I. Der Antrag vom 31. Oktober 2008, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung einer Berufsausbildungsbeihilfe auszubezahlen, wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 1964 geborene Antragstellerin erhält von der Antragsgegnerin seit 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt u.a. der am 1992 geborene Sohn S … Mit Bescheid vom 16.10.2008 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Augsburg – dem Sohn S. Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 18.09.2008 bis 17.08.2009 in Höhe von monatlich 271,00 EUR. Unter Abzug eines Betrages von 58,70 EUR als Bedarf für Fahrkosten, Lernmittel und Arbeitsbekleidung rechnete sodann die Antragsgegnerin auf den Bedarf des Sohnes S. 212,00 EUR als sonstiges Einkommen an. Als weiteres Einkommen sind beim Sohn S. Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR vorhanden. Anschließend zahlte die Antragsgegnerin ab November 2008 an den Sohn S. der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte in Höhe von 366,00 EUR in Höhe von 107,64 EUR aus. Ein Bescheid hierüber konnte aus technischen Gründen nicht erstellt werden.
Am 31.10.2008 hat die Antragstellerin sich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anrechnung der Berufsausbildungsbeihilfe als sonstiges Einkommen gewandt. Ihren Antrag hat sie damit begründet, dass nach ihrer Auffassung die Anrechnung nicht rechtmäßig sei. Die Angelegenheit sei auch besonders eilig, da ihr Sohn sonst die Ausbildung abbreche. Darauf hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.11.2008 erwidert, dass zum einen die Anrechnung der Berufsausbildungsbeihilfe allein den Bedarf des Sohnes S. betreffe. Die Antragstellerin könne daher nur Ansprüche ihres Sohnes als dessen gesetzliche Vertreterin geltend machen und nicht Ansprüche im eigenen Namen verfolgen. Zum anderen könnte sich der Sohn der Antragstellerin durch den Abbruch der berufsvorbereitenden Maßnahme beim Berufsbildungswerk, die rehagefördert sei, finanziell nicht besserstellen. Er habe durch die Anrechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht weniger Geld zur Verfügung als ihm nach Abbruch der Maßnahme zustünde. Die Anrechnung von 212,00 EUR auf den Bedarf des Sohnes der Antragstellerin rechtfertige sich im Übrigen aus § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Berufsausbildungsförderungsgesetz. Danach ist der genannte Betrag für die Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehen. Mit Schreiben vom 14.11.2008 hat anschließend das Sozialgericht Augsburg mit Hinweisen auf die rechtliche Situation die Antragstellerin aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin hat darauf nicht geantwortet, ebenso wenig wie auf die an sie mit Schreiben vom 01.12.2008 gerichtete Erinnerung an die erbetene Stellungnahme.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten im Übrigen Bezug genommen.
II.
Der am 31.10.2008 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist ohne Erfolg, da er unzulässig ist.
Auch das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unterliegt den allgemeinen Prozessvoraussetzungen. Dies bedeutet, dass zunächst eine Antragsbefugnis entsprechend einer Klagebefugnis für das Hauptsacheverfahren vorliegen muss. Hierzu müsste die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte (formelle Beschwer) von der Antragstellerin dargetan werden. Ob hier eine solche Antragsbefugnis vorliegt, ist bereits zweifelhaft, da die Antragstellerin sich im eigenen Namen gegen die Anrechnung der Berufsausbildungsbeihilfe wendet, die aber allein nur den Bedarf des Sohnes S. betrifft. Durch die Anrechnung der Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 212,00 EUR wird nämlich nur der Arbeitslosengeld-II-Betrag des Sohnes S. gekürzt. Die Antragstellerin erhält selbst weiter Leistungen ohne Anrechnung der Berufsausbildungsbeihilfe. Sie ist also von der Anrechnung nicht betroffen (nicht beschwert). Möglich wäre daher nur, dass die Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes S. dessen Ansprüche im Wege des Antragsverfahrens verfolgt. Hierzu hat sich die Antragstellerin trotz Aufforderung des Gerichts jedoch nicht abschließend geäußert. Nach dem Wortlaut des Antrags vom 31.10.2008 ist dieser nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen aber unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergibt sich zudem daraus, dass ein Rechtsschutzinteresse für das Antragsverfahren nicht erkennbar vorliegt. Durch das eigene Verhalten hat die Antragstellerin widerlegt, dass trotz ihrer Behauptung, sie bedürfe einer schnellen vorläufigen Entscheidung des Sozialgerichts, um wesentliche Nachteile von sich abzuwenden, eine solche notwendig ist. So hat sie sich seit Antragstellung am 31.10.2008 trotz zweifacher Aufforderung durch das Sozialgericht zu der Sache nicht mehr geäußert. Von einem Rechtsinteresse auf eine schnelle vorläufige Entscheidung kann somit nicht mehr ausgegangen werden.
Insgesamt ist daher der Antrag unzulässig.
Er wäre im Übrigen auch unbegründet gewesen. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist nämlich, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Unabhängig davon, dass durch das Verhalten der Antragstellerin bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft ist, käme ein solcher auch deshalb nicht in Betracht, weil der Sohn S. auch unter Anrechnung der Berufsausbildungsbeihilfe über existenzsichernde Leistungen in Form der Berufsausbildungsbeihilfe, des Kindergeldes und des Weiteren Arbeitslosengeld II verfügt. Genau dieser Betrag würde ihm nach Abbruch der Reha-Maßnahme zustehen, so dass ein rechtliches Interesse des Sohnes der Antragstellerin, die Maßnahme abzubrechen, nicht gegeben ist.
Ebenso wenig ist ein Anordnungsanspruch gegeben. Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 212,00 EUR als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II angerechnet. Diesbezüglich wird auf die zutreffende Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 12.11.2008 hingewiesen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Erstellt am: 17.12.2008
Zuletzt verändert am: 17.12.2008