Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.10.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Opferentschädigung.
Der 1969 geborene Kläger stellte im Oktober 2003 beim seinerzeit zuständigen Versorgungsamt N einen Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen eines bei einer Schlägerei erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas.
Das Versorgungsamt wies den Antrag mit Bescheid vom 26.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.08.2005 zurück. Mit dem angefochtenen Urteil vom 01.10.2010 hat das Sozialgericht Münster die nunmehr gegen den Beklagten auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG gerichtete Klage abgewiesen, weil es den Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs auf den Kläger nicht für erbracht gehalten hat und jedenfalls davon ausgegangen ist, dass Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen seien, weil der Kläger die tätliche Auseinandersetzung wesentlich mitverursacht habe.
Auf das am 13.10.2010 zugestellte Urteil haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.11.2010 einen ausdrücklich als solchen gekennzeichneten Entwurf einer Berufungsschrift übersandt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe es insbesondere versäumt, alle infrage kommenden Zeugen zu vernehmen.
Mit Beschluss vom 09.05.2011 hat der Senat dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin T beigeordnet. Der Beschluss ist gegen Empfangsbekenntnis an die bisher im Verfahren für Zustellungen verwendete Adresse "Rechtsanwalt L L u.A." der beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt worden. Rechtsanwalt L hat das Empfangsbekenntnis am 26.05.2011 unterzeichnet. Am 7.7.2011 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind der Ansicht, der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 07.07.2011 sowie die Berufungseinlegung seien nicht verspätet, weil der Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.05.2011 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die dem Kläger vom Senat beigeordnete Rechtsanwältin T sei praxisansässig unter der Adresse N 00, F. Die Zustellung sei aber unter der Adresse von Rechtsanwalt L in der F-straße 00 in T erfolgt.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.10.2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2005 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab dem 27.05.2003 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf den Inhalt seines Bescheids.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil das Rechtsmittel unzulässig ist und keine Umstände ersichtlich sind, die eine mündliche Verhandlung als notwendig erscheinen lassen.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden ist. Das Urteil des Sozialgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.10.2010 zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten haben innerhalb der Berufungsfrist am 12.11.2010 lediglich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und einen ausdrücklich als solchen gekennzeichneten, nicht unterschriebenen Entwurf einer Berufungsschrift übersandt. Förmlich Berufung erhoben haben sie erst am 07.07.2011.
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ist abzulehnen, weil die Berufungseinlegung als versäumte Rechtshandlung nicht, wie von § 67 Abs. 2 S. 1 und 3 SGG vorgeschrieben, binnen einen Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Hindernis für die Erhebung der Berufung im Sinne dieser Vorschrift war die von den Prozessbevollmächtigten vorab beantragte, noch nicht beschiedene Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, § 67 Rdn. 7 b, 9. Aufl. 2008 m.w.N.). Der stattgebende Prozesskostenhilfebeschluss des Senats ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers laut deren Empfangsbekenntnis bereits am 26.05.2011 zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 1 Alt. 1 SGG begann daher am Folgetag die Monatsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der Berufungseinlegung gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 SGG zu laufen (vgl. BSG, SozR 3 – 1500 § 67 Nr. 5; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 67 Rn. 11a). Sie war daher bei Berufungseinlegung am 7.7.2011 verstrichen.
Der Prozesskostenhilfebeschluss ist entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 73 Abs. 6 Satz 5 und 6 SGG in Verbindung mit § 81 Zivilprozessordnung (ZPO) auch wirksam zugestellt worden.
Nach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG sind Zustellungen des Gerichts an den bestellten Bevollmächtigten zu richten; nach § 73 Abs. 6 S. 6 SGG i.V.m. § 81 ZPO wirken sie gegen den Vollmachtgeber. Wie im Verfahren vor dem Sozialgericht waren im Prozesskostenhilfe- und dem anschließenden Berufungsverfahren alle Mitglieder der Anwaltssozietät T1, L, N als Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt. Die Zustellung an das Sozietätsmitglied Rechtsanwalt L wirkte daher auch gegen den Kläger.
Eine Bestellung als Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG erfolgt, ebenso wie nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, insbesondere durch Kundgabe des Vertretungsverhältnisses durch den Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, Rn. 69; Kessen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, Kommentar, § 172 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat erstinstanzlich am 23.03.2006 eine "für alle Instanzen" gültige Vollmacht unterzeichnet, die die Namen aller Sozietätsmitglieder nennt. Wird derart eine Anwaltsgemeinschaft beauftragt, so ist nach dem regelmäßig zu unterstellenden Parteiwillen davon auszugehen, dass sich der Auftrag auf alle verbundenen Anwälte bezieht, von denen jeweils einer – und zwar an der Stelle des anderen – tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.1993 – V ZR 1/93, juris Rdn. 5 m.w.N.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. § 5 Rdn. 5 m.w.N.). Die so auszulegende Vollmacht hat die Sozietät dem Sozialgericht durch Schriftsatz ihres Mitglieds Rechtsanwalt L vom 24.03.2006 kundgetan ("wir"). Damit waren alle Sozietätsmitglieder i.S.v. § 73 Abs. 6 S. 5 SGG als Prozessbevollmächtigte für den Kläger bestellt. Die Bevollmächtigung und Bestellung aller Socii entspricht dem bisherigen Prozessverlauf, in dem sowohl das Sozietätsmitglied Rechtsanwalt L, als auch das Sozietätsmitglied Rechtsanwältin T und zuletzt auch noch das Sozietätsmitglied Rechtsanwalt T1 für den Kläger tätig geworden sind. Zusätzlich hat noch das Sozietätsmitglied Rechtsanwältin P-L ein Empfangsbekenntnis für die Sozietät unterschrieben.
Warum sich an dieser Bevollmächtigung und Bestellung aller Mitglieder der Sozietät – und damit an der Möglichkeit einer gegenüber dem Kläger wirksamen Zustellung an jedes von ihnen – im Prozesskostenhilfeverfahren in der Berufungsinstanz etwas geändert haben sollte, erschließt sich nicht. Sie entspricht der fortgeltenden Vollmacht des Klägers für alle Socii. Die Sozietätsmitglieder haben diese unveränderte Bestellung gegenüber dem Senat auch kundgetan. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz vom 11.11.2010 trägt den Briefkopf der Sozietät und spricht im Text wie in der ersten Instanz von "wir". Unterzeichnet hat ihn das Sozietätsmitglied Rechtsanwältin T, während die Betreffzeile als "Sachbearbeiter" nach wie vor das Sozietätsmitglied Rechtsanwalt L nennt.
Der Senat hat in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.05.2011 dem Kläger nach telefonischer Rückfrage des Berichterstatters im Büro der Sozietät in T das Sozietätsmitglied Rechtsanwältin T beigeordnet; dies ändert indes nichts an der wirksamen Zustellung des Beschlusses an das bevollmächtigte und bestellte Sozietätsmitglied Rechtsanwalt L. Die Beiordnung hat insbesondere auf das Bestehen und den Inhalt der Prozessvollmacht für alle Sozietätsmitglieder keinen Einfluss, weil sie keine (neue) Prozessvollmacht begründet (vgl. Völker/Zempel in: Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 1. Aufl. 2010, Rdn. 27 m.w.N.). Zusätzliche besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger nunmehr wegen der Beiordnung nur noch dem Sozietätsmitglied Rechtsanwältin T Prozessvollmacht als Einzelmandat erteilt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 07.05.1991 – XII ZB 18/91 Juris Rn. 6 u. 7 für den Fall der nachgewiesenen Beschränkung der Vollmacht auf den beigeordneten Rechtsanwalt), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die erstinstanzlich für alle Instanzen an sämtliche Mitglieder der Sozietät erteilte Vollmacht besteht vielmehr, wie ausgeführt, unverändert fort. Dies bestätigt der Prozessverlauf. Die auf dem üblichen Briefkopf der Sozietät übersandte Berufungsschrift spricht weiterhin von "wir" und nennt im Rubrum ausdrücklich die "Rechtsanwälte T1, L, N" – und nicht nur die beigeordnete Rechtsanwältin T – als Prozessbevollmächtigte des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.2011 – VIII ZR 22/10). Zudem hat neben der beigeordneten Rechtsanwältin T auch das Sozietätsmitglied T1 im Nachgang zum Beiordnungsbeschluss mehrere Schriftsätze zum Verfahren übersandt. Dies entspricht dem prozessualen Bild in der ersten Instanz. Auch dort sind nach der Beiordnung von Rechtsanwältin T weiterhin das Sozietätsmitglied L als Sachbearbeiter aufgeführt, die Schriftsätze von seiner Kanzleiadresse in T übersandt und neben der beigeordneten Rechtsanwältin T auch Rechtsanwalt L im Verfahren tätig geworden (etwa mit Schriftsatz vom 27.05.2010). Insbesondere sind bislang Zustellungen im Verfahren unbeanstandet an seinen Kanzleisitz erfolgt, wo er die Empfangsbekenntnisse unterzeichnet hat.
Auf die Frage, unter welcher Adresse das dem Kläger vom Senat beigeordnete Sozietätsmitglied Rechtsanwältin T hauptsächlich arbeitet, kommt es nicht an. Jedenfalls die für die Zustellung – wie bislang im Verfahren – genutzte Adresse des Sozietätsmitglieds Rechtsanwalt L in T war richtig, mag die Berufungsschrift im Rubrum auch als (weitere) Adresse der Sozietät diejenige des Sozietätsmitglieds Rechtsanwältin T in F nennen. Denn an die Adresse der Sozietät in T haben das Sozialgericht und der Senat im bisherigen Verfahren unbeanstandet Post übersandt und Schriftsätze förmlich zugestellt. Von dort wurde auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe übersandt. Insbesondere hat das Sozietätsmitglied Rechtsanwalt L an dieser Adresse den Prozesskostenhilfebeschluss entgegengenommen und dafür ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne Einwendungen zu erheben. Damit muss der Kläger die Zustellung an das von ihm auch bevollmächtigte Sozietätsmitglied Rechtsanwalt L nach § 73 Abs. 6 Sätze 5 und 6 SGG in Verbindung mit § 81 ZPO gegen sich gelten lassen.
Zwar kommt grundsätzlich auch die Wiedereinsetzung in die Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht (vergleiche Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 67 Randnummer 2a m.w.Nw.). Dafür fehlt es indes bereits an einem rechtzeitigen Antrag nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG, den die Prozessbevollmächtigten des Klägers bislang überhaupt noch nicht gestellt haben. Jedenfalls haben sie keinen stichhaltigen Grund glaubhaft gemacht, warum ihnen ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und vor allem eine rechtzeitige Berufungseinlegung ohne Verschulden im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 1 SGG nicht möglich gewesen sein sollen. Eine Anwaltssozietät hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Zustellung, die unter einer bisher im Prozess verwendeten Adresse erfolgt, auch solche mit der Bearbeitung des Mandats betrauten Sozietätsmitglieder erreicht, die nicht ständig unter der Zustelladresse arbeiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das die Sache bearbeitende Sozietätsmitglied von der Zustelladresse seinerseits Schriftsätze im Verfahren versandt hat. Zudem hätte hier der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und die Berufungseinlegung durch jedes andere Mitglied der Sozietät erfolgen können und bei Anwendung der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt auch müssen. Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss der Kläger nach § 73 Abs. 6 S. 6 SGG, § 85 Abs. 2 ZPO insoweit gegen sich gelten lassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe zur Revisionszulassung bestehen nicht. Insbesondere wirft das Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf.
Erstellt am: 01.12.2011
Zuletzt verändert am: 01.12.2011