Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, ein dem Kläger gewährtes Darlehen für eine Mietkaution durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger befand sich bis zum 30.09.2012 in einer stationären Maßnahme der Ev. K N GmbH.
Am 30.08.2012 beantragte er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.10.2012 beim Beklagten und legte im Rahmen der Antragstellung ein Wohnungsangebot bezüglich der Wohnung in N, welche er ab dem 01.10.2012 nach Beendigung der stationären Maßnahme anmieten wolle, vor. Der Beklagte vermerkte auf der eingereichten Mietbescheinigung unter dem Datum 30.08.2012 "Angemessenheit bestätigt".
Der Kläger schloss daraufhin am 05.09.2012 einen Mietvertrag bezüglich der Wohnung in N mit der Fa. X GmbH ab. Gemäß § 3 Nr. 2 des Mietvertrages ist er als Mieter verpflichtet eine Kaution/Sicherheit in Höhe von insgesamt 566,00 EUR zu leisten.
Zum 01.10.2012 zog der Kläger in die angemietete Wohnung ein.
Aufgrund seines Antrags bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2012 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013 in Höhe von monatlich 631,80 EUR. Dabei berücksichtigte er monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers in Höhe von 257,80 EUR bezüglich der von ihm ab dem 01.10.2012 bewohnten Wohnung.
Mit Bescheid vom 14.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II zur Begleichung der von ihm geschuldeten Mietkaution als verlorenen Zuschuss bzw. Beihilfe ab. Diesbezüglich ist vor dem erkennenden Gericht ein weiteres Klageverfahren des Klägers gegen den Beklagten anhängig (Az.: S 58 AS 4019/12).
Obgleich der Kläger durchgehend die Gewährung eines verlorenen Zuschusses zur Begleichung der von ihm geschuldeten Mietkaution vom Beklagten begehrte, beantragte er sowohl im Rahmen seines Widerspruchsschreibens vom 21.09.2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.09.2012 die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der seinerseits geschuldeten Mietkaution sowie erneut im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 12.10.2012. Gleichzeitig erklärte er sich gegenüber dem Beklagten schriftlich damit einverstanden, dass von den ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II ein Betrag in Höhe von monatlich 10 % des maßgebenden Regelbedarfs (aktuell 37,40 EUR) zur Tilgung des beantragten Darlehens in einer Gesamthöhe von 566,00 EUR einbehalten wird.
Mit Bescheid vom 12.10.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin ein Darlehen in Höhe von 566,00 EUR zur Begleichung der von ihm geschuldeten Mietkaution und verfügte gleichzeitig die Aufrechnung bezüglich der Darlehensforderung mit den dem Kläger zukünftig zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II ab 01.11.2012 in monatlichen Raten in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs (aktuell 37,40 EUR).
Mit dem Beklagten am gleichen Tag zugegangenem Schreiben des Klägers vom 17.10.2012 legte dieser Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.10.2012 ein. Leistungen seien als verlorener Zuschuss anstatt als Darlehen zu gewähren. Zudem sei eine Aufrechnung vorliegend unzulässig.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Leistungen für die Mietkaution seien gemäß § 22 Abs. 6 SGB II als Darlehen erbracht worden. Gründe, die gegen eine darlehensweise Erbringung sprächen, seien weder vorgetragen noch den Akten zu entnehmen. Die Aufrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs i.H.v. 37,40 EUR monatlich ab dem 01.11.2012 entspreche § 42a Abs. 2 SGB II. Der Kläger habe zurzeit einen monatlichen Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR. 10 % hiervon entsprächen 37,40 EUR.
Mit seiner am 31.10.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren – die Aufhebung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügten Aufrechnung – weiter. Die darlehensweise Übernahme der Mietkaution sowie die Aufrechnung seien verfassungswidrig und unzulässig. Aufgrund der erklärten Aufrechnung müsse er über 15 Monate lang die gewährte Mietkaution auf Darlehensbasis aus den ihm gewährten monatlichen Leistungen nach dem SGB II zurückerstatten. Damit habe er sich von Anfang an nicht einverstanden erklärt. Vor Inkrafttreten der Regelung des § 42a SGB II sei einhellig anerkannt gewesen, dass Kautionsdarlehen nicht mit dem laufenden Regelbedarf getilgt werden dürften. Zur Begründung sei damals angeführt worden, dass die Soforttilgung des Darlehens meistens zu einer langen Dauer der Tilgung führe und zu einer Verringerung der zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem SGB II für einen unzumutbar langen Zeitraum. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) das Darlehenskonzept nach § 23 SGB II a. F. zwar bestätigt, gehe aber selbst von einer vorübergehenden Tilgung aus. Nur eine vorübergehende monatliche Kürzung des Regelbedarfs sei verfassungsgemäß. Eine Leistungskürzung über 15 Monate lang sei vor diesem Hintergrund mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren. Die Kürzung des Regelbedarfs um 37,40 EUR monatlich liege zudem deutlich oberhalb der Schwelle, welche das Bundessozialgericht (BSG) als Bagatellschwelle angedeutet habe (BSG, Urteil vom 26.05.2011, Az.: B 14 AS 146/10 R). Gegen die starre Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II bestünden vor diesem Hintergrund erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Wohnungssuchende Leistungsempfänger nach dem SGB II kämen vor dessen Hintergrund in eine Zwangslage. Sie könnten ihr Grundrecht auf das soziokulturelle Existenzminimum in Gestalt einer angemessenen Wohnung nur bei Strafe der Kürzung ihres sonstigen existenznotwenigen Lebensbedarfs umsetzen und hätten dabei keinen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Bedarfssituation durch die Steuerung ihres eigenen Verhaltens. Damit würden sie zu Objekten staatlichen Handelns und nicht als Subjekt behandelt. Insofern bestünden Bedenken bezüglich der Einhaltung der Menschenwürde. Ferner sei die vom Bundesverfassungsgericht in der o. g. Entscheidung aufgestellte Anforderung an ein schlüssiges Bedarfsbemessungssystem mit der sofortigen Tilgung eines Mietkautionsdarlehens nicht mehr erfüllt. Darüber hinaus stehe im Sozialhilferecht nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) die Ausgestaltung der Tilgung bei Mietkautionsdarlehen im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Vor diesem Hintergrund würden Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII ungleich behandelt. Insofern liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 insoweit aufzuheben, als darin eine Aufrechnung verfügt wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren Bezug und führt ergänzend aus, dass das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Beanstandungen gegen die gesetzliche Regelung der §§ 22 Abs. 6, 42a SGB II – die Gewährung eines Darlehens zur Erbringung einer Mietkaution als Regelfall und einer Aufrechnung in Darlehensfällen – geäußert habe. Die geringe Aufrechnungsquote in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs beeinträchtige den Kläger nicht über Gebühr. Eine Umwandlung des Darlehens in einen verlorenen Zuschuss scheide schon deshalb aus, weil Sozialleistungen gerade nicht dazu dienen sollten, dem Kläger beim Aufbau seines Vermögens helfend zur Seite zu stehen. Dieses würde bei einer Bewilligung als verlorener Zuschuss jedoch der Fall sein, da der Rückzahlungsanspruch auf die geleistete Kaution dem Kläger als Vertragspartner seines Vermieters zustehe.
Das Gericht hat die Beteiligten im Verhandlungstermin am 23.01.2015 persönlich angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Gericht vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 12.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid ist – auch soweit mit diesem eine Aufrechnung verfügt wurde – nicht rechtswidrig.
Streitgegenständlich ist vorliegend entsprechend dem klägerseitigen Antrag ausschließlich die im Bescheid vom 12.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 enthaltene Aufrechnungsverfügung des Beklagten. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage ausschließlich die Aufhebung dieser. Er wendet sich nicht gegen die Gewährung eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II als solches. Die verfügte Aufrechnung stellt einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az.: B 4 AS 26/10 R, Rn. 10, m.w.N.).
Ermächtigungsgrundlage für die Aufrechnungsverfügung des Beklagten ist vorliegend § 42a Abs. 2 SGB II in der seit dem 01.04.2011 geltenden Fassung vom 13.05.2011 (BGBl. I, S. 850 ff). Danach werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Aufrechnungsverfügung des Beklagten – die Aufrechnung des gewährten Darlehens zur Begleichung der Mietkaution mit den laufenden dem Kläger zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.11.2012 in Höhe von 37,40 EUR monatlich – entspricht den vorstehenden gesetzlichen Vorgaben. Die dort normierten Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer – unabhängig vom zulässigen Widerruf der Einverständniserklärung des Klägers mit der Aufrechnung vom 12.10.2012 – hier erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 12.10.2012 bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten, bewilligt mit Bescheid vom 10.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2012. Ausweislich dieser wurde bei der Leistungsbewilligung ein monatlicher Regelbedarf des Klägers in Höhe von 374,00 EUR berücksichtigt. 10 % davon ist ein monatlicher Betrag in Höhe von 37,40 EUR, wie vom Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid berücksichtigt. Ferner erfolgte die Aufrechnung mit dem streitgegenständlichen Bescheid schriftlich gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).
Auch stellt sich die Aufrechnungsverfügung des Beklagten zur Überzeugung der Kammer nicht als verfassungswidrig dar. Gegen die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit davon auch die Verrechnung mit einem Darlehen für eine Mietkaution erfasst wird, obwohl Mietkautionen nicht im Rahmen der Bemessung des Regelbedarfs berücksichtigt worden sind (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013, Az.: L 3 AS 5184/12, Rn. 29, diesbezüglich ist die Revision beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 11/14 R anhängig; Sozialgericht (SG) Köln, Urteil vom 28.09.2012, Az.: S 33 AS 1310/12, Rn. 21, m.w.N.; a. A.: SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011, Az.: S 37 AS 24431/11 ER). Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Tilgung des Darlehens in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre (SG Köln, Urteil vom 28.09.2012, Az.: S 33 AS 1310/12, Rn. 21). Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer in § 42a SGB II getroffen hat. Das spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum bei Schaffung der Norm im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42a Abs. 6 SGB II. Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit regelmäßig über einen längeren Zeitraum getilgt werden. Ferner spricht die Systematik des SGB II dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfs von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist. Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen (SG Köln, Urteil vom 28.09.2012, Az.: S 33 AS 1310/12, Rn. 21, m.w.N.). Nicht geteilt wird die Auffassung des Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom 30.09.2011, Az.: S 37 AS 24431/11 ER), wonach eine Leistungskürzung über mehrere Monate mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei. Denn es handelt sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen Bedarf, nicht – wie vom Sozialgericht Berlin vertreten – um einen dauerhaften Mehrbedarf, denn der Bedarf "Mietkaution" fällt nur einmal an (SG Köln, Urteil vom 28.09.2012, Az.: S 33 AS 1310/12, Rn. 22, m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der Tilgung des Darlehens der Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seiner Vermieterin allein ihm zusteht. Der Kläger erwirbt durch die Tilgung einen Gegenwert, nämlich den Anspruch auf unmittelbare Auszahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses an ihn selbst. Die Tilgung kommt ihm damit direkt zugute und ist insofern mit einer sonstigen Ansparung vergleichbar (SG Köln, Urteil vom 28.09.2012, Az.: S 33 AS 1310/12, Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 204) zudem Spielräume der pauschalierten Regelleistung hinsichtlich Einspar- und Ansparmöglichkeiten anerkannt, so dass jedenfalls bei einmaligem Darlehensbezug nicht per se von einer Existenzgefährdung in Folge der Tilgung aus dem maßgebenden Regelbedarf auszugehen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013, Az.: L 3 AS 5184/12, Rn. 32, m.w.N.; BSG, Urteil vom 10.05.2011, Az.: B 4 AS 11/10 R; BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az.: B 4 AS 26/10 R, Rn. 17) und die vom Bundesverfassungsgericht im angeführten Urteil für erforderlich erachtete gesetzliche Regelung, um der Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entgegen zu wirken, nunmehr durch den Gesetzgeber geschaffen wurde.
Auch die weiteren vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Argumente vermochten die Kammer nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 42a SGB II insbesondere im Hinblick auf die Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen zu überzeugen. Im Hinblick auf das Argument einer Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII sieht die Kammer diese aufgrund der zwischen diesen Gruppen bestehenden Unterschiede jedenfalls als gerechtfertigt an. Eine Regelung ist nur dann mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. st. Rsp. des BVerfG: BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401= SozR 4-2600, § 307a, Nr. 3, Rn. 53 f; BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az.: B 14 AS 42/08 R, Rn. 25). Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht im vorgenannten Sinne bestehen hier zwischen Leistungsbeziehern nach dem SGB II und solchen nach dem SGB XII jedoch im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit der einen bzw. die fehlende Erwerbsfähigkeit der anderen. Diese stellt zur Überzeugung der Kammer auch vorliegend ein geeignetes und zulässiges Differenzierungskriterium dar (BSG, Urteil vom 21.12.2009, Az.: B 14 AS 42/08 R, Rn. 26), insbesondere da von der Erwerbsfähigkeit die Dauer des Leistungsbezugs sowie die Möglichkeit zur Erzielung von Nebeneinnahmen im Sinne einer Aufstockung abhängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedurfte die Berufung der Zulassung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes – der behördenseits verfügten Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von insgesamt 566,00 EUR – übersteigt die Summe von 750,00 EUR nicht. Auch betrifft die Klage nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Kammer hat die Berufung jedoch zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG hat. Die Rechtsfrage, ob eine Aufrechnung gemäß § 42a Abs. 2 SGB II, soweit davon die Verrechnung mit einem Darlehen für eine Mietkaution umfasst ist, gegen die Vorgaben der Verfassung verstößt, wurde – soweit für die Kammer ersichtlich – durch das Bundessozialgericht bisher nicht entschieden, sondern ist dort unter dem Az.: B 4 AS 11/14 R anhängig. Die diesbezügliche Rechtsprechung der Gerichte erster und zweiter Instanz stellt sich bisher als uneinheitlich dar.
Erstellt am: 31.08.2017
Zuletzt verändert am: 31.08.2017