Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2010 aufgehoben.
Gründe:
Die durch einen neuen Rechtsanwalt vertretenen Kläger wenden sich gegen die Beiordnung des nun nicht mehr vertretenden Rechtsanwaltes.
Zugleich mit der am 01.12.2008 erhobenen Klage haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. beantragt. Am 26.10.2009 teilte Rechtsanwalt S. dem Sozialgericht mit, das Mandatsverhältnis sei beendet und das Mandat werde niedergelegt. Auf Anfrage des Sozialgerichts erklärte er, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde aufrechterhalten und auf einen Gebührenanspruch nicht verzichtet.
Am 04.11.2009 bestellte sich Rechtsanwalt K. unter Vorlage einer Vollmacht für die Kläger und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung.
Mit Beschluss vom 12.03.2010 hat das Sozialgericht den Klägern für die Zeit ab dem 01.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Es hat weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. erwähnt.
Gegen den am 23.03.2010 zugestellten Beschluss haben die durch Rechtsanwalt K. vertretenen Kläger am 30.03.2010 Beschwerde eingelegt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsanwalt S. habe nach seiner Mandatsniederlegung nicht mehr erfolgen dürfen. Es liege keine Vergleichbarkeit mit den Fällen eines Anwaltswechsels nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Entgegen dem angefochtenen Beschluss lagen die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt S. aufgrund der zwischenzeitlichen Niederlegung des Mandats nicht vor.
Nach §§ 73 a SGG, 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei, wenn – wie hier – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint und der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Bei Beschlussfassung des Sozialgericht war Rechtsanwalt S. aufgrund der am 26.10.2009 mitgeteilten Mandatsniederlegung nicht mehr in diesem Sinne vertretungsbereit.
Hat der Anwalt sein Mandat niedergelegt, ist er nicht mehr zur Vertretung bereit und seine Beiordnung kommt nach, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht mehr in Betracht (Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 28.07.2005 – 15 WF 177/05 = FamRZ 2006, 800, des LAG Schleswig-Holstein vom 25.02.2009 – 5 Ta 28/09 – des erkennenden Senats vom 01.07.2009 – L 19 B 94/09 AS -; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, S. 207, Fischer in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 121 Rn 7).
Über eine – die insoweit nicht eindeutige Beschwerdebegründung lässt dies offen – möglicherweise mit der Beschwerde zugleich begehrte – Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt hatte der Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu befinden.
Es fehlt insoweit an einer Entscheidung des Sozialgerichts als grundsätzlich zur fordernder Voraussetzung einer Befassung des Beschwerdegerichts (§ 172 Abs. 1 SGG).
Kosten sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 03.05.2010
Zuletzt verändert am: 03.05.2010