Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.06.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Der 1956 geborene Kläger ist von Beruf Maurer. Er ist in der Vergangenheit wiederholt arbeitslos gewesen und hat Arbeitslosengeld (Alg) bezogen. Als er im Jahr 2006 wieder eine Beschäftigung (als Hausmeister) aufnahm wurde ihm im Aufhebungsbescheid vom 17.02.2006 folgender Hinweis erteilt:
"Sie sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als 3 Monate vorher (dies gilt auch bei Aufnahme von befristeten Beschäftigungen von weniger als 3 Monaten), müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Beendigung melden. Melden Sie sich verspätet, erhalten Sie für eine Woche wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird Ihre Anspruchsdauer um 7 Tage gemindert."
Am 27.11.2008 wurde ihm bekannt, wie er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, dass ihm gekündigt werden solle. Am Sonntag den 30.11.2008 holte er sich bei seinem Arbeitgeber die schriftliche Kündigung zum 31.12.2008 ab und nahm vom 01.12. bis 31.12.2008 seinen Resturlaub. Das Kündigungsschreiben vom 27.11.2008 enthielt den Hinweis, dass der Kläger verpflichtet sei, sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden, und dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung sozialversicherungsrechtliche Nachteile zur Folge haben könne. Der Kläger reiste noch am Abend des 30.11.2008 gegen 23.00 Uhr zu seiner Mutter nach Polen ab und kehrte erst am 07.12.2008 zurück. Am 09.12.2008, einem Dienstag, meldete er sich bei der Beklagten arbeitsuchend. Er gab an, das Arbeitsverhältnis sei am 27.11.2008 zum 31.12.2008 gekündigt worden; das Kündigungsschreiben habe er am 02.12.2008 erhalten. Er sei falsch informiert gewesen und davon ausgegangen, er hätte 7 Tage Zeit, sich arbeitsuchend zu melden.
Mit Bescheid vom 23.01.2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2009 bis 07.01.2009 wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung fest. Der Kläger widersprach und lies vortragen: Da die 3-Tages-Frist erst seit dem 01.01.2006 gelte, habe er von ihr nicht wissen können. Da er Deutscher polnischer Volkszugehörigkeit sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der Begriff von "unverzüglich" hätte bekannt sein müssen.
Durch Bescheid vom 26.01.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg, das sie unter Berücksichtigung der Sperrzeit vom 01.01. bis 07.01.2009 ab dem 08.01.2009 in Höhe von kalendertäglich 28,09 EUR leistete. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 20.02.2009 als unbegründet zurück: Der Kläger hätte sich unmittelbar nach seiner Urlaubsrückkehr am 08.12.2008 bei ihr arbeitsuchend melden müssen. Ein entsprechender Hinweis sei bereits in dem Aufhebungsbescheid vom 17.02.2006 erfolgt.
Am 23.03.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Da er unmittelbar nach Erhalt der Kündigung am 30.11.2008 in den Urlaub nach Polen gefahren sei und erst am Sonntag, dem 07.12.2008, zurückgekehrt sei, habe die Meldung am 09.12.2008 noch innerhalb der 3-Tages-Frist gelegen, da er in der Zeit vom 01.12. bis 07.12.2008 objektiv gehindert gewesen sei, sich zu melden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.05.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Beklagte habe zu Recht eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 37 b SGB III in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung (a.F.) festgestellt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III trete eine Sperrzeit ein, wenn ein Arbeitsloser seiner Meldepflicht nach § 37 b SGB III a.F. ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Nach letztgenannter Vorschrift seien Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III a.F.). Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, habe die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 37 b Satz 2 SGB III a.F.).
Dieser Verpflichtung sei der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht nachgekommen. Nach dem Erhalt der Kündigung am Sonntag, dem 30.11.2008, hätte sich der Kläger grundsätzlich bis spätestens Mittwoch, den 03.12.2008, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müssen. Aufgrund seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit sei er allerdings zu diesem Zeitpunkt an einer persönlichen Arbeitsuchendmeldung gehindert gewesen. Er hätte sich jedoch direkt nach seiner Rückkehr am 07.12.2008, nämlich am Montag, dem 08.12.2008, bei der Beklagten arbeitsuchend melden können und müssen. Die Kammer folge dem Kläger nicht in seiner Argumentation, die 3-Tages-Frist beginne erst mit seiner Urlaubsrückkehr und damit erst am 08.12.2008, so dass seine Arbeitsuchendmeldung am 09.12.2008 rechtzeitig gewesen wäre. Der Wortlaut des Gesetzes sei insoweit eindeutig und verlange eine Meldung innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dass die Agentur für Arbeit frühzeitig Vermittlungsbemühungen für einen Arbeitsuchenden aufnehmen könne. Sei der Arbeitsuchende innerhalb der 3 Tage aus objektiven Gründen wie z.B. Urlaub oder Krankheit gehindert, sich bei der Arbeitsagentur zu melden, so habe er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Diese verspätete Meldung habe der Kläger auch verschuldet.
Ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, setze auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus, wobei eine leichte Fahrlässigkeit ausreichend sei (Hinweis auf Niesel, in: Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 144 Rn. 117). Dem Kläger sei hier zumindest eine solche leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, denn aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der Beklagten in dem Aufhebungsbescheid vom 17.02.2006 hätte er Kenntnis von der Verhaltensaufforderung des § 37 b SGB III a.F. haben können und müssen. Zur Überzeugung der Kammer sei insoweit unschädlich, dass in dem Kündigungsschreiben von einer unverzüglichen Meldung bei der Arbeitsagentur gesprochen und nicht auf die 3-Tages-Frist hingewiesen werde, da bereits eine richtige Belehrung durch die Beklagte selbst erfolgt sei. Im Übrigen habe sich der Kläger nach der – so zwar nicht zutreffenden – Belehrung durch den Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben sogar noch eher verpflichtet gesehen haben müssen, sich unmittelbar nach Rückkehr aus seinem Urlaub arbeitsuchend zu melden.
Einen den Sperrzeittatbestand ausschließenden wichtigen Grund für die verspätete Arbeitsuchendmeldung habe der Kläger nicht dargetan.
Gemäß § 144 Abs. 6 SGB III habe die Beklagte die Sperrzeit zu Recht für die Dauer von einer Woche festgesetzt. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginne die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Insoweit habe die Beklagte zu Recht die Sperrzeit ab dem 01.01.2009 – dem Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit – festgesetzt. Das die Sperrzeit begründende Ereignis bei der verspäteten Arbeitsuchendmeldung sei zur Überzeugung der Kammer nicht die verspätete Arbeitsuchendmeldung selbst, sondern vielmehr der tatsächliche Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, der nach Möglichkeit durch die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung vermieden werden solle (Hinweis auf Niesel, a.a.O., § 144 Rn. 153).
Die Berufung sei gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen gewesen, da die Frage der Sperrzeitlage bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung grundsätzliche Bedeutung habe.
Gegen das am 27.06.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.07.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Das SG sei eine Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb er sich nach Rückkehr aus seinem Urlaub am ersten Tag der Dienstbereitschaft der Arbeitsagentur dort zu melden gehabt habe. Wenn die gesetzliche Frist von drei Tagen erst einmal verstrichen sei, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dann nach Behebung des Hindernisses die "Unverzüglichkeitsregelung" eingreife. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle dem Arbeitsuchenden eine Reaktionsfrist eingeräumt werden, die ihm in vollem Umfang zuzubilligen gewesen sei.
Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger ferner bekundet, dass er den Urlaub nicht länger geplant habe. Er habe sich nicht schon vor dem Aufbruch nach Polen arbeitslos gemeldet, weil er davon ausgegangen sei, dass er während seines Urlaubs noch beschäftigt sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er sich ungeachtet des Urlaubs arbeitslos melden müsse. Früher habe eine Woche Zeit bestanden, sich arbeitslos zu melden. Er habe nicht gewusst, dass diese Frist auf drei Tage verkürzt worden sei. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2009 und Änderung des Bescheides vom 26.01.2009 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2009 zu verurteilen, Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.01. bis 07.01.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom SG zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat mit ihnen zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 01.01.2009 bis 07.01.2009 festgestellt und dem entsprechend erst ab dem 08.01.2009 Alg bewilligt.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn ein Arbeitsloser seiner Meldepflicht nach § 37 b SGB III a.F. ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist. Nach § 37 b SGB III a.F. sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III a.F.). Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 37 b Satz 2 SGB III a.F.).
Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger sich ab 30.11.2008, 23.00 Uhr, bis zum 07.12.2008 auf Urlaubsfahrt befunden hat, ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass hier die Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III eingetreten ist, weil der Kläger sich ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat.
Bei der Frist des § 37b SGB III a.F. handelt es sich um drei Kalendertage, deren Ablauf nicht gehemmt werden kann. Die Handlungsfrist von drei Tagen beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Verpflichtete Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Versäumt er es, die Arbeitsuchendmeldung fristgemäß vorzunehmen, so kommt es hinsichtlich der nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III in Betracht kommenden Einschränkung seines Leistungsanspruchs wie bei einem Versäumnis der Regelfrist darauf an, ob ihm ein vorwerfbares versicherungwidriges Verhalten anzulasten ist (vgl. Rademacher in GK-SGB III, Stand Januar 2010, zu § 38 SGB III (ab 1.1.2009 geltende Nachfolgeregelung), Rn. 37). Demgemäß kommt das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 21.08.2008 (L 7 AL 3358/08) zu dem Ergebnis, dass die Drei-Tages-Frist kalendermäßig ablaufe, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitslosen oder die Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit ankomme. Im Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III sei als subjektives Tatbestandsmerkmal Vorwerfbarkeit der verspäteten Meldung zu berücksichtigen. Für diese Auffassung spricht zur Überzeugung des Senats, dass so die Berechnung der Fristen von Besonderheiten des Einzelfalles und der Verschuldensfrage freigehalten wird und ausschließlich kalendermäßig durchgeführt wird. Andernfalls hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, Fragen des Verschuldens bereits in die Fristenregelung selbst und nicht erst im Sperrzeittatbestand zu regeln. Das LSG Baden-Württemberg setzt sich in der genannten Entscheidung, welche die auch hier anzuwendende (ab 30.12.2005 geltende) Fassung des § 37b SGB III betrifft, auch mit der Frage auseinander, ob die Rechtsprechung des BSG zu der bis dahin geltenden Fassung des § 37b SGB III anzuwenden ist. Danach waren Tage der fehlenden Dienstbereitschaft der BA und Tage, an denen es dem Arbeitslosen aus subjektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die Agentur für Arbeit aufzusuchen, auszunehmen. Weil die frühere Fassung des Gesetzes mit der Verpflichtung zur "unverzüglichen" Meldung bereits ein Verschuldenselement enthalten hat, das bei der Neufassung entfallen ist, spricht mit dem LSG Baden-Württemberg mehr dafür, die Fristberechnung nach der hier anzuwendenden Gesetzesfassung unabhängig von Verschulden rein kalendermäßig vorzunehmen (vgl. auch Bötticher, in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand September 2010, § 38 Rn. 90). Die alte Rspr. des BSG ist mithin nicht übertragbar (so auch Karmanski, in: Niesel/Brand, 5. Aufl. 2010, § 38 Rn. 12). Nach der hier anzuwendenden Gesetzesfassung ist es somit ausreichend, Verschulden im Rahmen des neuen Sperrzeittatbestandes zu prüfen (vgl. auch Karmanski, in: Niesel/Brand, 5.Aufl., § 38 Rn. 12 und § 114 Rn. 115).
Die Drei-Tages-Frist des § 37b SGB III a.F., die am 01.12.1008 begonnen hat und am 03.12.2008 geendet hat, hat der Kläger mit der Arbeitsuchendmeldung am 09.12.2008 mithin nicht gewahrt. Der Kläger ist damit im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III seiner Meldepflicht nicht (nicht rechtzeitig) nachgekommen. Für dieses versicherungs- widrige Verhalten hatte der Kläger keinen wichtigen Grund.
Der Kläger hat in Kenntnis der Kündigung und des Umstandes, dass ihm ab 01.12.2008 Arbeitslosigkeit drohte, eine Urlaubsreise angetreten, die nicht etwa lange vor der Kündigung geplant gewesen ist, sondern zu der der Entschluss erst nach und offenbar wegen der Kündigung (der Resturlaub musste genommen werden) gefasst worden ist. Die Reise war auch nicht etwa wegen einer Erkrankung der Mutter des Klägers unaufschiebbar gewesen. Wenn sich die Mutter damals im Krankenhaus aufgehalten hat, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, war sie offenkundig versorgt. Zudem hatte der Kläger vor der Kündigung offenbar keine Veranlassung gesehen, den ihm noch zustehenden Urlaub zu nehmen um kurzfristig nach Polen zu fahren. Der Kläger wäre deshalb ohne weiteres in der Lage gewesen, am 01.12.2008 die ihm abgeforderte Arbeitsuchendmeldung vorzunehmen und anschließend die Reise nach Polen anzutreten, statt bereits am Vorabend gegen 23.00 Uhr zu starten. Das wäre ihm auch zumutbar gewesen, da der Entschluss zur Reise kurzfristig getroffen worden ist und kein Flug gebucht war o.ä. nur schwer rückgängig zu machende Vorkehrungen getroffen waren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch keine Umstände aufgezeigt, die es ihm unmöglich oder auch nur unzumutbar gemacht hätten, sich erst arbeitsuchend zu melden und anschließend die Reise anzutreten.
Wenn man, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung, sich auf den Standpunkt stellen möchte, dass ihm die Meldung im Zeitraum vom 01.12.2008 bis 03.12.2008 objektiv unmöglich gewesen sei, weil er sich zu diesem Zeitpunkt schon in Polen oder auf dem Weg dorthin befunden habe, kann als Axiom richtig unterstellt werden, dass keine Person sich gleichzeitig an zwei Orten aufhalten kann und deshalb auch der Kläger sich nicht gleichzeitig bei seiner Mutter in Polen aufhalten und bei der zuständigen Agentur für Arbeit in Deutschland zur Arbeitsuchendmeldung einfinden kann. In dem vom Kläger gemeinten Sinne wäre jeder Meldepflichtige, der den Weg zur Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig antritt, objektiv gehindert, sich rechtzeitig persönlich bei der Agentur zu melden. Dass ein solches selbst und willentlich geschaffenes Hindernis nicht geeignet wäre, die Versicherungswidrigkeit im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III entfallen zu lassen, sondern diese gerade begründet, liegt auf der Hand. Der Einwand des Klägers ist aber ohnehin irrelevant, weil er nicht geeignet ist etwas daran zu ändern, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich erst zu melden und dann die Reise anzutreten. Selbst wenn man gleichwohl ein objektives Gehindertsein des Klägers annehmen wollte, wäre dieses Hindernis bereits mit der Rückkehr aus Polen am 07.12.2008 entfallen, so dass sich der Kläger jedenfalls am 08.12.2008 hätte melden müssen. Die Drei-Tages-Frist begann, wie ausgeführt, nicht am 08.12.2008, sondern am 01.12.2008, so dass selbst bei der Annahme eines objektiven Hindernisses vor dem 08.12.2008 an diesem Tag die Meldung hätte erfolgen müssen. Dafür, dass er sich nicht an diesem Tage, sondern – verspätet – erst am 09.12.2008 bei der Beklagten gemeldet hat, stand ihm also in keinem Fall kein wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III zur Seite. Dem durchaus entsprechend hat der Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung auch als Grund für sein Verhalten genannt, dass er gemeint habe, dass er während seines Urlaubs noch beschäftigt und nicht arbeitslos sei und dass er außerdem der Meinung gewesen sei, er habe – wie früher – eine Woche Zeit. Das steht hier dem Eintritt der Sperrzeit indes nicht entgegen.
Allerdings tritt eine Sperrzeit nicht ein, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden die Obliegenheit zur Meldung nicht kannte (vgl. Karmanski a.a.O. § 144 Rn. 138). Soweit der Kläger eingewandt hat, er sei ja noch nicht arbeitslos gewesen, ist das zwar richtig, berührt das aber nicht seine Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung. Denn es liegt auf der Hand und musste sich auch dem Kläger, der nicht zum ersten Mal von Arbeitslosigkeit bedroht war, aufdrängen, dass die Arbeitsuchendmeldung gerade möglichst frühzeitig vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen soll. Darüber war der Kläger bei Aufnahme seiner Hausmeistertätigkeit auch richtig von der Beklagten belehrt worden. Außerdem ergibt sich aus seinem weiteren Vorbringen, dass er nicht über das Bestehen einer Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung noch während seines Resturlaubs geirrt hat, sondern eher über die ihm für die Meldung zur Verfügung stehende Frist. Auch dieser Einwand ist jedoch nicht erheblich. Er wäre nur schlüssig gewesen, wenn der Kläger die Kündigung erst am 02.12.2007 erhalten hätte, wie er bei seiner schriftlichen Anhörung durch die Beklagte behauptet hatte. Diese Darstellung ist aber sowohl durch die Angaben des Arbeitgebers als auch durch die späteren Einlassungen des Klägers widerlegt worden. Wenn also der Kläger von einer einwöchigen Frist ausgegangen wäre hätte er sich, wenn er sich nicht versicherungswidrig verhalten sondern seiner Meldepflicht nachkommen wollte, innerhalb der am 01.12.2008 beginnenden ersten Woche nach Erhalt der schriftlichen Kündigung, spätestens am 08.12.2008, und nicht erst am 09.12.2008 arbeitsuchend gemeldet. Auch vom Boden der behaupteten Fehlvorstellung über die zur Verfügung stehende Frist tritt daher die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers zu Tage. Außerdem kann sich der Kläger mit der Fehlvorstellung oder Unkenntnis nicht entlasten, weil er von der Beklagten im Bescheid vom 17.02.2006 ausdrücklich auf die Drei-Tages-Frist hingewiesen worden war. Dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nicht den Gesetzeswortlaut wiedergegeben hat, ist angesichts der klaren Erläuterungen der Beklagten selbst unerheblich und ungeeignet, die Fahrlässigkeit des Klägers entfallen zu lassen.
Die somit eingetretene Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III beträgt eine Woche (§ 144 Abs. 6 SGB III). Sie ist von der Beklagten, wie das SG richtig erkannt hat, zutreffend für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 07.01.2007 festgestellt worden.
Den Beginn einer Sperrzeit regelt für die unterschiedlichen Tatbestände des § 144 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 SGB III einheitlich Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift. Danach beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Der Wortlaut dieser Regelung könnte dafür sprechen, dass die Sperrzeit bereits am 03.12.2008 eingetreten ist. Denn streng genommen ist Sperrzeitereignis des Abs. 1 Nr. 7 der Tag, an dem spätestens die Meldung hätte erfolgen müssen (vgl. Valgolio in: Hauck/Haines SGB III K § 144 Rz. 278). Die Konsequenz dieser Auslegung wäre allerdings, dass regelmäßig die einwöchige Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III in die Zeit der Beschäftigung fiele, denn der in § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III angesprochene "Arbeitslose", der sich durch verspätete Arbeitsuchendmeldung versicherungswidrig verhält, ist im Zeitpunkt seines versicherungswidrigen Verhaltens ja typischerweise noch nicht arbeitslos sondern noch in Beschäftigung, so dass ein Ruhen des späteren Alg-Anspruchs nicht eintreten könnte. Dann wäre es von vornherein ausgeschlossen, das erklärte Ziel der zum 01.01.2006 eingeführten Regelung zu erreichen, die Obliegenheitsverletzung der verspäteten Arbeitsuchendmeldung mit allen Rechtsfolgen einer Sperrzeit zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 16/109 S.7).
Zu dieser den Regelungszweck vereitelnden Auslegung zwingt der Wortlaut des § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht. Anders als die Tatbestände des § 144 Abs. 1 SGB III, die ein versicherungswidriges Verhalten eines Beschäftigungslosen betreffen, setzt Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 neben der verspäteten Arbeitsuchendmeldung des im Zeitpunkt des versicherungswidrigen Verhaltens noch beschäftigten Versicherten notwendig den späteren Eintritt der Beschäftigungslosigkeit voraus, denn ohne diese bliebe das Versäumnis irrelevant und wäre der Versicherte nicht der "Arbeitslose" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III. Wenn das versicherungswidrige Verhalten nur und erst dann leistungsrechtlich relevant werden kann, wenn anschließend Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist, kann die Sperrzeit auch nicht vorher beginnen, sondern muss sie mit dem Beschäftigungsende beginnen.
Eine vergleichbare Situation besteht bei § 144 Abs. 1 Nr. 6 (Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Bei dieser ergibt sich bei bestehender Arbeitslosigkeit ohne weiteres aus 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III ihr Beginn mit dem Tag nach der versäumten Meldung. Bei einem Meldeversäumnis während der Frist des § 38 SGB III kann die Sperrzeit – wie bei Nr. 7 – ebenfalls erst mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit beginnen. Das bestätigen die Gesetzesmaterialien zu der zum 01.01.2009 erfolgten Änderung des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III durch das Gesetz vom 21.12.2008 (BGBI. I S. 2917). So wird in der BR-Drucksache 755/08 Seite 63 zu Nr. 41 (§ 144) Buchstabe a, Doppelbuchstabe cc, ausgeführt: "Die Sperrzeit beginnt – wie auch im Falle des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 – mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit".
Mit der Literatur (vgl. Bötticher, a.a.O. § 38 III Rz. 100; Coseriu, in: Eicher/Schlegel SGB III, § 144 Rz. 486a; Curcovic, in: Mutschler/Bartz/Schmidt- de Caluwe, SGB III, 3. Auflage, § 144,185; Karmanski, a.a.O. § 144 Rz. 151,153; Mutschler, in: GK-SGB III, § 144, Anm. 10; Stascheid/Winkler, Leitfaden für Arbeitslose, 27. Auflage 2010, S. 343 f.; Valgolio, in: Hauck/Haines SGB III, § 144 Rz. 278; Winkler, in: Gagel SGB II/ SGB III, § 144 SGB III Rz. 217) ist der Senat daher der Auffassung, dass die Sperrzeit hier mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Klägers am 01.01.2009 begann (vgl. dazu bereits Senat, Urteil v. 20.10.2010, L 16 AL 139/11, gegen SG Dortmund, Urteil vom 01.04.2010, S 22 AL 234/09).
Wegen dieser Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 iVm Abs. 6 SGB III ruhte der Alg-Anspruch vom 01.01.2009 bis 07.01.2009 und verkürzte sich der Alg-Anspruch, wie die Beklagte in dem Bescheid vom 23.01.2009 zutreffend festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 SGG). Insbesondere hat der Rechtsstreit wegen der einheitlichen Auffassung in der Literatur zum Beginn der Sperrzeit keine grundsätzliche Bedeutung und der hier noch anwendbare § 37 b SGB III a.F. ist außer Kraft.
Erstellt am: 25.04.2012
Zuletzt verändert am: 25.04.2012