I. Die Klage gegen den Bescheid vom 7. April 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten streitig.
Der am 1959 geborene Kläger wurde am 04.03.2005 aus der Justizvollzugsanstalt L. entlassen. Da er ohne festen Wohnsitz war, wohnte er zunächst in Pensionen. Am 17.03.2005 mietete er zum 01.04.2005 die Wohnung im H.weg in N. an. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 75 qm. Hierfür bezahlte er eine Maklerprovision in Höhe von 830,00 EUR und eine Mietkaution in gleicher Höhe. Am 31.03.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der geleisteten Mietkaution und Maklerprovision und Umzugskosten (Anmietung eines Lkws bis 4,79 t, um seine eingelagerten Möbel abholen zu können). Dies begründet er damit, dass ihm von behördlicher Seite keine Wohnung vermittelt worden sei. Es habe sich dann eine "Bekannte", die namentlich nicht in Erscheinung treten könne, sich kurzfristig bereit erklärt, ihm die Mietkaution und die Maklerprovision vorzustrecken. Eine andere Vorgehensweise sei nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei die Wohnung auch etwas größer, da eine 2-Zimmer-Wohnung für ihn auf dem freien Wohnungsmarkt nicht erhältlich gewesen sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2005 ab. Die gemietete Wohnung überschreite einen angemessenen Umfang. Für einen 1-Personen-Haushalt sei ein Flächenbedarf von maximal 45 qm anerkannt.
Hiergegen legte der Kläger am 18.04.2005 Widerspruch bei der Beklagten ein. Hierzu führte er aus, dass er bei der Stadt U. am 10.03.2005 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt habe. Dieser sei ihm wieder zurückgegeben worden mit der Erklärung, dass für eine Zusicherung auf Übernahme aller Wohnungskosten (inkl. Mietkaution, Provisionen, Umzugskosten, Festkosten und Heizung) eine konkrete Wohnung benannt werden müsse. Nachdem er aber auf dem Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung gefunden habe, habe er unter Berücksichtigung des § 22 und 23 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine ca. 75 qm große Wohnung in N. angemietet. Der Mietbetrag sei dann wegen der zuvor erteilten Zusicherung des für die Stadt U. zuständigen Trägers des Arbeitslosengelds II durch eine Drittperson vorübergehend ausgelegt worden mit dem Zusatz, bzw. der Bedingung, dass dieser Betrag sofort nach Erhalt durch die Behörde wieder zurückzuzahlen sei. Am 29.03.2005 habe er sich sodann bei der Beklagten beraten lassen. Hier sei ihm empfohlen worden, einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Ihm sei nicht geraten worden, vom Mietvertrag zurückzutreten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005 zurück. Der Kläger habe vor Anmietung seiner Wohnung keine Zusicherung der Beklagten eingeholt, so dass die Wohnungsbeschaffungskosten nicht übernommen werden könnten. Darüber hinaus hätten bei dem Kläger auch nicht die Voraussetzungen für eine Zusicherung vorgelegen. Dass der Kläger nämlich ohne Zusicherung nicht in der Lage gewesen wäre, in angemessener Zeit eine Unterkunft zu finden, sei nicht belegt. So hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich bei der für Unterbringung von Personen ohne festen Wohnsitz zuständigen Verwaltung zu melden, die ihm dann eine vorübergehende Unterkunft zugewiesen hätte. Diese Unterkunft erfülle auch die Voraussetzungen an einen festen Wohnsitz, wie er in den Führungsaufsichtsauflagen gefordert werde. Von dort aus hätte er sich dann um eine angemessenen Wohnraum bemühen können.
Dagegen hat der Kläger am 19.05.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger u. a. noch vorgetragen, dass der § 22 Abs. 3 SGB II der Beklagten einen Ermessensspielraum eröffne. So werde festgelegt, dass Wohnungsbeschaffungskosten, sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden könnten. Die Beklagte habe dazu in ihrem Widerspruchsbescheid aber ausgeführt, dass kein Ermessensspielraum vorhanden sei, falls eine verfassungskonforme Auslegung stattfinde. Bei einer vorherigen Zusicherung seien die Kosten zu übernehmen. Damit schränke die Beklagte nach Ansicht des Klägers den gesetzlich vorgegebenen "Ermessensspielraum" unzulässigerweise ein. Es werde damit die Rechtsmeinung der Beklagten verfestigt, dass ohne vorherige Zustimmung eine Gewährung dieser in § 22 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Leistung nicht erfolgen dürfte. Dies erscheint wesentlich zu sein, denn eine vorherige Zusicherung sei im vorliegenden Fall faktisch gar nicht einholbar gewesen. Da von Seiten der Beklagten kein Begleitdienst oder Jourdienst vorhanden sei, hätte für die derart plötzlich anberaumte Wohnungsbesichtigung und die damit verbundene Sofortentscheidung keine konkrete vorherige Zusicherung eingeholt werden können. Dem Hinweis auf die telefonische Erreichbarkeit darf vorsorglich entgegengehalten werden, dass ein derartiges vor Ort nicht vorhanden gewesen sei. Zudem habe die Beklagte unmissverständlich erklärt, dass erst ein schriftlicher Antrag mit der konkreten Benennung der Wohnung vorliegen müsse, damit anhand der Größe und des Preises eine Zusicherung geprüft und erteilt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2005 beantragt der Kläger,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.04.2005 in Fasssung des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2005 zu verurteilen, ihm die von ihm verauslagte Maklerprovision und Mietkaution sowie die noch anfallenden Umzugskosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die vom Kläger geltend gemachten Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Umzugskosten zu übernehmen.
Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können durch den kommunalen Träger Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist danach nach Satz 1 eine vorherige Zusicherung durch die Beklagte. Aufgrund des klaren Wortlauts ("bei vorheriger Zusicherung") können ohne Zusicherung keine Kosten übernommen werden. Eine Kostenübernahme scheidet insgesamt daher aus, wenn die Kosten vertraglich vor der Zusicherung des Trägers begründet wurden. Dies trifft im vorliegenden Fall auf die bezahlte Mietkaution in Höhe von 830,00 EUR und die verauslagte Maklerprovision ebenfalls in Höhe von 830,00 EUR zu. Diese hat der Kläger bereits am 17.03.2005 verauslagt und damit noch vor der Antragstellung auf Kostenübernahme bei der Beklagten am 31.03.2005. Eine Zusicherung der Beklagten auf Kostenübernahme lag somit eindeutig vor Eingehen seiner Verbindlichkeiten nicht vor. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich bei den Zusicherungen nach Abs. 2 und Abs. 3 um rechtlich getrennte Zusicherungen handelt. Dafür spricht der enge Wortlaut des Abs. 2 ("Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft") und die gesetzliche Trennung in zwei verschiedenen Absätzen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung (Schmid in Österreicher SGB XII/ SGB II, § 22 Rdnr 80). Damit ist für die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II unerheblich, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung einer Anmietung einer sich als angemessen darstellende Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 2 vorliegen. Nach der Gesetzessystematik und dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 ist für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten kein Entscheidungskriterium, ob der Kläger in eine für ihn angemessene Unterkunft gezogen ist, wenn er dies ohne vorherige Zustimmung getan hat. Eine nachträgliche Genehmigung im Wege einer Ermessensentscheidung der Beklagten kann daher im Fall des § 22 Abs. 3 im Gegensatz zu § 22 Abs. 2 nicht erfolgen. Die Erteilung der Zusicherung liegt dabei grundsätzlich im Ermessen des Trägers. Der Wortlaut ("können bei vorheriger Zusicherung übernommen werden") ist insoweit zwar undeutlich. Es ist aber davon auszugehen, dass sich das Ermessen auf die Erteilung der Zustimmung und nicht – wie es nach dem Gesetz scheint – auf die Frage der Kostenübernahme bei erteilter Zustimmung bezieht (Schmid in Österreicher SGB XII/SGB II § 22 Rdz 81). Nach dem Gesagten scheidet eine Kostenübernahme durch die Beklagte aufgrund der fehlenden vorherigen Zusicherung bezogen auf die verauslagte Mietkaution und die Maklerprovision aus und kann auch nicht nachträglich durch eine Ermessensentscheidung der Beklagten übernommen werden.
Anders verhält es sich im Hinblick auf die von dem Kläger beantragte Übernahme auf Anmietung eines Lkws zur Abholung seiner bei seinem Sohn eingelagerten Möbel. Diese sind noch nicht angefallen und wären damit grundsätzlich noch zusicherungsfähig. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 soll eine Zusicherung zur Kostenübernahme dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Da es sich bei der Zusicherung um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handelt, hat der Kläger nur dann einen Rechtsanspruch auf Übernahme seiner Umzugskosten, wenn aufgrund des vorliegenden Falls von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen wäre. Dies ist hier doch nicht der Fall. Zum einen hat die Beklagte den Umzug nicht veranlasst zum anderen war der Umzug auch nicht aus anderen Gründen notwendig. Ein Umzug ist nur dann notwendig, wenn nicht nur der Umzug an sich, sondern der Einzug in die konkrete Wohnung notwendig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass diese den Bedarf deckt und keine unangemessenen Kosten verursacht (vgl. VGH BW vom 19.04.1989, 6 S 3281/88, FEVS 39, 73). Der Kläger hat jedoch eine für einen 1-Personen-Haushalt unangemessen große Wohnung angemietet. Aber auch die weitere Voraussetzung, dass es dem Kläger ohne die Zusicherung unmöglich war, sich in einem angemessenen Zeitraum eine Unterkunft zu beschaffen, ist nicht gegeben. Als angemessenen Zeitraum für die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft sieht das Gericht entsprechend der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich einen Zeitraum von 6 Monaten an (vgl. hierzu Wenzel in: Fichtner, BSHG, § 12, Rdnr 21). Selbst wenn man hier unter Berücksichtigung des Sonderfalls, dass der Kläger nach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt L. wohnsitzlos war und somit bei ihm ein dringender Wohnbedarf bestand als bei jemanden, der noch über eine Unterkunft verfügt, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre vorübergehend in einem Obdachlosenheim einzuziehen (so im Ergebnis auch Eicher/Spellbrink, SGB II § 22 Rdz 17). Auf Dauer stellt die Unterbringung in einem Obdachlosenheim sicherlich keine angemessene Unterkunft dar. Sie ist jedoch über einen gewissen Zeitraum, der vom Einzelfall abhängt (örtliche Gegebenheiten, familiäre und berufliche Situation), zur Behebung einer Wohnungsnot zumutbar. Hier war der Kläger jedoch, da er bereits 13 Tage nach seiner Entlassung die für ihn unangemessen große Wohnung angemietet hatte, keineswegs unangemessen lange auf der Suche nach einem angemessenen Wohnraum, abgesehen davon, dass der Kläger auch keinerlei Belege dafür geliefert hat, dass tatsächlich in diesem Zeitraum auch keine 45 qm große Wohnung auffindbar gewesen wäre.
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2005 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 11.04.2006
Zuletzt verändert am: 11.04.2006