Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.01.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Seit dem 01.08.2013 bezieht die am 00.00.1953 geborene Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 13.08.2013).
Am 26.09.2013 erließ der Antragsgegner einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt mit einer Geltungsdauer vom 26.09.2013 bis zum 25.03.2014. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 11.10.2013 wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 zurück. Am 17.12.2013 erhob die Antragstellerin Klage (S 6 AS 3205/13) mit dem Antrag, den Bescheid vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 30.12.2013 erhob die Antragstellerin eine weitere Klage (S 6 AS 3297/13) gegen den Bescheid vom 26.09.2013. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nahm die Antragstellerin am 13.01.2014 die Klage zurück.
Am 11.10.2013 beantragte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.09.2013. Durch Beschluss vom 04.12.2013 (S 4 AS 2550/13 ER) lehnte das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (L 19 AS 2358/13 B ER) nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.01.2014 zurück.
Am 31.12.2013 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Gelsenkirchen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 30.12.2013 gegen den Bescheid vom 26.09.2013 beantragt. Mit Schreiben vom 13.01.2014 hat die Antragstellerin beantragt, ihren Antrag dahingehend zu berichtigen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17.12.2013 begehrt.
Durch Beschluss vom 16.01.2014 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Das Verfahren L 19 AS 2358/13 B ER betreffe den gleichen Streitgegenstand und sei noch nicht abgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die am 28.01.2014 beim Sozialgericht Gelsenkirchen eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt. Sie trägt vor, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts sei das Verfahren L 19 AS 2358/13 B ER abgeschlossen gewesen. Die Beschwerde sei zwingend für erledigt zu erklären gewesen, da mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs geendet und für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden habe. Rechtsschutz könne nur in einem separaten Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erzielt werden.
Sie leide seit Juni 2012 an einer Depression mit Antriebslosigkeit auf der Basis einer bipolaren-affektiven Psychose und erheblichen Störungen der Merkfähigkeit und Konzentration. Besonders im Sommer 2013 sei es zu einer Exazerbation gekommen. Eine gewissenhafte Erfüllung der Pflichten, die in dem angefochtenen Bescheid begründet würden, sei bei diesem Krankheitsbild nicht sicherzustellen. Deshalb sei der Bescheid offensichtlich rechtswidrig. Beständen Zweifel an der Leistungsfähigkeit, dürfe ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt auf keinen Fall ohne deren Klärung durch den medizinischen Dienst erlassen werden. Der Antragsgegner habe keinen Versuch gemacht, die Hintergründe der Nichtrückgabe der Eingliederungsvereinbarung bis September 2013 aufzuklären. Dies sei ermessensfehlerhaft. In dem angefochtenen Bescheid sei – ebenfalls fehlerhaft – die Bewerbungskostenerstattung nicht festgelegt worden.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet.
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17.12.2013 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 ist unzulässig.
Zwar ist ein solcher Antrag statthaft. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Die Klage der Antragstellerin gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 26.09.2013 entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Denn gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung und Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung regelt, keine aufschiebende Wirkung.
Jedoch steht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17.12.2013 die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2013 entgegen (vgl. zur Rechtskraftwirkung von Beschlüssen in Verfahren nach § 86b SGG Beschlüsse des Senats vom 18.05.2011 – L 19 AS 678/11 B ER m.w.N.; vom 20.12.2010 – L 19 AS 1918/10 B ER m.w.N. und 15.12.2010 – L 19 AL 265/10 B ER m.w.N.).
Beschlüsse, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen, erwachsen, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in materielle Rechtskraft (Beschluss des Senats vom 18.05.2011 – L 19 AS 678/11 B ER m.w.N.), unabhängig davon, ob sie dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen (Beschluss des Senats vom 20.12.2010 – L 19 AS 1918/10 B ER m.w.N.). Denn auch im Beschwerdeverfahren besteht ein Bedürfnis, durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (Beschluss des Senats vom 18.05.2011 – L 19 AS 678/11 B ER m.w.N.). Die Rechtskraft des Beschlusses vom 04.12.2013 ist mit der Rücknahme der Beschwerde am 13.01.2014 eingetreten.
Die Rechtskraft des Beschlusses vom 04.12.2013 erstreckt sich auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17.12.2013. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erfasst zugleich auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer später erhobenen Klage, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17.12.2013 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 19 AS 2358/13 B ER geworden ist (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.01.2005 – L 2 B 9/03 KR ER und 02.07.2012 – L 8 R 1133/11 B ER, LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.04.2006 – L 3 B 1138/05 U ER und 31.08.2011 – L 19 AS 842/11 B ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 86b Rn. 9b). Denn der Antrag, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, zielt darauf ab, diese Entscheidung für die Dauer des gesamten Verfahrens bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung zu erreichen. Das entspricht dem Interesse an effektivem Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes soll verhindern, dass trotz Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz vollendete Verhältnisse geschaffen werden. Diesem Zweck wird es am besten gerecht, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts fortwirkt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wirkt nicht nur in der Regel auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurück (vgl. zu der Ausnahme bei Statusfeststellungsentscheidungen BSG Beschluss vom 05.06.2013 – B 6 KA 4/13 B), sie endet auch nicht mit der Erhebung einer Anfechtungsklage, sondern wirkt als aufschiebende Wirkung der Klage fort. Die Vorschriften der §§ 86a Abs. 1, 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG unterscheiden entsprechend der Regelung des § 80 Abs. 5 VwGO nicht zwischen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und der einer Klage (so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.04.2006 – L 3 B 1138/05 U ER). Es bedarf daher nach Klageerhebung keiner – erneuten – Prüfung und Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in einem weiteren Verfahren (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.04.2006 – L 3 B 1138/05 U ER; BVerwG Urteil vom 27.10.1987 – 1 C 19/85 zu § 80 Abs. 5 VwGO; vgl. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6 Aufl., § 86b Rn. 1000, wonach § 80 VwGO nur eine einheitliche aufschiebende Wirkung, nicht eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und eine hiervon zu unterscheidende der Klage kennt).
Die durch einen Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dauert daher bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts an, wenn das Gericht sie nicht befristet (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 27.10.1987 – 1 C 19/85; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3 Aufl., Rn. 87 ff). Das gilt auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – die erstinstanzliche Entscheidung über die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit der Beschwerde angefochten worden ist. In diesen Fällen ist ein anhängiges Verfahren mit dem geänderten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, fortzusetzen.
Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen, ist ein wiederholter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2011 – L 19 AS 678/11 B ER m.w.N.; vom 20.12.2010 – L 19 AS 1918/10 B ER m.w.N. und 15.12.2010 – L 19 AL 265/10 B ER m.w.N., BFH Beschluss vom 18.12.1991 – II B 112/91). Solche Änderungen werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren ihr Vorbringen aus dem Verfahren L 19 AS 2358/13 B ER im Wesentlichen wiederholt. Dem am 31.12.2013 eingeleiteten einstweiligen Rechtschutzverfahren hat der gleiche Lebenssachverhalt wie im Verfahren L 19 AS 2358/ 13 B ER zu Grunde gelegen. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Attest vom 10.01.2014 ergibt sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin nach dem 13.01.2014, es dient vielmehr zum Nachweis der schon im Verfahren L 19 AS 2358/13 B ER geltend gemachten Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Antragstellerin auf ihre Fähigkeiten, sich um Arbeit zu bemühen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich etwas anderes auch dann nicht ergeben würde, wenn man den Antrag der Antragstellerin als Antrag i.S.v. § 86b Abs. 1 S. 4 SGG auf Abänderung der Entscheidung des Sozialgerichts auslegt (LSG Bayern Beschluss vom 09.07.2012 – L 11 AS333/12 ER zu Voraussetzungen eines Antrags nach § 86 Abs. 1 S 4 SGG). Unabhängig davon, dass es bereits zweifelhaft sein dürfte, ob man den ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag in einen Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG umdeuten kann, lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht.
Gegen den Inhalt des Verwaltungsakts vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 bestehen keine Bedenken, soweit dieser ab Zugang die Pflicht der Antragstellerin zu jeweils mindestens vier Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Turnus von vier Wochen festlegt. Auf den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2013 wird Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine mit Kosten verbundene Form der Bewerbungen nicht festgelegt worden ist. Auch sind die Rechte der Antragstellerin insoweit gewahrt, als sie einen wichtigen Grund für unterlassene Bewerbungsbemühungen i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II geltend machen kann, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen ist, Bewerbungsbemühungen zu entfalten. Grundsätzlich sind gem. § 10 SGB II Leistungsempfängern (unabhängig von ihrer schulischen und beruflichen Bildung) alle Arbeiten zur Überwindung ihrer Arbeitslosigkeit und damit auch die entsprechenden Bemühungen zur Erlangung einer solchen Arbeit zumutbar (BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R, Rn. 22). Falls der Vortrag der Antragstellerin dahingehend aufgefasst werden soll, das sie für die gesamte Geltungsdauer des angefochtenen Verwaltungsakts krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sich um Arbeit zu bemühen, trägt sie erhebliche Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vor. Dem Antragsgegner obliegt es im Verwaltungsverfahren, die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin zu klären und ggf. den Leistungsantrag der Antragstellerin an den Sozialhilfeträger weiterzuleiten.
2. Die Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig, aber unbegründet.
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat von Beginn an keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten. Der Antrag ist bis zur Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2013 am 13.01.2014 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig gewesen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R, Rn. 16 f). Die Rechtshängigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 86b Abs. 1 SGG – vorliegend der Antrag vom 11.10.2013 – entfaltet für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung. Die Anträge vom 11.10.2013 und vom 31.12.2013 haben – wie ausgeführt – denselben Streitgegenstand betroffen. Die Sperrwirkung des ersten Antrags führt zur Unzulässigkeit des zweiten Antrags. Die Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2103 hat zwar die anderweitige Rechtshängigkeit entfallen lassen, nunmehr hat aber die Rechtskraft des Beschlusses vom 04.12.2013 einer Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung entgegengestanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO)
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.03.2014
Zuletzt verändert am: 20.03.2014