Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.12.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten aneinander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1941 geborene Kläger hat sowohl zur allgemeinen als auch zur knappschaftlichen Rentenversicherung Beiträge entrichtet. Am 06.03.2001 beantragte der Kläger bei der damals zuständigen Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA) die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 29.08.2001 lehnte die LVA den Antrag ab. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Österreich lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit Bescheid vom 19.09.2001 ebenfalls ab. Auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches erhielt der Kläger mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt -Landesstelle Oberösterreich- vom 05.05.2003 eine Invaliditätspension ab dem 01.04.2001 zuerkannt.
Mit Schreiben vom 03.08.2003 teilte der Kläger der LVA mit, dass ihm in Österreich die Invaliditätspension rückwirkend bewilligt worden sei und dieser Bescheid auch für Deutschland verbindlich sei. Dieses Schreiben des Klägers wertete die inzwischen als Rentenversicherungsträgerin zuständige Beklagte als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X). Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zog die Beklagte die den Kläger betreffenden medizinischen Unterlagen (Gutachten des österreichischen Versicherungsträgers vom 11.07.2001, Gutachten des Dr. Q vom 02.04.2002, neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. E vom 05.06.2002, HNO-Gutachten des Dr. M vom 11.07.2002, Gutachten der Frau Dr. O vom 22.07.2002, arbeitspsychologisches und berufskundliches Gutachten des Dr. L vom 19.11.2002) bei, die dem Sozialmedizinischen Dienst (SMD) zur Auswertung vorgelegt wurden. Die Ärztin des SMD, Frau O1, gelangte in ihrer Stellungnahme nach Aktenlage vom 31.10.2003 zu der Leistungsbeurteilung, dass der Kläger bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten könne.
Mit Bescheid vom 17.03.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Tätigkeit beginnend ab dem 01.04.2001.
Den weitergehenden Überprüfungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2004 hingegen ab und führte zur Begründung aus, dass die Überprüfung des Bescheides der LVA vom 29.08.2001 ergeben habe, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig Arbeiten erbringen könne; weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt seien.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004 als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat am 08.06.2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses lehne er als befangen ab und er sehe den Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004 als nicht verbindlich an. Der österreichische und der luxemburgische Versicherungsträger hätten ihm die Rente ab dem 01.04.2001 zuerkannt. Die Beklagte wolle ihn nun trotz seiner Krebserkrankung (nach Operation am 10.05.2004) zur Arbeit drängen. Ein Hinzuverdienst zu seiner Rente sei ihm jedoch von den genannten ausländischen Versicherungsträgern untersagt worden.
Seit dem 01.02.2006 erhält der Kläger seine Regelaltersrente.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Sozialgericht zunächst von dem Kläger eine Schweigepflichtentbindungserklärung bezüglich der behandelnden Ärzte angefordert (vgl. Erklärung vom 30.06.2004) und sodann Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte (Dr. S und Dr. T) sowie medizinische Unterlagen des Krankenhauses C M beigezogen. Anschließend hat das Gericht beabsichtigt, von Amts wegen Beweis zu erheben über das Leistungsvermögen des Klägers durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Nach Erhalt der Beweisanordnung hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er die in der Beweisanordnung angeführten Beweisfragen für diskriminierend halte und er eine Begutachtung unter diesen Bedingungen ablehne. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Gericht einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. F aus S/Österreich beigezogen. Nachdem der Kläger trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts seine Bereitschaft zur Mitwirkung nicht mitgeteilt hat, hat das Gericht ein Gutachten nach Aktenlage eingeholt. Der internistische Sachverständige Dr. K ist in seinem Gutachten nach Aktenlage zu der Leistungsbeurteilung gelangt, dass der Kläger in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen bei Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Dieses Leistungsbild bestehe seit dem 06.03.2001. Danach sei als wesentliches neues Krankheitsbild eine Prostatakarzinoms hinzugekommen. Das Prostatakarzinom sei im Mai 2004 erfolgreich operativ entfernt worden und es sei von einer Heilung der Krebserkrankung auszugehen. Bis auf die hinzugetretene leichte Harnblasenundichtigkeit dürfte der sonstige Gesundheitszustand dem Stand vom 06.08.2001 entsprechen. Dr. K hat ausgeführt, die Leistungsfähigkeit des Klägers wird beeinträchtigt durch Bluthochdruck (medikamentös behandelt ohne Folgeerscheinungen an inneren Organen), radikal entferntes Prostatakarzinom mit nachfolgender leichter Belastungsundichtigkeit der Harnblase; an Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit links, geringe Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, leichte Untererregbarkeit des Gleichgewichtsorgans links, geringe Einschränkung des Geruchssinns, chronisches Verschleißleiden der Halswirbelsäule mit deutlichen Knochen- und Gelenkveränderungen (ohne schwerwiegende Beweglichkeitseinschränkung und ohne objektivierte Nervenschäden) und ein chronisches Verschleißleiden der Lendenwirbelsäule mit wiederholten Schmerzzuständen im Kreuz- und Oberschenkelbereich. Der Kläger könne ohne Gefährdung seiner Gesundheit noch regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit kurzfristigem Tragen und Heben von Lasten unter 15 kg im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen oder Stehen verrichten. Arbeiten in längerer einseitiger Körperhaltung oder Überkopfarbeiten sowie Gerüst- und Leiterarbeiten seien ihm nicht mehr möglich. Trotz der Hörminderung sei eine umgangssprachliche Verständigung möglich. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht über das altersübliche Maß hinaus eingeschränkt.
Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, dass die Beauftragung des Sachverständigen ohne seine Erlaubnis erfolgt sei. Die Weitergabe seiner Unterlagen an den Sachverständigen Dr. K habe er nicht genehmigt, weshalb er auch das Gutachten nicht anerkenne. Die Vorgehensweise des Gerichts verstoße auch gegen das Datenschutzgesetz.
Mit Urteil vom 29.12.2006 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger bei Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen Dr. K in dessen Gutachten nach Aktenlage nicht. Das Gericht sei aufgrund der Schweigepflichtsentbindungserklärung datierend vom 30.06.2004 auch nicht an der Verwertung des Gutachtens gehindert. Denn mit der Abgabe dieser Erklärung habe der Kläger der Heranziehung und der Einsichtnahme in über ihn geführte medizinische Unterlagen durch das Gericht und die von ihm beauftragten medizinischen Sachverständigen ausdrücklich zugestimmt. Die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. K stehe auch im Einklang mit der Beurteilung der Frau Dr. O. Darin habe Frau Dr. O ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger leichte körperliche Arbeiten 8 Stunden täglich verrichten könne, wobei Pausen, die über das physiologische Ausmaß hinaus gingen, nicht erforderlich seien. Vielmehr müsse der Kläger sich vorhalten lassen, dass er eine weitergehende Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes durch sein eigenes Verhalten vereitelt habe, indem er eine erneute Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen abgelehnt habe. Dies gehe zu Lasten des Klägers.
Gegen das am 01.02.2007 versandte Urteil hat der Kläger am 05.03.2007 Berufung eingelegt und an seinem Begehren festgehalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.12.2006 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 19.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2004 die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 19.08.2001 ihm Leistungen wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 06.03.2001 bis 31.01.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat wollte ermitteln und den Kläger von Dr. N, Orthopäde, begutachten lassen. Dr. N praktiziert ca. 50 km vom Wohnort des Klägers entfernt und hat bei der Terminvergabe den Anreiseweg des Klägers berücksichtigt. Der Sachverständige hat insgesamt dreimal einen Termin vergeben, den der Kläger jedes Mal verstreichen gelassen hat. Nachdem der Kläger vom Senat auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden ist, hat dieser erklärt, dass er eine weitere Begutachtung ablehne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.10.2008 verhandeln und entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit (vgl. §§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist der Klägers in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 SGG beschwert. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Insoweit bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 SGG). Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass der Kläger der die teilweise Erwerbsminderungsrente von der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren erhalten hat und mittlerweile die Regelaltersrente bezieht, den Senat mangels anderer medizinischer Ermittlungen nicht davon überzeugen konnte, dass er voll erwerbsgemindert ist. Das weitere medizinische Ermittlungen unterblieben sind, geht dabei zu Lasten des Klägers, der auch nach Belehrung über seine Mitwirkungspflichten eine weitergehende Begutachtung abgelehnt hat. Verletzt ein Beteiligter die zumutbare Mitwirkung, so verletzt das Gericht nicht seine Pfleicht aus § 103 SGG zur Sachaufklärung von Amts wegen, wenn es keine weitere Ermittlungen anstellt (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG § 103 Rdn 17 mwN). Vielmehr hat das Gericht -wie geschehen- auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses nach der objektiven Beweislage entschieden. Dabei ist es dem beweisverpflichteten Klägeer nicht gelungen eine weitergehende Erwerbsunfähigkeit geltend zumachen. Seiner Beweislast ist er durch die vorliegenden Beweisergebnisse und mangels Einverständnis zu einer weitergehenden Beweisaufnahme nicht nachgekommen. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 18.02.2009
Zuletzt verändert am: 18.02.2009