Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2018 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 20.02.2017, 05.05.2017, 08.06.2017, 25.08.2017, 06.09.2017, 16.11.2017 und 25.11.2017 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 10.04.2017, 14.12.2017, 08.01.2018 und 26.02.2018 verurteilt, der Klägerin für April 2017 weitere 2,38 Euro, für Mai 2017 weitere 5,90 Euro und für die Zeit vom 01.08.2017 bis 28.02.2018 weitere 2,90 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2018 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Die 1961 geborene Klägerin bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie bewohnte gemeinsam mit ihrer Mutter, die am 00.00.2017 verstarb, eine 63 qm Wohnung, B.-Straße in K. Das Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung betrugen im streitigen Zeitraum monatlich 340,00 Euro.
Die Beheizung der Wohnung und die Warmwasseraufbereitung erfolgten über eine Gastherme. Die Abrechnung des Strom- und Erdgasverbrauchs durch die S AG erfolgte unmittelbar mit der Klägerin und ihrer Mutter. Die Abschläge für den Bezug von Strom und Erdgas beliefen sich im ab Mai 2016 auf 175,00 Euro monatlich, davon entfielen 76,00 Euro monatlich auf Erdgas und ab Mai 2017 172,00 Euro monatlich, davon entfielen 78,00 Euro monatlich auf Erdgas.
Mit Bescheid vom 20.02.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 617,00 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 409,00 Euro sowie die anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 208,00 Euro (115,50 Euro Nutzungsentschädigung + 54,50 Euro Betriebskosten + 38,00 Euro Heizkosten).
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 03.03.2017 Widerspruch. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht korrekt übernommen worden. Mehrbedarfe für Strom in Höhe der anteiligen Abschläge an die S AG sowie Telefon und Internet in Höhe von monatlich 30,00 Euro seien nicht berücksichtigt worden. Auch habe der Beklagte keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien in richtiger Höhe von 208,00 Euro monatlich bewilligt worden. Die Voraussetzungen für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf lägen nicht vor. Es fehle an einer verzehrenden Erkrankung mit erheblichen körperlichen Auswirkungen. Ein Mehrbedarf für Strom existiere nicht. Hiergegen hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1902/17 am 12.05.2017 Klage erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 05.05.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2017 bis 28.02.2018 zusätzliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von weiteren 208,00 Euro monatlich für die Kosten der Unterkunft und Heizung, da die Mutter der Klägerin am 00.00.2017 verstorben war. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 12.05.2017 Widerspruch. Der monatliche Regelsatz für Hartz 4 müsse wegen steigender Kosten erhöht werden.
Mit Änderungsbescheid vom 08.06.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für April 2017 zusätzliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 55,48 Euro, da die Mutter der Klägerin am 00.00.2017 verstorben war. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 10.06.2017 Widerspruch.
Am 23.08.2017 reichte die Klägerin bei dem Beklagten u.a. eine Betriebskostenabrechnung der W.- und H. GmbH vom 01.06.2017 für das Jahr 2016, eine Abrechnung der S AG vom 13.03.2017 für den Zeitraum 04.03.2016 bis 03.03.2017 sowie eine Schlussrechnung der S AG vom 23.06.2017 für den Zeitraum 04.03.2017 bis 31.05.2017 ein. Die Betriebskostenabrechnung der W.- und H. GmbH vom 01.06.2017 für das Jahr 2016 endete mit einem Guthaben von 66,71 Euro. Die Abrechnung der S AG vom 13.03.2017 für den Zeitraum 04.03.2016 bis 03.03.2017 wies Kosten für Erdgas in Höhe von 982,36 Euro sowie für Strom in Höhe von 1.096,49 Euro aus und endete mit einer Nachforderung des Energieversorgers in Höhe von 153,85 Euro. Die Schlussrechnung der S AG vom 23.06.2017 wies für den Zeitraum 04.03.2017 bis 31.05.2017 Kosten für Erdgas in Höhe von 213,71 Euro sowie für Strom von 267,65 Euro aus und endete mit einer Nachforderung des Energieversorgers von 137,36 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 25.08.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für März 2017 zusätzliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 55,68 Euro, für Juni 2017 in Höhe von 51,57 Euro und für die Zeit vom 01.08.2017 bis 28.02.2018 in Höhe von 3,00 Euro monatlich. Anlässlich der Heizkostenabrechnung der S AG vom 13.03.2017 könnten zusätzliche Leistungen in Höhe von 55,68 Euro gewährt werden. Für den Zeitraum 04.03.2016 bis 03.03.2017 seien Heizkosten in Höhe von 982,36 Euro angefallen. Der Anteil der Klägerin daran belaufe sich auf 491,18 Euro. Gewährt habe der Beklagte bislang Leistungen für die Heizung in Höhe von 435,00 Euro. Dies ergebe einen übernahmefähigen Restbetrag von 55,68 Euro. Dem Antrag auf Übernahme der Heizkostenabrechnung der S AG vom 23.06.2017 für den Verbrauchszeitraum 04.03.2017 bis 31.05.2017 könne in Höhe von 51,57 Euro entsprochen werden. Die Heizkosten beliefen sich auf 213,71 Euro. Gewährt worden seien bisher Leistungen in Höhe von 162,14 Euro. Daraus ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch von 51,57 Euro. Des weiteren würden bei den Heizkosten ab August 2017 monatlich 79,00 Euro berücksichtigt.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 31.08.2017 Widerspruch mit der Begründung, dass ihr zu geringe Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie eines fehlenden Mehrbedarfs wegen Strom, Telefon, Internet und kostenaufwändiger Ernährung gewährt worden seien.
Mit Aufhebungsbescheid vom 06.09.2017 hob der Beklagte die Bewilligung für Juni 2017 in Höhe von 33,36 Euro teilweise auf, da das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung der W. und H. GmbH vom 01.06.2017 anteilig gemäß § 22 Abs. 3 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 16.11.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für November 2017 zusätzliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 113,41 Euro. Der Beklagte übernahm Kosten der Klägerin für die Wartung der Gastherme. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 24.11.2017 Widerspruch.
Mit Änderungsbescheid vom 25.11.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 zusätzliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 7,00 Euro monatlich wegen der Erhöhung der Regelbedarfssätze ab dem 01.01.2018.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2017 verwarf der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 05.05.2017 und 08.06.2017 als unzulässig. Die Bescheide seien nach § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1902/17 geworden. Hiergegen hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 6 AS 120/18 am 05.01.2018 Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2018 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 16.11.2017 als unzulässig. Der Bescheid sei nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1902/17 geworden. Hiergegen hat die Klägerin am 23.01.2018 unter dem Aktenzeichen S 6 AS 346/18 Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2018 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 25.11.2017 als unzulässig. Auch dieser Bescheid sei nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 6 AS 1902/17 geworden. Hiergegen hat die Klägerin am 03.04.2018 unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1444/18 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 21.11.2018 hat das Gericht die unter den Aktenzeichen S 6 AS 1902/17, S 6 AS 120/18, S 6 AS 346/18 und S 6 AS 1444/18 erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden für den Zeitraum 01.03.2017 bis 28.02.2018 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu. Der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zutreffend berücksichtigt. Auch bestehe ein Anspruch der Klägerin auf einen Mehrbedarf für Strom, Internet, Telefon und kostenaufwändige Ernährung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 20.02.2017, 05.05.2017, 08.06.2017, 25.08.2017, 16.11.2017 und 25.11.2017 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 10.04.2017, 14.12.2017, 08.01.2018 und 26.02.2018 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sowie von Mehrbedarfen für Strom, Telefon, Internet und kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 17.12.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 15.01.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.02.2019 Berufung eingelegt. Sie sei mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden. Sie begehre die Neubewertung der Angelegenheiten betreffend die Kosten der Unterkunft und Heizung, des ernährungsbedingten Mehrbedarfes und der Mehrbedarfe Strom, Internet und Telefon. Insbesondere hinsichtlich des ernährungsbedingten Mehrbedarfes seien ihre Erläuterungen im Termin am 17.12.2018 nicht berücksichtigt worden. Konkret begehre sie die Übernahme des tatsächlichen Abschlags an die R. für Gas und Strom sowie Kosten für Internet und Telefon in Höhe von monatlich 30,00 Euro.
Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2019 unter Fristsetzung bis zum 31.08.2019 aufgefordert, eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung sowie den Vordruck Angaben zur Person und behandelnden Ärzten ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass noch ein Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft anhängig sei, in welchem noch Verschiedenes geklärt werden müsse. Zudem leide sie an Hautkrebs und könne deshalb die vom Senat angeforderte Schweigepflichtentbindungserklärung und sonstigen Angaben zu behandelnden Ärzten nicht einreichen. Sie wolle einen Umweltmediziner aufsuchen. Hierfür fehle ihr aber das Geld.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 20.02.2017, 05.05.2017, 08.06.2017, 25.08.2017, 06.09.2017, 16.11.2017 und 25.11.2017 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 10.04.2017, 14.12.2017, 08.01.2018 und 26.02.2018 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sowie von Mehrbedarfen für Strom, Telefon, Internet und kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitverhältnisses wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungakte des Beklagten und die vom Sozialgericht Köln beigezogenen Akten S 6 AS 120/18, S 6 AS 346/18 und S 6 AS 1444/18 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit ist die Klägerin mit der ordnungsgemäß zugestellter Ladung hingewiesen worden.
Die Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 20.02.2017, 05.05.2017, 08.06.2017, 25.08.2017, 06.09.2017, 16.11.2017 und 25.11.2017 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 10.04.2017, 14.12.2017, 08.01.2018 und 26.02.2018, wonach der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 bewilligt worden sind.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG i.V.m. § 56 SGG.
Die Klägerin ist im streitigen Zeitraum 01.03.2017 bis 28.02.2018 beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als dass der Beklagte der Klägerin in den Monaten April und Mai 2017 sowie im Zeitraum August 2017 bis Februar 2018 zu niedrige Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bewilligt hat. Der Beklagte hat im streitigen Zeitraum den Regelbedarf zutreffend angesetzt (dazu 1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II (dazu 2.). In den Monaten April und Mai 2017 sowie im Zeitraum August 2017 bis Februar 2018 hat die Klägerin einen weiteren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (dazu 3.).
Die Klägerin erfüllte in den streitigen Zeiträumen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Sie war hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II, da sie ihren Bedarf weder durch Einkommen oder durch Vermögen decken konnte.
1. Der Beklagte hat den der Klägerin monatlich zustehenden Regelbedarf zutreffend festgesetzt. Die Höhe des für die Klägerin anzusetzenden Regelbedarfs ergibt sich ab 1.Januar 2017 aus § 20 Abs. 1a, Abs. 4 SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes i.d.F. vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3159 RBEGuSGBÄndG), wonach der Regelbedarf für Alleinstehende ab dem 01.01.2017 monatlich 409,00 Euro beträgt. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 erfolgt die Regelbedarfsfestsetzung aus § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. § 28 SGB XII in Verbindung mit dem RBEG und den §§ 28a und 40 SGB XII in Verbindung mit der für das Jahr 2018 geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung i.d.F. vom 08.11.2017 (BGBl. I, 3767), wonach der Regelbedarf für Alleinstehende monatlich 416,00 Euro beträgt.
In dieser Höhe hat der Beklagte die Regelbedarfe berücksichtigt. Die bewilligten Regelbedarfe entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und sind nicht zu beanstanden. Ein darüberhinausgehender Anspruch, insbesondere auf Übernahme des Anteils des Abschlags für Stromkosten an den Energieversorger sowie Übernahme von Telefon- und Internetkosten besteht nicht, da Haushaltsenergie, ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II sowie Kosten für Telekommunikation vom Regelbedarf umfasst sind.
Die Bemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende im Jahr 2017 und 2018 folgt verfassungsrechtlichen Vorgaben, weshalb das Verfahren nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, BVerfGE 137, 34). Dies gilt auch für auch für die Bemessung der Regelbedarfe für das Jahr 2017 und 2018. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – BVerfGE 137, 34 – festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich ihrer Fortschreibungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG i.d.F. vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453 – RBEG 2011) jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 nach Maßgabe der Gründe mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Regelbedarfsermittlung ab 2017 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrundegelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die der Gesetzgeber in § 10 RBEG 2011 und das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.07.2014 vorgegeben und einer Regelbedarfsneuermittlung vorangestellt haben, sind beachtet worden, ohne dass sich hierbei zwingende Änderungsbedarfe ergeben hätten (vgl. hierzu Groth, Ausschussdrucksache 18(11) 849 S. 44; Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 20 Rn.43a ff.).
Die Ausführungen der Klägerin erwecken keine substantiellen Zweifel an der verfassungskonformen Ermittlung der Regelbedarfe für das Jahr 2017 und 2018. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, festgehalten, das Grundgesetz gewährleiste durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimums. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarf der Betroffenen auszurichten. Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu (Saitzek, a.a.O. Rn. 48).
Das Grundgesetz schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (Saitzek, a.a.O. Rn 4). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind.
Dies ist hier der Fall, denn der für das Jahr 2017 und 2018 geltende Fortschreibungsmodus gemäß § 20 Abs. 1a SGB II entspricht im Wesentlichen dem der Jahre 2012 bis 2016, den das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat.
2. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II. Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 1 bis 6 SGB II ersichtlich. Das Vorliegen solcher Bedarfe ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
Insbesondere ist der Klägerin kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs. 5 SGB II zu gewähren. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird. Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis. Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht. Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt (vgl. BSG, Urteile vom 20.01.2016 – B 14 AS 8/15 R m.w.N.). Da die Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährung(sform) (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R).
Der Senat sieht es für die beweisbelastete Klägerin als nicht erwiesen an, dass bei der Klägerin eine gesundheitliche Beeinträchtigung i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II besteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 48/12 R). Denn alleine der Vortrag der Klägerin, sie würde keine Lebensmittel aus Plastikverpackungen vertragen genügt allein nicht. Dem Senat sind weitere Ermittlungen von Amts wegen nach § 106 SGG hinsichtlich der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht möglich, da die Klägerin sich konstant weigert, eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen und die sie behandelnden Ärzte zu benennen noch sonstige medizinische Unterlagen vorzulegen.
3. In den Monaten April und Mai 2017 sowie im Zeitraum August 2017 bis Februar 2018 hat die Klägerin einen weiteren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II als bewilligt. In den Monaten März 2017 sowie Juni und Juli 2017 ist ein weiterer Anspruch der Klägerin auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht gegeben.
a) Der Klägerin steht im März 2017 kein weiterer Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu.
Die Klägerin hat im März 2017 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 224,08 Euro.
Die Klägerin, die im März 2017 zusammen mit ihrer Mutter eine Wohnung bewohnte, hat entsprechend dem im SGB II geltenden Kopfteilprinzip (BSG, Urteil vom 14.02.2018 – B 14 AS 17/17 R) Anspruch auf die hälftige Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung von 170,00 Euro (340,00 Euro / 2) sowie des hälftigen Abschlags für Erdgas von 38,00 Euro (76,00 / 2). Hinzu kommen noch die hälftigen Kosten für Heizstrom in Höhe von 5% des Abschlags für Erdgas, was einem Betrag von 1,90 Euro (5% von 76,00 Euro / 2) entspricht (vgl. zum Heizstrom BSG Beschluss vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B – und Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R; Urteil des Senats vom 24.09.2012 – L 19 AS 773/12).
Darüber hinaus die Klägerin einen Anspruch auf Heizkostennachzahlung aus der Rechnung der R. vom 13.03.2017 für den Abrechnungszeitraum 04.03.2016 bis 03.03.2017 in Höhe von 14,18 Euro. Ausgehend von einem Gesamtverbrauch für Gas im o.g. Abrechnungszeitraum von 982,36 Euro (Anteil Klägerin 491,18 Euro) und vom Beklagten im o.g. Zeitraum geleisteten Zahlungen für Heizkosten von 477,00 Euro (3/16 bis 2/17: 249,00 Euro (6 x 41,50) + 228,00 Euro (6 x 38,00)) verbleibt eine Differenz von 14,18 Euro (491,18 Euro – 477,00 Euro).
Der Beklagte hat der Klägerin im März 2017 mit Bescheid vom 20.02.2017 einen Betrag von 208,00 Euro und mit Bescheid vom 25.08.2017 einen Betrag von 55,68 Euro, insgesamt 263,68 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. Damit sind der Klägerin 39,60 Euro mehr gewährt worden als ihr eigentlich zustanden.
b) Die Klägerin hat im April 2017 einen weiteren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 2,38 Euro.
Die Klägerin hat im April 2017 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,86 Euro.
Der Klägerin standen vom 01.04.2017 bis 22.04.2017 kopfteilig und im Zeitraum 23.04. bis 30.04.2017 vollständig die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung von 215,32 Euro (01.04. – 22.04.: 124,66 Euro [170, Euro: 30 Tage x 22 Tage]; 23.04. – 30.04.: 90,66 Euro [340,00 Euro: 30 Tage x 8 Tage]) sowie der Abschlag für Erdgas von 48,18 Euro (01.04. – 22.04.: 27,87 Euro [38,00 Euro: 30 Tage x 22 Tage]; 23.04. – 30.04.: 20,27 Euro [76,00 Euro: 30 Tage x 8 Tage]) zu. Hinzu kommen Kosten für Heizstrom in Höhe von 5% des Abschlags für Erdgas, was einem Betrag von 2,40 Euro (5% von 48,18) entspricht (vgl. zum Heizstrom BSG Beschluss vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B – und Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R; Urteil des Senats vom 24.09.2012 – L 19 AS 773/12).
Der Beklagte hat der Klägerin im April 2017 mit Bescheiden vom 20.02.2017 und 08.06.2017 insgesamt einen Betrag von 263,48 Euro (208,00 Euro + 55,48 Euro) bewilligt, was einer Differenz von 2,38 Euro (265,86 Euro – 263,48 Euro) entspricht.
c) Die Klägerin hat im Mai 2017 einen weiteren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 5,90 Euro.
Die Klägerin hat im Mai 2017 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 421,90 Euro.
Der Klägerin standen die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung von 340,00 Euro sowie der Abschlag für Erdgas von 78,00 Euro zu. Hinzu kommen Kosten für Heizstrom in Höhe von 5% des Abschlags für Erdgas, was einem Betrag von 3,90 Euro (5% von 78,00) entspricht (vgl. zum Heizstrom BSG Beschluss vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B – und Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R; Urteil des Senats vom 24.09.2012 – L 19 AS 773/12).
Der Beklagte hat der Klägerin im Mai 2017 mit Bescheid vom 05.05.2017 einen Betrag von 416,00 Euro bewilligt, was einer Differenz von 5,90 Euro (421,90 Euro – 416,00 Euro) entspricht.
d) Die Klägerin hat im Juni 2017 keinen weiteren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II.
Die Klägerin hat im Juni 2017 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 473,47 Euro.
Der Klägerin standen die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung von 340,00 Euro sowie der Abschlag für Erdgas von 78,00 Euro zu. Daneben waren der Klägerin Kosten für Heizstrom in Höhe von 5% des Abschlags für Erdgas, was einem Betrag von 3,90 Euro (5% von 78,00) entspricht, zu gewähren (vgl. zum Heizstrom BSG Beschluss vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B – und Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R; Urteil des Senats vom 24.09.2012 – L 19 AS 773/12). Der Klägerin stand wegen der Abrechnung der S AG. vom 23.06.2017 für den Abrechnungszeitraum 04.03.2017 bis 31.05.2017 ein weiterer Betrag von 51,57 Euro zu. Dies ergibt sich ausgehend von einem Gesamtverbrauch im o.g. Abrechnungszeitraum von 213,71 Euro abzüglich der vom Beklagten im o.g. Zeitraum geleisteten Zahlungen für Heizkosten von 162,14 Euro (38,00 + 48,14 + 76). welchen der Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 25.08.2017 gewährt hat. Diesen Betrag hat der Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 25.08.2017 gewährt.
e) Die Klägerin hat im Juli 2017 keinen weiteren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin hat im Juli 2017 einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 355,19 Euro.
Der Klägerin standen die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung von 340,00 Euro sowie der Abschlag für Erdgas von 78,00 Euro zu. Daneben waren der Klägerin Kosten für Heizstrom in Höhe von 5% des Abschlags für Erdgas, was einem Betrag von 3,90 Euro (5% von 78,00) entspricht, zu gewähren (vgl. zum Heizstrom BSG Beschluss vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B – und Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R; Urteil des Senats vom 24.09.2012 – L 19 AS 773/12). Insgesamt entspricht dies einem Betrag von 421,90 Euro. Dieser Bedarf mindert sich gemäß § 22 Abs. 3 SGB II um den vollständigen Betrag aus dem Betriebskostenguthaben des Vermieters von 66,71 Euro aus Juni 2017 im Folgemonat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 14 AS 22/17 R), so dass ein Anspruch in Höhe von 355,19 Euro verbleibt.
Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheiden vom 05.05.2017 und 06.09.2017 insgesamt einen Betrag von 382,64 Euro (416,00 Euro + 33,36 Euro) bewilligt. Damit sind der Klägerin 27,45 Euro mehr gewährt worden als ihr eigentlich zustanden.
f) Die Klägerin hat im Zeitraum August 2017 bis Februar 2018 jeweils einen weiteren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 2,90 Euro.
Der Klägerin standen die Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung von 340,00 Euro sowie der Abschlag für Erdgas von 78,00 Euro zu. Daneben waren der Klägerin Kosten für Heizstrom in Höhe von 5% des Abschlags für Erdgas, was einem Betrag von 3,90 Euro (5% von 78,00) entspricht, zu gewähren (vgl. zum Heizstrom BSG Beschluss vom 26.05.2010 – B 4 AS 7/10 B – und Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R; Urteil des Senats vom 24.09.2012 – L 19 AS 773/12). Im November 2017 stand der Klägerin zusätzlich der Betrag für die Wartung der Heizung in Höhe von 113,41 Euro zu. Insgesamt entspricht dies einem Betrag von 421,90 Euro, im November 2017 von 535,31 Euro.
Der Beklagte hat der Klägerin jeweils einen Betrag von 419,00 Euro, im November 2017 zzgl. von Wartungskosten in Höhe von 113,41 Euro gewährt, die Differenz beträgt demnach monatlich 2,90 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 15.06.2020
Zuletzt verändert am: 15.06.2020