Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten im Ghetto Warschau von Oktober 1940 bis Dezember 1941 als Reinigungsarbeiterin nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat. Ihr wird bereits Rente unter Berücksichtigung der anschließenden Tätigkeit in einer Schneiderei im Ghetto Warschau ab 01.01.1942 gewährt.
Die am 00.00.0000 in P/Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und lebt seit 1950 in Palästina bzw. Israel. Sie ist israelische Staatsangehörige. Durch Bescheide des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Koblenz vom 31.08.1960 und 19.02.1958 wurde sie als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und wegen Schadens an Freiheit in der Zeit vom 01.12.1939 bis 17.01.1945 entschädigt.
Mit Schreiben vom 17.10.2002 beantragte die Klägerin über den israelischen Versicherungsträger bei der Beklagten Regelaltersrente ab 01.07.1997 unter Hinweis auf die Vorschriften des ZRBG. In dem Antragsvordruck nannte sie für den Zeitraum von 1940 bis 1943 eine Beschäftigung in der Ausrüstung für Soldatenkleider bei der Firma "Tebenz" im Ghetto Warschau. In dem von ihr unter dem 08.06.2003 unterschriebenen weiteren Rentenantragsvordruck gab sie u. a. an, von Anfang 1940 bis etwa Anfang 1942 im Ghetto Warschau Reinigungsarbeiten verrichtet zu haben und als Entgelt Sachbezüge und Coupons für Lebensmittel erhalten zu haben. Von Anfang 1942 bis Frühling 1943 habe sie im Ghetto Warschau bei der Firma Tebenz Uniformen für die Wehrmacht gefertigt und ebenfalls Sachbezüge und Coupons für Lebensmittel erhalten. Unter dem 29.06.2003 führte sie in der Beantwortung eines Fragebogens ergänzend aus, während der Arbeit seien sie nicht bewacht worden. Die Arbeiten seien freiwillig durch eigene Bemühungen erlangt worden. Und zwar Reinigungsarbeiten und von Anfang 1942 Schneiderarbeiten in der Firma Tebenz bis Frühling 1943. Als Entgelt nannte sie Sachbezüge und zusätzliche Coupons für Lebensmittel. Zeugen seien inzwischen verstorben.
Die Beklagte zog vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg die die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten bei und nahm Kopien zu ihren Akten. Im Entschädigungsverfahren hatte die Klägerin in einer eigenen von einem israelischen Notar bestätigten Erklärung vom 20.12.1955 angegeben, im November 1940 sei sie mit ihrem Mann und ihren Eltern in das Ghetto Warschau gekommen. Das Ghetto sei mit Mauern und Stacheldraht umgeben und von der jüdischen Polizei bewacht gewesen. Sie habe Zivilkleidung mit Judenstern auf der Armbinde getragen und sei vom Judenrat verpflegt worden. Der Judenälteste habe Czerniakow geheißen. Sie habe bei der Firma "Tebenz" in der Lesznostraße 80 als Näherin von Uniformen für die Wehrmacht gearbeitet. Im April 1943, kurz vor der Liquidierung des Ghettos, sei es ihr gelungen das Ghetto zu verlassen. In einer in der Entschädigungsakte befindlichen eidlichen Zeugenerklärung der H G vom 15.02.1959 hatte diese u. a. ausgeführt, sie kenne die Klägerin noch von vor dem Kriege aus Warschau. Im November 1940 seien sie in das Ghetto Warschau gekommen. Das Ghetto sei mit einer hohen Mauer umgeben gewesen und sei von SS und polnischer Polizei bewacht worden. Gemeinsam hätten sie Zwangsarbeit bei Tebenz verrichtet. In eidlichen Zeugenerklärungen vom 15.12.1955 hatten die Eheleute X und Q M jeweils angegeben, sie hätten die Klägerin bereits vor dem Kriege gekannt. Im November 1940 seien sie in das Ghetto Warschau gekommen. Für sich selbst nannten die Eheleute M als Tätigkeiten jeweils u. a. Straßenkehren. Für die Klägerin nannten die beiden Zeugen jeweils eine Tätigkeit als Näherin bei der Firma Tebenz.
Mit Rentenbescheid vom 27.01.2004 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab 01.07.1997 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 79,41 EUR (bezogen auf März 2004) unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten ab 01.01.1942 für die Tätigkeit als Schneiderin bei der Firma Tebenz sowie von Ersatzzeiten. Die Berücksichtigung der Tätigkeit als Reinigungsarbeiterin lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass es sich hierbei eher um ein Zwangsarbeitsverhältnis gehandelt haben müsse.
Zur Begründung des am 01.03.2004 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, sie habe auch die Tätigkeit als Reinigungskraft freiwillig ausgeübt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf die früheren Ausführungen im Rentenbescheid zurück.
Mit der am 18.06.2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung hat ihre Prozessbevollmächtigte u. a. zunächst vorgetragen, soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt habe, bei der Tätigkeit als Reinigungskraft handele es sich "üblicherweise um unfreiwillige Arbeitsleistungen, die in der Regel unentgeltlich aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses erbracht worden seien," handele es sich um Allgemeinplätze und Vermutungen. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin Reinigungsarbeiten verrichtet habe, könne nicht auf Zwangsarbeit geschlossen werden. Mit Schriftsatz vom 18.05.2005 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, sie bäte um Entschuldigung, dass eine Anfrage des Sozialgerichts vom 10.01.2005 erst jetzt beantwortet werden könne. Die Klägerin sei schwer erkrankt und habe mehrfach hospitalisiert werden müssen. Die Frage des Sozialgerichts werde wie folgt beantwortet: Die Klägerin hatte Straßenreinigungsarbeiten auszuführen, wobei sich die Arbeiten je nach den Witterungsverhältnissen gerichtet hätten. Die Arbeiten seien auf Veranlassung des Judenrates ausgeführt worden, den die Klägerin als Arbeitgeber betrachtet habe.
Die Beklagte hat ihre angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten.
Mit Urteil vom 22.09.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Altersrente (gemeint: höheren Altersrente). Die Klägerin verfüge über keine weiteren anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 ZRBG seien insoweit nicht erfüllt. Danach gelte dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen und gegen Entgelt ausgeübt worden ist und das Ghetto sich in einem Gebiet befunden hat, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert gewesen ist, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin im Zeitraum von Oktober 1940 bis Dezember 1941 eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe. Soweit die Klägerin behaupte, für ihre Arbeiten zusätzliche Lebensmittel, Sachbezüge oder Lebensmittelcoupons erhalten zu haben, unterfalle diese freie Unterhaltsgewährung schon nicht dem Entgeltbegriff im Sinne des Rentenversicherungsrechts (wird vom Sozialgericht weiter ausgeführt). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 09.10.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.10.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, schon der vom Sozialgericht ohne Begründung gebliebene Ansatz, wonach eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich sei, sei zurückzuweisen. § 1 ZRBG stelle nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis sondern lediglich auf den Realakt der "Beschäftigung" ab (wird im Schriftsatz vom 16.03.2007 weiter ausgeführt). Ungeachtet dessen habe die Klägerin während ihrer Reinigungstätigkeit nicht nur Lebensmittel oder sonstige Sachbezüge erhalten, sondern auch Lebensmittelcoupons, die Entgeltcharakter besessen hätten (wird von der Prozessbevollmächtigten ebenfalls weiter ausgeführt). Zum gesamten Entgelterfordernis stelle die Urteilsbegründung eine Anhäufung von Vermutungen und Behauptungen auf. Das Sozialgericht hätte sich im Wege der Amtsermittlung gedrängt fühlen müssen, diese Vermutungen im Wege der Amtsermittlung aufzuklären und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Anhörung der Klägerin Erkenntnisse darüber zu gewinnen, welche Bedeutung Lebensmittel und Lebensmittelcoupons im Ghetto Warschau gehabt hätten. Insoweit verweist die Klägerin u. a. auf ein Gutachten von Prof. Dr. Golczewski vom 09.09.2005 sowie die im damaligen Generalgouvernement geltenden Vorschriften über den Anspruch auf Arbeitsentgelt und die Sozialversicherung der in ein freies Beschäftigungsverhältnis vermittelten Juden. Allein der Entgeltanspruch führe nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dazu, dass die Klägerin so zu stellen sei, als ob ihr das Monatsgehalt tatsächlich ausgezahlt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen zur "Rechtsanspruchstheorie" im o. g. Schriftsatz wird verwiesen. Weiter hat sich die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2006 (Az.: B 4 R 29/06 R) berufen.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.02.2008 um Sachstandsmitteilung gebeten hatte, insbesondere wann mit einer Terminierung gerechnet werden könne, hat sie nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14.03.2008 beantragt, die Klägerin persönlich zu der streitigen entgeltlichen Beschäftigung anzuhören, hilfsweise im Wege der Rechtshilfe durch ein israelisches Gericht vernehmen zu lassen. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 18.03.2008 ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt worden, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, das persönliche Erscheinen der Klägerin zum Termin am 04.04.2008 anzuordnen. Im Übrigen werde der Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung über die im Schriftsatz vom 14.03.2008 gestellten Anträge entscheiden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, ihr eine erhöhte Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Ghetto-Beitragszeiten von Oktober 1940 bis Dezember 1941, zurückgelegt im Ghetto Warschau, ab 01.07.1997 zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt u. a. ergänzend vor, auch die Beklagte gehe davon aus, dass im Generalgouvernement Beschäftigungverhältnisse möglich gewesen seien. Diesem Umstand sei bereits durch die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG für die Zeit ab Januar 1942 bei der Firma Tebenz Rechnung getragen. Die Anerkennung einer Beitragszeit von Anfang 1940 bis 31.12.1941 scheitere nach Auffassung der Beklagten bereits daran, dass nach den Schilderungen des Verfolgungsschicksals während des Entschädigungsverfahrens eine Beschäftigung der Klägerin als Reinigungsarbeiterin weder bei der Klägerin noch bei den Zeugen Erwähnung gefunden habe. Weiter äußert die Beklagte Bedenken gegen das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 14.12.2006 (s. o.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie den der vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg die Klägerin betreffenden Entschädigungsakten Nr. 26521, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigte zum Termin erschienen sind. Die Prozessbevollmächtigte ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung (Empfangsbekenntnis vom 10.03.2008) auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der behaupteten Tätigkeit als Reinigungsarbeiterin von Oktober 1940 bis Dezember 1941 als weitere Ghetto-Beitragszeit. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass die Klägerin schon im erstinstanzlichen Verfahren keine "weitere" Altersrente begehrt hat, wie das Sozialgericht aus nicht nachzuvollziehenden Gründen angenommen hat, sondern schon mit dem Schriftsatz vom 13.12.2004 richtigerweise eine "höhere" Altersrente. Die unzutreffende Bezeichnung des Klagebegehrens durch das Sozialgericht ist aber letztlich unerheblich, da auch das Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung über das Klagebegehren der Klägerin davon abhängig ist, ob hinsichtlich des streitigen Zeitraums eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt im Ghetto Warschau glaubhaft gemacht ist (§ 1 ZRBG).
Insoweit hat das Sozialgericht in seinen Ausführungen die Frage in den Vordergrund gestellt, ob die Klägerin für die behauptete Beschäftigung als Reinigungskraft ein ausreichendes Entgelt im Sinne des ZRBG erhalten hat, was vom Sozialgericht verneint worden ist. Nach Auffassung des Senats kommt es im vorliegenden Fall jedoch weder auf die Frage des ausreichenden Entgelts noch darauf an, ob die behauptete Tätigkeit aus eigenen Willensentschluss zustande gekommen ist. Es bedarf daher in diesem Fall auch keiner Auseinandersetzung damit, ob hinsichtlich des Entgelts der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 (s. o.) oder aber der früheren Entscheidung des BSG vom 07.10.2004 (Az.: B 13 RJ 59/03), die vom Sozialgericht angeführt worden ist, zu folgen ist. Dies gilt auch für die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesprochene "Rechtsanspruchstheorie".
Für den streitigen Zeitraum ist nämlich nach Auffassung des Senats schon nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit oder auch nur einer guten Möglichkeit, dass die Klägerin als Reinigungsarbeiterin beschäftigt war. Insoweit hat die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 03.04.2007 zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den Schilderungen des Verfolgungsschicksals während des Entschädigungsverfahrens eine Beschäftigung als Reinigungsarbeiterin weder bei der Klägerin noch bei ihren Zeugen Erwähnung gefunden hat, wohl aber die Beschäftigung bei der Firma Tebenz als Näherin. Die Beschäftigung als Reinigungsarbeiterin wird erstmals im Rentenantragsvordruck vom 08.06.2003 sowie in der Antwort auf den Fragebogen vom 29.06.2003 erwähnt. Selbst in dem Antragsvordruck für die Altersrente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten vom 17.10.2002 wird als Art der Beschäftigung lediglich die Ausrüstung für Soldatenkleider bei der Firma Tebenz genannt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit dem o. g. Schriftsatz vom 18.05.2005 die an die Klägerin gerichteten Fragen dahin beantwortet, dass die Klägerin Straßenreinigungsarbeiten auszuführen hatte, wobei sich die Arbeiten je nach den Witterungsverhältnissen gerichtet hätten. Die Arbeiten seien auf Veranlassung des Judenrats ausgeführt worden, den die Klägerin als Arbeitgeber betrachtet habe. Diesen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten ist zu entnehmen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum für die Firma Tebenz keine Reinigungsarbeiten ausgeführt hat. Im Entschädigungsverfahren haben die Klägerin selbst und alle Zeugen in den vorgelegten Erklärungen für die Klägerin lediglich die Tätigkeit bei der Firma Tebenz als Näherin genannt. Insoweit ist für den Senat von besonderer Bedeutung, dass das Ehepaar M für sich selbst auch Arbeiten beim Straßenkehren genannt hat, für die Klägerin aber ausschließlich Tätigkeiten als Näherin. Für diese Zeugen hätte es nach Auffassung des Senats nahe gelegen, wenn sie selbst Straßenkehr- und damit Reinigungsarbeiten verrichtet haben, solche auch für die Klägerin anzugeben, wenn sie wirklich Reinigungsarbeiten verrichtet hätte. Angesichts dessen, dass die nunmehr behaupteten Reinigungsarbeiten im früheren Entschädigungsverfahren keinerlei Erwähnung gefunden haben und die Klägerin sogar zu Beginn des jetzigen Rentenverfahrens die Reinigungsarbeiten noch nicht erwähnt hatte, reichen die jetzigen Angaben der Klägerin nicht aus, um die behauptete Beschäftigung als Reinigungskraft glaubhaft zu machen. Die rentensteigernde Berücksichtigung einer weiteren Ghetto-Beitragszeit ist daher nicht möglich.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, entsprechend dem kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Klägerin persönlich zu hören oder im Wege der Rechtshilfe durch ein israelisches Gericht vernehmen zu lassen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Parteivernehmung als förmliches Beweismittel im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. Ob eine persönliche Anhörung eines Klägers oder einer Klägerin erfolgen soll, steht letztlich im Ermessen des Senats im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes. Es ist aber weder ersichtlich noch von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragen, wie die Klägerin, die nach Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten bereits im Jahre 2005 mehrfach schwer erkrankt war, jetzt noch zu einer Aufklärung der sich aus der Entschädigungsakte ergebenden Fragen und insbesondere der entgegenstehenden Zeugenerklärungen geben könnte. Im Übrigen hatte die Klägerin in dem langjährigen Verfahren hinreichend Gelegenheit, sich über ihre Prozessbevollmächtigte oder durch eigene schriftliche Erklärungen zu äußern.
Soweit sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf historische Gutachten beruft, ist festzustellen, dass allgemeine historische Erkenntnisse über die Zustände in den Ghettos, die das Vorliegen von freiwillig aufgenommenen und entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen evtl. als möglich erscheinen lassen, die Glaubhaftmachung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des ZRBG im Einzelfall nicht ersetzen können. Weitere Mittel zur Glaubhaftmachung der behaupteten Beschäftigung der Klägerin sind nicht ersichtlich und wurden von ihr auch nicht benannt. Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 09.06.2009
Zuletzt verändert am: 09.06.2009