1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der endgültige Leistungsanspruch für den Zeitraum Mai bis Oktober 2013 streitig.
Die am 03.02.1980 geborene Klägerin zu 1) lebt mit dem am 26.02.1980 geborenen Kläger zu 2) und den gemeinsamen Kindern, der am 21.04.2000 geborenen Klägerin zu 3) und dem am 30.10.2001 geborenen Kläger zu 4), in einer Bedarfsgemeinschaft.
Die Klägerin zu 1) hat seit Mai 2011 ein Gewerbe für den Großhandel sowie Im- und Export mit Autoteilen, Autogasanlagen inkl. Service angemeldet und ist selbständig für die H GmbH tätig, deren alleinige Geschäftsführerin sie ist.
Die Kläger bezogen zuletzt im hier streitigen Zeitraum von Mai bis Oktober 2013 vom Be-klagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser bewilligte ihnen vorläufig mit Bescheid vom 26.04.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.05.2013 einen Betrag i.H.v. insg. 983,08 EUR monatlich. Hiervon entfiel ein Betrag i.H.v. 339,53 EUR auf die Klägerin zu 1), 339,55 EUR auf den Kläger zu 2) und jeweils 152,00 EUR auf die Kläger zu 3) und 4). Den Klägern zu 3) und 4) wurden zusätzlich mit weiteren Be-scheiden vom 26.04.2013 jeweils ein Betrag i.H.v. 70,- EUR für Bildung und Teilhabe zum 01.08.2016 vorläufig bewilligt.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums reichte die Klägerin zu 1) die betriebswirtschaftli-chen Auswertungen (BWA) nebst Summen- und Saldenlisten für die Monate Mai bis Juli 2013 ein. Diese enthielten den Hinweis, dass vorläufige Ergebnis des derzeitigen Stands der Buchhaltung zu seien; Abschluss- und Abgrenzungsbuchungen könnten es noch ver-ändern.
Mit Schreiben vom 04.03.2016 forderte der Beklagte die Kläger zur Ausfüllung und Einrei-chung des beigefügten Vordrucks "Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirt-schaft im Bewilligungszeitraum" (Anlage EKS) bis zum 31.03.2016 auf, um abschließend über den Bewilligungszeitraum Mai bis Oktober 2013 entscheiden zu können. Das Schrei-ben enthielt den Hinweis, dass das Einkommen geschätzt werden könne, wenn keine Un-terlagen eingereicht würden, und man dann davon ausgehen müsse, dass eine Hilfebedürf-tigkeit nicht vorlag.
Mit Schreiben vom 20.09.2016 forderte der Beklagte die Kläger erneut zur Ausfüllung und Einreichung der Anlage EKS bis zum 06.10.2016 auf. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass in den Monaten, in denen die Einnahmen und Ausgaben nicht nachgewiesen werden, kein Leistungsanspruch bestehe und die vorläufig gewährten Leistungen vollständig zu er-statten seien.
Mit Schreiben vom 18.10.2016 forderte der Beklagte die Kläger erneut zur Ausfüllung und Einreichung der Anlage EKS bis zum 04.11.2016 auf. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass in den Monaten, in denen die Einnahmen und Ausgaben nicht nachgewiesen werden, kein Leistungsanspruch bestehe.
Mit Bescheid vom 25.01.2017 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2013 endgültig auf 0,00 EUR fest und begründete dies damit, dass die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Die Voraussetzungen für den Leistungsan-spruch seien nicht nachgewiesen worden.
Zugleich erließ der Beklagte am 25.01.2017 zwei Erstattungsbescheide für den Zeitraum Mai bis Oktober 2013. Mit dem Ersten – adressiert an die Klägerin zu 1) – verlangte er die Erstattung eines Betrages i.H.v. monatlich 339,52 EUR von der Klägerin zu 1) und i.H.v. mo-natlich 222,- EUR von der Klägerin zu 3), insgesamt i.H.v. 3019,12 EUR. Mit dem Zweiten – adressiert an den Kläger zu 2) – verlangte er die Erstattung eines Betrages i.H.v. monatlich 339,53 EUR von dem Kläger zu 2) und i.H.v. monatlich 222,- EUR von dem Kläger zu 4), insge-samt 3019,18 EUR.
Gegen die drei Bescheide vom 25.01.2017 erhoben die Kläger am 02.02.2017 Widerspruch und trugen im Wesentlichen vor, dass ausweislich ihrer Unterlagen keine Gewinne im Zeit-raum Mai bis Oktober 2013 erzielt worden seien. Die Bilanz mit den geschätzten Umsätzen sei eingereicht worden. Zusätzlich übersandten sie die den Jahresabschluss für das Jahr 2013 ohne weitere Anlagen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit fünf Widerspruchsbescheiden vom 07.03.2017 (je-weils bzgl. der endgültigen Festsetzung und jedem der Erstattungsansprüche der einzelnen Kläger) als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass die Kläger trotz Be-lehrung über die Rechtsfolgen keine abschließenden Nachweise innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt hätten. Nach der seit 01.08.2016 geltenden Rechtslage sei der Anspruch daher auf 0,00 EUR festzusetzen gewesen. Die Erstattungsbeträge errechneten sich aus den gewährten Leistungen, für die Klägerin zu 1) werde zu ihren Gunsten zu wenig erstattet verlangt.
Am 03.04.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben die abschließend ausgefüllte Anlage EKS (ohne Anlagen) vorgelegt und begründen die Klage im Wesentlichen damit, dass sie im Zeitraum Mai bis Oktober 2013 keine Gewinne erzielt haben. Unterlagen seien mehrfach durch Sie eingereicht worden, und zwar bei einer Mitarbeiterin des Beklagten in Unna.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide vom 25.01.2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den endgültigen Leistungsanspruch der Kläger für die Zeit Mai bis Oktober 2013 neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Die nunmehr im Klageverfahren eingereichte Anlage EKS sei nicht mehr relevant. Im Übrigen seien die Kläger von der Außenstelle des Beklagten in Kamen betreut worden, nicht von der Haupt-stelle in Unna.
Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird auf die Ge-richtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug ge-nommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene kombinierte Anfech-tungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger sind durch die Bescheide vom 25.01.2017 in Gestalt der Widerspruchbescheide vom 07.03.2017 nicht beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Beklagte hat den Leistungsanspruch der Kläger im Zeitraum Mai bis Oktober 2013 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise i.H.v. 0,00 EUR festgestellt und die entsprechend vorläufig bewilligten Beträge überwiegend zur Erstattung gestellt. Die Kläger haben trotz angemessener Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht abschließend nachge-wiesen, dass sie im Zeitraum Mai bis Oktober 2013 hilfebedürftig waren.
Gemäß § 41a Abs. 3 SGB II (in der seit dem 01.08.2016 gültigen Fassung) entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leis-tungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustel-lenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung gefor-derten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz an-gemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristge-mäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsan-spruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermo-nate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
Zur Überzeugung des Gerichts ist diese Regelung auch auf Bewilligungszeiträume an-wendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren (vgl. auch Grote-Seifert in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 80 Rn. 10; a. A. SG Berlin, Urteil vom 25.09.2017, Az. S 179 AS 6737/17 – die Sprungrevision hiergegen ist lt. juris beim BSG unter dem Az. B 4 AS 39/17 R anhängig). Insoweit verweist die Übergangsregelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für diese Bewilligungszeiträume zwar nicht auf die gesamte Regelung in § 41a SGB II, sondern nur auf den darin aufgeführten Absatz 5 Satz 1. Dieser wiederum nimmt jedoch Bezug auf § 41a Abs. 3 SGB II. Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangs-regelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren, die Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II zum 31.07.2017 begren-zen. Erst ab diesem Zeitpunkt sollten die bisher vorläufig bewilligten Leistungen als ab-schließend festgesetzt gelten, sofern keine Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergan-gen ist. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, die die Anwendbar-keit des § 41a SGB II auch für bereits beendete Bewilligungszeiträume vorsieht (BT-Drs. 18/8041, S. 62). Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II lediglich verhindern, dass die Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II be-reits mit Inkrafttreten des 9. SGB II-Änderungsgesetzes dazu führt, dass die alten Bewilli-gungszeiträume als endgültig festgesetzt gelten. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsver-bot ist hier nicht erkennbar. Die Leistungen waren bisher nur vorläufig festgesetzt, ein Ver-trauensschutz bestand nicht. Auch ein Verstoß gegen das Geltungszeitraumprinzip ist nicht erkennbar. Der Beklagte hatte keine gesetzliche Pflicht, vor Inkrafttreten der Gesetzesän-derung die bereits abgeschlossenen Zeiträume endgültig festzusetzen. Er ist jedoch gehal-ten, die zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung gültige Rechtslage anzuwenden. Diese Rechtslage hat auch das Gericht bei seiner Entscheidung zu beachten. Hätte der Gesetz-geber die Anwendbarkeit der alten Rechtslage für die vergangenen Bewilligungszeiträume gewollt, hätte er dies mittels einer entsprechenden Übergangsregelung normiert. Hätte er zugleich die Anwendbarkeit des neuen § 41a Abs. 3 SGB II auf die bereits abgeschlosse-nen Bewilligungszeiträume nicht gewollt, hätte es der Übergangsregelung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II mit der Erweiterung der Fiktionsfrist nicht bedurft.
Der Beklagte kam der gesetzlichen Fiktion in § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II durch die endgül-tige Festsetzung mit Bescheid vom 25.01.2017 zuvor, so dass diese nicht mehr eintreten konnte. Die Festsetzung auf 0,00 EUR ist auch nicht zu beanstanden. Entsprechend dem be-reits genannten Wortlaut des § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II wurde den Klägern zur Überzeu-gung des Gerichts eine angemessene Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen, insbesondere in Form der Anlage EKS nebst Belegen, gesetzt und sie wurden hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt.
Dabei gilt es hier zu beachten, dass den Klägern mehrere Aufforderungsschreiben über-sandt wurden. Darin wurde ihnen mehrfach eine Frist gesetzt. Zwar dürfte jede für sich be-trachtet mit einer Fristsetzung von nur ca. drei Wochen zu gering gewesen sein. Hier ist jedoch auf die Gesamtheit der Aufforderungsschreiben abzustellen. Das erste Schreiben datierte vom 04.03.2016, das letzte vom 18.10.2016 mit einer Frist zum 04.11.2016. Der endgültige Festsetzungsbescheid erging sodann erst am 25.01.2017. Insgesamt stand den Klägern ein Zeitraum von fast elf Monaten zu, die entsprechenden Unterlagen einzureichen oder dem Beklagten wenigstens Hinderungsgründe mitzuteilen. Soweit sie im Verhand-lungstermin vorgetragen haben, wiederholt bei einer Mitarbeiterin des Beklagten in Unna die Unterlagen eingereicht zu haben, wertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Der Vortrag kam erstmals im Verhandlungstermin. Den Namen der Mitarbeiterin konnten die Kläger nicht benennen. Wie der Beklagte zu Recht hinwies, wurden die Kläger durch die Außenstelle in Kamen betreut. In Unna gab es keinen für sie zuständigen Mitarbeiter. Eine Bestätigung über ihre Vorsprachen konnten die Kläger nicht vorlegen. Darüber hinaus ka-men die drei Aufforderungsschreiben jeweils von derselben Mitarbeiterin des Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt in Kamen arbeitete. Hätten sie die Unterlagen tatsächlich in Unna eingereicht, hätten Sie in Anbetracht der angekündigten Rechtsfolgen bei dieser Mitarbeite-rin wenigstens telefonisch oder per E-Mail melden und mitteilen können, dass die Unterla-gen bereits eingereicht worden seien. Das dies geschehen ist, ist nicht erkennbar.
Es ist auch unerheblich, dass das erste Aufforderungsschreiben noch zur alten Rechtslage, die vor dem 01.08.2016 galt, erging. Nach dieser Rechtslage hätte der Beklagte das Ein-kommen schätzen müssen. Aufgrund der fehlenden Unterlagen hätte er auch in diesem Fall die fehlende Hilfebedürftigkeit feststellen und den Leistungsanspruch auf 0,- EUR festset-zen müssen (vgl. auch § 3 Abs. 6 Alg II-V a.F.).
Aus der Gesamtheit der drei Aufforderungsschreiben ergibt sich zur Überzeugung des Ge-richts auch eine insgesamt konkrete, unmissverständliche Belehrung der Kläger über die Rechtsfolgen. Sie konnten erkennen, dass bei fehlenden Unterlagen die Feststellung des fehlenden Nachweises über die Hilfebedürftigkeit und damit des Nichtbestehens des Leis-tungsanspruches getroffen würde. Auch dass die gewährten Leistungen dann vollständig zu erstatten sind, ergibt sich aus dem Schreiben vom 20.09.2016. Ein Hinweis darüber, dass die Unterlagen auch nicht ein einem Widerspruchs- oder Klageverfahren nachgereicht wer-den können, bedurfte es nicht. Die Kläger durften hierauf nicht vertrauen.
Durch die unterlassene Mitwirkung der Kläger wurde die Sachverhaltsaufklärung für den Beklagten erheblich erschwert. Die Ermittlung der abschließenden Einnahmen und Ausga-ben aus der Selbständigkeit der Klägerin zu 1) war dem Beklagten auch nicht auf andere Art und Weise möglich. Soweit die Klägerin zu 1) bereits die BWA’s nebst Summen- und Saldenlisten für die Monate Mai bis Juli 2013 eingereicht hatte, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Sie waren lediglich vorläufig. Ob es weitere Abschluss- und Ab-grenzungsbuchungen gab, die deren Ergebnis verändert haben, war ohne die Angaben der Klägerin zu 1) für den Beklagten nicht erkennbar.
Zur Überzeugung des Gerichts konnte die Mitwirkung auch nicht durch die Einreichung der Anlage EKS im Klageverfahren nachgeholt werden. Diese war von Seiten des Gerichts und des Beklagten nicht mehr zu prüfen. Der Gesetzgeber hat in § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II lediglich auf die Regelungen in §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I verwiesen, nicht jedoch auf die Regelung in § 67 SGB I, der die Folgen einer nachgeholten Mitwirkung regelt. Durch diese fehlende Inbezugnahme hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass er eine nach-geholte Mitwirkung nicht für zulässig erachtet. Da die angeforderten Unterlagen auch nicht im Widerspruchs-, sondern erst im Klageverfahren eingereicht wurden (anders im Fall des SG Berlin, Urteil vom 25.09.2017, Az. S 179 AS 6737/17) und es im Rahmen der Anfech-tungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf die letzte behördliche Ent-scheidung, also den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankommt, waren die Unterlagen nicht mehr zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund haben die Kläger die erhaltenen Leistungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2013 vollständig zu erstatten. Für die Klägerin zu 1) ergibt sich ein Betrag i.H.v. monatlich 339,53 EUR, für den Kläger zu 2) i.H.v. monatlich 339,55 EUR, für die Kläger zu 3) und 4) i.H.v. jeweils monatlich 152,00 EUR zzgl. je einmal 70,- EUR für Bildung und Teilhabe. Soweit von der Klägerin zu 1) abweichend hiervon nur monatlich 339,52 EUR und vom Kläger zu 2) nur monatlich 339,53 EUR verlangt werden, geschieht dies zu deren Gunsten und beschwert sie nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Kläger Rechnung.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist gem. § 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes bei insg. 6038,30 EUR liegt und damit den Betrag von 750,- EUR übersteigt.
Erstellt am: 08.01.2018
Zuletzt verändert am: 08.01.2018