Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für den Monat Dezember 2015.
Die Klägerin beantragte am 22.12.2015 Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2016 für den Monat Dezember 2015 mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Sie habe im Dezember 2015 ein Gesamteinkommen in Höhe von 2.262.32 EUR gehabt.
Hiergegen richtet sich die am 04.05.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG Dortmund erhobene Klage.
Die Klägerin bestreitet die von dem Beklagten zugrunde gelegten Einnahmen und trägt vor, lediglich 125,00 EUR Arbeitslosengeld I bezogen zu haben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 21.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Monat Dezember 2015 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht weiterhin geltend, die Klägerin habe im Dezember 2015 Einnahmen in Höhe von 2.252,32 EUR erzielt und sei aus diesem Grunde nicht hilfebedürftig gewesen. Er verweist insoweit auf die Kontoauszüge der Klägerin aus Dezember 2015.
Mit Schreiben vom 07.06.2016 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage nach derzeitigem Sach- und Streitstand unbegründet sein dürfte. Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Akten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe:
Die Streitsache konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da der Sach- und Streitstand durch den Vortrag der Beteiligten und die beigezogenen Akten vollständig aufgeklärt ist. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, denn der Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für Dezember 29015 abgelehnt.
Die Klägerin war im Dezember 2015 nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Der Bedarf der Klägerin war im Dezember 2015 vollständig durch die erzielten Einnahmen gedeckt:
Der Beklagte hat den Bedarf der Klägerin zu Recht mit 744,00 EUR beziffert. Neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 391,00 EUR und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 353,00 EUR sind keine weiteren anzuerkennenden Bedarfe erkennbar und auch nicht vorgetragen.
Die Klägerin erzielte ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge im Dezember 2015 Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von insgesamt 1.444,65 EUR (276,65 EUR Q1 U GmbH + 764,45 EUR E GmbH + 403,55 EUR P Q2) sowie Einnahmen in Form von Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 818,22 EUR. Die sich hieraus ergebenden Gesamteinnahmen in Höhe von 2262,87 EUR sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II im Zuflussmonat, also im Dezember 2015, zu berücksichtigen, auch wenn die Einnahmen teilweise für den Monat November 2015 erfolgten.
Auch unter Berücksichtigung der zu gewährenden Freibeträge übersteigen die Einnahmen den Bedarf der Klägerin bei weitem.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung.
Gründe nach § 144 Abs. 2 SGG, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben.
Erstellt am: 28.04.2017
Zuletzt verändert am: 28.04.2017