Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Es mangelt an einer Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von anwaltlichen Kosten für Verwaltungsverfahrensabschnitte, die dem Widerspruchsverfahren vorgelagert sind. Auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz). Dies gilt insbesondere für das dort zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 R Rn 14-16 – BSGE 106, 21.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Gesetz sieht Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor. Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. Beschluss des BGH vom 30.05.1984 – VIII ZR 298/83 – juris Rn 3 ff)
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.09.2011
Zuletzt verändert am: 28.09.2011