Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.12.2009 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus I für die Zeit ab Antragstellung gewährt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 01.12.2009 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwaltes für das sozialgerichtliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Klägers, der die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass seine gegen den Sanktionsbescheid vom 05.09.2008 erhobene Anfechtungsklage Erfolg hätte haben können.
a) Zum einen bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Das SG hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer (fiktiven) Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 SGG bejaht, weil der Kläger bis zum 30.11.2009 (Fristende) das Klageverfahren nicht betrieben habe. Allerdings hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.11.2009 (Telefax) das Klageverfahren weiter betrieben. Auf diesem Schriftsatz (Telefax) befindet sich in der Akte ein Stempel "Bei der Geschäftsstelle eingegangen am 01.12.09". Wann es bei dem SG Gelsenkirchen in der Poststelle eingegangen ist, ist nicht vermerkt. Der Klägerbevollmächtigte hat zudem ein Faxprotokoll vorgelegt, wonach der Schriftsatz vom 30.11.2009 noch am selben Tag dem SG Gelsenkirchen per Telefax übermittelt worden sei. Der Sachverhalt bedarf insoweit somit der weiteren Aufklärung.
b) Zum anderen ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 05.09.2008 aus der dem Kläger erteilten Rechtsfolgenbelehrung, jedenfallls bedarf der Sachverhalt aber (auch insoweit) der weiteren Aufklärung.
Dem Kläger wurden die Rechtsfolgen im Falle einer Sanktion in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008 erläutert. Die Rechtsfolgenbelehrung muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201; BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, hierzu Terminbericht Nr. 70/09 des BSG vom 17.12.2009). Das BSG hat mit Urteil vom 18.02.2010 ferner entschieden, dass der Betreffende konkret über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt werden muss (B 14 AS 53/08 R, wiedergegeben nach Terminbericht Nr. 7/10 des BSG vom 19.02.2010). Eine Wiedergabe des Gesetzetextes, ohne die in Betracht kommenden Rechtsfolgen konkret deutlich zu machen, reicht danach nicht aus (a.a.O.). Die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008 dürfte nicht hinreichend konkret in diesem Sinne sein, weil sie alle Sanktionstatbestände und möglichen Rechtsfolgen aufführt.
Soweit das SG auf ein Arbeitsangebot der Beklagten an den Kläger vom 14.07.2008 Bezug nimmt, befindet sich ein solches Angebot weder in der Gerichts- noch in der Verwaltungsakte. Das SG wird daher aufzuklären haben, ob dem Kläger ein solches Arbeitsangebot zugegangen oder bekannt gemacht worden ist, und ob dort eine eigene Rechtsfolgenbelehrung enthalten war, die den dargestellten Anforderungen des BSG entspricht.
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.03.2010
Zuletzt verändert am: 09.03.2010