Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010.
Am 01.02.2005 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers, der Firma C. GmbH (Betreibung eines Sägewerkes), das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Bestätigung des vorgelegten Insolvenzplans am 07.04.2006 aufgehoben. Mit der Überwachung der Planerfüllung war der (vom SG gehörte) Zeuge X. Q. beauftragt (Insolvenzplan XXX). Der 1966 geborene Kläger erhielt im Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.01.2005 Insolvenzgeld.
Der gestaltende Teil (§ 221 InsO) des Insolvenzplanes XXX sah u.a. vor, dass auf die Forderungen der ungesicherten Gläubiger eine Quote von 10 % gezahlt wird und die Auszahlung auf der Grundlage des vom Insolvenzverwalters erstellten Verteilungsverzeichnisses zu den Fälligkeitsterminen 31.05.2006, 30.11.2006, 31.05.2007, 30.11.2007, 31.05.2008 und 31.11.2008 erfolgt. Weiter war ein Besserungsschein vorgesehen, wonach weitere Ausschüttungen an die Gläubiger erfolgen sollten, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens in den Jahren 2007 bis 2010 besser entwickelten, wobei von den in den Jahren 2007 bis 2010 erwirtschafteten Gewinnen (nach Steuern) 50 % an die Gläubiger ausgeschüttet werden sollten.
Vor Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans stellte der Geschäftsführer der Firma C. GmbH am 15.02.2010 erneut einen Insolvenzantrag. Er führte aus, 2005 sei bereits durch ein Insolvenzplanverfahren eine erste Krise des Unternehmens überwunden worden. Die Löhne seien bis einschließlich November 2009 vollständig gezahlt worden. Für die Monate Dezember und Januar sei in erheblichem Umfang Kurzarbeit in Anspruch genommen worden. Für den Monat Dezember sei den Arbeitnehmern auch schon das von der Bundesagentur gezahlte Geld überwiesen worden. Der Geschäftsbetrieb habe zuletzt unter anderem unter der schlechten Witterung zu leiden gehabt. Dringend benötigte Hölzer seien nicht mehr geliefert worden.
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 26.02.2010 aufgrund der Lohnrückstände aus den Monaten Dezember 2009 und Januar sowie Februar 2010 sein Arbeitsverhältnis zum 28.02.2010 fristlos und stellte am 01.03.2010 bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Insolvenzgeld. Mit Beschluss vom 22.03.2010 des Amtsgerichts B wurde das Insolvenzverfahren (xxx) eröffnet.
Mit Bescheid vom 26.04.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen des § 183 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da nach der Eröffnung des ursprünglichen Insolvenzverfahrens im Zeitpunkt des erneuten Insolvenzantrages nicht von einer wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers des Klägers ausgegangen werden könne, insbesondere da die Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter angeordnet worden sei und bis zum erneuten Insolvenzantrag noch angedauert habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld seiner Auffassung nach gegeben seien, da das erste Insolvenzverfahren aufgehoben worden sei und nunmehr ein neues Insolvenzverfahren vorliege. Damit sei dem § 183 SGB III genüge getan. Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass ein Insolvenzplan bestanden habe, da vor Planerfüllung bereits die vollständige Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt worden sei und der Insolvenzplan lediglich noch nicht hinsichtlich des Besserungsscheines erfüllt worden sei. Die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 29.05.2008 (B 11a AL 57/06 R) entwickelten Grundsätze seien somit nicht anwendbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das ursprüngliche Insolvenzverfahren sei zwar nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden. Gegenstand des Insolvenzplanes sei dabei unter anderem ein Forderungsverzicht der ungesicherten Gläubiger i.H.v. 90 % sowie eine Quote von 10 % mit Besserungsschein gewesen. Der Besserungsschein habe abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens in den Jahren 2007 bis 2010 unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ausschüttungen an die Gläubiger vorgesehen. Sobald es dann aber vor Ablauf der Planüberwachung zu einer erneuten Insolvenz komme, würden alle Forderungen wieder aufleben. Daher sei vor Ablauf der im Insolvenzplan vorgesehenen Überwachung lediglich bei vollständiger vorzeitiger Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger von einer allgemeinen Zahlungsfähigkeit auszugehen. Die vom Kläger benannte Rechtsprechung sei einschlägig.
Der Kläger hat am 18.06.2010 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und im Wesentlichen die Gründe aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 26.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2011 den Insolvenzverwalter X. Q. als Zeugen hinsichtlich der Überwachung des Insolvenzplanes vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag verwiesen.
Mit Urteil vom 13.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Insolvenzgeld abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III seien nicht gegeben. Aus Anlass der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts B vom 01.02.2005 habe der Kläger bereits Insolvenzgeld erhalten. Mit dem erneuten Insolvenzantrag vom 15.02.2010 und dem anschließenden neuerlichen Insolvenzverfahren, das am 22.03.2010 eröffnet worden sei, könne der Kläger keinen neuen Anspruch auf Insolvenzgeld herleiten, da die Sperrwirkung der Insolvenzeröffnung durch den Beschluss des Amtsgerichts B vom 01.02.2005 einem solchen Anspruch entgegenstehe.
Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 29.05.2008 (B 11a AL 57/06 R) in fortgeführter Rechtsprechung zum Konkursausfallgeld (Kaug) und zum Insolvenzgeld ausgeführt habe, trete ein neues Insolvenzereignis nicht ein und könne folglich auch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsfähigkeit (richtig: Zahlungsunfähigkeit) des Arbeitgebers andauere. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit sei solange auszugehen, wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage sei, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Dabei sei die Fortdauer einer aus Anlass des früheren Insolvenzereignisses eingetretenen Zahlungsunfähigkeit jedenfalls dann anzunehmen, wenn die im Insolvenzplan vorgesehene Überwachung der Planerfüllung andauere. Denn in diesem Fall werde trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 der Insolvenzordnung (InsO) der weiter gegebene Zusammenhang mit dem einmal eröffneten Insolvenzverfahren dadurch dokumentiert, dass Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters und gegebenenfalls des Gläubigerausschusses sowie die Aufsicht des Insolvenzgerichts fortbestehe. In einer solchen Situation komme die Wiedererlangung der Fähigkeit des Schuldners, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, nicht in Betracht.
Die Unfähigkeit des Arbeitgebers zur Begleichung seiner Verpflichtungen im Allgemeinen werde auch im vorliegenden Verfahren durch Aufstellung des Insolvenzplans mit gerichtlicher Bestätigung und Anordnung der Planüberwachung sowie die nachfolgende erneute Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor endgültigem Abschluss der Planüberwachung belegt. Nachdem die Masseverbindlichkeiten aus dem ersten Insolvenzverfahren erfüllt worden seien und der Insolvenzplan rechtskräftige Bestätigung gefunden habe, sei der Arbeitgeber des Klägers wieder zahlungsfähig im Sinne der Insolvenzordnung gewesen, mit der Folge, dass das Unternehmen wieder selbst verantwortlich gewesen sei und für seine Verbindlichkeiten habe eintreten müssen. Dieses lasse aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob das Unternehmen auch zahlungsfähig im Allgemeinen gewesen sei. Wie auch der Zeuge Q. ausgeführt habe, seien zwar die im Insolvenzplan vorgesehenen Quoten erfüllt worden, gleichzeitig seien aber weiter, zum Teil erhebliche, Verluste erwirtschaftet worden. Wie es um die Firma C. GmbH während der Planerfüllung tatsächlich finanziell bestellt gewesen sei, dafür könne die Erfüllung der Quote kein Indiz sein, da das Unternehmen alles getan haben werde, um jedenfalls die Befriedigung der Quote sicherzustellen und so eine erneute Insolvenz zu vermeiden. Im Zeitpunkt der Stellung des erneuten Insolvenzantrages sei die Firma C. GmbH jedenfalls soweit herunter gewirtschaftet gewesen, dass keine Liquidität mehr zur Verfügung gestanden habe. Dieser Zustand sei keinesfalls von jetzt auf gleich eingetreten.
Wenn der Kläger im Übrigen vortrage, dass der Insolvenzplan nur noch nicht hinsichtlich des Besserungsscheines erfüllt worden sei und der Besserungsschein kein wichtiger Bestandteil des Insolvenzplanes gewesen sei, könne das SG diese Auffassung nicht teilen. Es sei davon auszugehen, dass die Gläubiger dem Insolvenzplan gerade auch wegen des darin enthaltenen Besserungsscheines zugestimmt hätten, da zunächst die Hoffnung bestanden habe, die Firma C. GmbH wieder gewinnbringend am Markt zu etablieren. Gleichzeitig würden gemäß § 255 InsO bei einem vorzeitigen Ende der Planüberwachung die Forderungen der Gläubiger in ihrer Gänze wieder aufleben, so dass vor diesem Hintergrund auch gerade der Besserungsschein für die Gläubiger von erheblichem Interesse gewesen sei und damit nicht nur einen unerheblichen, zu vernachlässigenden Bestandteil des Insolvenzplans darstelle.
Gegen das ihm am 06.06.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.06.2011 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass dem Anspruch auf Insolvenzgeld, der sich nach seinen Angaben wegen ausgefallener Arbeitsentgeltansprüche auf ca. 2.500,00 Euro belaufe, nicht die Sperrwirkung eines früheren Insolvenzverfahrens entgegenstehe. Der Rechtsansicht des SG, die sich auf das Urteil des BSG vom 29.05.2008 stütze, sei nicht zu folgen, da es dieses Urteil rechtsfehlerhaft auslege. Das Urteil sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Vielmehr erfordere die Einheit der Rechtsordnung eine Gleichbehandlung sowohl in insolvenzrechtlicher als auch in sozialrechtlicher Hinsicht. Fakt sei, dass das erste Insolvenzverfahren aus dem Jahre 2005 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes vom 05.01.2006 durch Beschluss des Amtsgerichts B vom 07.04.2006 aufgehoben worden sei. Die Zahlungsunfähigkeit sei durch einstimmig ausgesprochene Forderungsverzichte der Gläubiger eindeutig beseitigt worden. Mit Aufhebung nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes habe somit die Firma C. GmbH ihre Zahlungsfähigkeit zweifelsfrei wiedererlangt. Das erste Insolvenzverfahren sei dadurch endgültig beendet gewesen. Für die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit spreche auch, dass die Firma C. GmbH für einen beträchtlichen Zeitraum und zwar in den Jahren 2006 und 2007 bis Mitte des Jahres 2008 sämtliche Verbindlichkeiten erfüllt habe. Die monatlichen Raten seien im Rahmen der Erbringung der Quoten bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Rate am 30.11.2008 vollständig ausgezahlt worden. Auch der Zeuge Q. sehe in seinem Schreiben vom 28.04.2010 die Zahlungsunfähigkeit eindeutig als beseitigt und die Zahlungsfähigkeit als zweifelsfrei wiedererlangt an. Es liege folglich ein neues Insolvenzereignis im Sinne von § 183 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 vor. Der Insolvenzplan sei vollständig erfüllt gewesen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers hätten sich so weit gebessert, dass die damals vorliegende Insolvenz beseitigt gewesen und erst durch spätere Ereignisse erneut herbeigeführt worden sei. Wäre dem nicht so gewesen, hätte der Geschäftsführer entsprechend seiner Verpflichtung aus dem GmbH-Gesetz sogleich wieder Insolvenzantrag stellen müssen. Allein aufgrund der etwaigen noch andauernden Überwachung der Planerfüllung könne nicht gefolgert werden, dass damit auch die Zahlungsunfähigkeit automatisch noch andauere. Die diesbezüglich ablehnende Begründung des erstinstanzlichen Gerichts, es sei davon auszugehen, dass die Gläubiger dem Insolvenzplan gerade auch wegen des darin enthaltenen Besserungsscheines zugestimmt hätten, da zunächst die Hoffnung bestanden habe, die Firma C. GmbH wieder gewinnbringend am Markt zu orientieren, gehe fehl.
Dem stehe auch nicht die weitere Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter bezüglich des Besserungsscheines entgegen. Es handele sich hierbei lediglich um einen nachgelagerten Tatbestand, der für die Beurteilung der Frage, ob das erste Insolvenzereignis das zweite Insolvenzereignis bedinge, ohne Bedeutung sei. Der Besserungsschein löse für sich genommen noch keine weiteren Zahlungspflichten aus, sondern lediglich dann, wenn auch tatsächlich Gewinne erzielt würden. Es sei somit durch den Insolvenzverwalter lediglich zu überwachen gewesen, ob die Gläubiger an den Gewinnen partizipieren könnten. Aus diesen Gründen sei auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BSG von einer Wiedererlangung der Fähigkeit des Schuldners auszugehen, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen erfüllen zu können.
Soweit das BSG in dem Urteil ausführe, dass die im ersten Insolvenzverfahren eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens aufgrund der Bestätigung eines Insolvenzplans jedenfalls solange nicht beseitigt worden sei, wie noch eine Planüberwachung angeordnet sei, sei dem aus insolvenzrechtlicher Sicht nicht zu folgen. Weder das BSG noch das SG hätten überzeugend darlegen können, wann und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verbindlichkeiten im Allgemeinen zu erfüllen.
Die Auffassung des SG sei allein aus Gründen der Rechtssicherheit und dem aus Art. 20 GG erwachsenden Sozialstaatsprinzip nicht haltbar. Nach der Insolvenzordnung bestehe neben der Gläubigerbefriedigung durch Liquidation des schuldnerischen Vermögens die Möglichkeit der Befriedigung im Wege der übertragenen Sanierung und der Sanierung durch Insolvenzplan. Für die Sanierung eines angeschlagenen Unternehmens sei der Erhalt der Arbeitsplätze von absoluter Priorität, da das Unternehmen gerade durch und mit der Arbeitskraft des Stammpersonals saniert werden solle. Durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 07.04.2006 auf Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der insoweit tätige Arbeitnehmer sei besonders schutzwürdig, denn es sei das Ziel des Gesetzgebers, die Arbeitnehmer dem Betrieb zu erhalten, um den Sanierungsplan mit Erfolg umsetzen zu können. Die Rechtsauffassung des SG habe zur Folge, dass sich insbesondere junge und qualifizierte Arbeiter nach einer anderen Arbeitsstelle umsähen. Das Ziel des Gesetzgebers, einen Betrieb zu sanieren, sei hierdurch von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Die Rechtsauffassung des SG habe zur Folge, dass gerade das "schwächste Glied in der Kette", nämlich der Arbeitnehmer, mit dessen maßgeblicher Hilfe der Insolvenzplan bis zum vollständigen Ausgleich der Quote und Erfüllung der Verbindlichkeiten bis zur Aufhebung des Planverfahrens erst vollständig erfüllt werde könne, völlig schutzlos gestellt werde. Es handele sich damit zweifelsfrei nicht um dasselbe Insolvenzverfahren, welches durch den Insolvenzplan beendet worden sei, sondern vielmehr eindeutig um ein neues Insolvenzverfahren, was schon aus dem Aktenzeichen ersichtlich sei. Allein durch eine vollumfängliche Erfüllung der Quote sei von einer uneingeschränkten zwischenzeitlichen Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit der Arbeitsgeberin auszugehen. Hier seien die "besonderen Umstände" im Sinne des Urteils des BSG, die bereits vor Planerfüllung zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit mit Aufhebung des damaligen Insolvenzplanverfahrens wieder hergestellt.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber auch vollständig die Insolvenzumlage gezahlt habe, mit der Folge, dass den Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz als aus dem Sozialstaatsprinzip erwachsenden Äquivalent das Insolvenzgeld auch im Falle eines zweiten Insolvenzereignisses zustehen müsse.
Schließlich sei § 183 SGB III a.F. europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch ein nachfolgendes formelles Insolvenzereignis trotz fortbestehender Insolvenz ausreiche, um einen Anspruch auf Insolvenzgeld auszulösen. Dies folge daraus, dass der nationale Gesetzgeber von der ihm durch das europäische Richtlinienrecht (Richtlinie 2008/94 ER vom 22.10.2008) über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingeräumten Möglichkeit der Zusammenfassung mehrerer Insolvenzverfahren zu einem Gesamtverfahren keinen Gebrauch gemacht habe. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.05.2012 (S 16 AL 4404/10).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 28.02.2010 Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entnehme der Formulierung im Urteil des BSG vom 29.05.2008, "von einer Fortdauer der aus Anlass der früheren Insolvenzeröffnung eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Insolvenzplan vorgesehene Überwachung der Planerfüllung andauere", dass hier kein neuer Insolvenzgeldanspruch entstanden sei. Dem sei das erstinstanzliche Gericht gefolgt. Der Auffassung des Insolvenzverwalters, der sich in seinem Schreiben vom 28.04.2010 ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BSG vom 29.05.2008 ("Dem kann aus insolvenzrechtlicher Sicht überhaupt nicht gefolgt werden.") gewandt habe, folge sie (die Beklagte) nicht. Nicht der Forderungsverzicht, sondern die Forderungserfüllung sei ein Indiz für die Zahlungsfähigkeit. Hier sei allerdings nur die Quote an die Gläubiger gezahlt worden. Der Insolvenzplan sei gerade nicht erfüllt, weil der Besserungsschein nicht erfüllt sei. Solange keine Gewinnausschüttung habe erfolgen können, liege auch keine Planerfüllung vor. Die BSG-Rechtsprechung gebe keinen Spielraum für die Annahme "besonderer Umstände". Im Übrigen gehe der Insolvenzverwalter in seinem Anschreiben vom 24.05.2013 ebenfalls davon aus, dass der Insolvenzplan aus vorstehenden Gründen nicht vollständig erfüllt sei. Ergänzend weise sie darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Musterverfahren handele. Es seien noch weitere Verfahren anhängig bzw. anhängig gewesen.
Der Senat hat unter dem 11.04.2013 eine ergänzende Stellungnahme von dem Zeugen Q. im Zusammenhang mit dem von ihm im Insolvenzverfahren über die Firma C. GmbH xxx erstellten Schlussbericht vom 23.05.2012 eingeholt, in dem er u.a. von einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Firma in den Jahren 2008 und 2009 berichtet, eingeholt. Hierzu hat der Zeuge unter dem 24.05.2013 Stellung genommen und zusammenfassend ausgeführt, die C. GmbH habe in den Jahren 2006 und 2007 noch sämtliche Verbindlichkeiten erfüllt, Rückstände hätten sich erst ab Juli 2008 ergeben. Seiner Stellungnahme hat er ein Doppel des Insolvenzplanes (XXX) sowie seines an die Agentur für Arbeit gerichteten Schreibens vom 28.04.2010 beigefügt. Auf die vorgenannte Stellungnahme nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Insolvenz-Akte des Amtsgerichts B (Kopien) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 13.05.2011 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Insg für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig.
Nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Durch den Beschluss des Amtsgerichts B vom 22.03.2010 ist kein (neues) Insolvenzereignis eingetreten. Die Insolvenzeröffnung durch Beschluss des Amtsgerichts B vom 01.02.2005 entfaltet insoweit eine Sperrwirkung, die einem neuen Anspruch entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch keinen Anspruch auf Insg auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist solange auszugehen, wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Dabei ist die Fortdauer einer aus Anlass des früheren Insolvenzereignisses eingetretenen Zahlungsunfähigkeit jedenfalls dann anzunehmen, wenn die im Insolvenzplan vorgesehene Überwachung der Planerfüllung andauert (BSG, Urteil vom 29.05.2008, B 11a AL 57/06 R, Rn. 14 juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des SG bzw. der Beklagten nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger unter Verweis auf die Ausführungen des Zeugen Q. die Auffassung vertritt, dass aus insolvenzrechtlicher Sicht dem BSG nicht gefolgt werden könne, weil mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes die C. GmbH ihre Zahlungsfähigkeit zweifelsfrei wiedererlangt habe, entspricht diese Auffassung nicht den in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätzen. Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff. SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 11/11 R, Rn. 25, juris mit Hinweis auf BSGE 90,157, 160 f). Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen (BSG, Urteil vom 21.12.2002, B 11 AL 35/02 R, Rn. 19 juris). Der Insolvenzplan ist seiner gesetzlichen Konzeption nach ein Instrument zur Verwirklichung der Privatautonomie im Insolvenzfall. Die Konkurrenz von regulärem Insolvenzverfahren und Insolvenzplanverfahren schließt es aus, allein das Insolvenzplanverfahren dadurch zu begünstigen, dass den Gläubigern durch die wiederholte Zuerkennung von Insg-Ansprüchen ein Sondervorteil verschafft wird. Zwar würde dies die bereits in § 1 Satz 1 InsO erwähnte weitere Zielsetzung des Insolvenzplans, den Erhalt des Unternehmens zu fördern, unterstützen. Die letztgenannte Erwägung führt jedoch nicht zu einer anderen Bewertung, denn der Gesetzgeber verfolgt, wie das BSG bereits zum Kaug entschieden hat, mit den § 183 ff. SGB III nicht die Ziele der InsO, sondern begründet lediglich eine Sicherung bestimmter Lohnforderungen in der Insolvenz des Arbeitsgebers.
Davon, dass der Insolvenzplan gerade nicht erfüllt war, geht auch der Insolvenzverwalter in seiner Zeugenvernehmung vor dem SG sowie in seinem Schreiben vom 24.05.2013 aus. Denn nach seiner Stellungnahme sind Forderungen, die bereits in dem ersten Insolvenzverfahren XXX angemeldet waren, im zweiten Insolvenzverfahren erneut angemeldet worden. Dies ergibt sich aus § 255 Abs. 2 InsO. Danach wird ein Erlass hinfällig, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Zeugen Q. der Fall, weil der im Insolvenzplan vorgesehene Besserungsschein noch nicht erfüllt war.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass im Gegensatz zu dem vom BSG im Urteil vom 29.05.2008 (a.a.O.) entschiedenen Fall die Quote vollständig gezahlt worden und der Insolvenzplan (lediglich) hinsichtlich des Besserungsscheines, der erst bei Gewinnen weitere Zahlungspflichten auslöste, noch nicht erfüllt war. Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte geht der Senat nicht von einer (wiedererlangten) Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers des Klägers aus. Denn bei andauernder Planüberwachung wird deutlich, dass insbesondere im Hinblick auf die fortbestehenden Befugnisse des Insolvenzverwalters von einer Wiedererlangung der Fähigkeit, fällige Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, keine Rede sein kann (vgl. Urteile des BSG vom 06.12.2012, B 11 AL 10/11 R und B 11 AL 11/11 R).
Zudem sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem SG den Besserungsschein nicht als zu vernachlässigenden Bestandteil des Insolvenzplanes an. Der Besserungsschein ist für die Gläubiger durchaus von Bedeutung gewesen. Es handelt sich bei einem Forderungsverzicht gegen den Besserungsschein um ein verbreitetes Gestaltungsmittel insbesondere zur Sanierung von Unternehmen (vgl. u.a. Ausführungen des Bundesfinanzhofes, Beschluss vom 14.09.2010, IV B 60/09). Seine Bedeutung lässt sich auch der Vorschrift des § 255 InsO entnehmen. Danach leben vor vollständiger Erfüllung des Plans, wie vorliegend, die "Altforderungen" der Gläubiger wieder auf.
Der rechtlichen Beurteilung des Senats steht auch nicht entgegen, dass das Insolvenzgericht die Aufhebung der Überwachung gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht beschlossen hat. Nach dieser Vorschrift beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung der Überwachung, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt. Zwar waren die drei Jahre bereits abgelaufen. Die Überwachung war jedoch mangels Aufhebung noch nicht abgeschlossen. Demensprechend war die Zahlungsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG noch nicht wiederhergestellt. Ob die Aufhebung der Überwachung durch das Insolvenzgericht gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO hätte erfolgen müssen oder im Hinblick darauf, dass sich der Besserungsschein auf den Zeitraum 2007 bis 2010 erstreckt hat, zu Recht unterblieben ist, kann offen bleiben. Die fortbestehende Planüberwachung hat nach Ansicht des Senats Tatbestandswirkung; sie steht der Annahme der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit entgegen.
Der Auslegung des § 183 Abs. 1 SGB III durch den Senat stehen auch keine europarechtliche Normen entgegen. Das vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Urteil des SG Karlsruhe vom 08.05.2012 (S 16 AL 4404/10), wonach die Insolvenzgeldvorschriften des SGB III europarechtskonform dahingehend auszulegen seien, dass ein zweites formelles Insolvenzereignis nach förmlichem Abschluss einer Insolvenzplanüberwachung zur Begründung des Insolvenzgeldanspruchs genüge, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach der Entscheidung des SG war die angeordnete Planüberwachung, im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren, wegen Zeitablaufs gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgehoben worden. Soweit das SG Karlsruhe in seiner Entscheidung auch auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 09.03.2011 (L 1 AL 241/06) hinweist, ist letztere Entscheidung durch das Urteil des BSG vom 06.12.2012 (B 11 AL 10/11 R) aufgehoben worden. Zwar kommt nach dieser Entscheidung und einer weiteren Entscheidung des BSG vom 06.12.2012 (B 11 AL 11/11 R) der RL 74/2002 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung im Zusammenhang mit nach dem 08.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG sind jedoch dem Text des Art. 2 Abs. 1 (jetzt EGRL 2008/94 vom 22.10.2008) keine ausdrücklichen Bestimmungen zu der im vorliegenden Fall streitigen Frage zu entnehmen, ob ein Arbeitnehmer, der bereits aus Anlass der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Garantieleistung im Sinne der Richtlinie erhalten hat, bei andauernder Zahlungsunfähigkeit durch die zuständige Garantieeinrichtung erneut eine Leistung zu gewähren ist. Auch aus den Materialien zur Änderung der RL 80/987 durch die RL 2002/74 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass jedes "formell definierte Insolvenzereignis" im Sinne der RL 80/987 geeignet ist, einen Anspruch gegen die Garantieeinrichtung zu begründen. Mehrere Insolvenzverfahren können mangels deutscher gesetzlicher Regelungen nicht zu einem Gesamtverfahren zusammengefasst werden. Daraus, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, für die Zukunft auch andere Verfahren einzubeziehen und für diesen Fall einschränkend zu bestimmen, wann mehrere Verfahren als "einziges" Verfahren zu behandeln sind, kann nicht abgeleitet werden, dass ohne ausdrückliche Neuregelung zwei aufeinanderfolgende Insolvenzereignisse nicht als einheitliches Insolvenzereignis behandelt werden dürfen, wenn zwischenzeitlich weiterhin Zahlungsunfähigkeit bestanden hat.
Schließlich kann ein Anspruch auf Insolvenzgeld auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III gezahlt hat. Denn für die Zahlung von Insg sind die Voraussetzungen des § 183 SGB III maßgeblich, die nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt sind. Zudem haben die Arbeitnehmer, die von dem ersten Insolvenzereignis keine Kenntnis haben, einen Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 183 Abs. 2 SGB III. Danach besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses, wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat. Diese Vorschrift greift bei dem Kläger nicht, weil er bereits für das erste Insolvenzverfahren für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis ein 31.01.2005 Insolvenzgeld erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat misst dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung bei und hat daher die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 11.06.2014
Zuletzt verändert am: 11.06.2014