Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Witwenrente.
Die 1954 geborene Klägerin ist die Witwe des 1948 geborenen und am 00.1.1999 verstorbenen B H (im Folgenden: Versicherter). Sie war mit dem Versicherten von 1973 bis zu dessen Tod verheiratet und hat danach nicht wieder geheiratet. Der Versicherte war von 1969 bis 1972 im untertägigen deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt, anschließend von 1973 bis 1984 als Arbeiter (Kranfahrer) bei der Firma N Röhrenwerke N, und entrichtete in dieser Zeit (Pflicht-)Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Januar 2004 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente: Ihr Mann B H sei am 00.1.1999 gestorben, und sie habe Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab, weil dem Versicherten die in der Zeit vom 11.12.1969 bis zum 29.6.1984 entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 15.10.1984 erstattet worden und Versicherungszeiten nach diesem Zeitpunkt weder nachgewiesen noch behauptet seien (Bescheid vom 15.4.2004, Widerspruchsbescheid vom 2.7.2004).
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt: Ihr verstorbener Ehemann habe Rentenbeiträge entrichtet, deshalb habe sie Anspruch auf Witwenrente. Sie hat in Ablichtung die Anlage 1 Blatt Nr. 1 zum Bescheid vom 15.10.1984, in der aus den Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung (11.12.1969 bis 12.2.1971) und zur Arbeiterrentenversicherung (13.2.1971 bis 29.6.1984) ein "auszuzahlender Betrag" von 34.474,94 DM errechnet worden ist, und die Jahresmeldung der N Röhrenwerke AG vom 14.4.1984 (beitragspflichtiges Bruttoarbeitssentgelt des Versicherten für 1983) vorgelegt. Auf dieser Kopie findet sich schräg aufgebracht ein Stempel der Beigeladenen vom 10. Oktober 1984 mit der Aufschrift "Mit Bescheid vom … wurden die Beiträge gemäß § 1303 RVO erstattet".
Die Beklagte hat ihre Entscheidung für zutreffend gehalten. Zu der Beitragserstattung lägen ihr keine Unterlagen vor, weil die Erstattung damals über die LVA Rheinprovinz erfolgt sei.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen: Es habe keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Versicherten die für seine in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten gezahlten Beiträge erstattet worden sind (Gerichtsbescheid vom 27.06.2006).
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt: Obwohl Beitragszeiten vorlägen, sei leider ihr Antrag auf Witwenrente ohne weiteren Grund abgelehnt worden. Sie bitte um eine mündliche Verhandlung. Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 16.8.2007 hat sie zunächst mitgeteilt, sie werde erscheinen, später, sie sei krank und könne nicht reisen und bitte deshalb, den Termin bis Ende November 2007 "zu versetzen". Dem hat der Senat entsprochen. Nach Ladung zum jetzigen Termin hat die Klägerin zunächst wieder mitgeteilt, sie werde erscheinen, später, dass sie noch krank sei, für das Verständnis bedanke sie sich sehr (Schreiben vom 10.10.2007). Ihr wurde mitgeteilt, ihr Schreiben werde dahingehend verstanden, dass sie wegen Krankheit nicht zum Termin erscheinen könne und sich dafür entschuldigen wolle; der Senat halte ihr Erscheinen auch nicht für erforderlich, sondern sehe sich gleichwohl in der Lage, über ihre Berufung abschließend zu entscheiden (Schreiben vom 29.10.2007).
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurück zu weisen.
Der Senat hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland (bis zum 30.9.2005: LVA Rheinprovinz) zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 5.3.2007). Die Beigeladene hat vorgetragen, aus dem elektronischen Versicherungskonto, welches sie als ausreichendes Beweismittel ansehe, sei zu entnehmen, dass auf Antrag vom 16.5.1984 mit Bescheid vom 15.10.1984 sämtliche Beiträge bis einschließlich 29.6.1984 erstattet worden sind. Der Stempel auf der Kopie der Jahresmeldung der N Röhrenwerke AG vom 14.4.1984 beweise, dass eine Beitragserstattung durchgeführt wurde. Mit der durchgeführten Beitragserstattung sei auch auf die erfolgte Auszahlung der Geldbeträge zu schließen.
Die Beklagte hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen; sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen ist. Denn die Klägerin ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.3.1981, in Kraft seit dem 1.8.1986, BGBl II 1986; 550ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihr Schreiben vom 10.10.2007 bietet keine Veranlassung, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs von einer Entscheidung abzusehen und den Termin aufzuheben oder zu verlegen. Einen solchen Antrag hat die Klägerin erkennbar weder ausdrücklich noch konkludent gestellt, sondern (ausschließlich) um Verständnis dafür gebeten, dass sie wegen Krankheit nicht zum Termin erscheinen könne. Dies entnimmt der Senat daraus, dass sie ihrem Schreiben anders als beim vorangegangenen Termin keine ärztlichen Unterlagen beigefügt und nicht "um Versetzung" des Termins gebeten hat. Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht, dass die Klägerin dem Schreiben des Senats vom 29.10.2007 nicht widersprochen hat.
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 15.4.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2004 (§ 95 SGG) nicht beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Die Entscheidung der Beklagten ist im Ergebnis zutreffend, weil ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach ihrem 1999 verstorbenen Ehemann nicht besteht. Die Voraussetzungen des – hier einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden – § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen nicht vor.
Nach § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, (u.a.) Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie [ …] das 45. Lebensjahr vollendet haben [ …]. Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Versicherten, hat nach dessen Tod nicht wieder geheiratet und das 45. Lebensjahr bereits vollendet. Trotzdem ist ein Rentenzahlungsansprüche begründendes Stammrecht auf Witwenrente nicht entstanden, weil der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat.
Die allgemeine Wartezeit beträgt bei Renten wegen Todes fünf Jahre, § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI. Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit Beitragszeiten (§§ 51 Abs 1 und 4, 54f SGB VI) lagen beim versicherten Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht (mehr) vor. Es trifft zu, dass er von 1969 bis 1984 in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Deshalb sind zunächst – eine Rentenanwartschaft begründende – Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann die Klägerin jedoch heute keine Rechte mehr herleiten, weil dem Versicherten diese Beiträge 1984 nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) von der Beigeladenen erstattet worden sind. Durch die Beitragserstattung ist das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr (so die damals maßgebliche, bis zum 31.12.1991 geltende Vorschrift § 1303 Abs 7 RVO, gleichlautend § 95 Abs 7 Reichsknappschaftsgesetz, vgl dazu BSG SozR 3 – 2200 § 1303 Nr 5; jetzt § 210 Abs 6 S 2 und 3 SGB VI). Nach dem Inhalt der Akten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Versicherten 1984 sämtliche Beiträge rechtswirksam erstattet worden sind.
Dabei kann dahin stehen, ob allein die von der Beklagten und der Beigeladenen zum Nachweis herangezogenen Auszüge aus einem elektronischen Versicherungskonto ("Kontospiegel") ausreichen nachzuweisen, dass (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein Erstattungsbescheid und (3) außerdem eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegen (vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3 – 2200 § 1303 Nr. 6; vgl auch Beschluss des Senats vom 21.9.2003, Az L 2 KN 19/03 und Urteil des Senats vom 16.8.2007, Az L 2 KN 259/06). Denn für den Senat steht aufgrund der Angaben im Versicherungskonto, der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
Es kann offen bleiben, ob die rechtsgestaltende Wirkung der Beitragserstattung aus dem Erstattungsantrag oder aus dem Erstattungsbescheid folgt (s dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18.10.2001, Az L 2 KN 64/01 mwN). Denn hier liegen sowohl ein wirksamer Antrag als auch ein bestandskräftiger Erstattungsbescheid vor. Dies entnimmt der Senat aus den Angaben im "Kontospiegel" der Beigeladenen und zusätzlich daraus, dass die Klägerin selbst die Anlage 1 Blatt Nr. 1 zum Bescheid vom 15.10.1984 und die mit einem Erstattungsstempel versehene Jahresmeldung für 1983 zu den Akten gereicht hat. Dass sich diese (noch) in ihrem Besitz befinden, lässt den Schluss zu, dass dem Versicherten der Erstattungsbescheid vom 15.10.1984 zugegangen ist. Dies zeigt, dass ein – nur auf Antrag einzuleitendes, vgl. § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO – Verwaltungsverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden ist. Dadurch finden die von der Beigeladenen und der Beklagten dazu in ihren elektronischen Versicherungskonten gespeicherten Angaben (ua Datum des Bescheids; Höhe des Erstattungsbetrags) ihre Bestätigung.
Die Beigeladene hat ihre Erstattungsschuld auch erfüllt. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der auf Grund des Erstattungsbescheids geschuldete Erstattungsbetrag auch tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Versicherten gelangt ist und die Beigeladene damit – wie von ihr auf der Grundlage ihres elektronischen Versicherungskontos behauptet – die Leistung nach antragsgemäßer Entscheidung auch bewirkt hat. Diese Überzeugung leitet der Senat aus einem Beweis des ersten Anscheins her (sog. prima facie – Beweis). Diese Beweisregel gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54; Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a … SGG. Kommentar. 8. Auflage 2005. § 128 Rdnr 9 mwN; Pawlak in: Hennig. SGG. Stand August 2007. § 128 Rdnr 96; Zeihe. Das SGG und seine Anwendung. Stand Mai 2007. 3.G. vor § 103). Sie besagt, dass bei typischen Geschehensabläufe auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSG in: Breithaupt 1999, 357, 362; Leitherer aaO Rdnr 9a). Dabei wird der (Voll-)Beweis einer Tatsache vermutet, so lange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (vgl Leitherer. aaO. Rndnr 9e mwN; Pawlak. aaO. Rdnrn 94, 99). Ein durch bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur (vollständigen) Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass die geschuldete Leistung auch bewirkt worden ist (Landessozialgericht (LSG) NRW, Urteil vom 3.6.2005, Aktenzeichen (Az)L 4 RJ 12/03; LSG Hamburg, Urteil vom 27.4.2006, Az L 6 RJ 89/04 mwN). Dies muss jedenfalls gelten, wenn die Leistungsbewirkung nicht substantiiert bestritten worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Leistungserbringung nicht zeitnah erfolgt ist (wie etwa zeitnahe Nachfragen des Versicherten, wo das Geld bleibe, vgl LSG NRW, Urteile vom 17.2.1997, Az L 4 J 16/95, und vom 3.6.2005 aE, Az L 4 RJ 12/03, Bay. LSG, Urteile vom 14.5.2002, Az L 19 RJ 3/02, und 8.12.2004, Az L 19 RJ 203/03). So liegt der Fall hier.
Eine Beitragserstattung wird regelmäßig mit den Ziel beantragt, zeitnah einen (idR höheren) Geldbetrag zur weiteren Verfügung zu erhalten. Ist ein solches Beitragserstattungsverfahren dokumentiert und bestehen keinerlei Zweifel, dass der verfolgte Zweck erfüllt worden ist, darf regelmäßig auf ein ordnungsgemäß durch Bewirken der Leistung abgeschlossenes Verfahren geschlossen werden. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der einen bestandskräftigen Bescheid über eine Zahlung von (damals) fast 35.000 DM in Händen hält, aber das Geld nicht bekommt, sich nach dem Verbleib des Geldes erkundigt. Solche Nachfragen oder sonstige Schwierigkeiten bei der Abwicklung sind aber weder behauptet noch sonst ersichtlich. Hier ist im Kontospiegel der Beigeladenen überdies eine Kontoverbindung des Versicherten aufgeführt. Dies legt bei Fehlen eines (sonstigen) Leistungsbezugs (etwa einer Rente) nahe, dass es sich dabei um die vom Versicherten für den Empfang der Leistung angegebene Kontoverbindung in Marokko handelt. Ob vor diesem Hintergrund nach langer Zeit (hier nach ca. 20 Jahren) einfaches Bestreiten genügte, um die Tatsachenvermutung zu erschüttern, kann dahin stehen. Die Klägerin hat während des gesamten Verfahrens mit keinem Wort bestritten, dass eine Beitragserstattung erfolgt ist. Auch die bekannten Umstände sind nicht geeignet, diese Vermutung zu erschüttern, sondern fügen sich durchaus ins Bild. Die Klägerin hat zusammen mit dem Versicherten in Oberhausen gelebt. Die Beitragserstattung ist (entgegen § 1303 Abs 1 Satz 3 RVO) bereits etwa 2 1/2 Monate nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt. Dies deutet darauf hin, dass eine besondere Veranlassung bestanden haben muss, das Geld zeitnah zu erhalten (zum Beispiel die Rückkehr nach Marokko mit einem entsprechenden Startkapital, wofür auch die marokkanische Kontoverbindung spricht). Wäre es bei dieser Vorgeschichte nicht zur Leistungsbewirkung gekommen, müsste dies auch der Klägerin in Erinnerung geblieben sein.
Sonstige Tatbestände, die abgesehen von den Zeiten, für die die Beiträge erstattet worden sind, die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit begründen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht solche der vorzeitigen Wartezeiterfüllung im Sinne von § 53 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Sätze 1 und 3, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Erstellt am: 23.01.2008
Zuletzt verändert am: 23.01.2008