Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 30.03.2020,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Antragstellung zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung liegen nicht vor.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, für den der vorläufige Rechtsschutz geltend gemacht wird; der Anordnungsgrund besteht in der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Entscheidungsgründe:
Vorliegend fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn ein Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – L 7 SO 3980/19 ER-B –, Rn. 5, juris). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet. Hier liegt keine existenzbedrohende Notlage vor. Der Antragsteller kann gegenwärtig auf eigene Mittel zurückgreifen. Der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft. Diese hat einen Gesamtbedarf in Höhe von 864,00 Euro (2 x aktueller Regelsatz für einen erwachsenen Leistungsbezieher). Dem gegenüber steht Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Packer/Paktsortierer bei der Firma L. Ausweislich des eingereichten Arbeitsvertrags hat er diese Beschäftigung bereits zum 11.03.2020 aufgenommen und verdient dort monatlich 1.000,00 Euro brutto. Im April waren dies ausweislich der ebenfalls eingereichten Lohnabrechnung 812,47 Euro netto. Mit diesem Einkommen kann der Antragsteller seinen Bedarf größtenteils decken. Die verbleibende Bedarfsunterdeckung betrug im April gerade einmal 6%. Eine solche Unterdeckung kann dem Antragsteller zugemutet werden (vgl LSG NRW, Beschluss vom 30.11.2012, Az.: L 2 AS 2150/12 B, Rn. 5, wonach selbst eine Bedarfsunterdeckung von 30% für einen beschränkten Zeitraum zumutbar ist, weil in der Regelleistung auch Ansparbeträge für einmalige Bedarfe enthalten sind und damit nach den gesetzlichen Vorgaben nicht die gesamte Regelleistung zum aktuellen Verbrauch bestimmt ist). Die Kammer hat das Einkommen des Antragstellers dabei nicht um die Freibeträge nach §11 b Abs. 2 und 3 SGB II bereinigt, da es sich insoweit um bereite Mittel handelt, die tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Derartige Einkommensfreibeträge sind für die Sicherstellung des Existenzminimums grundsätzlich einzusetzen. Dieser Einsatz ist einer Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorrangig (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 – L 13 AS 205/15 B ER –, juris, Rn. 15). Der Antragsteller hat keinen höheren Bedarf – insbesondere keinen Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung – glaubhaft gemacht. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war der Antragsteller in der Cstraße in L. gemeldet. Bei der Anmeldung wurde als Einzugsdatum der 28.02.2020 genannt. Trotz mehrfacher Anforderung seitens des Gerichts wurde für diese Wohnung weder ein Mietvertrag noch Nachweise zu etwaigen Mietschulden eingereicht. Stattdessen wurde unter dem 05.05.2020 mitgeteilt, es handele sich lediglich um eine vorrübergehende Unterkunft, ein Mietvertrag existiere nicht. Es wurde weder vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller für die Wohnung Cstraße in L. aktuell Mietzahlungen schuldet. Es wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller für eine andere Wohnung Mietzahlungen schuldet. Zwar wurde am 28.05.2020 mitgeteilt, der Antragsteller ziehe ab Juni 2020 in eine neue Wohnung, diese Behauptung allein vermag jedoch keinen Anordnungsgrund zu begründen. Es wurde weder ein Mietvertrag vorgelegt noch die Höhe der angeblichen Mietzahlungsverpflichtung mitgeteilt. Mangels Mitteilung der neuen Anschrift ist für das Gericht noch nicht einmal erkennbar, ob der Antragsgegner überhaupt noch für die Leistungsgewährung örtlich zuständig ist. Falls dies der Fall sein sollte ist es dem Antragsteller unbenommen, unter Vorlage des Mietvertrags einen neuen Antrag beim Antragsgegner zu stellen. Eine die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums gefährdende Notlage des Antragstellers vermag die Kammer in Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war aus den oben dargestellten Gründen abzulehnen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Erstellt am: 30.09.2020
Zuletzt verändert am: 30.09.2020