Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.04.2012 geändert. Der Klägerin wird ab dem 30.03.2012 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt, soweit sie Gewährung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012 begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die am 00.00.1957 geborene Klägerin war verheiratet. Zum 21.09.2011 wurde ihr Ehemann in ein Pflegeheim stationär aufgenommen. Die Klägerin bezog eine Rente in Höhe von 212,90 EUR mtl.
Im Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.09.2011 gab die Klägerin an, dass ihr Sohn ab dem 01.07.2011 eingezogen sei. Die Miete belief sich auf 415,00 EUR.Durch Bescheid vom 29.09.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe vom 386,50 EUR (179,00 EUR Regelleistung + 207,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2012. Durch Bescheid vom 26.11.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012 in Höhe von 396,50 EUR.
Am 05.12.2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass die gesamte Miete vom Beklagten übernommen werden müsse. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück.
Der Beklagte fasste das Widerspruchsschreiben vom 03.12.2011 als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich des Bescheides vom 29.09.2011 auf. Die Betreuerin der Klägerin gab an, dass sich der Sohn der Klägerin zeitweilig in der Wohnung der Klägerin aufhalte. Den Überprüfungsantrag wies der Beklagte durch Bescheid vom 14.02.2012 zurück.
Am 06.02.2011 beantragte die Betreuerin der Klägerin die Übernahme einer Nebenkostennachforderung für Jahr 2011 unter Vorlage einer Nebenkostenabrechnung vom 01.01.2012.
Am 02.02.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Höhe des Regelbedarfs verfassungswidrig sei. In der Klageschrift vom 01.02.2012 heißt es " Die Klage wird hier zunächst begrenzt auf die Nichterhöhung des Regelsatzes." Der Regelsatz sei verfassungswidrig.
Durch Beschluss vom 03.04.2012 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde unter Hinwies auf das beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren – B 14 AS 153/11 R – eingelegt.
Der Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, dass die Klägerin zwischenzeitlich verstorben sei.
II.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 – L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B = juris Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B PKH = juris Rn. 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellung gehabt hat. Die Klägerin hat am 30.03.2012 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfevordruckverordnung – PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit vollständigen Belegen vorgelegt. Damit der Antrag ab dem 30.03.2012 bewilligungsreif gewesen. Vorliegend hatte der Beklagte bereits zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gehabt.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 30.03.2012 hat eine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich des Begehrens der Klägerin auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs nach § 20 SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012, bestanden. Der Streitgegenstand des Klageverfahrens sind die Bescheide vom 29.09.2011 und 26.11.2011, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2012, betreffend die Höhe der Leistungen nach § 20 SGB II für die Zeit vom 01.10.2011 bis 29.02.2012. Die Klägerin hat in der Klageschrift insoweit den Streitgegenstand beschränkt, als sie sich ausdrücklich nicht gegen die Höhe der in den streitbefangenen Bescheiden bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung gewandt hat, vielmehr nur die Gewährung eines höheren Regelbedarfs begehrt. Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, wobei diese angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2010 – 1 BvR 1873/09 = NJW 2010, 3083 ff.= juris Rn. 11; Beschluss vom 19.02.2008 – 1BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060 ff. = juris Rn. 23 m.w.N). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, den Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich den Parteien bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung ihrer Rechtsstandpunkte. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren bietet dabei auch dem entscheidenden Gericht nicht selten die Möglichkeit seine eigene – im Prozesskostenhilfeverfahren aufgrund summarischer Prüfung – gebildete Rechtsauffassung zu überdenken.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20, 21 SGB II unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens nach § 11ff SGB II und der Annahme, dass die Klägerin nach der stationären Unterbringung ihres Ehemannes in einem Pflegeheim alleinstehend i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist, zutreffend ermittelt. Gegenteiliges wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie rügt lediglich, dass die Ermittlung des konkreten Regelbedarfs von 364,00 EUR bzw. von 374,00 EUR durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 24.03.2011 (BGBBl. I S. 453) verfassungswidrig sei.
Insoweit hat nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 05.07.2012 – L 19 AS 1055/12 B -, vom 20.07.2012 – L 19 As 1264/12 B -) zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 30.03.2012 eine hinreichende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens insoweit bestanden, als die Klägerin die Gewährung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012 begehrt. Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich Feststellungen der Verfassungswidrigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Der Senat hat gegen die Höhe der gesetzlich geregelten Regelbedarfe für die Zeit ab dem 01.01.2011 keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (so auch etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 – L 12 AS 3445/11 = juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.08.2011 – L 19 AS 305/11 NZB = juris; Terminbericht des BSG vom 12.07.2012; a. A. SG Berlin Beschlüsse vom 25.04.2012 – S 55 AS 9238/12 – und – S 55 AS 29349/11). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in der Literatur dezidiert mit ausführlicher und differenzierter Begründung die Auffassung vertreten wird, dass die Neuregelung der Regelbedarfe durch das RBEG nicht den durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten Anforderungen entspreche. Im Hinblick auf diesen Diskussionsstand in der Literatur ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtsschutzgleichheit und der Komplexität der Rechtsfrage der Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Rechtsstandpunkt – Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Höhe der Regelbedarfe – darzulegen, um dem Gericht die Möglichkeit des Überdenkens seiner Rechtsauffassung zu geben. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Verfassungsgemäßheit der Regelbedarfs für Alleinstehende nach § 20 SGB II noch nicht verkündet gewesen ist (vgl. Terminbericht des Bundesozialgericht vom 12.07.2012 zum Verfahren B 14 AS 153/11).
Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 01.09. bis 30.12.2011 hat das Klagebegehren der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Beklagte hat ausweislich der Widerspruchsbegründung den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.09.2011 wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Der Bescheid vom 29.09.2011 ist damit wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig und damit für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend geworden. Eine Erledigung des Bescheides vom 29.09.2011 durch den Erlass des Abänderungsbescheides vom 26.11.2011 ist nach § 39 Abs. 2 SGB X nur insoweit eingetreten, als der Bescheid vom 26.11.2011 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 29.02.2012 zu Gunsten der Klägerin abgeändert hat. Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.11.2011 sind ausschließlich die zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2012, er trifft keine Regelung hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 01.09. bis 30.12.2011.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist eine Beiordnung erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder ein Beteiligter nicht in der Lage ist, seine Rechte angemessen wahrzunehmen (BVerfG Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09). Ob die Beiordnung erforderlich ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.12.2011 – L 19 AS 1538/11 B).
Vorliegend ist eine Beiordnung nicht erforderlich, weil bei Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 30.03.2012 bereits ein sog. "unechtes Musterverfahren" anhängig war. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Verfahren betreffend die Höhe der auch hier streitigen Regelleistung nach § 20 SGB II für das Jahr 2011 beim Bundessozialgericht anhängig und dies war auch längst publik. Von deren Klärung hätte die Klägerin ihr eigenes Verfahren abhängig machen können; der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedurfte es hierfür nicht.
Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sog. unechte Musterverfahren) anhängig ist. Er kann auf diesem Wege – im Falle einer in seinem Sinne positiven Entscheidung des Revisionsgerichts – vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu unterliegen. Geht das Revisionsverfahren hingegen aus Sicht des Betroffenen negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu verfolgen (so ausdrücklich LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.02.2012 – L 14 AS 206/12 B PKH = juris Rn 7 unter Bezugnahme auf BVerfG Beschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08 = NJW 2010, 988 f. = juris Rn 9; BVerfG Beschluss vom 30.05.2011 – 1 BvR 3151/10 = NJW 2011, 2711 ff. = juris Rn. 12, zur Gewährung von Beratungshilfe; vgl. dazu auch BVerfG Beschluss vom 02.09.2010 – 1 BvR 1974/08 = NZS 2011, 462 f. = juris Rn. 13 ff.). Aus diesem Grund ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) folgt keine vollständige Gleichheit Unbemittelter und Bemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung dergestalt, dass Vergleichsperson derjenige Bemittelte ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, besteht nicht (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.02.2012 – L 14 AS 206/12 B = juris Rn 6).
Es reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen der "Musterentscheidungen" noch alle prozessualen Möglichkeiten offenstehen, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen (BVerfG BVerfG Beschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08 = NJW 2010, 988 f. = juris Rn 11; BVerfG Beschluss vom 27.03.1980 – 2 BvR 316/80 = BVerfGE 54, 39 ff. = juris Rn 5). Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen sind mehrere Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig, die erste seit dem 11.07.2011 (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.02.2012 – L 14 AS 206/12 B PKH = juris Rn 8; LSG NRW Beschluss vom 15.12.2011 – L 2 AS 1774/11 B; LSG NRW Beschluss vom 04.01.2012 – L 12 AS 2100/11 B = juris Rn 2). Ein seine Verfahren ordnungsgemäß betreibender Verfahrensbeteiligter musste zu diesem Zeitpunkt von der Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Bundessozialgericht Kenntnis haben. Als maßgeblicher Zeitpunkt kommt hierbei derjenige in Betracht, zu dem die Anhängigkeit des Rechtsstreits in allgemein zugänglicher Weise bekannt gemacht worden ist. Im Herbst 2011 war durch das Bundessozialgericht bereits lange bekannt gemacht und dies in zahlreichen Medienbeiträgen breit gestreut worden, dass ein entsprechendes Verfahren anhängig ist. Es wurde zu diesem Zeitpunkt in einschlägigen Internetforen diskutiert. Vor diesem Hintergrund war es der Klägerin im Februar 2012 zuzumuten, das Betreiben des eigenen Verfahrens zurückzustellen bzw. förmlich zu beantragen, im Hinblick auf anhängige Revisionen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 251 Satz 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG; vgl. dazu auch BVerfG Beschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08 = NJW 2010, 988 f. = juris Rn 11; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.02.2012 – L 14 AS 206/12 B = juris Rn 8).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war nach alledem im vorliegenden Fall nicht erforderlich (vgl. ebenso Beschluss des Senats vom 05.07.2012 – L 19 AS 1055/12 B -).
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihr ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 13.08.2012
Zuletzt verändert am: 13.08.2012