Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.02.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 177 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag keine Aussicht auf Erfolg.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (Reichling in: Beck scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.03.2014, § 119 Rn. 11.1). Bewilligunsreif ist der Antrag regelmäßig erst dann, wenn der Antrag/ die Klage begründet, der Gegner gehört und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurden. Ändert sich bis zur Nachreichung der Erklärung die Erfolgsaussicht, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen (Reichling a.a.O. Rn. 7). So liegt der Fall hier. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2014 (Eingang bei Gericht am 12.02.2014) vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war ein möglicherweise bei Antragstellung bei Gericht bestehender Leistungsanspruch der Antragstellerin bereits durch Erfüllung erloschen. Denn die mit Bescheid vom 09.01.2014 bewilligten und mit dem gerichtlichen Antrag begehrten Leistungen waren nach einer persönlichen Vorsprache der Antragstellerin am 03.02.2014 bereits vom Antragsgegner angewiesen worden. Dies geht aus der unbestrittenen und vom Gericht nicht in Zweifel gezogenen Mitteilung des Antragsgegners vom 12.02.2014 hervor.
Der Umstand, dass der Antragsgegner durch die Zahlungseinstellung, an deren Rechtmäßigkeit erhebliche Zweifel bestehen, möglicherweise die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes veranlasst hat, kann im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Berücksichtigung finden. Da das Sozialgericht jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint hat, hat es von diesem Standpunkt aus zu Recht auch im Rahmen der Kostenentscheidung im weiteren Beschluss vom 17.02.2014 keine für die Antragstellerin günstige Entscheidung treffen können.
Eine Entscheidung über die Kosten ist entbehrlich, da eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe gesetzlich ausgeschlossen ist, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 77 SGG).
Erstellt am: 04.06.2014
Zuletzt verändert am: 04.06.2014