Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 19.02.2008 geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus M beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin, mit der diese die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Einlegung des Widerspruchs war erforderlich, weil die Beklagte während des Laufs der Widerspruchsfrist nicht zu erkennen gegeben hat, ob sie aufgrund der Vorsprache der Klägerin am 16.02.2007 den Absenkungsbescheid vom 22.01.2007 (10% Absenkung der Regelleistung für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007) abändern bzw. aufheben werde; die Vorsprache vom 16.02.2007 wurde von der Beklagten auch nicht als konkludenter Widerspruch gewertet.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war nach Auffassung des Senats notwendig. Die Notwendigkeit ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (Roos, in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Auflage 2008, § 63 Rn. 26). Der Klägerin war es auch nicht zumutbar, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Sie konnte zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht absehen, ob ihr Vortrag vom 16.02.2007 allein zum Erlass eines Abhilfebescheides führen würde. Zudem hat die Beklagte gegenüber der Klägerin in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mehrere Absenkungsbescheide erlassen, die noch Gegenstand von Klageverfahren sind (2 Absenkungsbescheide vom 10.01.2007 sowie einen weiteren Absenkungsbescheid vom 22.01.2007).
Ob die Beklagte aufgrund der persönlichen Vorsprache der Klägerin vom 16.02.2007 oder aufgrund des Widerspruchs des Prozessbevollmächtigten (Widerspruch vom 22.02.2007) den Bescheid vom 22.01.2007 aufgehoben hat, kann dahin gestellt bleiben. Bei der Höhe der zu übernehmenden Kosten mag dies ein Gesichtspunkt sein, nicht aber bei der Entscheidung, ob überhaupt Kosten gemäß § 63 SGB X zu übernehmen sind.
Schließlich steht der Entscheidung des Senats auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung (Schreiben vom 04.01.2007) nicht reagiert hat. Dies rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. Möglicherweise hätte die Beklagte bei einem rechtzeitigen Vortrag der Klägerin den Sanktionsbescheid vom 22.01.2007 nicht erlassen. Zwingend ist diese Schlussfolgerung jedoch nicht. So hat die Beklagte erst unter dem 25.06.2007 einen Abhilfebescheid erlassen, obwohl die Klägerin bereits am 16.02.2007 vorgesprochen hatte.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.06.2008
Zuletzt verändert am: 06.06.2008