Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013, mit dem die Entscheidung der Behörde vom 19. Juni 2013 bestätigt wurde, gegenüber der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung durch hoheitliches Handeln durch Verwaltungsakt zu erlassen, liegen nicht vor.
§ 86 Buchst. b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ermächtigt das Gericht, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (was hier gemäß § 39 Nummer 1 letzte Variante Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II] der Fall ist), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen. Die dabei vom Gericht anzustellende Abwägung zwischen dem Interesse der Behörde an Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes einerseits und andererseits dem Interesse des Bürgers daran, dass eine belastende Behördenentscheidung nicht vor Rechtskraft umgesetzt wird, fällt hier nicht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Unabhängig davon, dass das Gesetz in § 86a Abs. 2 SGG (hier § 86 Abs. 2 Nr.4 SGG i.V.m. § 39 SGB II) eng gefasste Ausnahmeregelungen vom in § 86a Abs. 1 SGG geregelten Grundsatz enthält, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, und deshalb für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in diesen Ausnahmefällen gewichtige Gründe erforderlich sind, fehlt hier, jedenfalls bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung, jeglicher Anhalt für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 19.6.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2013.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antragsgegner auch in Ansehung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Az. B 14 AS 195/11 R (Urteil vom 14. Februar 2013) hier nicht gehindert, eine Eingliederungsvereinbarung hoheitlich durch Verwaltungsakt gegenüber der Antragstellerin zu ersetzen. Eine solche Vorgehensweise ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Der Erlass eines Ersetzungsverwaltungsaktes ist damit nicht ins Belieben der Behörde gestellt, sondern eine auf atypische Konstellationen beschränkte, subsidiäre und im gebundenen Ermessen der Verwaltung stehende Handlungsmöglichkeit.
Eine solche atypische Konstellation liegt hier vor. Auch der Senat geht von einer beharrlichen Weigerung der Antragstellerin aus, mit dem Antragsgegner zumutbare Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen. Aus dem Beschluss des Landessozialgerichts vom 31.5.2013 zum Aktenzeichen L 19 AS 784/13 B ER ist ersichtlich, dass die Antragstellerin bereits am 14.1.2013 den Abschluss einer zumutbaren Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hatte. Den in den vorliegenden Verwaltungsakten enthaltenen Beratungsvermerken ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich am 20.6.2013, dem Tag der Aushändigung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, geweigert hatte, die ihr angebotene einvernehmliche Regelung zu akzeptieren. Aus den weiteren in Akten enthaltenen Beratungsvermerken ist zudem ersichtlich, dass von ihr auch im Folgenden zumutbare Eingliederungsbemühungen abgelehnt wurden. Im Beratungsvermerk vom 29.7.2013 heißt es beispielsweise: "Kundin lehnt es ab sich zu ihrer berufl. Lebensplanung zu äußern. Dies wäre ihre Sache und ginge die Behörde nichts an. Sie will weiterhin eine Ausbildung als Heilpraktikerin, über andere berufl. Dinge will sie sich nicht äußern, lehnt eine offene Gesprächsführung strikt ab".
Aufgrund dieser Sichtweise der Antragstellerin, die dem Antragsgegner spätestens mit Durchführung des ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 14.1.2013 bekannt war, ist die offenbar schon vor dem Gesprächstermin am 20.6.2013 in Form eines Verwaltungsaktes fertig erstellte Regelung zur Eingliederung nicht zu beanstanden. Denn wenn aufgrund des Vorverhaltens des Leistungsempfängers ernsthaft damit zu rechnen ist, dass eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande kommen wird, ist es zur Vermeidung von Zeitverlust bei der Eingliederung in Arbeit sinnvoll, darauf vorbereitet zu sein. Der grundsätzliche Vorrang einer konsensualen Lösung wird davon nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.12.2013
Zuletzt verändert am: 10.12.2013