Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten i.H.v. 25 EUR für einen Rechtsstreit des Vermieters des Klägers, den dieser verloren hat) nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.08.2010 – B 4 AS 98/10 B) um einen Bedarf handelt, der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist. Insoweit gehen die Regelungen über die Bewilligung von PKH den Regelungen des SGB II vor (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2010 – L 7 AS 117/09). Der Kläger wäre im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Vermieter gehalten gewesen, einen Antrag auf PKH zu stellen. Der Umstand, dass er dies unterlassen hat oder die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hatte, geht nicht zu Lasten des Beklagten.
Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger kann die Gerichtsgebühr nicht als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II geltend machen. Kosten der Rechtverfolgung können im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II weder als Regelbedarf noch als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt werden (BSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.06.2013
Zuletzt verändert am: 25.06.2013