Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.03.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines behaupteten Anspruches des Klägers zu 1) auf Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung wegen eines Diabetes mellitus II (§ 21 Abs. 5 SGB II). Mit Schreiben vom 30.06.2008 beantragte der Kläger zu 1) die Bewilligung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung wegen eines Diabetes mellitus unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin H vom 24.06.2009, wonach der Kläger zu 1) wegen eines bei ihm bestehenden Diabetes mellitus dauerhaft Krankenkost benötige. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.2008 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 15.09.2008 zurück. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 18.09.2008 Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt, die das Sozialgericht mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt hat. Gegen diesen Beschluss haben die Kläger am 16.03.2009 Beschwerde eingelegt und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin H vom 20.04.2009 begründet. In dieser Bescheinigung wird angegeben, der Kläger zu 1) leide an Diabetes mellitus Typ II. Um diabetikergerechte Nahrung zu gewährleisten sei er darauf angewiesen, sich mit hochwertigen Nahrungsmitteln zu ernähren und Fertiggerichte sowie vorgefertigte Nahrung zu vermeiden. Zur Höhe des bei Diabetes bestehenden Mehrbedarfes gebe es keine verlässliche statistische Ermittlung. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und beigezogenen Akten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach §§ 73a SGG, 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Gericht vollständig vorliegt. Dies ist frühestens in dem Zeitpunkt der Fall, zu dem das vollständig ausgefüllte und mit den geforderten Anlagen eingereichte Formular nach § 117 ZPO bei Gericht vorliegt (zuletzt Beschluss des Senats vom 23.03.2009 – L 19 B 27/09 AS – m.w.N., zugänglich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Diese Vorausetzung war im vorliegenden Fall erstmals am 08.10.2008 erfüllt, da an diesem Tag der SGB II-Leistungsnachweis als Anlage zum bereits zuvor eingereichten Formular nach § 117 ZPO bei Gericht eingegangen ist. Am 08.10.2008 jedoch wies die Verfolgung des behaupteten Anspruches auf Bewilligung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung im Hinblick auf den beim Kläger zu 1) bestehenden Diabetes mellitus keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr auf, weil die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins (Empfehlung des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der Fassung der Dritten, völlig neu bearbeiteten Auflage vom 01.10.2008, www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen08) bereits vorlagen. Unter Geltung der neuen Empfehlungen kann nicht mehr angenommen werden, dass die bloße Feststellung des Krankheitsbildes "Diabetes mellitus Typ II" eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage i.S. der Notwendigkeit zumindest weiterer Ermittlungen zum konkret bestehenden Mehrbedarf i.S. von § 21 Abs. 5 SGB II begründet. Nach diesen neuen Empfehlungen kommt ein ernährungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen). Ansprüche auf Krankenkostzulagen bedürfen zu ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen Attestes, in der Regel des behandelnden Arztes, der unter genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer Krankenkost darlegen muss (6.0 der neuen Empfehlungen). Nach diesen Maßstäben ist gegenwärtig kein ernährungsbedingter Mehrbedarf des Klägers zu 1) belegt. Insbesondere die im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin H beschränkt sich auf die Feststellung des beim Kläger zu 1) bestehenden Krankheitsbildes und die auf den Kläger übertragene Annahme, dass eine diabetikergerechte Ernährung einen vom Normalbedarf abweichenden Bedarf auslöse. Dies ist jedoch nach den neuen Empfehlungen gerade nicht der Fall. Die Bescheinigung vom 20.04.2009 ist auch nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen, was an sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte (vgl. vorzitierter Beschluss des Senats vom 06.04.2009).
Bislang ist nicht mehr belegt als das Krankheitsbild Diabetes mellitus Typ II, bei dem nach den aktuell geltenden Empfehlungen des Deutschen Vereins kein ernährungsbedingter Mehrbedarf anzunehmen ist.
Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 05.06.2009
Zuletzt verändert am: 05.06.2009