die Nutzbarmachung der jüdischen Arbeitskräfte im Generalgouvernement dringend erforderlich gemacht, zumal sich unter den zwangsarbeitspflichtigen Juden im Gegensatz zu den Juden im Reich gute Facharbeiter und Handwerker befunden hätten. In der Folge sei die Zuständigkeit für den jüdischen Arbeitseinsatz auf die Zivilverwaltung, Abteilung Arbeit, übergegangen, die sodann neue Richtlinien erarbeitet habe. Der Bedarf an jüdischen Arbeitskräften sei nunmehr bei den Arbeitsämtern zu beantragen gewesen. Ferner habe – so die Forderung von Frauendorfer an die Abteilung Arbeit in den Distrikten vom 05.07.1940 – eine ordnungsgemäße Entlohnung erfolgen sollen. Die jüdischen Arbeiter hätten 80 % des Verdienstes erhalten sollen, der einem polnischen Arbeiter für die gleiche Arbeit zugestanden habe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 wurde der Widerspruch im wesentlichen unter Bezugnahme auf die in dem angefochtenen Bescheid genannten Gründe zurückgewiesen.
Mit seiner am 14.04.2004 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, unauflösbare Widersprüche zwischen seinen Erklärungen im Renten- und Entschädigungsverfahren bestünden entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Auch sei durch nichts belegt, dass das Ghetto Krakau – wie von der Beklagten im Klageverfahren erstmals vorgetragen – ab dem 01.07.1942 ein Zwangsarbeitslager gewesen sei. Die Deportation von nicht Arbeitsfähigen bzw. nicht Arbeitenden habe im nationalsozialistischen Sektionsdenken Prinzip gehabt und sei entsprechend auch in anderen Ghettos, z.B. im Ghetto Lodz, vom 05. bis 12.09.1942 erfolgt. Insbesondere ergebe sich die von der Beklagten zu dem genannten Zeitpunkt angenommene Auflösung der Arbeitsämter im Generalgouvernement nicht aus dem von ihr im Streitverfahren angeführten Runderlass des Leiters der "HA" Frauendorfer. Vielmehr sei dem Runderlass zu entnehmen, dass der vom Arbeitsamt verfügte Arbeitseinsatz lediglich einer Genehmigung bzw. Abzeichnung des Polizeiführers bedurft habe – und dies auch nur in gewissem Umfang, insbesondere für Vermittlungen in die Rüstungsindustrie. Unter Berücksichtigung des Berichts über die Entwicklung des Arbeitseinsatzes im Monat März 1942 im Arbeitsamtsbezirk M vom 07.04.1942 (vgl. Musial, S. 278) sei vielmehr anzunehmen, dass der Judenrat und das Arbeitsamt weiterhin für die ghettointerne Arbeitsvermittlung zuständig geblieben seien. Die Zuständigkeit des Polizeiführers habe sich hingegen auf die Zwangsarbeitslager der SS erstrecken sollen. Im Übrigen habe dem Polizeiführer die Zuständigkeit für Zwangsarbeitseinsätze bereits zu einem früheren Zeitpunkt bis zum Sommer 1940 oblegen. Nachdem Polizei und SS jedoch in keiner Weise in der Lage gewesen seien, die Einsätze systematisch zu regeln, sei die Zuständigkeit, die sie nach der Verordnung vom 26.10.1939 erlangt hätten, auf die Abteilung Arbeit der Zivilverwaltung übergegangen, die sodann den Arbeitseinsatz – wie bereits ausgeführt – unter Gewährung eines tariflichen Lohnes für Juden in Höhe von 80 % des Durchschnittsverdienstes der polnischen Arbeiterin in geordnete Bahnen gelenkt habe. Unerheblich sei insoweit, ob der Lohn lediglich in Form von Sachbezügen gewährt worden sei; denn dies reiche entgegen den Ausführungen des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) aus, um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ZRBG zu begründen. Das Bundessozialgericht habe sich in der genannten Entscheidung nur am Rande mit der Vorschrift des ZRBG und nicht mit den zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien auseinander gesetzt, weil in dem dortigen Verfahren Beschäftigungszeiten in einem Ghetto tatsächlich nicht zurückgelegt worden seien. Die Beklagte bzw. der VDR der Bundesregierung habe im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bzw. in der Gemeinsamen Arbeitsrichtlinie zum ZRBG im Übrigen selbst festgestellt, dass die Gewährung von Sachbezügen im Rahmen des § 1 Abs.1 ZRBG genüge. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Sachbezüge damals einen wesentlich höheren Wert als reine Geldleistungen gehabt hätten. Unabhängig davon werde vorliegend bestritten, dass dem Kläger als Entgelt lediglich Sachbezüge gewährt worden seien. Vielmehr sei auch Bargeld gezahlt worden, denn es werde unterstellt, dass der Barlohn in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Entgelts eines polnischen Arbeiters an die Ghettoverwaltung abgeführt worden sei, wenn der Judenrat dieses Entgelt auch lediglich in Form von Sachbezügen an den Kläger weitergegeben habe. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 13.01.2005 hat der Kläger persönlich u.a. ausgeführt, im März 1941 sei das Ghetto abgesperrt worden. Die dortigen Wohnverhältnisse seien unbeschreiblich schlecht und Lebensmittel unerschwinglich teuer gewesen. Binnen kürzester Zeit seien er und seine Eltern völlig mittellos gewesen.
Diese hätten Zwangsarbeit verrichten müssen. Um ihn nicht der Gefahr der Verschickung auszusetzen, seien sie zum Judenrat gegangen und er habe sich bei der Abteilung Arbeit registrieren lassen. Er habe sich trotz seines jungen Alters völlig freiwillig zur Arbeit gemeldet, weil dies die einzige Möglichkeit für ihn gewesen sei, Lebensmittel zu erhalten und zu essen. Er habe dann eine Arbeit in der Jugendgruppe der Ghetto-Bürstenbinderei erhalten und unter "schlimmen" Bedingungen, zehn Stunden am Tag, gearbeitet. Oft sei er beschimpft oder misshandelt worden. Für seine Tätigkeit sei er durch vergrößerte Lebensmittelrationen und Essen am Arbeitsplatz entlohnt worden. Außerdem habe er einen wöchentlich ausgezahlten Betrag von einigen Zloty erhalten, an dessen Höhe er sich heute leider nicht mehr erinnern könne. Im Oktober 1942 sei es ihnen gelungen, aus dem Ghetto zu flüchten. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger schriftliche Erklärungen von G X und B T1 vom 19.08. bzw. 30.08.2004 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet und ergänzend ausgeführt, dass das Ghetto Krakau nach dortigen Erkenntnissen nach seiner im Juni 1942 erfolgten Verkleinerung den Charakter eines Zwangsarbeitslagers besessen habe und daher seit diesem Zeitpunkt auch aus diesem Grunde ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger zuletzt Beiträge zur ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Berlin entrichtet habe, hat die Beklagte deren Beiladung für notwendig gehalten.
Durch Urteil vom 28.04.2006 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein im Rahmen des ZRBG erforderliches freiwilliges und entgeltliches Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Ghetto Krakau unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben nicht glaubhaft gemacht sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger für seine Tätigkeit in der Bürstenbinderei Lebensmittel in einem Umfang und einer Regelmäßigkeit gewährt worden seien, dass diese noch in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Gegenleistung gestanden hätten. Der aktuelle Vortrag des Klägers, über die Gewährung von Lebensmitteln hinaus einige Zloty erhalten zu haben, stehe seinen früheren Angaben im Entschädigungsverfahren und den im Klageverfahren vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärungen entgegen. Im Übrigen sprächen die von dem Kläger selbst angegebene Bewachung auf den Arbeitswegen durch Polizisten sowie der Umstand, dass er laut seiner eidesstattlichen Erklärung vom 13.01.2005 bei der Arbeit beschimpft und misshandelt worden sei, gegen die Freiwilligkeit seiner Tätigkeit in der Bürstenbinderei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 11.05.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 12.06.2006, Berufung eingelegt und weiterhin geltend gemacht, in der Bürstenbinderei des Ghettos Krakaus einer Beschäftigung im Sinne des ZRBG nachgegangen zu sein. Insoweit hat er ergänzend ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.07.1999 – B 13 RJ 71/98 -), dem historischen Gutachten des Prof. Dr. Golczewski vom 09.09.2005 über die damaligen Verhältnisse im Generalgouvernement und anderen historischen Quellen überwiegend wahrscheinlich sei, dass im Generalgouvernement trotz des dortigen Arbeitszwangs aus eigenem Willensentschluss aufgenommene und gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des ZRBG existiert hätten. Nach einer Anordnung des Amtes des Generalgouverneurs für die besetzten polnischen Gebiete vom 05.07.1940 habe in allen geeigneten Fällen zunächst der Versuch der Beschäftigung der Juden in freien Arbeitsverhältnissen unternommen werden sollen. Den Ausführungen des Prof. Golczewski folgend habe man dem Arbeitszwang sogar noch neben einem freien Beschäftigungsverhältnis nachkommen können. Die Entscheidung, eine Tätigkeit anzunehmen, sei nicht nur freiwillig gewesen, sondern habe – materiell und geistig – auch als Chance gegolten. Wer keine Arbeit gefunden habe, habe nicht nur materiell schlechter "da" gestanden, er habe sich auch in einer neuen Ordnung als unmittelbar gefährdet gesehen. Bei der Beurteilung, ob Zwangsarbeit oder ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beweggründe, die jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlasst hätten, und die allgemeinen Lebensumstände, die nicht die Arbeit oder das Arbeitsentgelt betroffen hätten, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.04.1999 – B 5 RJ 48/98 R -) außer Betracht bleiben müssten. Der Kläger sei zwar zur Kontrolle vom NS-Regime in festgelegten Wohnbezirken zusammengepfercht worden. Dennoch habe eine unter Ghettobedingungen verrichtete Arbeitsleistung keine Zwangsarbeit dargestellt, wenn ein eigener Willensentschluss zur Arbeitsaufnahme vorhanden gewesen sei und der Betroffene nicht durch staatliche Zwangsmaßnahmen zur Arbeit von der Straße durch polizeiliche bzw. obrigkeitliche Aktionen abgefangen worden sei. Der Kläger sei während seiner 20-monatigen Beschäftigung aber nicht täglich aufs Neue zur Zwangsarbeit eingefangen worden. Eine etwaige Bewachung auf den Arbeitswegen oder sogar während der Arbeit sei im Übrigen kein Merkmal für Zwangsarbeit, sondern Folge der Ghettoisierung der jüdischen Bevölkerung. Ebenso wenig könne aus der Art der Tätigkeit des Klägers auf unentgeltliche Zwangsarbeit geschlossen werden. Bei der Bürstenfabrik habe es sich um einen gewissermaßen normalen Arbeitgeber gehandelt, bei dem insbesondere Kinder und Jugendliche beschäftigt gewesen seien. Dass der Kläger dort auch entgeltlich tätig gewesen sei, ergebe sich – abgesehen von der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung – allein aus dem ihm nach der damaligen Verordnungslage zustehenden Entgeltanspruch. Abgesehen davon habe der Sachverständige Prof. Golczewski in seinem historischen Gutachten vom 09.09.2005 ausgeführt, dass aus den ihm bekannten Unterlagen nicht erkennbar sei, dass Entlohnungen nur in der Form von Lebensmitteln erfolgt seien.
Auf Anfrage des Senats, welche Verpflegung und Lebensmittel der Kläger für seine Tätigkeit in der Bürstenbinderei in welchem Umfang wie häufig und von wem erhalten hat, hat der Kläger erklärt, in der Bürstenbinderei ein Frühstück in Form eines Brotes, zumeist mit einer Art Marmelade, sowie zur Mittagszeit eine Suppe, zumeist eine Kohlsuppe, erhalten zu haben. Er habe nicht direkt Lebensmittel, sondern die hierfür notwendigen Bezugsscheine des Judenrates erhalten. Diese hätten zur Entgegennahme von ganz unterschiedlichen Lebensmitteln bzw. Waren, je nach Verfügbarkeit im Ghetto und den saisonalen Erträgen der Landwirtschaft, berechtigt. Die Bezugsscheine hätten eingelöst, aber auch getauscht bzw. gehandelt werden können, da sie nicht namentlich ausgestellt gewesen seien. An eine regelmäßige Ausgabe dieser Bezugsscheine könne er sich nicht entsinnen. In Abhängigkeit von der Versorgungslage im Ghetto habe es Monate gegeben, in denen fast wöchentlich Bezugsscheine an die Arbeiter ausgegeben worden seien. Es habe jedoch auch Wintermonate gegeben, in denen dies nur ein- oder zweimal im Monat der Fall gewesen sei. Die Bezugsscheine seien von einem Mitarbeiter der Ghettoverwaltung direkt im Arbeitsressort ausgegeben worden. Wer an diesem Glückstag bei der Arbeit gefehlt habe, sei leer ausgegangen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.04.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2004 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung einer Ghettobeitragszeit von März 1941 bis Oktober 1942 sowie der Verfolgungszeit als Ersatzzeit ab dem 01.07.1997 Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der bei dem Amt für Wiedergutmachung in Saarburg über den Kläger geführten Entschädigungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 110 Abs.1, 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil sein Prozessbevollmächtiger in der Terminsmitteilung, die ihm am 13. April 2007 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Einer Beiladung der (ehemaligen) BfA Berlin gemäß § 75 Abs.2 SGG bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die BfA Berlin ursprünglich für die begehrte Rentenzahlung zuständig gewesen wäre und daher als Dritte derartig an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt war, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich hätte ergehen können. Jedenfalls ist sie seit dem 01.01.2005 nicht mehr als "Dritte" im Sinne des § 75 Abs.2 SGG anzusehen; denn aufgrund der zum 01.01.2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG – vom 09.12.2004 (BGBl I, 3242) in Kraft getretenen Strukturreform treten sämtliche Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seither als einheitliche Rentenversicherung auf (vgl. § 125 Abs.1 SGB VI).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zwar hat der Kläger das 65. Lebensjahr bereits im Februar 1996 vollendet. Es fehlt jedoch an den sonstigen Voraussetzungen des § 35 SGB VI. Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob es der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf – mit rentenrechtlichen Zeiten belegten – Jahren ausnahmsweise dann nicht bedarf, wenn – wie hier – die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG im Streit steht (so wohl BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R – unter Berufung auf § 1 Abs.3 ZRBG); denn der Kläger hat vorliegend keinen Monat zurückgelegt, der mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.
Als auf die allgemeine Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten kommen insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs.1 Nr.1, 51 Abs.1 und Abs.4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs.1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., § 250 RdNr. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).
Der Kläger hat jedoch keine anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Gemäß §§ 55 Abs.1, 247 Abs.3 S.1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Eine Anerkennung der von dem Kläger im Ghetto Krakau behaupteten Arbeitszeiten von März 1941 bis Oktober 1942 nach den vorgenannten Bestimmungen kommt nicht in Betracht, weil die geltend gemachte Tätigkeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht von den Reichsversicherungsgesetzen erfasst war. Als damaliger polnischer Staatsangehöriger jüdischer Abstammung gehörte der Kläger nicht zu dem von den Reichsversicherungsgesetzen erfassten Personenkreis. Zuständig war nach dem in dem streitigen Zeitraum geltenden Rechtszustand allein der polnische Sozialversicherungsträger. Nach der damaligen Rechtslage war eine Beitragszahlung für in Krakau verrichtete Arbeiten zu einem deutschen Rentenversicherungsträger nicht möglich. Die Stadt Krakau lag im so genannten Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete (vgl. Koch/Hartmann, die Rentenversicherung im SGB, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Polen, Teil C, Anhang 1, S C 3; Mischkowsky, Die eingeliederten Ostgebiete und das Generalgouvernement, 1951, S. 91 f). Das Generalgouvernement wurde durch den Erlass des "Führers und Reichskanzlers" über die Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete vom 12.10.1939 (RGBl. I 2077) errichtet. Im Gegensatz zu anderen Gebieten Polens (vgl. den Erlass über die Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 08.10.1939, RGBl I 2042, geändert 2057) wurde es dem Deutschen Reich zwar an-, aber nicht eingegliedert (vgl. z.B: Klein, AöR 32 – 1941 -, 227 ff, 258 ff; Majer, Verw Arch 1999, 163, 168 f; Rebentisch, Führerstaat und Verwaltung im 2. Weltkrieg 1989, S. 173; Viehweg, Reichsverwaltungsblatt 1940, 581 ff; Weh, Deutsches Recht 1940, 1393 ff). Trotz vielfältiger Abhängigkeiten war das Generalgouvernement mithin dem Deutschen Reich gegenüber Ausland. Das bisher geltende Recht blieb grundsätzlich in Kraft, wurde allerdings in der Folgezeit verschiedentlich durch Verordnungen des Ministerrates für die Reichsverteidigung des Beauftragten für den Vier-Jahres-Plan sowie des Generalgouvernements geändert und ergänzt (vgl. §§ 4, 5 des Erlasses vom 12.10.1939; allgemein dazu Adami, Deutsches Recht 1940, 604 ff; vgl. auch §§ 1 f der Verordnung über die Sozialversicherung in den besetzten polnischen Gebieten vom 17. Oktober 1939, Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen, S. 58; dazu Frauendorfer, Soziales Deutschland 1941, V 93 ff; Koch/Hartmann, a.a.O., Polen, Einführung 2.3.4. S. B 12; Mischkowsky, a.a.O., S. 95 ff; Stamm, Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht 1942, 37).
Ebenso scheidet die Anerkennung der begehrten Arbeitszeiten von März 1941 bis Oktober 1942 als fiktive Bundesgebietsbeitragszeiten nach den Bestimmungen des ZRBG aus. Gemäß § 2 Abs.1 iVm § 1 Abs.1 S.1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten, die (1.) sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war, und (2.) dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, Beiträge als gezahlt, sofern für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
In diesem Zusammenhang mag offen bleiben, ob die Anwendung des ZRBG – wie vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen – über den Wortlaut des § 1 Abs.1 S.2 ZRBG in persönlicher Hinsicht voraussetzt, dass dem Betroffenen für die geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto keine Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz – FRG – bzw. dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung – WGSVG – zustehen (ohne dass eine solche Leistung tatsächlich erbracht wird). Ebenso kann vorliegend dahin stehen, ob (1.) schon der Umstand, dass der Kläger von der Claims Conference aufgrund seines im Ghetto Krakau erlittenen Verfolgungsschicksals eine Entschädigung erhalten hat, die Anwendung des ZRBG vorliegend ausschließt, (2.) – falls nicht – die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG – ebenfalls über den Wortlaut des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG hinaus – ferner erfordert, dass der Betroffene gemäß § 17 a FRG bzw. § 20 WGSVG in den dort genannten Zeitpunkten dem dSK angehörte und (3.) der Kläger diese Voraussetzung unter Berücksichtigung des Ergebnisses seiner bei dem Israelischen Finanzministerium in Tel Aviv auf Veranlassung der BfA im August 1992 durchgeführten Sprachprüfung erfüllt; denn es fehlt jedenfalls an den – in § 1 Abs.1 ZRBG ausdrücklich genannten – sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ghettobeitragszeit nach dem ZRBG, namentlich dem Erfordernis der Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt. Dabei mag offen bleiben, ob diese Beschäftigung nachgewiesen oder – in entsprechender Anwendung des § 4 FRG bzw. § 3 WGSVG – lediglich glaubhaft gemacht sein muss; denn der Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht, in der streitgegenständlichen Zeit eine von § 1 Abs.1 ZRBG erfasste Beschäftigung ausgeübt zu haben.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 4 Abs.1 FRG, § 3 Abs.1 WGSVG). Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss also mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr.4).
Nach der dabei erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände hält der Senat es unter Berücksichtigung der insoweit im wesentlichen einheitlichen Angaben des Klägers in seinen Entschädigungsverfahren und in dem aktuellen Rentenverfahren für überwiegend wahrscheinlich, dass er sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum von März 1941 bis Oktober 1942 im Ghetto Krakau aufhielt. Das gilt umso mehr, als die im Entschädigungsverfahren nach dem BEG schriftlich gehörten Zeugen N und T H die diesbezüglichen Angaben des Klägers in ihren eidlichen Erklärungen vom 12.07.1956 bestätigt haben und sich diese auch mit den dem Senat vorliegenden historischen Erkenntnissen über die Existenz des Ghettos in Einklang bringen lassen. Danach wurde das Ghetto im März 1941 eingerichtet und im März 1943 liquidiert (vgl. die Datenbank "Deutschland. Ein Denkmal." unter , Stichwort "Ghetto Krakow", Nr. 1420, und die ARC Ghetto List unter www.deathcamps.org./occupation/ghettolist.htm, Stichwort "Krakow"). Auch lag das Ghetto Krakau in einem Gebiet, das damals vom Deutschen Reich besetzt war (s.o.). Zweifelhaft könnte allerdings sein, dass der Kläger sich dort im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG "zwangsweise" aufhielt. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher zwangsweiser Aufenthalt voraussetzt, dass der NS-Verfolgte durch eine Aufenthaltsbeschränkung auf einen zugewiesenen – in der Regel von Juden bewohnten – Wohnbezirk ("Ghetto") vollständig und nachhaltig von der Umwelt abgesondert ist und diese Aufenthaltsbeschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe erzwungen wurde (so BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R -). Letztlich kann dies jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, ob das Ghetto Krakau bereits ab März 1941 in diesem Sinne von der Außenwelt abgeschlossen war; denn es ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger dort einer Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG nachgegangen ist.
Der Senat hält es zwar für glaubhaft gemacht, dass der Kläger während seines Aufenthalts im Ghetto Krakau entsprechend seinem Vorbringen im Rentenverfahren in einer Bürstenbinderei gearbeitet hat; dies insbesondere deshalb, weil er eine solche Tätigkeit – bestätigt durch die bereits genannten eidlichen Erklärungen der Zeugen T und N H – bereits in seinem im November 1956 und damit am zeitnächsten zu dem Verfolgungsgeschehen eingeleiteten Verfahren auf Entschädigung eines Freiheitsschadens erwähnt hat (vgl. seine eidliche Erklärung vom 12.07.1956 und seine Angaben in dem Vordruck vom 07.04.1958). Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der von dem Kläger im Ghetto Krakau verrichteten Tätigkeit in der Bürstenbinderei um eine aus eigenem Willen zustande gekommene und gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG handelte.
Auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, ist nach der Rechtsprechung des BSG eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2,3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr.15, 16, 17). Dabei ist das Vorliegen eines – freien – Beschäftigungsverhältnisses danach zu beurteilen, ob die Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung aufgenommen wurde und den Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) zum Inhalt hatte. Die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von "Zwangsarbeit” genügt dazu nicht (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr.2 S.6 ff und Nr.3 S.18 ff). Zwangsarbeit ist in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang, wie z.B. bei Strafgefangenen und Kriegsgefangenen oder in Zwangsarbeitslagern (vgl. z.B. BSGE 80, 250, 253 = SozR 3-2200 § 1248 Nr.15). Typisch ist dabei insbesondere die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeiten, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Weiter ist charakteristisch für Zwangsarbeit, dass ein Entgelt für die individuell geleistete Arbeit nicht oder nur in geringem Maße an die Arbeiter ausgezahlt wird (vgl. hierzu BSGE 38, 245 = SozR 5070 § 14 Nr.12; BSG, Urteil vom 20.02.1975 – 4 RJ 15/74 -; BSG SozR 5070 § 14 Nr.9). Entsprechendes gilt für die Bewachung der Arbeiter während der Arbeit, um zu verhindern, dass diese sich aus dem obrigkeitlichen Gewahrsam entfernen können (zur Abgrenzung vgl. BSGE 12, 71 = SozR Nr. 18 zu § 537 RVO). Diese Kriterien zeigen, dass eine verrichtete Arbeit sich um so mehr von dem Typus des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus der Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R).
Diese Grundsätze gelten auch für Rentenansprüche, die – wie hier – auf das ZRBG gestützt werden. Insbesondere knüpft § 1 Abs.1 S.1 ZRBG, der – wie bereits ausgeführt – die Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt verlangt, entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an und setzt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R – und vom 20.07.2005 – B 13 RJ 37/04 R -; vgl. fener Beschlüsse vom 05.09.2006 – B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 – B 5 R 182/06 B – und vom 14.08.2006 – B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an. Zwar mag der Wortlaut des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG insoweit nicht eindeutig sein (anders wohl BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), weil das Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird und die vom BSG zur Abrenzung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu Zwangsarbeit verwendeten Begriffe der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit in der Vorschrift nicht wörtlich aufgegriffen werden. Auch lässt sich insbesondere dem in § 1 Abs.1 S.1 ZRBG genannten Erfordernis "gegen Entgelt" nicht entnehmen, ob der Erhalt eines irgendwie gearteten, auch noch so geringen Entgelts insoweit ausreicht oder dieses vom Umfang her Rentenversicherungspflicht auslösen muss. Aus der Entstehungsgeschichte des ZRBG bzw. seinem Zweck, der Gesetzesbegründung und dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber mit den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen "aus eigenem Willensentschluss" und "gegen Entgelt" lediglich versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der früheren so genannten Ghettorechtsprechung des BSG, nicht hingegen Zwangsarbeiten erfassen wollte.
Nach der Gesetzesbegründung ist das ZRBG ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) auf die im Jahre 1997 ergangene Rechtsprechung des BSG zu in einem Ghetto zurückgelegten Arbeitszeiten, u.a. das Urteil des BSG vom 18.06.1997 – 5 RJ 66/95 -, BSGE 80, 250 ff) ergangen, in dem dieses erstmals entschieden hat, dass eine in einem Betrieb innerhalb eines Ghettos (dort des Ghettos Lodz) aus freiem Willen aufgenommene Tätigkeit die Voraussetzungen einer freien Beschäftigung erfüllen kann und als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S.5; BT-Drucks. 14/8602, S. 5). Da die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, so dass eine auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen und für sie Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG per se ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 1, 5), wurde das ZRBG verabschiedet, um – entgegen § 272 SGB VI – in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen (BSG, Urteil vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R -; vgl. ferner Urteil vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R -). Diese Intention des Gesetzgebers hat im Übrigen auch in der Bezeichnung des Gesetzes als Gesetz zur "Zahlbarmachung" von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto ausdrücklich Niederschlag gefunden.
Abgesehen von der Gesetzesbegründung, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des ZRBG lässt sich ferner § 1 Abs.3 ZRBG entnehmen, dass eine Erweiterung des nach dem ZRBG anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der "Ghetto-Rechtsprechung" begünstigten hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt war. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf eine Rente auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestzahl an "rentenrechtlichen" Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt. Die aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigungen in einem Ghetto im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG müssen also zu rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI führen, was wiederum nur möglich ist, wenn es sich um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O., zu dem Erfordernis der Entgeltlichkeit).
Dem so gewonnenen Auslegungsergebnis steht entgegen der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R – insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des ZRBG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich "Neuland" betreten wollte (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S. 5; BT-Drucksache 14, 8602, S. 5); denn bereits mit der Möglichkeit, die in § 113 Abs.1 Nr.1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für die Gewährung einer auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rente für bestimmte Personen in das Ausland aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 R -), hat der Gesetzgeber rentenrechtlich Neuland betreten. Im Übrigen überzeugt es nicht, dass der 4. Senat in der genannten Entscheidung bei der Herleitung der aus dem ZRBG erwachsenen Ansprüche und der insoweit notwendigen Voraussetzungen, insbesondere der Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses, zwar an rentenrechtliche Vorschriften (§ 35 SGB VI, § 14 SGB IV) anknüpft, im Rahmen der Auslegung des ZRBG jedoch auf elementare, die gesetztliche Rentenversicherung prägende Grundsätze, wie die Notwendigkeit eines versicherungspflichtigen, die Gewährung versicherungsfreien Unterhalts übersteigenden Entgelts und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als Voraussetzung für die Gewährung einer Rentenleistung, verzichtet und das ZRBG damit – wie der 4. Senat des BSG selbst einräumt – tatsächlich zu einer reinen Entschädigungsregelung für Zwangsarbeit macht, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung und zur Versichertengemeinschaft hat.
Knüpft der Gesetzgeber aber mit den in § 1 Abs.1 ZRBG genannten Erfordernissen einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung an die bereits dargestellten Kriterien zur Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu nichtversicherter Zwangsarbeit an, so ist es vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der Versicherte im Ghetto Krakau einer im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt nachgegangen ist.
Der Senat hat bereits erhebliche – einer Glaubhaftmachung entgegenstehende – Zweifel daran, dass der Kläger die Arbeit in der Bürstenfabrik aufgrund eines freien, selbstbestimmten Willensentschlusses aufgenommen hat. Zwar ist insoweit – entsprechend seinem Sachvortrag im Renten- und Streitverfahren – nicht auszuschließen, dass er diese freiwillig aufgenommen hat. Überwiegend wahrscheinlich ist dies vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Klägers in seinen zeitnäheren Entschädigungsverfahren und in seinem Rentenverfahren sowie der vorliegenden schriftlichen Zeugenerklärungen jedoch nicht. So gab der Kläger in seinem im November 1956 und damit am zeitnächsten zu dem Verfolgungsgeschehen eingeleiteten Entschädigungsverfahren nach dem BEG (vgl. seine eidliche Erklärung vom 12.07.1956), aber auch gegenüber der Claims Conference im Jahre 1998 selbst an, in der Ghettobürstenbinderei "zwangsbeschäftigt" gewesen zu sein bzw. dort "Zwangsarbeit" verrichtet zu haben (vgl. seine Angaben in dem Antragsformular vom 07.10.1958). Ebenso berichteten die im Entschädigungsverfahren schriftlich gehörten Zeugen T und N H in ihrer eidlichen Erklärung vom 12.07.1956 davon, dass der Kläger in der Ghettobürstenbinderei "zwangsgearbeitet" habe. Es mag zwar sein, dass dem Kläger und den Zeugen anlässlich ihrer damaligen Erklärungen nicht die rechtliche Ausprägung des Begriffs der Zwangsarbeit bekannt und bewusst war. Das Wort Zwang hat jedoch – neben seiner inhaltlichen Bedeutung in dem Rechtsbegriff der "Zwangsarbeit" – auch und insbesondere einen allgemein gültigen Sinngehalt dahingehend, dass er das Merkmal der Freiwilligkeit ausschließt. Gerade weil dem Kläger und den Zeugen der (genaue) rechtliche Gehalt des Begriffs der Zwangsarbeit nicht bekannt war, spricht vieles dafür, dass durch die Verwendung dieses Begriffs – entsprechend seinem üblichen Verständnis – zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Kläger sich dem Arbeitseinsatz gerade nicht entziehen konnte und gegen seinen Willen zur Arbeit gezwungen wurde. Der Senat verkennt im Übrigen auch nicht, dass es nicht auszuschließen ist, dass die insgesamt durch Zwang und Verfolgung geprägten Lebensumstände in einem Ghetto dazu führen können, dass Betroffene Arbeiten in einem Ghetto als Zwangsarbeit empfunden und entsprechend bezeichnet haben, auch wenn ihre Tätigkeit tatsächlich durch wesentliche Elemente der Freiwilligkeit geprägt gewesen sein mag. Im Falle des Klägers sprechen jedoch insbesondere seine eigenen Beschreibungen der Arbeitsumstände in der Ghetto-Bürstenbinderei entscheidend gegen eine freiwillige Beschäftigung und für die Ausübung von Zwangsarbeiten; denn der Kläger hat den von ihm im Entschädigungsverfahren verwendeten Begriff der Zwangsarbeit durch die Schilderung der damaligen Arbeitsbedingungen im Renten- bzw. Streitverfahren, nämlich den dort beschriebenen täglichen Arbeitsumfang von zehn Stunden, insbesondere aber die Bewachung auf den Arbeitswegen im Inneren des Ghettos durch Polizisten (vgl. seine Angaben in dem Fragebogen zur Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG vom 23.02.2003) sowie die Misshandlungen während der Arbeit (vgl. seine Ausführungen in der im Klageverfahren vorgelegten eidlichen Erklärung vom 13.01.2005), auch inhaltlich ausgefüllt.
Abgesehen von Misshandlungen, denen der Kläger nach seinen eigenen Angaben während der Ausführung der Arbeiten ausgesetzt war, stellt aber insbesondere auch eine etwaige Bewachung auf den Arbeitswegen jedenfalls bei einem – wie hier – innerhalb des Ghettos gelegenen Arbeitsplatz ein charakteristisches Merkmal für Zwangsarbeit dar. Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung der vom 4. Senat des BSG in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/=6 R) entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs.1 ZRBG zu Zwangsarbeit, so dass hier offen bleiben kann, ob letztere – der Rechtsprechung des 4. Senats folgend – lediglich dann vorliegt, wenn das Zustandekommen und/oder die Ausführung der Tätigkeit mit absoluter Gewalt (vis absoluta) oder Drohung mit ihr, also unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben oder für die "Restfreiheit" des Ghetto-Inhaftierten, durchgesetzt wurde (so BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R); denn die Bewachung eines Ghetto-Insassen auf den Arbeitswegen zu einem innerhalb des Ghettos befindlichen Arbeitsplatz kann lediglich den Zweck haben, das Erreichen des Arbeitsplatzes und die Ausführung der Arbeiten gewaltsam bzw. mittels Drohung mit derartiger Gewalt durchzusetzen. Anders mag es sich dann verhalten, wenn sich der Arbeitsplatz außerhalb des räumlichen Ghettobereichs befindet und die Bewachung in erster Linie oder sogar ausschließlich der Aufrechterhaltung des Zwangsaufenthalts im Ghetto, also der Verhinderung der Flucht des Beschäftigten aus dem Ghetto, dienen mag. Der Verhinderung einer solchen Flucht bedarf es jedoch nicht, wenn der Bewachte – wie hier – auf dem Territorium eines – nach den Angaben des Klägers in seiner eidlichen Erklärung vom 12.07.1956 und der Zeugen T und N H in ihren eidlichen Erklärungen vom gleichen Tag – abgesperrten bzw. geschlossenen Ghettos zur Arbeit eingesetzt wird.
Die im Streitverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Zeugen G X und B T1 sind ebenfalls nicht geeignet, die Freiwilligkeit der geltend gemachten Arbeiten des Klägers in der Bürstenfabrik glaubhaft zu machen. Zwar bestätigen diese in ihren eidlichen Erklärungen vom 19. bzw. 30.08.2004, dass der Kläger sich im Ghetto Krakau freiwillig zur Arbeit gemeldet hat. Überwiegend wahrscheinlich ist dies unter Berücksichtigung des von den Zeugen beschriebenen, zumindest im Sinne einer Indizwirkung für Zwangsarbeit sprechenden Arbeitseinsatzes von täglich zehn Stunden, insbesondere aber der von dem Kläger selbst beschriebenen Arbeitsumstände in der Bürstenbinderei jedoch nicht (s.o.).
Über die – einer Glaubhaftmachung entgegenstehenden – Zweifel des Senats an der Freiwilligkeit der geltend gemachten Arbeiten im Ghetto Krakau hinaus ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger diese gegen Entgelt ausgeübt hat. Wie bereits erwähnt, erfordert das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch im Rahmen des § 1 Abs.1 ZRBG ein Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt. Zwar ist die Höhe des Entgelts grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Art und Umfang der gewährten Leistungen können aber Anhaltspunkte dafür geben, ob das Entgelt als Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der geleisteten Arbeit oder zu anderen Zwecken, wie z.B. nur als "Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft” des zur Arbeit gezwungenen Beschäftigten, gedacht ist. Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keine Entgeltcharakter mehr (BSG; Urteil vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R -). Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt(e) (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.).
Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger für die von ihm behaupteten Arbeiten im Ghetto Krakau ein Entgelt erhielt, das über die Gewährung freien Unterhalts bzw. allzu geringfügige Leistungen hinausging.
Der Bezug eines Entgelts in Form von Barlohn ist schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft gemacht; denn seine diesbezüglichen Angaben sind uneinheitlich. Zwar hat der Kläger in seiner im Klageverfahren vorgelegten persönlichen Erklärung vom 13.01.2005 behauptet, neben Verpflegung am Arbeitsplatz und Lebensmittelrationen wöchentlich einige Zloty erhalten zu haben. In dem Fragebogen zur Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG vom 23.02.2003 hatte er jedoch noch erklärt, sich nicht erinnern zu können, ob er für seine Tätigkeit in der Bürstenfabrik durch Bargeld entlohnt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber eher unwahrscheinlich, dass er sich annähernd zwei Jahre später (in der persönlichen Erklärung vom 13.01.2005) nunmehr nicht nur daran erinnern können will, einen Arbeitslohn in Form von Bargeld erhalten zu haben, sondern ihm darüber hinaus auch die Währung und der Auszahlungsrhythmus im Gedächtnis geblieben ist. Unabhängig davon lässt der Sachvortrag des Klägers, "wöchentlich einige Zloty" erhalten zu haben, jedenfalls keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf die Höhe des behaupteten Bargeldes und damit insbesondere darauf zu, ob dieses die Gewährung versicherungsfreien Unterhalts überstieg. Zur Gewährung freien Unterhalts gehörten nach der damaligen Rechtslage nicht nur Sachleistungen wie Unterkunft, Verköstigung, Kleidung sowie sonstige kleinere Leistungen je nach Alter in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Bedürfnisse und Lebensgewohnheiten; auch Geldbeträge in geringerem Umfang zur Befriedigung kleinerer Lebensbedürfnisse (Taschengeld) waren als unselbständige Ergänzung zum Unterhalt zu betrachten und damit gleichermaßen versicherungsfrei (vgl. hierzu Anleitung des Reichsversicherungsamtes über den Kreis der nach der Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und Krankheit versicherten Personen vom 26.12.1912, die auch während der streitbefangenen Zeit galten, vgl. Allendorf/Haueisen, Angestelltenversicherungsgesetz 1938, Kommentierung zu § 9 AVG). Dem oben dargestellten Sachvortrag lässt sich jedoch mangels konkreter Angaben zum Umfang, Wert und der Regelmäßigkeit des behaupteten Barlohns nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass dieser über ein bloßes (versicherungsfreies) Taschengeld hinausging.
Die gute Möglichkeit einer Entlohung in Form von Barlohn lässt sich auch nicht auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers stützen, letzterem habe nach der damals im Ghetto Krakau geltenden Verordnungslage ein Entgelt für die behaupteten Arbeiten in der Bürstenfabrik zugestanden. Weder ist glaubhaft gemacht, dass der Kläger einen solchen Lohn erhalten hat (s.o.), noch reicht das Bestehen eines etwaigen Entgeltanspruchs aus, um die Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Tätigkeit glaubhaft zu machen. Nichts anderes lässt sich der Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 29.10.1930 (Az: III AV 44/30 B, in: Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung, 1931 IV 34) entnehmen. Zwar hat das Reichsversicherungsamt der Beitragsbemessung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der genannten Entscheidung das tarifvertraglich geschuldete, nicht hingegen das tatsächlich gezahlte Entgelt zu Grunde gelegt. In dem dort entschiedenen Fall lag jedoch ein freiwillig zustande gekommenes, der Versicherungspflicht unterliegendes Arbeitsverhältnis vor. Vorliegend fehlt es aber schon an dem für die Annahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses wesentlichen Element der Freiwilligkeit (s.o.).
Der von dem Kläger darüber hinaus als Entlohnung behauptete Erhalt von Verpflegung am Arbeitsplatz und vergrößerten Lebensmittelrationen vermag ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 ZRBG ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen. Zwar ist im Hinblick auf die Erkenntnisse des Senats in vergleichbaren Verfahren davon auszugehen, dass die Ghettoinsassen im Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung verpflegt wurden. Aus dem auf Nachfrage des Senats konkretisierten Sachvortrag des Klägers, neben täglicher Verpflegung am Arbeitsplatz in Form eines Brotes, zumeist mit einer Art Marmelade, und einer Suppe (zumeist einer Kohlsuppe) in unregelmäßigen Abständen Lebensmittelbezugsscheine erhalten zu haben, lassen sich jedoch weder konkrete Angaben zum Umfang, Wert und der Menge der gewährten Lebensmittel(coupons) ziehen, noch lässt sich diesem mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die – ggf. über die Gewährung versicherungsfreien Unterhalts hinaus gehenden – Lebensmittelbezugsscheine noch in einem angemessenen Verhältnis zu der täglichen Arbeitsleistung des Klägers in der Bürstenfabrik von nach eigenen Angaben zehn Stunden standen.
Die im Streitverfahren vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärungen sind ebenfalls nicht geeignet, ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis des Klägers in der Bürstenfabrik glaubhaft zu machen. Weder G X noch B T1 bestätigen in ihren eidlichen Erklärungen vom 19. bzw. 30.08.2004 die von dem Kläger behauptete Entlohnung in Form von Bargeld. Beide führen lediglich aus, dass der Kläger für seine Arbeit in der Bürstenfabrik Essen am Arbeitsplatz sowie vergrößerte Lebensmittelrationen erhalten habe. Auch ihre Erklärungen lassen aber keine hinreichend sicheren Schlussfolgerungen auf den Umfang, Wert und die konkrete Menge der gewährten Lebensmittel und insbesondere darauf zu, dass diese eine bloße Verpflegung am Arbeitsplatz und damit die Gewährung versicherungsfreien Unterhalts überstiegen. Im Hinblick auf die weitergehenden Schilderungen der Zeugen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Klägers im Ghetto Krakau, der Kläger sei abgemagert und geschwächt gewesen, ist dies im Übrigen auch unwahrscheinlich.
Schließlich vermag auch das von dem Kläger im Streitverfahren erwähnte Gutachten des Prof. Golczewski die Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit der behaupteten Arbeiten in der Bürstenfabrik im Ghetto Krakau nicht glaubhaft zu machen; denn das konkrete Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt sich stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Diese stehen der Glaubhaftmachung eines solchen – wie bereits ausgeführt – vorliegend jedoch entgegen.
Weitere Mittel zur Glaubhaftmachung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung im Ghetto Krakau sind nicht ersichtlich und wurden von dem Kläger auch nicht benannt. Insbesondere bestand keine Veranlassung, den Kläger und die Zeugen G X und B T1 insoweit – etwa im Rahmen einer persönlichen Anhörung bzw. Zeugenvernehmung – zu dem konkreten Umfang der behaupteten Gegenleistung des Klägers ergänzend zu befragen; denn es ist schon unter Zugrundelegung des schriftlichen, auf Anfrage des Senats konkretisierten Vorbringens des Klägers nicht glaubhaft gemacht, dass er in der Bürstenbinderei aus eigenem Willensentschluss und gegen Entgelt tätig war.
Sind aber schon die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 ZRBG nicht erfüllt, so sah sich der Senat bereits aus diesem Grunde nicht veranlasst, das Verfahren im Hinblick auf die vom 4. Senat des BSG in der mehrfach genannten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des ZRBG auszusetzen und die Frage nach Art. 100 Abs.1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Kläger kann die Anerkennung der begehrten Arbeitszeit im Ghetto Krakau von März 1941 bis Oktober 1942 schließlich auch nicht auf §§ 15, 16 FRG stützen. § 15 Abs.1 S.1 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten im Vertreibungsgebiet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Es mag zwar sein, dass der Kläger zu dem von §§ 15, 16 FRG erfassten Personenkreis gehört, weil er zwar nicht unter die in § 1 FRG genannten Begünstigen fällt, insbesondere kein anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG -) ist, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der bei dem Israelischen Finanzministerium in Tel Aviv im August 1992 durchgeführten Sprachprüfung jedoch zur Zeit des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehörte und damit gemäß § 20 Abs.1 S.2, 19 Abs.2 Buchstabe a, 2. Halbsatz, § 3 Abs.1 WGSVG dem in § 1 FRG aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Eine Anerkennung der geltend gemachten Arbeitszeiten nach §§ 15, 16 FRG kommt aber jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit im Ghetto Krakau Arbeitszeiten zurückgelegt hat, die als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.
Eine Gleichstellung polnischer Beitragszeiten gemäß § 15 Abs.1 S.1 FRG scheitert daran, dass die Entrichtung von Beiträgen zum polnischen Rentenversicherungsträger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist (vgl. § 4 Abs.1, 2 FRG). Für die Entrichtung derartiger Beiträge ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zur polnischen Sozialversicherung hat der Kläger weder behauptet noch findet sie in einer der beigebrachten Zeugenerklärungen Erwähnung.
Auch eine Gleichstellung der im Ghetto Krakau von dem Kläger geltend gemachten Arbeitszeiten mit in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG kommt nicht in Betracht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung sind Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeit im Sinne des Abs. 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichzustellen, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. In diesem Zusammenhang mag letztlich offen bleiben, ob für den Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum Versicherungspflicht nach damaligem polnischen Rentenrecht bestand. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellt, scheidet eine Gleichstellung mit deutschen Beitragszeiten jedenfalls deshalb aus, weil die weitere Voraussetzung des § 15 Abs. 3 S. 1 FRG (" … soweit für sie Beiträge nach Bundesrecht zu zahlen gewesen wären.") nicht gegeben ist. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Gleichstellung nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG auf die im Zeitpunkt der streitbefangenen Arbeitszeit geltende Rechtslage oder – im Hinblick auf § 16 Abs. 1 S. 2 FRG – auf das am 01.03.1957 geltende Recht abzustellen ist; denn in dem einen wie in dem anderen Fall war das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für das Entstehen von Versicherungs- und Beitragspflicht kraft Gesetzes Voraussetzung. Sowohl nach § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO in seiner während der streitbefangenen Zeit geltenden Fassung als auch nach § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVO in seiner am 01.03.1957 geltenden Fassung wurden in der Rentenversicherung der Arbeiter alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt waren, für den Fall der Invalidität und des Alters versichert. Eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde, war versicherungsfrei (§§ 1227, 1228 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers in Krakau von März 1941 bis Oktober 1942 konnte aber – wie bereits ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.2 SGG zugelassen, weil das Urteil im Hinblick auf die Auslegung der in § 1 Abs.1 ZRBG genannten Erfordernisse einer "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen" und "gegen Entgelt" ausgeübten Beschäftigung von der Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 29/06 R -) abweicht. Darüber hinaus misst der Senat der Rechtssache im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.1 SGG grundsätzliche Bedeutung bei, weil in der Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl ähnlicher gelagerter Verfahren anhängig ist und das hohe Lebensalter der Betroffenen eine möglichst zügig herzustellende einheitliche Rechtsprechung erfordert.
Erstellt am: 31.08.2009
Zuletzt verändert am: 31.08.2009