Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.12.2013 geändert. Den Klägern zu 2) und 3) wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7a). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt werden (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R, Rn. 26).
Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger zu 2) und 3) vor, denn für die von ihnen erhobene Klage besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Beklagte hat das diesen Klägern von der Bundesagentur gewährte Ausbildungsgeld gemäß § 122 SGB Drittes Buch (SGB III) in Höhe von monatlich jeweils 216 EUR der Leistungsgewährung lediglich vermindert um eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR als Einkommen zugrundegelegt und Leistungen entsprechend gemindert. Demgegenüber streben die Kläger die Berücksichtigung weiterer Absetzbeträge gemäß § 11b Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) an. Nach derzeitigem Verfahrensstand ist es jedenfalls nicht völlig fernliegend, dass die Kläger damit durchdringen. Umstritten ist allerdings bereits, inwieweit der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II hier greift. Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des LSG NRW erfasst dieser Leistungsausschluss nicht berufsfördernde Bildungsmaßnahmen, die speziell auf behinderte Menschen ausgerichtet sind und nicht behinderten Menschen nicht offen stehen (Urteil vom 13.03.2014, L 9 AS 310/13 – anhängig beim Bundessozialgericht zum Aktenzeichen B 14 AS 25/14 R). Ein Klageerfolg der Kläger zu 2) und 3) setzt weiterhin voraus, dass das Ihnen gewährte Ausbildungsgeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Wann eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne vorliegt, wird durch das Gesetz nicht näher geregelt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass mit dem Erwerbstätigenfreibetrag der Sinn und Zweck verfolgt wird, einen Anreiz zur Ausübung einer Beschäftigung zu bieten und damit auch ihren Fortbestand zu sichern (siehe Schmidt in Eicher, Kommentar zum SGB II, dritte Auflage 2013, § 11b Rn. 39). Der Erwerbstätigenfreibetrag ist mithin für Einkommen aus einer erwerbsbezogenen Tätigkeit zu gewähren. Um derartiges Einkommen kann es sich jedoch beispielsweise auch bei einer Sozialleistung handeln, wenn sie anstelle des Arbeitsentgelts tritt (siehe Urteil des BSG vom 13.05.2009 zum Az. B 4 AS 29/08 R zum Insolvenzgeld). Krankengeld hingegen stellt eine Entgeltersatzleistung und kein Erwerbseinkommen dar, weil es zwar für eine bestimmte Tätigkeit gewährt wird, diese jedoch wegen Arbeitsunfähigkeit nicht verrichtet werden kann (siehe Urteil des BSG vom 27.09.2011 zum Az. B 4 AS 180/10 R). Welcher Art die hier fragliche Tätigkeit war und insbesondere ob es sich dabei um eine erwerbsbezogene Tätigkeit handelte, wird das Sozialgericht in eigener Zuständigkeit noch zu ermitteln haben. Ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit wurde Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem für eine versicherungspflichtige Ausbildung zum Bau- und Metallmaler gewährt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss kann damit dem gewährten Ausbildungsgeld, obwohl es sich um eine Sozialleistung handelt, durchaus ein Bezug zu einer Erwerbstätigkeit zukommen, der die Anwendung des Erwerbstätigenfreibetrags rechtfertigt.
Hinsichtlich der weiteren Kläger liegen hinreichende Erfolgsaussichten nicht vor, weshalb die Beschwerde teilweise zurückzuweisen war. Es ist zwar zutreffend, dass durch die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung auch der Gesamtzahlbetrag an die Bedarfsgemeinschaft vermindert wurde. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II sind jedoch Individualansprüche auch wenn sie durch eine Gesamtzahlung an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geleistet werden. Die hier vom Beklagten vorgenommene Anrechnung von Einkünften führt nicht zu einer Verminderung der Individualansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, denn unabhängig von der hier nicht bedarfsdeckenden Höhe der Einkünfte bei den die Einkünfte erzielenden Personen (unverheiratete Kinder im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 2 SGB III) findet keine Verteilung der Einkünfte auf die anderen statt (vergleiche Sonnhoff in juris-PK, 3. Auflage 2012, § 9 Rn. 41).
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.10.2014
Zuletzt verändert am: 09.10.2014