Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn vor Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 07.05.2013 lag eine Vorbefassung der Verwaltung vor. Denn mit Schreiben vom 22.04.2013 hatten sich die Antragsteller dagegen gewandt, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.03.2013 die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2012 bis 28.02.2013 nicht gewährt hat. Auch mit Bescheid vom 02.05.2013 hat der Antragsgegner für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 nur den Regelbedarf bewilligt
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hinsichtlich des Begehrens der Antragsteller, ihnen auch Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, liegt in Übereinstimmung mit dem SG derzeit noch kein Anordnungsgrund vor.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezüglich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist es erforderlich, dass Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit droht. Diese Voraussetzungen liegen derzeit noch nicht vor. Denn eine Räumungsklage liegt nach Aktenlage noch nicht vor und wird von den Antragstellern auch nicht behauptet. Nach Auffassung des Senats ist ein Anordnungsgrund grundsätzlich bei einer Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben. Denn in diesem Fall droht eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit (LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2012, L 7 AS 742/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 25.05.2011, L 12 AS 381/11 B ER).
Grundsätzlich dürften jedoch die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Leistungen von Unterkunftskosten seit der Anmietung der Wohnung in der I-Straße 00 in C ab dem 01.12.2012 haben. Die Kosten der Wohnung sind von dem Antragsgegner im Schreiben vom 13.11.2012 als angemessen angesehen und eine Zustimmung zur Anmietung erteilt worden. Zudem hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.03.2013 auch Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate März bis Mai 2013 in Höhe von insgesamt 576,75 Euro monatlich bewilligt.
Ob die beabsichtigte Rückforderung der bislang gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung gerechtfertigt ist, weil der vorgefundene Haushalt, wie der Antragsgegner in den Anhörungsschreiben vom 28.05.2013 ausgeführt hat, kein dauerhaftes Anwohnen oder einen Einzug wiedergespiegelt habe, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Annahme des Antragsgegners stehen die aktuellen Ausführungen der Antragsteller im Schreiben vom 15.07.2013 entgegen. Danach stellt die Wohnung in der I-Straße 00 in C seit der Anmietung den Lebensmittelpunkt der Familie dar.
Gegenüber der Beigeladenen ist, wie diese zutreffend im Schriftsatz vom 11.07.2013 dargelegt hat, eine Zuständigkeit nicht gegeben, weil es sich vorliegend nicht um die Übernahme von Mietrückständen handelt. Die Rückstände seien dadurch entstanden, dass der Antragsgegner seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Übernahme von angemessenen Unterkunftskosten nicht nachgekommen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.08.2013
Zuletzt verändert am: 15.08.2013