Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und ab 01.02.2013 die vorläufige Gewährung von SGB II-Leistungen.
Der 1967 geborene Antragsteller stand mehrere Jahre im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Er ist laut Einwohnermeldeamt unter der Anschrift D.Strasse 00 in 45888 Gelsenkirchen gemeldet und dort Mieter einer Wohnung. Im Juni 2012 beantragte er die Weiterbewilligung von Leistungen ab 01.08.2012. Im Juli teilte die Polizeidirektion Gelsenkirchen dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller seit Jahren nicht mehr unter der von ihm angegebenen Adresse wohne; dies habe der Vermieter bestätigt. Der Briefzusteller stelle auch keine Post mehr zu. Eine Entscheidung über den Antrag erfolgte zunächst nicht. Am 03.08. und 22.08.2012 sprach der Antragsteller persönlich vor. Der Antragsgegner gab ihm auf, eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen. Am 27.08.2012 sprach der Antragsteller unter Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung der Stadt Gelsenkirchen vom 22.08.2012 vor. Hierin wurde bestätigt, dass er seit 01.04.2002 in der D.Strasse 00, 45888 Gelsenkirchen gemeldet ist. Zudem erklärte er, dass er im Juni/ Juli zur Kur gewesen sei, er aber weiter in seiner bisherigen Wohnung wohne.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27.08.2012 Leistungen vom 01.08.2012 – 31.01.2013 i. H. v. 702,30 Euro monatlich (374,00 Euro zur Deckung des Regelbedarfs und 328,30 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung). Zugleich beauftragte er seinen Ermittlungsdienst mit der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers. Unter dem 03.09.2012 fertigte der Ermittlungsdienst einen Bericht an mit dem Inhalt, dass der Antragsteller am 28.08.2012, 29.08.2012 und 03.09.2012 aufgesucht worden sei. Die Rollläden seien heruntergelassen gewesen. Bei dem Besuch am 29.08.2012 habe ein Hausbewohner das Gebäude verlassen und mitgeteilt, dass in der Wohnung niemand mehr wohne; der Antragsteller sei seines Wissens inhaftiert worden.
Mit Schreiben vom 10.09.2012 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheides an. Der Leistungsanspruch sei weggefallen, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bezirk des für die Leistungsgewährung zuständigen Trägers habe. Um weitere Überzahlungen zu vermeiden, sei die laufende Leistung vorläufig eingestellt worden. Mit Schreiben vom 25.10.2012 bat der Antragsteller um Überweisung seiner Leistungen. Er habe eine Meldebescheinigung eingereicht. Daraus sei zu ersehen, wo er wohne. Am 01.11.2012 meldete sich der Antragsteller telefonisch beim Antragsgegner, um sich nach den Leistungen für Oktober und November 2012 zu erkundigen. Auf die Frage, ob er einen Hausbesuch durch den Ermittlungsdienst zulasse, habe der Antragsteller – nach dem vom Antragsgegner zu dem Anruf angefertigten Aktenvermerk – zunächst positiv reagiert und anschließend jedoch mitgeteilt, dass er mit einer Sofortprüfung nicht einverstanden sei.
Mit Bescheid vom 20.12.2012 hob der Antragsteller den Bescheid vom 27.08.2012 über die Bewilligung von Leistungen ab 01.10.2012 auf. Der Antragsteller sei nicht in der Wohnung im Haus D.Strasse 00 wohnhaft. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des für die Leistungsgewährung zuständigen Trägers habe er nicht nachweisen können. Die Entscheidung beruhe auf §§ 7 Abs. 1, 8 und 9 Abs. 1 SGB II und auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Mit Schreiben vom 10.01.2013 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 20.12.2012 Widerspruch.
Am 27.12.2012 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsgegner habe die Leistungen ohne rechtliche Grundlage eingestellt. Er habe kein anderes Einkommen und sei auf Leistungen angewiesen. Der Antragsteller wohne in Gelsenkirchen. Weder die Mitteilungen der Polizei noch die Ergebnisse des Ermittlungsdienstes seien für die Feststellung, dass der Antragsteller sich nicht in Gelsenkirchen aufhalte, geeignet. Die Ablehnung der Sofortprüfung sei erfolgt, weil der Antragsgegner bestätigt habe, dass er dazu nicht verpflichtet sei. Das könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller, um einen Termin für die Prüfung der Wohnverhältnisse gebeten. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Zudem versichere er an Eides statt, dass er seit September mehrfach beim Antragsgegner gewesen sei, um den Sachverhalt zu klären. Eine vom Antragsgegner erstellte Erklärung, wonach der Antragsteller bestätigen sollte, dass er in der D.Strasse 00 wohne und mit einer Sofortprüfung einverstanden sei, habe er nicht unterschrieben, weil er dazu nicht verpflichtet sei.
Das Gericht hat den Antragsteller mehrfach vergeblich aufgefordert, Kontoauszüge zu allen Konten ab 01.10.2012 zu übersenden. Das Gericht hat Beweis erhoben und die die Zeugen N., L. und T. vernommen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18.02.2013 die Anträge abgelehnt. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Antragsteller nicht hilfebedürftig. Zwar sei der Antragsteller unter der genannten Anschrift gemeldet, aber das Gericht halte es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass er dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Zeugen N. (Nachbarin) und L. (Vermieter) hätten glaubhaft ausgesagt, dass sie den Antragsteller bereits seit circa einem dreiviertel Jahr nicht mehr gesehen hätten. Beide Zeugen hätten glaubhaft dargelegt, dass sie eine etwaige Anwesenheit des Antragstellers mitbekommen hätten. Die Jalousien seien in der Vergangenheit mit Ausnahme des Tages vor dem Gerichtstermin durchgehend heruntergelassen gewesen. Der Zeuge L. habe erklärt, dass die vom Antragsteller angemietete Wohnung seit Monaten weder über Strom noch über Gas zum Heizen verfüge. Der Antragsteller habe bestätigt, dass der Strom- und der Gasanschluss vor Oktober 2012 gesperrt worden sei. Das Gericht sei der Überzeugung, dass hier eine Ausnahme von dem Grundsatz der der Behörde zukommenden Beweislast zu machen sei, da die Unerweislichkeit der Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründen würde, darauf beruhe, dass der Begünstigte hier es unterlasse, bei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar sei, und er es so der Behörde unmöglich mache, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu beweisen. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr seien vorliegend gegeben. Durch die Verweigerung jeglicher Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthalt und durch die Nichtvorlage seiner Kontoauszüge auch zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vereitele er die gebotene umfassende behördliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Der Antragsteller habe weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.02.2013 zugestellt worden; hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 15.03.2013. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts seien die Aussagen der Zeugen nicht ergiebig. Keiner von den Zeugen habe bekundet, dass er sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten habe. Sie hätten lediglich bestätigt, dass sie ihn nicht gesehen haben. Die Nachbarn hätten unterschiedliche Lebensweisen. Der Antragsteller könnte ebenso behaupten, dass die Zeugen nicht in ihren Wohnungen wohnen würden, nur weil er sie nicht sieht. Nach dem Ergebnis des Sozialgerichts hätte ein Leistungsempfänger nach dem SGB II eine neue Pflicht, nämlich sich seinen Nachbarn zu zeigen. Der Antragsteller wohne in der Wohnung; dies könne der Zeuge P. bestätigen. Es sei nicht richtig, dass er die Kontoauszüge dem Gericht nicht vorgelegt habe. Er habe dem Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er für seinen Geldverkehr das Konto seiner früheren Lebensgefährtin nutze. Das Gericht lasse außerdem eine Beweislastumkehr gelten, da der Antragsteller es unterlassen habe, die Umstände aufzuklären, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründen würden, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar sei. Durch welche vorwerfbare Handlung oder Unterlassung der Antragsteller dies veranlasst haben soll, trage das Gericht nicht vor. Die Pflichten eines Leistungsempfängers seien im SGB II geregelt.
Der Antragsgegner hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Nach seiner Überzeugung sei der Antragsteller in der D.Strasse gemeldet, habe dort jedoch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Leistungen seien nicht aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller gegen eine Pflicht nach dem SGB II verstoßen habe, nicht gewährt, sondern weil davon auszugehen sei, dass der Antragsteller nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der D.Strasse 00 habe. Die Vorlage des Mietvertrages und der Meldebestätigung allein genüge nicht zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts; vielmehr seien die tatsächlichen Merkmale entscheidend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen.
Das Gericht hat zu Recht gemäß § 123 SGG das Antragsbegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass er sich gegen die Vollziehung des Bescheides vom 20.12.2012 über die Aufhebung der Leistungen ab 01.10.2012 – 31.01.2013 wendet und ab 01.02.2013 vorläufig Leistungen begehrt. Beide zulässigen Anträge, folglich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab 01.02.2013, sind im Ergebnis unbegründet.
Nach Überzeugung des Senats fällt die Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs des Bescheides des Antragsgegners vom 20.12.2012 und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners offenkundig zugunsten des Antragsgegners aus. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausschließlich möglichen summarischen Prüfung bestehen zur Überzeugung des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners keine durchgreifenden Zweifel. Vielmehr geht der Senat bei summarischer Prüfung der Aufhebung der dem Antragsteller mit Bescheid vom 27.08.2012 für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013 gewährten Leistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2012 und Januar 2013 davon aus, dass diese berechtigt gewesen ist. Hierbei stützt sich der Senat darauf, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gegeben sind. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen.
Zu Recht ist das Ausgangsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Rahmen eines Rechtsstreits die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen ist. Auf die entsprechende Herleitung wird verwiesen. In beiden Fällen handelt es sich bei fehlendem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X um eine gebundene Entscheidung, das heißt, die Behörde ist zur Rücknahme bzw. Aufhebung des Bewilligungsbescheides verpflichtet. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles ist davon auszugehen, dass der Bewilligungsbescheid vom 27.08.2012 von Anfang an rechtswidrig war und dass die Bewilligung vom 27.08.2012 auf Angaben beruht, die der Antragsteller mindestens grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Antragsgegner hat den Bescheid vom 27.08.2012 zu Recht mit Bescheid vom 20.12.2012 ab 01.10.2012 zurückgenommen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält, § 9 Abs. 1 SGB II.
Zur Überzeugung des Senats ist der Antragsteller nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs.1 SGB II. Zwar ist der Antragsteller unter der Adresse D.Strasse 00 in 45888 Gelsenkirchen gemeldet. Jedoch ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, vielmehr sogar lebensfremd, dass der Antragsteller dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei seiner Prüfungsvorgehensweise nicht jedes einzelne Indiz bereits zu dem genannten Ergebnis geführt hat. Jedoch bilden die Indizen insgesamt eine Kette, die es nach Ansicht des Senats lebensfremd erscheinen lassen, dass der Antragsteller in der o. g. Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat. Denn entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners hat die Zeugin N. glaubhaft angegeben, den Antragsteller bereits ein halbes bis dreiviertel Jahr nicht mehr gesehen zu haben. Zwar bedeutet dies nicht zwangsläufig zugleich, dass der Antragsteller auch nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der von ihm angemieteten Wohnung hat. Jedoch hat die Zeugin glaubhaft dargelegt, dass sie eine etwaige Anwesenheit des Antragstellers mitbekommen hätte, weil zum einen ihr Hund auf Betreten des Treppenhauses durch Dritte anschlägt und zum anderen die Jalousien in der Vergangenheit mit Ausnahme des Tages vor dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgehend heruntergelassen waren. Diese Angaben stimmen mit den glaubhaften Angaben des Zeugen L. überein. Der Zeuge L. hat ebenfalls gegenüber dem Gericht erklärt, den Antragsteller bereits seit etwa einem Jahr nicht mehr gesehen zu haben und dass die Jalousien (mit Ausnahme des Tages vor dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts) stets heruntergelassen seien. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seit Monaten in der von ihm angemieteten Wohnung weder über Strom noch über Gas zum Heizen verfügt und auf Befragen des Gerichts nicht dazu in der Lage war, weder den genauen noch den ungefähren Zeitpunkt der Strom- und Gassperre mitzuteilen. Insbesondere ist weder die Gas- noch die Stromsperre bedingt durch die Zahlungseinstellung des Antragsgegners erfolgt. Der Antragsteller hat selbst bestätigt, dass der Strom- und der Gasanschluss vor Oktober 2012 gesperrt wurden.
Anders als das Ausgangsgericht geht der Senat aufgrund der genannten Indizienkette davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsakts gegeben sind. Es liegt somit keine Nichtaufklärbarkeit der Rücknahmevoraussetzungen vor und es erübrigen sich die Ausführungen zu einer möglichen Umkehr der Beweislast. Jedoch ist es zutreffend, dass der Begünstigte es bislang unterlassen hat, bei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist, und er es so der Behörde unmöglich gemacht hat, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu beweisen. Der Antragsteller hatte jegliche Angaben zu seinem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt und durch Nichtvorlage seiner Kontoauszüge auch zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweigert. Er vereitelte so die gebotene umfassende behördliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Aus diesen Gründen ist auch der Antrag hinsichtlich der für die Zeit ab 01.02.2013 begehrten einstweiligen Anordnung unbegründet. Wenn er nun im Beschwerdeverfahren anbietet, ohne weitere Angabe einen Herrn P. zu vernehmen oder seine Wohnung in Augenschein zu nehmen, geht dies auch wegen des langen Zeitablaufs in die Richtung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises. Maßgebend für die Unbegründetheit des Antrags ist für den Senat der Umstand gewesen, dass unstreitig seit Monaten die Wohnung über kein Strom und Gas verfügt; dies galt also auch für die Wintermonate. Für den Senat erscheint es lebensfremd, dass unter solchen Umständen jemand in einer Wohnung lebt. Zu diesem Umstand hat der Antragsteller bis heute nichts vorgetragen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat bis heute weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hierzu wird auf die Ausführungen hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.12.2012 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war aus den oben genannten Gründen abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.07.2013
Zuletzt verändert am: 02.07.2013