I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 28. September 2009 eine Haushaltshilfe/Kinder- betreuungshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gemäß §§ 8, 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) von 8 Stunden wöchentlich zu bewilligen bis einschließlich 9. November 2009. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer notwendigen außer- gerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Beschwerde ist für die Antragsgegnerin ausgeschlossen.
IV. Der Antragstellerin wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten besteht in der Hauptsache Streit über einen Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe-Kinderbetreuungshilfe für ab sofort bis 09.11.2009.
Die am 1964 geborene Antragstellerin bildet zusammen mit ihrem am 1962 geborenen Ehemann und ihren 3 minderjährigen Kindern M., geboren 1994, J., geboren 2000 und F., geboren 2002 sowie mit ihrer volljährigen Tochter S. eine Bedarfsgemeinschaft.
Am 05.08.2009 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe. Sie habe am 13.07.2007 eine Arbeit im L. Günzburg aufgenommen. Sie arbeite z.B. im Monat August von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr und an allen Wochenenden. Dazu käme die Fahrzeit von jeweils 2 Stunden, so dass sie von zuhause circa 11 Stunden abwesend sei. Wie aktenkundig bekannt sei, habe sie 4 Kinder, die betreut werden müssten. Ihr Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage. Von der Betreuung seien 2 lernbehinderte Kinder betroffen.
Hierauf antwortete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.08.2009, dass sie die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht übernehmen könne. Gemäß § 16a SGB II könnten für solche Fälle kommunale Eingliederungsleistungen durch die Kommune gewährt werden. Die Antragstellerin werde daher gebeten sich an den Landkreis, Jugendamt, wirtschaftliche Jugendhilfe zu wenden. Darüberhinaus käme evtl. eine Unterstützung durch die Krankenkasse in Betracht.
Am 31.08.2009 hat der Bevollmächtigte bei dem Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Am 13.07.2009 habe die Antragstellerin im L. Günzburg eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Laut dem Arbeitsvertrag habe sie mindestens 120 Stunden pro Monat zu arbeiten. Die Antragstellerin leiste jedoch auch mehr Arbeitsstunden. Wenn sie in der Frühschicht arbeite, müsse sie um 4:30 Uhr aufstehen und zum Arbeitsplatz fahren. Erst gegen 16:30 Uhr kehre sie dann zurück. Der Ehemann der Antragstellerin sei psychisch erkrankt und könne daher die Betreuung der Kinder nicht übernehmen. Auf das Schreiben vom 10.08.2009 der Antragsgegnerin habe sich der Bevollmächtigte an das Landratsamt Günzburg gewandt. Dieses habe mit Schreiben vom 26.08.2009 geantwortet, dass die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Arbeit beziehungsweise der Eingliederung ins Arbeitsleben stünden und daher unter den Leistungskatalog des SGB II fielen. Gegebenenfalls könnten nach § 16a Nr. 1 SGB II Kosten für den Besuch eines Kindergartens oder Horts übernommen werden. Die Übernahme der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe seien dagegen nicht möglich. Da der Antragstellerin jedoch im Rahmen des Verfahrens S 9 AS 146/09 eine Unterstützung zugesagt worden sei, habe sie den Antrag auf Gewährung der Übernahme von Kosten für eine Haushalts-Kinderbetreuungshilfe gestellt. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei daher diesbezüglich auf Null reduziert. Es könne der Antragstellerin auch nicht zugemutet werden, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten, da der befristete Vertrag am 09.11.2009 ende und sich nach Ablauf dieser Frist die Kostenübernahme erledigt hätte.
Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.08.2009 erwidert, dass unbeschadet der Frage, ob der Antragstellerin der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des § 16a SGB II gelingen könne, werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin nach öffentlich-rechtlichem Vertrag die Erbringung von Leistungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB II alte Fassung, der dem § 16a SGB II neue Fassung entspreche, nicht obliege. Mangels Zuständigkeit der Antragsgegnerin liege auch kein Anordnungsanspruch vor. Auf die Frage nach der geltend gemachten Ermessensreduzierung auf Null komme es insofern nicht mehr an. Weiter werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch darüber informiert worden sei, dass sie Unterstützungsmöglichkeiten durch die Krankenkasse habe. Mit Schreiben vom 11.09.2009 hat hierzu der Bevollmächtigte Stellung genommen, dass ein Antrag bei der Krankenkasse deshalb nicht gestellt worden sei, da aus dem SGB V eindeutig ersichtlich sei, dass ein solcher Anspruch gegenüber der Krankenkasse nicht bestehe. Gemäß § 38 SGB V könnten Versicherte eine Haushaltshilfe erhalten, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen erfülle jedoch die Antragstellerin nicht. Mit Schriftsatz vom 17.09.2009 hat der Bevollmächtigte sodann weiter ausgeführt, dass die Antragstellerin eine Hilfe nachmittags für ihre Kinder J. und F. benötige. Die Tochter J. habe nur eine Nachmittagsbetreuung für die Tage Dienstag und Freitag. An diesen Tagen komme sie erst um 16:00 Uhr nach Hause. Die Antragstellerin benötige daher für J. dreimal die Woche, also an den Tagen Montag, Mittwoch und Donnerstag eine Hausaufgabenhilfe. Des Weiteren sei nun ihr Sohn F. eingeschult worden. Folglich wäre es sinnvoll, wenn die Hausaufgabenhilfe 1 Stunde von Montag bis Freitag zugegen sei und dies in der Zeit zwischen 14:00 und 15:00 Uhr sowie an den Tagen Montag, Mittwoch und Donnerstag jeweils 2 Stunden, so dass beide Kinder bei der Hausaufgabe betreut werden würden. Dies wären folglich im Ergebnis 8 Stunden. Des Weiteren sei vorzutragen, dass aufgrund der Schichtarbeit der Antragstellerin der Haushalt nicht durch sie allein geführt werden könne. Der Ehemann der Antragstellerin könne bestimmte Arbeiten nicht verrichten. Zum einen, weil er diese schlichtweg nicht könne und zum anderen weil er aufgrund der zurückliegenden Ferien, in denen er die Kinder allein hatte, sehr starkem Stress ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund dieses Umstandes habe er wieder gehäuft Herrn Dr. H. aufsuchen müssen, um die Rückenschmerzen behandeln zu lassen. Die restlichen 7 Stunden müsste die Hilfskraft dann noch Tätigkeiten im Haushalt erledigen wie zum Beispiel Fensterputzen, Bügeln und Wäsche machen. Aufgrund dieses Umstandes habe die Antragstellerin eine Hilfe von 15 Stunden pro Woche beantragt. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes werde daher beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort die Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 15 Stunden pro Woche zu gewähren, wobei ein Stundenlohn für die Haushaltshilfe-Kinderbetreuungs-hilfe von bis zu 10,00 EUR brutto pro Stunde übernommen werden sollte.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Übernahme von Kosten für eine Haushalts-Kinder-betreuungshilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit ihrem Schreiben vom 10.08.2009 hat die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Kosten für eine Haushalts-Kinderbetreuungshilfe nicht übernehmen werde. Mit ihrem Antrag vom 04.08.2009 hat die Antragstellerin somit kein Gehör bei der Beklagten gefunden, so dass die Inanspruchnahme des Gerichts gerechtfertigt ist. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr nicht zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Antragstellerin hat nämlich bereits ihre Tätigkeit bei L. in Günzburg aufgenommen, ohne dass die Betreuung der 2 minderjährigen Kinder J. und F. hinreichend sichergestellt ist. Nach Aktenlage ist nämlich der Ehemann der Antragstellerin nur bedingt psychisch belastbar, so dass nicht auszuschließen ist, dass er mit der Nachmittagsbetreuung, insbesondere der Hausaufgabenbetreuung überfordert ist. Zur Vermeidung wesentlicher Nachteile für die beiden minderjährigen Kinder ist daher von der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung auszugehen.
Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Kosten für die häusliche Betreuung der Kinder zusteht. Dies ergibt sich aus § 16a Nr. 1 SGB II. Danach können zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit Leistungen für die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder erbracht werden. Unstreitig steht der Antrag der Antragstellerin im Zusammenhang mit einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es geht also darum, die Antragstellerin bei der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen. Des Weiteren handelt es sich bei den betroffenen Kindern J. und F. um minderjährige Kinder. Entgegen der Stellungnahme des Landkreises vom 26.08.2009 ist aus dem Gesetzestext nicht entnehmbar, dass ausschließlich eine Betreuung im Kindergarten oder Hort als Unterstützungsmaßnahme in Betracht kommt. Vielmehr spricht § 16a Nr. 1 SGB II in seiner 2. Alternative von einer häuslichen Pflege von Angehörigen. Sowohl aus diesem Wortlaut wie auch aus dem Eingangssatz kann dann nicht geschlossen werden, dass für minderjährige Kinder nur eine Betreuung in Kindergarten oder Hort vom Gesetzgeber gemeint sein sollte. Im vorliegenden Fall käme eine solche auch gar nicht in Betracht, da aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnisses von Juli 2009 bis 09.11.2009 derzeit nur eine befristete Betreuung der Kinder in dieser Zeit im Streit steht. Für einen befristeten Zeitraum wie hier kommt jedoch eine Aufnahme in einen Hort nicht in Betracht. Betreuungsplätze dort werden nicht tages- oder monatsweise vergeben. Eine Buchung eines Platzes erfolgt daher regelmäßig für ein ganzes Schuljahr. Diese Alternative wäre jedoch insgesamt, soweit überhaupt ein Betreuungsplatz für die Kinder der Antragstellerin frei gewesen wäre, kostenintensiver. Zwar handelt es sich bei den Leistungen nach § 16a SGB II um Ermessensleistungen. Da jedoch aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht erkennbar war, aus welchen Gründen -abgesehen von ihrer behaupteten Unzuständigkeit – sie den Antrag abgelehnt hat und somit die Antragsgegnerin bislang von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat, kann auch nicht beurteilt werden, ob etwaige kostengünstigere Betreuungsangebote im Raum gestanden hätten. Es ist daher im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf eine Ermessensreduktion auf Null angesichts der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen auszugehen, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin und ihre Kinder zu vermeiden. Für das Antragsverfahren ist des Weiteren unerheblich, wer letztendlich zuständig für die Erbringung der Leistungen zur Betreuung der Kinder ist. Grundsätzlich gilt, dass der zuerst angegangene Sozialleistungsträger – hier die Antragsgegnerin – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ist, wenn nicht eindeutig ein anderer Rechtsträger für die begehrte Leistung zuständig ist. Zu Recht hat der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass die Krankenkasse als Leistungsträger grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Auch der Landkreis hat sich in seinem Schreiben vom 26.08.2009 nicht eindeutig zu seiner Zuständigkeit geäußert, so dass insgesamt von einer diesbezüglich ungeklärten Situation auszugehen ist. Dies kann jedoch nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Insgesamt war daher die Antragsgegnerin, die auch grundsätzlich für die Ausführung des SGB II zuständig ist, zu verpflichten, die begehrten Betreuungskosten für die minderjährigen Kinder im Rahmen von 8 Stunden in der Woche zu übernehmen.
Abzulehnen war dagegen ein weiteres Stundenpensum, das im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass der Ehemann nicht in der Lage sei, weitere Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Dieser Anspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Hier bestehen geeignete Selbsthilfemöglichkeiten. So ist dem Ehemann der Antragstellerin zuzumuten, sich mit den Hausarbeiten vertraut zu machen, die er bislang nicht erledigt hat. Ein ärztliches Attest darüber, dass der Ehemann der Klägerin körperlich nicht in der Lage ist, Haushaltstätigkeiten zu erledigen, liegt dem Gericht nicht vor. Vielmehr ist der Ehemann der Klägerin nach dem ärztlichen Gutachten der Bundesagentur für Arbeit von Januar 2009 in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Es ist damit nicht erkennbar, dass der Ehemann bei Entlastung in der Kinderbetreuung nicht in der Lage wäre, Haushaltsarbeiten zu verrichten. Insoweit war daher der Antrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Erstellt am: 12.10.2009
Zuletzt verändert am: 12.10.2009