Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kläger beziehen in Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 28.08.2008 gewährte die Beklagte ein Darlehen in Höhe von insgesamt 314,53 EUR zur Übernahme der Kosten für einen Stromrückstand, Eigenanteil an einer Verbrauchsrechnung sowie Abschlag für Erdgas. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen". Der Briefkopf enthielt die Angabe JobCenter ARGE E.
Die Kläger legten am 06.07.2009 Widerspruch ein und wiesen darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, weil dieser nicht innerhalb der am 30.09.2008 endenden Widerspruchsfrist eingelegt worden sei.
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Dortmund hat Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe (Beschluss vom 09.02.2010).
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, obwohl in der Hauptsache die Berufung nur auf Zulassung statthaft wäre (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG), weil § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG insoweit keine Beschränkung der Beschwerdefähigkeit vorsieht.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, weil das Klagebegehren nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO).
Dabei kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass die anwaltlich vertretenen Kläger ihr bloßes Anfechtungsbegehren nicht nur gegen den von ihnen für rechtswidrig erachteten Widerspruchsbescheid erhoben haben (zur isolierten Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides in entsprechenden Fällen vgl. Schlegel in Hennig, SGG, § 84 Rn 22), sondern sich auch gegen den Ausgangsbescheid gewandt haben. Selbst wenn dessen Rechtsbehelfsbelehrung, wie die Kläger meinen, nicht der gesetzlichen Form entspräche, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides, weil die Rechtsbehelfsbelehrung kein notwendiger Bestandteil des Verwaltungsaktes ist (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 36 Rn 15). Entgegen der Auffassung der Kläger erfüllt die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 84 Abs. 2 S. 3, 66 Abs. 1 SGG, sodass die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat.
In der Rechtsbehelfsbelehrung ist über den einzulegenden Rechtsbehelf – Widerspruch -, die Rechtsbehelfsfrist – ein Monat nach Bekanntgabe – sowie über die nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG zuständige Verwaltungsstelle und deren Sitz ordnungsgemäß belehrt worden. Die zuständige Verwaltungsstelle, bei der der Widerspruch nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG einzureichen ist, muss mit Sitz, also mit Ortsangabe, bezeichnet sein (Beschl. des Senats v. 26.11.2008 – L 19 B 189/08 AS). Nicht erforderlich ist dagegen die Angabe der Straße des Behördensitzes, es sei denn, ohne diese ist die Erreichbarkeit des Adressaten gefährdet (BSG Urt. v. 26.01.1978 – 2 RU 97/77 = SozR 1500 § 66 Nr. 9 m. w. N.; BVerG Urt. v. 09.11.1966 – Vc 196.65 = BVerwG 25, 61; Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 66 Rn 7; Düring in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 66 Rn 5; a.A. LSG NRW Beschl. v. 07.05.2007 – L 7 B 58/07 AS; Engelmann a. a. O. § 36 Rn 8). Letzteres ist hier nicht der Fall, weil die im Briefkopf angegebene Postleitzahl ein Postfach bezeichnet, sodass sichergestellt ist, dass bei Verwendung dieser postalischen Anschrift Briefe etc. ordnungsgemäß durch die Post beim Adressaten eingeliefert werden.
Soweit der Kläger meint, die bloße Bezeichnung des Postfachs vereitle für ihn die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift, verkennt er Sinn und Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung. Diese soll nur ein Hinweis sein, welche ersten Schritte ein Beteiligter unternehmen muss (BSG a. a. O.). Sie muss daher nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, sondern den Beteiligten nur in die richtige Richtung lenken (Düring a. a. O. m. w. N.). Daher ist es ausreichend, dass die Kläger mittels der Rechtsbehelfsbelehrung in die Lage versetzt worden sind, jedenfalls ihren Widerspruch postalisch einzulegen (vgl. auch BSG SozR 1500 § 66 Nr. 9).
Allein der Umstand, dass andere Behörden ihre Rechtsbehelfsbelehrung in ausführlicherer Form gestalten, begründet diesbezüglich keinen Gleichbehandlungsanspruch der Kläger (vgl. Beschl. des Senats v. 26.11.2008 – L 19 B 189/08 AS). Ebenso ist es ausreichend, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung an jeden "Betroffenen" richtet, weil § 66 Abs. 1 SGG nicht die Belehrung über den Beteiligten verlangt (Beschl. des Senats v. 08.02.2008 – L 19 B 168/07 AS ER m. w. N.).
Da die Kläger auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis (§ 67 SGG) benannt haben und solche auch nicht erkennbar sind, kommt auch nicht die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides zwecks Nachholung einer entsprechenden Entscheidung durch die Beklagte in Betracht (vgl. Schlegel a. a. O.).
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.06.2010
Zuletzt verändert am: 02.06.2010