Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 20.11.2014 zu Recht nicht zugelassen. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 25.07.2013 und Änderungsbescheid vom 30.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013 erfolgten Absenkung des Regelbedarfs um 30 % (103,50 Euro) für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.10.2013 streitig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt dementsprechend unter 750,- Euro, so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen aber nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anhaltspunkte für eine Abweichung des Sozialgerichts von obergerichtlichen Entscheidungen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht ersichtlich. Diese Zulassungsgründe werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht
Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 144 RdNr. 28). Eine solche Rechtsfrage wirft der Rechtsstreit nicht auf.
Der Kläger hat seine Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem damit begründet, dass geklärt werden müsse, ob ein Leistungsberechtigter, der lediglich aufstockende Leistungen erhält, zu einer Eingliederungsmaßnahme während der üblichen Arbeitszeiten gezwungen werde könne. Darüber hinaus habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte seinen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht hinreichend nachgekommen sei. Eine ungeklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, ist aus diesem Vortrag nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Kläger über die Folgen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung hinreichend aufgeklärt worden ist, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung unter Beachtung der im konkreten Einzelfall erfolgten Rechtsfolgenbelehrung. Auch die Frage, in welchem zeitlichen Umfang bei einer ausgeübten geringfügigen Beschäftigung Maßnahmen zulässig sind, die die Ausübung dieser Beschäftigung möglicherweise beeinträchtigen können, ist vom konkreten Einzelfall abhängig und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet hat, dass die verfassungsmäßige Zulässigkeit der Kürzung der Regelleistung um 30 % des Regelsatzes unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze fraglich sei, hat er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht hinreichend dargelegt. Hierzu hätte sich der Kläger mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – juris RdNr. 150) auseinandersetzen müssen, in der das BVerfG eine vorübergehende Kürzung der Regelleistung im Grundsatz als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 25.02.2014 – B 4 AS 417/13 B – juris RdNr. 7). Lediglich eine solche vorübergehende Kürzung für zwei Monate ist hier erfolgt. Auch eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BSG vom 09.11.2010 (B 4 AS 27/10 juris RdNr. 34) ist nicht erfolgt. In dieser Entscheidung hat das BSG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Absenkung der Regelleistung um 20 bzw. 30 % für die Dauer von vier Monaten, wenn im konkreten Einzelfall ergänzende Sachleistungen in angemessenen Umfang angeboten worden sind. Jedenfalls in diesem Fall ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 B 4 AS 27/10 – juris RdNr. 34). Solche konkreten Sachleistungen sind hier zwar nicht angeboten worden, der Kläger hat aber im streitigen Zeitraum Einkommen in Höhe von 400,- Euro erzielt, für das ihm Freibeträge zu gewähren sind, die in vergleichbarer Weise die Unterschreitung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimums verhindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 24.03.2015
Zuletzt verändert am: 24.03.2015